Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 2 V 141/96
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 V 48/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. Juni 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zusteht.
Die Klägerin ist die Witwe des am ... geborenen und am ... verstorbenen Beschädigten ... (J.). Vom 01. Juni 1949 bis 1958 bezog J. eine Kriegsinvalidenrente von der Sozialversicherungsanstalt Sachsen, Sozialversicherungskasse ... (Bescheid vom 11. Oktober 1949). Von 1954 bis 1955 befand sich J. wegen einer Lungentuberkulose in ärztlicher Behandlung, aus einer Tbc-Heilstätte wurde er als erwerbsfähig für die bisherige Bürotätigkeit entlassen.
Ab 01. Januar 1977 erhielt J. von der Verwaltung der Sozialversicherung der ehemaligen DDR eine Invalidenrente. Der Rentengewährung lag u. a. ein ärztliches Gutachten Dr. M ..., Facharzt/Praktischer Arzt in Mügeln, vom 24. Mai 1976 zu Grunde. Darin wurde ein Zustand nach Oberschenkelamputation links und eine LWS-Funktionsstörung diagnostiziert. Es liege keine Invalidität vor. Ferner wurde ein Zusatzgutachten Dr. H ..., Ärztlicher Direktor und leitender Arzt der Abteilung für Neurologie in ..., vom 04. Dezember 1976 eingeholt. In seinem Gutachten stellte er fest, auf Grund der Leistungsminderung bisher unklarer organischer Genese und der zusätzlich psychisch bedingten, ausgeprägten Schon- und Versagenshaltung sei J. als invalide anzusehen. Die Oberschenkelamputation sowie die LWS-Osteochondrose seien Nebenbefunde.
Wegen des beruflichen Werdegangs des J. wird auf seine Angaben im Auskunftsbogen des Beklagten vom 05. Januar 1993 (Bl. 97-98 der B-Akte) und auf den Inhalt seiner Versicherungsausweise bzw. Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 87-94 der B-Akte) verwiesen.
Auf Antrag des J. erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 1993 als Schädigungsfolge einen Verlust des Beines im Oberschenkel links an, hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG. Hierdurch sei seine Erwerbsfähigkeit ab 01. Januar 1991 um 80 v.H. gemindert. Die Kopf- und Rückenverletzungen seien in den Unterlagen der Deutschen Wehrmachtsauskunftsstelle nicht belegt. Lungentuberkulose sei laut Unterlagen der PALT erst 1954 festgestellt und daher nicht als Schädigungsfolge anzusehen. Bei der Art der anerkannten Schädigungsfolge und seiner beruflichen Entwicklung sei eine besondere berufliche Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG nicht erkennbar. Er habe durch Umschulung einen beruflichen Aufstieg bis zum Produktionsleiter erreicht. Die Invalidität sei durch die Nichtschädigungsfolgen wesentlich bedingt. Ein schädigungsbedingter Einkommensverlust liege nicht vor. Aus den gleichen Gründen bestehe auch kein Anspruch auf Berufsschadensausgleich.
Dagegen legte J. am 23. November 1993 Widerspruch ein. Als Nachfolgeschäden müsste eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, starke Schmerzen, Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, in zunehmendem Maße starke Stumpfschwellung und stark auftretende Phantomschmerzen anerkannt werden. Dies seien alles Schäden, die durch die erlittenen Schädigungen durch Kriegseinwirkungen bedingt seien. Die Summe seiner Arbeitsjahre (30 Jahre) setze sich aus 25 Jahren einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und fünf Zurechnungsjahren wegen Invalidität zusammen. Für die fehlenden Arbeitsjahre erhebe er Anspruch auf Entschädigung. Sie seien bei ihm durch die aufgezeigten Schädigungen durch Kriegseinwirkung und Nachfolgeschäden (Arbeitsunfähigkeit) als Arbeitsjahre verloren gegangen. Vom 01. Februar 1975 an sei er bis zu seiner Invalidisierung arbeitsunfähig gewesen. Die aufgezeigten Schädigungen hätten zu dieser Zeit bestanden, so dass in keinem Falle von Nichtfolgeschäden ausgegangen werden könne. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1995).
Laut eines von Dr. P ..., Oberarzt der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses ..., am 07. Juni 1994 ausgestellten Totenscheines verstarb J. an einer Lungenembolie als unmittelbar zum Tode führende Krankheit, diese als Folge eines Zustandes nach Anlage eines doppelläufigen Ileumafters wegen Ileus bei Colon-Carzinom rechte Flexur.
