Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 7 U 161/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 21/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Das Berufungsverfahren ist erledigt.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die Entziehung seiner Unfallrente für die Zeit ab Februar 1994. Mit Bescheid vom 23.06.1989 war dem Kläger eine Unfallrente nach einem Körperschaden von 25 % gewährt worden wegen eines Unfalles vom 16.06.1986, bei dem der Kläger mit dem Motorrad gestürzt und sich eine Unterschenkelquerfraktur am rechten Bein zugezogen hatte. Grundlage war ein von Dr. Sch ... erstelltes Gutachten vom 11.05.1989, in dem eine posttraumatische Kapselbandläsion im Bereich des rechten Kniegelenks mit Belastungsinstabilität (vordere Kreuzbandläsion, mediale Seitenbandläsion) diagnostiziert worden war.
Durch Bescheid vom 05.01.1994 (Beklagten-Akte Bl. 33) entzog die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab Februar 1994 die zuvor gewährte Unfallrente aufgrund eines Gutachtens von Dr. M ... vom 24.11.1993, in dem dieser zu dem Ergebnis gelangt war, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage nurmehr 10 v. H. Die in dem früheren Gutachten festgestellte Lockerung des vorderen Kreuzbandes sei angeboren und nicht unfallbedingt. Auch seien keine entstprechenden Verschleißerscheinungen festgestellt worden (BG-Akten Bl. 24-29). Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 10.02.1997 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte sinngemäß geltend, durch Zeitungslektüre erfahren zu haben, dass bestandskräftige Bescheide von Behörden der Deutschen Demokratischen Republik durch Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht aufgehoben werden dürften. Er habe einen bleibenden Körperschaden erlitten, der ihm starke Beschwerden bereite. Mit Bescheid vom 21.04.1998 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 05.01.1994 ab und wies den dagegen erhobenen Widerspruch zurück (Bescheid vom 10.07.1998).
Am 21.07.1998 hat der Kläger das Sozialgericht Leipzig (SG) angerufen und geltend gemacht, eine Neubegutachtung hätte nicht vorgenommen werden dürfen. Die Entziehung seiner Rente sei nicht möglich.
Der Kläger hat nach der Auslegung des SG sinngemäß beantragt, die Bescheide vom 05.01.1994 und vom 21.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.1998 aufzuheben. Die Beklagte hat insbesondere auf das Gutachten von Dr. M ... verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Januar 1999 hat das SG die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Die Bescheide vom 05.01.1994 und 21.04.1998 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 10.07.1998 sind nicht zu beanstanden. Die Entziehung der Unfallrente für die Zeit ab Februar 1994 ist rechtmäßig. Bei den Unfallfolgen des anerkannten Arbeitsunfalles ist ab diesem Zeitpunkt eine Besserung eingetreten. Entsprechend durfte die Beklagte gem. § 48 Abs. 1 SGB X den rentengewährenden Bescheid für die Zukunft aufheben. Dem steht auch § 1154 RVO nicht entgegen, der lediglich die Anerkennung von Unfällen betrifft, die hier keinesfalls in Frage steht. Dem Kläger wurde durch Bescheid vom 23.06.1989 eine Unfallrente auf Grund des Gutachtens vom 16.06.1986, das Herr Dr. Sch ... erstellte, gewährt. Dieses stellte eine posttraumatische Kapselbandläsion im Bereich des rechten Kniegelenkes mit Belastungsinstabilität (vordere Kreuzbandläsion, mediale Seitenbandläsion) fest. Das Gutachten vom 23.11.1993 von Dr. M ... kommt zu der Auffassung, dass es bei dem Kläger zu einer erheblichen Besserung der Unfallfolgen gekommen ist. Es ist insbesondere zu einer durchgehenden durchbauten Knochenfraktur im rechten Schienbein mit übermäßiger Kallusbildung gekommen. Eine Bewegungseinschränkung am rechten Knie- und Sprunggelenk liegt jetzt nicht mehr vor. Die Beinmuskulatur rechts hat sich soweit gekräftigt, dass