Ein von der Klägerin mit Datum vom 29. November 1994 bei dem Beklagten gestellten Antrag auf Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG lehnte dieser mit Bescheid vom 24. Januar 1996 ab. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem zum Tode führenden Leiden und den anerkannten Schädigungsfolgen sei nicht gegeben. Auch könne nicht unterstellt werden, dass J. ohne die anerkannten Schädigungsfolgen mindestens ein Jahr länger gelebt hätte. Der Tod sei somit nicht die Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente nach § 38 BVG. Auch entfielen die Voraussetzung für die Gewährung einer Witwenrente als Kann-Leistung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 5 und § 38 BVG, da es hier an den geforderten Bedingungen fehle. J. habe bis zum Tod keinen Anspruch auf die Rente eines Erwerbsunfähigen, auf Pflegezulage wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit oder Berufsschadensausgleich für mindestens fünf Jahre gehabt. Ein schädigungsbedingter Einkommensverlust, der sich auf die Witwenversorgung auswirke, sei nicht erkennbar. Eine Witwenbeihilfe nach § 48 BVG werde deshalb abgelehnt.
Dagegen legte die Klägerin am 27. Februar 1996 Widerspruch ein. Ihr verstorbener Ehemann habe im Krieg 1944 sein linkes Bein verloren, 1954 seien aus dem Stumpf Splitter entfernt worden. Der Widerspruch blieb erfolglos (ablehnender Widerspruchsbescheid vom 14. November 1996).
Die Klägerin hat am 25. November 1996 beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage erhoben.
Mit Urteil vom 29. Juni 1999 hat das SG den Bescheid vom 24. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1996 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab 01. Juli 1994 Hinterbliebenenversorgung gemäß § 38 BVG zu zahlen. Die Kammer sei in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass bei einer derart schwerwiegenden Schädigungsfolge, wie sie im Bescheid vom 28. September 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1995 anerkannt worden sei, zumindest davon ausgegangen werden müsse, dass die Verwaltungsvorschrift zu § 38 BVG Anwendung finden müsse. Zwar könne der Tod nicht als Folge einer Schädigung im Sinne von Nr. 1 Satz 1 dieser Verwaltungsvorschrift angesehen werden. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der Tod zumindest als Folge einer Schädigung in dem Sinne anzusehen sei, dass der Beschädigte ohne die Schädigungsfolgen mindestens ein Jahr länger gelebt hätte im Sinne von Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz der Verwaltungsvorschrift zu § 38 BVG. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 BVG (Witwenbeihilfe) vor. Bei J. hätte nach den Gutachten vom 28. Februar 1978, 12. März 1980, 17. Februar 1982 und 28. Februar 1984 sowie dem zunächst erstellten Zusatzgutachten vom 04. Dezember 1976 insbesondere die Leiden: "Oberschenkelamputation links" und "hypochondrische Neurose" bestanden. Nach diesen Gutachten sei zum Teil das erste Leiden als Grundleiden und das zweite Leiden als Nebenleiden bezeichnet worden. Teilweise sei den Gutachten auch die gegensätzliche Wertung zu entnehmen. Es lasse sich demnach nicht mit Sicherheit feststellen, dass eines dieser Leiden gegenüber dem anderen überwogen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Begriffe "Grundleiden" und "Nebenleiden" aus dem damaligen Rentenrecht der DDR stammten und nicht ohne weiteres auf das BVG übertragen werden könnten. Vielmehr sei bei Anwendung des BVG zu berücksichtigen, dass gemäß dem damaligen Rentenrecht der DDR auch das Nebenleiden als ein die Invalidität wesentlich mitbedingendes Leiden anzusehen war. Beide Leiden seien somit als annähernd gleichwertig im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu § 1 BVG (VV zu § 1, 2. Satz 2) anzusehen, wobei offen bleiben könne, ob völlige Gleichwertigkeit bestanden oder eines dieser Leiden geringfügig gegenüber dem anderen überwogen habe.
Gegen das dem Beklagten am 29. November 1999 zugestellte Urteil legte dieser am 02. Dezember 1999 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht ein.