jetzt nur noch eine Umfangsdifferenz 20 cm oberhalb vom Kniegelenk von 1 1/2 cm besteht. Eine Verkürzung des rechten Beines konnte klinisch nicht nachgewiesen werden. Ebenfalls konnte keine Instabilität am rechten Kniegelenk nachgewiesen werden, in Form einer traumatisch bedingten Lockerung des vorderen Kreuzbandes und des Innenseitenbandes. Die bei der gutachterlichen Untersuchung festgestellte Lockerung des vorderen Kreuzbandes rechts entspricht genau der unverletzten linken Seite. Diese Lockerungen sind angeboren und nicht traumatisch bedingt. Es sind keine Verschleißerscheinungen am rechten Kniegelenk röntgenologisch nachweisbar gewesen, die für eine Instabilität am echten Kniegelenk sprechen könnten. Insofern kam der Gutachter abschließend zu dem Ergebnis, dass die MdE wegen der noch verbliebenen Unfallfolgen mit 10 v. H. einzuschätzen sind. Hiernach durfte die Beklagte für die Zeit ab Februar 1994 die gewährte Rente entziehen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung am 31.08.1998 hat die Beklagte auf Anregung des Senats den angefochtenen Bescheid vom 21.04.1998 aufgehoben und diesen durch einen neuen (den Bescheid vom 08.12.1999) ersetzt. Zum Nachweis dessen, dass tatsächlich eine wesentliche Änderung eingetreten ist, hat sie sich nunmehr auf ein Gutachten von Dr. Sch ... (v. 14.11.1999) gestützt, in dem dieser zu dem Ergebnis gelangt, es ist tatsächlich eine wesentliche Besserung eingetreten.
Der Kläger hält dem, wie schon zuvor, die Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG) vom 11.05.1995 (2 RU 26/94) entgegen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheids vom 08.12.1999 die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 05.01.1994 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Senat liegen neben den Prozessakten beider Rechtszüge die Verwaltungsakten vor.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Rechtsstreits ist - allein - der während des Berufungsverfahrens erlassene Bescheid vom 08.12.1999, der den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 31.08.1999 zurückgenommenen Bescheid vom 12.04.1998 ersetzt. Dieser ist damit gem. § 96 SGG kraft Klage Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Dieser Bescheid ist nunmehr nicht zu beanstanden.
Die hier für das Überprüfungsverfahren maßgebende Norm von § 44 SGB X hat die Beklagte zutreffend genannt; darauf wird Bezug genommen. Sie hat auch in der Sache richtig entschieden. Die Beklagte durfte und musste nach § 48 SGB X den Rentenbescheid vom 23.06.1989 aufheben, wie dies durch den Bescheid vom 05.01.1994 geschehen ist, der hier Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ist.
Eine Aufhebung des die Rente bewilligenden Bescheids nach § 48 SGB X ist nicht etwa deshalb bereits von vornherein ausgeschlossen, weil dies aus prinzipiellen Gründen nicht zulässig wäre. Zu Unrecht beruft sich der Kläger zur Stützung seiner Auffassung auf das von ihm genannte Urteil des BSG. Dies ist dem Kläger bereits im Schr. des Vorsitzenden vom 23.02.2001 (LSG-Akten Bl. 93) näher erläutert worden, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme des Klägers dazu vom 27.02.2001, seine Unterstreichungen des Urteilstextes bestätigen die ihm gegebene Erläuterung vielmehr: Es geht dort nur darum, dass der Übergang vom Recht der Deutschen Demokratischen Republik zum Recht der Bundesrepublik Deutschland keine Änderung im Sinne von § 48 SGB X darstellt. Im Falle des Klägers aber ist zu entscheiden, ob in den von der Rechtsänderung unabhängigen tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dies muss bejaht werden.
Zutreffend hat die Beklagte geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Aufhebungsbescheids vom 05.01.1994 vorliegen, wie dies der Kläger beantragte, und hat dies mit Recht verneint. Die Unfallfolgen haben sich in der Tat wesentlich - d. h. um mehr als 5 v. H. - gebessert.