Er ist der Ansicht, zwischen dem Verlust des linken Beines im Oberschenkel und einem Verschluss der arteriellen Lungenstrombahn durch einen Thrombus als postoperative Komplikation der Operation eines Krebsleidens des Darmes könne kein ursächlicher Zusammenhang hergestellt werden. Auch der Verlust des Oberschenkels links habe nicht zu der Verkürzung der Lebensdauer um mindestens ein Jahr geführt, so dass auch aus diesem Grunde der Tod nicht als Schädigungsfolge anerkannt werden könne. Ein Zusammenhang des Todes mit den anerkannten Schädigungsfolgen sei daher in keiner Weise herstellbar, so dass damit Versorgung nach § 38 BVG nicht zustehe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. Juni 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1996 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab 01. Juli 1994 Hinterbliebenenversorgung gemäß § 38 BVG zu zahlen. Die Klägerin hat weder einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach § 38 Abs. 1 BVG (Hauptantrag) noch auf Gewährung einer Witwenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 BVG (Hilfsantrag). Der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1996 ist rechtmäßig.
Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BVG). Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift gilt der Tod stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. Zutreffend hat das SG festgestellt, dass J. nicht an einem Leiden verstorben ist, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. Nach dem am 07. Juni 1994 ausgestellten Totenschein ist J. an einer Lungenembolie als Folge eines Zustandes nach Anlage eines doppelläufigen Ileum-Afters wegen Ileum bei Colon-Carzinom rechte Flexur verstorben. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Beklagten vom 28. September 1993 war als Schädigungsfolge jedoch allein ein Verlust des Beines im Oberschenkel links anerkannt. Eine Identität des Todesleidens und des Schädigungsleidens (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BVG) und eine Schädigung als Ursache des Todes (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BVG) ist im Falle des J. nicht gegeben. Es sind evident keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sein Tod durch die Schädigung weder unmittelbar noch mittelbar herbeigeführt wurde.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesversorgungsgesetz (VV). Kausal für den Tod ist die Schädigung auch dann, wenn sie zu einer Lebensverkürzung um mindestens ein Jahr geführt hat (vgl. VV zu § 38 Nr. 1 Satz 2). Dafür ist ein Grad der Wahrscheinlichkeit erforderlich, d.h. wenn unter Berücksichtigung der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (VV zu § 38 Nr. 1 Satz 2 2. Halbsatz i. V. m. VV zu § 1 Nr. 9 Satz 1). Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Bescheid des Beklagten vom 28. September 1993 anerkannte Schädigungsfolge "Verlust des Beines im Oberschenkel links" zu einer Lebensverkürzung um mindestens ein Jahr geführt hat. Nach dem Verlust einer unteren Extremität kann es zu Veränderungen der Wirbelsäule kommen; es ist bisher nicht erwiesen, dass es durch einen Gliedmaßenverlust an der verbliebenen paarigen Gliedmaße zu Schäden (z.B. Arthrosen, Senkfüße, Krampfadern) durch "Überlastung" kommt (vgl. Bundesminsterium für Arbeit und Sozialordnung [Hrsg.], Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Rechtsstand: November 1996, Nr. 129 Abs. 1 und 2). Erst recht nicht nachgewiesen ist eine Lebensverkürzung des J. durch die von dem Beklagten anerkannte Schädigungsfolgen. Es spricht daher nach Überzeugung des Senats insgesamt mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang.
Die Klägerin hat auch keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Witwenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 BVG.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG hat die Witwe eines rentenberechtigenden Beschädigten, der nicht an den Folgen der Schädigung gestorben ist, Anspruch auf Witwenbeihilfe, wenn der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und dadurch die aus der Ehe mit ihm hergeleitete Witwenversorgung ingesamt mindestens um einen bestimmten Vomhundertsatz gemindert ist. Diese Minderung wird nach den Sätzen 5 und 6 dieses Absatzes unter bestimmten Voraussetzungen unwiderleglich vermutet (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998, Az: B 9 V 19/97 R). Eine Minderung wird unwiderleglich vermutet, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen oder wegen nicht nur vorübergehender Hilfslosigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage hatte oder wenn er mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich wegen eines Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 oder auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 hatte, vgl. § 48 Abs. 1 Satz 5 und 6 BVG.
J. hatte keinen Anspruch auf Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen. Dabei genügt nicht die Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Reichsversicherungsordnung oder des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, maßgebend für die Erwerbsunfähigkeit ist § 31 Abs. 3 Satz 2 BVG (vgl. Förster in: Wilke/Fehl/Förster/Leisner/Sailer, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl., § 48 BVG, Rdnr. 11). Dabei gilt der Beschädigte als erwerbsunfähig, der in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 v.H. beeinträchtigt ist, § 31 Abs. 3 Satz 2 BVG. Für J. war jedoch allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. mit Bescheid des Beklagten vom 28. September 1993 anerkannt.