Der unfallbedingte Gesundheitszustand des Klägers hat sich tatsächlich wesentlichen gebessert, wie ein Vergleich des von Dr. M ... erhobenen Befundes mit demjenigen ergibt, der von Dr. Sch ... festgestellt worden war und auf dem die Rentengewährung beruhte. Insoweit ist nunmehr das Gutachten von Dr. Sch ... vom 14.11.1999 (LSG-Akten Bl. 50 - 58) überzeugend, auf das sich die Beklagte beruft. Der entscheidende Beweis für den Eintritt einer wesentlichen Besserung, die in der Regel in einer Verbesserung der Funktionsfähigkeit des vom Unfall betroffenen Organs besteht, ist in dem erheblichen Rückgang der bisher bestehenden Muskelminderung zu sehen. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen - hier mit entgegengesetzter Blickrichtung - auf die Bedeutung dieses Parameters hingewiesen: Das Fortbestehen oder gar die Zunahme einer Muskelminderung (festgestellt am Ausmaß der Umfangdifferenzen der entsprechenden parallelen Gliedmaßen) spricht in hohem Maße dafür, dass die Funktionseinschränkung - z. B. schmerzbedingt - weiterbesteht und eine Schonhaltung eingenommen wird, die auf einen Mindergebrauch weist. Umgekehrt lässt aber eine Abnahme der Muskelminderung, insbesondere verbunden mit einer Zunahme der Muskelmasse insgesamt, auf einen zunehmenden Normalgebrauch schließen. So verhält es sich hier:
Im Jahre 1989 betrugen die Umfangmaße am Oberschenkel 15 cm über dem Kniegelenkspalt rechts 37 cm und links 40 cm. Im Jahre 1993 dagegen waren es in Höhe von 20 cm 45,5 cm bzw. 47 cm, und in Höhe von 10 cm betrugen die Maße 38,5 cm bzw. 39,5 cm. Hier hat sich nicht nur die Seitendifferenz bis auf einen minimalen Unterschied reduziert, auch die Umfangmaße sind insgesamt größer geworden, was für eine absolute Zunahme der Muskelmasse spricht. 15 cm unterhalb des Kniegelenks besteht keine Umfangdifferenz mehr (nunmehr 35,5/35,5 zu früher 32 zu 33 cm; also auch hier eine Zunahme des Umfanges in absoluten Zahlen). Bestätigt wird dieser Befund durch die von Dr. M ... festgestellte gut ausgebildete und seitengleiche Fußsohlenbeschwielung.
Diesem Ergebnis entspricht es, dass nunmehr die Seitenbänder und das hintere Kreuzband als "fest" beschrieben werden, während im Jahre 1989 noch ausdrücklich eine "Belastungsinstabilität" aufgrund einer Kreuz- und Seitenbandläsion erhoben worden war.
Anhaltspunkte für die Einschätzung der festgestellten Veränderungen in MdE-Werte ergeben sich daraus, dass eine muskulär nicht kompensierbare Seitenbandinstabilität eine endgradige Behinderung der Beugung oder Streckung die MdE von 10 % auf 20 % erhöht (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 5. Aufl. 1993 S. 574). Das Wiedergewinnen der Bandstabilität ist also eine Veränderung (Besserung) um 10 % und damit wesentlich. Im Übrigen hängt, wie Schönberger et al. (ebd.) darauf hinweisen, das Maß der MdE vom vorhandenen Funktionsausfall ab. Konnte aufgrund der 1989 noch bestehenden Muskelminderung auf einen - eine Bewertung mit 25 % rechtfertigenden - erheblichen Funktionsausfall geschlossen werden, so besteht ein solcher messbaren Grades jedenfalls seit 1993 nicht mehr. Auch dies rechtfertigt die Herabsetzung der MdE auf nunmehr unter 20 %.
Da sich die von der Beklagten getroffene frühere Entscheidung als richtig erweist, durfte sie von dieser auch nicht zurückgenommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die Entziehung seiner Unfallrente für die Zeit ab Februar 1994. Mit Bescheid vom 23.06.1989 war dem Kläger eine Unfallrente nach einem Körperschaden von 25 % gewährt worden wegen eines Unfalles vom 16.06.1986, bei dem der Kläger mit dem Motorrad gestürzt und sich eine Unterschenkelquerfraktur am rechten Bein zugezogen hatte. Grundlage war ein von Dr. Sch ... erstelltes Gutachten vom 11.05.1989, in dem eine posttraumatische Kapselbandläsion im Bereich des rechten Kniegelenks mit Belastungsinstabilität (vordere Kreuzbandläsion, mediale Seitenbandläsion) diagnostiziert worden war.
Durch Bescheid vom 05.01.1994 (Beklagten-Akte Bl. 33) entzog die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab Februar 1994 die zuvor gewährte Unfallrente aufgrund eines Gutachtens von Dr. M ... vom 24.11.1993, in dem dieser zu dem Ergebnis gelangt war, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage nurmehr 10 v. H. Die in dem früheren Gutachten festgestellte Lockerung des vorderen Kreuzbandes sei angeboren und nicht unfallbedingt. Auch seien keine entstprechenden Verschleißerscheinungen festgestellt worden (BG-Akten Bl. 24-29). Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 10.02.1997 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte sinngemäß geltend, durch Zeitungslektüre erfahren zu haben, dass bestandskräftige Bescheide von Behörden der Deutschen Demokratischen Republik durch Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht aufgehoben werden dürften. Er habe einen bleibenden Körperschaden erlitten, der ihm starke Beschwerden bereite. Mit Bescheid vom 21.04.1998 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 05.01.1994 ab und wies den dagegen erhobenen Widerspruch zurück (Bescheid vom 10.07.1998).
Am 21.07.1998 hat der Kläger das Sozialgericht Leipzig (SG) angerufen und geltend gemacht, eine Neubegutachtung hätte nicht vorgenommen werden dürfen. Die Entziehung seiner Rente sei nicht möglich.
Der Kläger hat nach der Auslegung des SG sinngemäß beantragt, die Bescheide vom 05.01.1994 und vom 21.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.1998 aufzuheben. Die Beklagte hat insbesondere auf das Gutachten von Dr. M ... verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Januar 1999 hat das SG die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Die Bescheide vom 05.01.1994 und 21.04.1998 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 10.07.1998 sind nicht zu beanstanden. Die Entziehung der Unfallrente für die Zeit ab Februar 1994 ist rechtmäßig. Bei den Unfallfolgen des anerkannten Arbeitsunfalles ist ab diesem Zeitpunkt eine Besserung eingetreten. Entsprechend durfte die Beklagte gem. § 48 Abs. 1 SGB X den rentengewährenden Bescheid für die Zukunft aufheben. Dem steht auch § 1154 RVO nicht entgegen, der lediglich die Anerkennung von Unfällen betrifft, die hier keinesfalls in Frage steht. Dem Kläger wurde durch Bescheid vom 23.06.1989 eine Unfallrente auf Grund des Gutachtens vom 16.06.1986, das Herr Dr. Sch ... erstellte, gewährt. Dieses stellte eine posttraumatische Kapselbandläsion im Bereich des rechten Kniegelenkes mit Belastungsinstabilität (vordere Kreuzbandläsion, mediale Seitenbandläsion) fest. Das Gutachten vom 23.11.1993 von Dr. M ... kommt zu der Auffassung, dass es bei dem Kläger zu einer erheblichen Besserung der Unfallfolgen gekommen ist. Es ist insbesondere zu einer durchgehenden durchbauten Knochenfraktur im rechten Schienbein mit übermäßiger Kallusbildung gekommen. Eine Bewegungseinschränkung am rechten Knie- und Sprunggelenk liegt jetzt nicht mehr vor. Die Beinmuskulatur rechts hat sich soweit gekräftigt, dass jetzt nur noch eine Umfangsdifferenz 