J. hatte auch keinen Anspruch auf eine Pflegezulage wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit nach § 35 Abs. 1 BVG. Unter Berücksichtigung der anerkannten Schädigungsfolgen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass J. infolge der Schädigung so hilflos war, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfange fremder Hilfe dauernd bedurfte, § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG.
Ebenso wenig hatte J. mindestens fünf Jahre Anspruch auf einen Berufsschadensausgleich wegen eines Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG oder auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 BVG. Ein solcher Anspruch auf einen Berufsschadensausgleich ist ohne eine Gewährung dieser Leistung zwar auch dann als gegeben anzusehen, wenn beim Beschädigten die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Berufsschadensausgleich nach dem Inhalt der über ihn geführten Versorgungsakten auf den ersten Blick für jeden Kundigen klar erkennbar waren, wenigstens fünf Jahren bestanden haben und wenn sich dieses der Verwaltung aufdrängen musste (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999, Az: B 9 V 11/99 R). Es ist grundsätzlich gleichgültig, ob es tatsächlich zur Auszahlung von Berufsschadensausgleich gekommen ist, ja ob eine derartige Leistung auch nur beantragt worden ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 1998, Az: B 9 V 19/97 R). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1995 hat der Beklagte die Gewährung eines Berufsschadensausgleiches an J. nach § 30 Abs. 3 BVG abgelehnt. J. hatte nach dem Krieg einen kontinuierlichen beruflichen Aufstieg zu verzeichnen. Er erwarb den Facharbeiterbrief als Elektromotorenwickler und Elektromaschinenbauer, mit Urkunde vom 20. Spetember 1974 erwarb er sich das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Meister der sozialistischen Industrie", vom 12. Juni 1960 bis 31. Dezember 1975 war er als Produktionsleiter beschäftigt. Im Kalenderjahr 1976 war er als Gütekontrolleur bei gleichem Gehalt tätig. Die Invalidisierung ab 01. Januar 1977 erfolgte auf Grund der Leistungsminderung bisher unklarer organischer Genese und der zusätzlich psychisch bedingten, ausgeprägten Schon- und Versagenshaltung, wobei die Oberschenkelamputation sowie die LWS-Osteochondrose als Nebenbefunde angesehen wurden (vgl. Gutachten Dr. H ... vom 04. Dezember 1976). In einem weiteren ärztlichen Gutachten von Dr. H ..., Ärztlicher Direktor der Poliklinik ... in ... und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ..., Poliklinik II in ..., vom 01. März 1984, wird J. als invalide eingeschätzt und als Leiden, das die Invalidität hauptsächlich bedingt (Grundleiden) eine hypochondrische Neurose (fixiertes Rentenbegehren) sowie als "Leiden, dass die Invalidität wesentlich mitbedingt" (Nebenleiden) eine Oberschenkelamputation links benannt. Die Invalidisierung erfolgte daher auf Grund einer neurologisch-psychiatrischen Erkrankung. Eine Unrichtigkeit der frühen Entscheidung des Beklagten hat sich dem Senat daher nicht aufgedrängt. Nach Auffassung des Senates sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen ersichtlich, die eine solche Annahme nahelegten (vgl. BSG, Urteile vom 27. Januar 1987, Az: 9 a RV 38/85 und 9 a RV 6/86).
Es ergibt sich auch kein Anspruch auf Zahlung einer Witwenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG. Die hierzu für den Bereich der westdeutschen Bundesländer bisher getroffenen Prüfungs- und Berechnungsregeln lassen sich auf die Verhältnisse im Beitrittsgebiet nicht übertragen, da zum einen die zur Feststellung einer schädigungsbedingten Minderung der Hinterbliebenenversorgung notwendigen exakten und differenzierten Versicherungsverläufe der Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung fehlen, zum anderen existieren keine chronologischen und systematisch aufgebauten Versorgungsakten des Verstorbenen, aus denen Zeiten ersichtlich sind, in denen schädigungsbedingte Minderverdienste mit der Konsequenz einer entsprechend niedrigeren Hinterbliebenenversorgung vorgelegen haben könnten (vgl. Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 07. April 1992 - IV a 1-53073 [BArbBl. 7-8/1992, 85], zitiert in: Ernst/Groß/Morr [Hrsg.], Ratgeber für Kriegsopfer und Behinderte - KB-Helfer - 1998/99, S. 545/546). Bei der Prüfung des Grundanspruches auf Witwenbeihilfe nach § 48 BVG ist entsprechend der Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (vgl. Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 07. April 1992, a.a.O.) wie folgt zu verfahren, sofern nicht ohnehin bereits die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Sätze 5 und 6 BVG im Einzelfall - hier nicht zutreffend - gegeben sind:
"A. Verfahren bei Anträgen von Hinterbliebenen, bei denen ein rentenberechtigter Beschädigter nach dem 31.12.1978 oder bei denen ein Schwerbeschädigter nach dem 31.12.1963 schädigungsunabhängig verstorben ist. 1. Zunächst ist ein Vergleichseinkommen nach der Vorschrift des § 30 Abs. 5 BVG für die Berufs- oder Wirtschaftsgruppe zu ermitteln, der der Verstorbene ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte (Vergleichseinkommen I - VE I). Für die Ermittlung des VE I sind die Grundsätze und Kriterien meines Rundschreibens vom 23.03.1992 - IVa 1 - 53056 - sinngemäß anzuwenden. 2. Als zweiter Schritt ist für den "Ist-Beruf" ebenfalls ein Vergleichseinkommen nach der Vorschrift des § 30 Abs. 5 BVG und den Grundsätzen des o.a. Rundschreibens vom 23.03.1992 zu ermitteln (Vergleichseinkommen II - VE II). Unter "Ist-Beruf" ist hier die beruflich-wirtschaftliche Betätigung des Verstorbenen zu verstehen, die er vor Rentenbeginn oder vor seinem Ableben im Beitrittsgebiet tatsächlich ausgeübt hat. Ergeben sich aus der Sachverhaltsaufklärung mehrere "Ist-Berufe" innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vor Rentenbeginn oder Ableben, so ist für jeden dieser "Ist-Berufe" ein VE II zu ermitteln. 3. Ist beim Vergleich der ermittelten Werte VE I - jeweils - größer als VE II, so ist der Grundanspruch auf Witwen- und Waisenbeihilfe dann gegeben, wenn Art und Ausmaß der Schädigungsfolgen des Verstorbenen geeignet gewesen sind, zumindest im Sinne einer gleichwertigen Bedingung den Unterschiedsbetrag herbeizuführen und dies auch für den Einzelfall plausibel ist und wenn a) deshalb mindestens fünf Jahre lang Berufsschadensaus gleich unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 6 BVG hätte bezogen werden können, oder b) falls die Alternative a) aus zeitlichen Gründen nicht greift, die jeweiligen "Ist-Berufe" im Sinne der Zif fer 2 insgesamt mindestens fünf Jahre lang vor Rentenbe ginn oder Ableben ausgeübt worden sind. Ist hingegen eindeutig erkennbar, dass andere, nicht schädigungsbedingte Ursachen entweder überwiegend oder allein für das Entstehen des Unterschiedsbetrages verantwortlich sind, so ist bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Witwen- und Waisenbeihilfe gegeben. In den Fällen der Alternative b) ist davon auszugehen, dass die abgeleitete Hinterbliebenenversorgung aus der Sozialversicherung in vom Gesetz geforderten Umfang schädigungsbedingt gemindert ist."
Für einen solchen Vergleich bietet es sich an, von den Erwägungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung auszugehen, die gerade für den Bereich des Berufsschadensausgleiches im Beitrittsgebiet in dem Rundschreiben vom 23. März 1992 entwickelt worden sind (BArbBl. 116, zitiert in: Ernst/Groß/Morr [Hrsg.], a. a. O., S. 440 ff.). Dort ist ausgeführt, dass zunächst - ausgehend von der Schul- und Berufsausbildung oder der ausgeübten Tätigkeit vor der Schädigung - festzustellen ist, welcher Berufs- oder Wirtschaftsgruppe der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und den bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Dabei habe die Zuordnung zu einer Berufs- oder Wirtschaftsgruppe oder zu einer Leistungsgruppe im Rahmen der Minderung des Berufsschadensausgleiches nach der Symptomatik des Rundschreibens des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 25. Oktober 1960 (Bundesversorgungsblatt 11/1960, Nr. 47) zu erfolgen, da die Lebenssituation der im Beitrittsgebiet lebenden Kriegsopfer und der Kriegsopfer in den westlichen Ländern zumindest bis Kriegsende identisch gewesen sei, sei es sachgerecht und geboten, die genannten Kriterien auch im Beitrittsgebiet anzuwenden, da die Einstufungskriterien auf Fakten der Schul- und Berufsausbildung oder Berufsausübung aufbauten, die regelmäßig vor Ende des Krieges abgeschlossen oder ausgeübt worden sei. Gleichwohl sei es in einer Reihe von Fällen nicht auszuschließen, dass - insbesondere im Rahmen der Gesetze, die das BVG für anwendbar erklärten - eine schulische und berufliche Ausbildung und Tätigkeit in der ehemaligen DDR absolviert worden sei, die dann in die Systematik der Ermittlung des Vergleichseinkommens überführt werden müsse. Hierzu biete sich an, die in Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) dargelegten Qualifikationsgruppen für Versicherte im Beitrittsgebiet in die Leistungsgruppe gemäß o.a. Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung einzubauen. Diese Qualifikationsgruppen seien von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik der ehemaligen DDR im April 1984 festgelegt worden und besäßen daher aktuelle Aussagekraft.