20 cm oberhalb vom Kniegelenk von 1 1/2 cm besteht. Eine Verkürzung des rechten Beines konnte klinisch nicht nachgewiesen werden. Ebenfalls konnte keine Instabilität am rechten Kniegelenk nachgewiesen werden, in Form einer traumatisch bedingten Lockerung des vorderen Kreuzbandes und des Innenseitenbandes. Die bei der gutachterlichen Untersuchung festgestellte Lockerung des vorderen Kreuzbandes rechts entspricht genau der unverletzten linken Seite. Diese Lockerungen sind angeboren und nicht traumatisch bedingt. Es sind keine Verschleißerscheinungen am rechten Kniegelenk röntgenologisch nachweisbar gewesen, die für eine Instabilität am echten Kniegelenk sprechen könnten. Insofern kam der Gutachter abschließend zu dem Ergebnis, dass die MdE wegen der noch verbliebenen Unfallfolgen mit 10 v. H. einzuschätzen sind. Hiernach durfte die Beklagte für die Zeit ab Februar 1994 die gewährte Rente entziehen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung am 31.08.1998 hat die Beklagte auf Anregung des Senats den angefochtenen Bescheid vom 21.04.1998 aufgehoben und diesen durch einen neuen (den Bescheid vom 08.12.1999) ersetzt. Zum Nachweis dessen, dass tatsächlich eine wesentliche Änderung eingetreten ist, hat sie sich nunmehr auf ein Gutachten von Dr. Sch ... (v. 14.11.1999) gestützt, in dem dieser zu dem Ergebnis gelangt, es ist tatsächlich eine wesentliche Besserung eingetreten.
Der Kläger hält dem, wie schon zuvor, die Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG) vom 11.05.1995 (2 RU 26/94) entgegen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheids vom 08.12.1999 die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 05.01.1994 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Senat liegen neben den Prozessakten beider Rechtszüge die Verwaltungsakten vor.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Rechtsstreits ist - allein - der während des Berufungsverfahrens erlassene Bescheid vom 08.12.1999, der den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 31.08.1999 zurückgenommenen Bescheid vom 12.04.1998 ersetzt. Dieser ist damit gem. § 96 SGG kraft Klage Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Dieser Bescheid ist nunmehr nicht zu beanstanden.
Die hier für das Überprüfungsverfahren maßgebende Norm von § 44 SGB X hat die Beklagte zutreffend genannt; darauf wird Bezug genommen. Sie hat auch in der Sache richtig entschieden. Die Beklagte durfte und musste nach § 48 SGB X den Rentenbescheid vom 23.06.1989 aufheben, wie dies durch den Bescheid vom 05.01.1994 geschehen ist, der hier Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ist.
Eine Aufhebung des die Rente bewilligenden Bescheids nach § 48 SGB X ist nicht etwa deshalb bereits von vornherein ausgeschlossen, weil dies aus prinzipiellen Gründen nicht zulässig wäre. Zu Unrecht beruft sich der Kläger zur Stützung seiner Auffassung auf das von ihm genannte Urteil des BSG. Dies ist dem Kläger bereits im Schr. des Vorsitzenden vom 23.02.2001 (LSG-Akten Bl. 93) näher erläutert worden, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme des Klägers dazu vom 27.02.2001, seine Unterstreichungen des Urteilstextes bestätigen die ihm gegebene Erläuterung vielmehr: Es geht dort nur darum, dass der Übergang vom Recht der Deutschen Demokratischen Republik zum Recht der Bundesrepublik Deutschland keine Änderung im Sinne von § 48 SGB X darstellt. Im Falle des Klägers aber ist zu entscheiden, ob in den von der Rechtsänderung unabhängigen tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dies muss bejaht werden.
Zutreffend hat die Beklagte geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Aufhebungsbescheids vom 05.01.1994 vorliegen, wie dies der Kläger beantragte, und hat dies mit Recht verneint. Die Unfallfolgen haben sich in der Tat wesentlich - d. h. um mehr als 5 v. H. - gebessert.
Der unfallbedingte Gesundheitszustand des Klägers hat sich tatsächlich wesentlichen gebessert, wie ein Vergleich des von Dr. M ... erhobenen Befundes mit demjenigen ergibt, der von Dr. Sch ... festgestellt worden war und auf dem die Rentengewährung beruhte. Insoweit ist nunmehr das Gutachten von Dr. Sch ... vom 14.11.1999 (LSG-Akten Bl. 50 - 58) überzeugend, auf das sich die Beklagte beruft. Der entscheidende Beweis für den Eintritt einer wesentlichen Besserung, die in der Regel in einer Verbesserung der Funktionsfähigkeit des vom Unfall betroffenen Organs besteht, ist in dem erheblichen Rückgang der bisher bestehenden Muskelminderung zu sehen. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen - hier mit entgegengesetzter Blickrichtung - auf die Bedeutung dieses Parameters hingewiesen: Das Fortbestehen oder gar die Zunahme einer Muskelminderung (festgestellt am Ausmaß der Umfangdifferenzen der entsprechenden parallelen Gliedmaßen) spricht in hohem Maße dafür, dass die Funktionseinschränkung - z. B. schmerzbedingt - weiterbesteht und eine Schonhaltung eingenommen wird, die auf einen Mindergebrauch weist. Umgekehrt lässt aber eine Abnahme der Muskelminderung, insbesondere verbunden mit einer Zunahme der Muskelmasse insgesamt, auf einen zunehmenden Normalgebrauch schließen. So verhält es sich hier:
Im Jahre 1989 betrugen die Umfangmaße am Oberschenkel 15 cm über dem Kniegelenkspalt rechts 37 cm und links 40 cm. Im Jahre 1993 dagegen waren es in Höhe von 20 cm 45,5 cm bzw. 47 cm, und in Höhe von 10 cm betrugen die Maße 38,5 cm bzw. 39,5 cm. Hier hat sich nicht nur die Seitendifferenz bis auf einen minimalen Unterschied reduziert, auch die Umfangmaße sind insgesamt größer geworden, was für eine absolute Zunahme der Muskelmasse spricht. 15 cm unterhalb des Kniegelenks besteht keine Umfangdifferenz mehr (nunmehr 35,5/35,5 zu früher 32 zu 33 cm; also auch hier eine Zunahme des Umfanges in absoluten Zahlen). Bestätigt wird dieser Befund durch die von Dr. M ... festgestellte gut ausgebildete und seitengleiche Fußsohlenbeschwielung.
Diesem Ergebnis entspricht es, dass nunmehr die Seitenbänder und das hintere Kreuzband als "fest" beschrieben werden, während im Jahre 1989 noch ausdrücklich eine "Belastungsinstabilität" aufgrund einer Kreuz- und Seitenbandläsion erhoben worden war.
Anhaltspunkte für die Einschätzung der festgestellten Veränderungen in MdE-Werte ergeben sich daraus, dass eine muskulär nicht kompensierbare Seitenbandinstabilität eine endgradige Behinderung der Beugung oder Streckung die MdE von 10 % auf 20 % erhöht (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 5. Aufl. 1993 S. 574). Das Wiedergewinnen der Bandstabilität ist also eine Veränderung (Besserung) um 10 % und damit wesentlich. Im Übrigen hängt, wie Schönberger et al. (ebd.) darauf hinweisen, das Maß der MdE vom vorhandenen Funktionsausfall ab. Konnte aufgrund der 1989 noch bestehenden Muskelminderung auf einen - eine Bewertung mit 25 % rechtfertigenden - erheblichen Funktionsausfall geschlossen werden, so besteht ein solcher messbaren Grades jedenfalls seit 1993 nicht mehr. Auch dies rechtfertigt die Herabsetzung der MdE auf nunmehr unter 20 %.
Da sich die von der Beklagten getroffene frühere Entscheidung als richtig erweist, durfte sie von dieser auch nicht zurückgenommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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