Diese zum Recht des Berufsschadensausgleichs entwickelten Grundsätze sind weitgehend genereller Natur. Deshalb ist es zweckmäßig und geboten für die Einkommensermittlung in dem Beruf, den J. tatsächlich ausgeübt hat bzw. vermutlich ohne die Schädigungsfolgen ausgeübt hätte, einheitlich auf die Anlagen 13 und 14 zum SGB VI zurückzugreifen. Inbesondere J. hat den ganz überwiegenden Teil seiner beruflichen Tätigkeit erst nach dem II. Weltkrieg ausgeübt, so dass auf der Grundlage der Ausführungen in dem vorgenannten Rundschreiben des BMA sich ein Vergleich über die Anlage 13 und die Werte der Anlage 14 zum SGB VI anbietet. Dabei ist für die Ermittlung und den Vergleich des vermutlich erzielten Einkommens des Klägers im Vergleichsberuf im Verhältnis zum tatsächlich ausgeübten Beruf auf die in Anlage 13 und 14 zum SGB VI erfassten, nach Wirtschaftsbereichen und Qualifikationsgruppen differenzierten Durchschnittseinkünfte zurückzugreifen (so die Rspr. des erkennenden Senats; vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 20. Oktober 2000, Az: L 1 V 9/99).
Nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren war für J. eine Tätigkeit im mittleren Dienst beim Zollgrenzschutz vorgesehen (Angaben des J. vom 05. Januar 1993). Unterstellt, dies wäre der "Hätte-Beruf" des J. gewesen, so ist dieser in die Qualifikationsgruppe IV (Facharbeiter) der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. In der Qualifikationsgruppe IV sind die Personen aufgeführt, die über die Berufsausbildung und im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. Eine Einordnung in die Qualifikationsgruppe III (Meister) oder die Qualifikationsgruppe II (Fachschulabsolventen) kam hier nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.
Für das VE II ist von dem vom Kläger bis 31. Dezember 1975 hauptsächlich ausgeübten Beruf als Produktionsleiter in einer Auto-Elektrik - Firma mit Meisterqualifikation auszugehen. Dabei war er auch als stellvertretender Betriebsleiter tätig. Diese Tätigkeit ist einzuordnen in die Qualifikationsgruppe III (Meister). Dieser Gruppe werden Personen zugeordnet, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen, bzw. denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Vergleicht man nunmehr die in Tabelle 20 (Bereich: Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen), Qualifikationsgruppe III der Anlage 14 zum SGB VI aufgeführten Werte (VE I) mit den Werten der Tabelle 7 (Bereich: Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau), Qualifikationsgruppe III zur Anlage 14 zum SGB VI oder mit den Werten der Tabelle 12 (Bereich: Sonstige produzierende Bereiche), Qualifikationsgruppe III, Anlage 14 zum SGB VI als VE II, so ergibt sich, dass das VE II in den Jahren 1950 bis 2000 jeweils höher ist als das VE I.
Aus diesem Vergleich ergibt sich, dass J. in seinem Beruf als Produktionsleiter durchgehend mehr verdienen konnte, als in der von ihm angegebenen und angestrebten Tätigkeit im mittleren Dienst des Zollgrenzschutzes. Eine Versorgungslücke für die Klägerin ist daher ingesamt nicht erkennbar.
Nach alledem hatte die Berufung Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zusteht.
Die Klägerin ist die Witwe des am ... geborenen und am ... verstorbenen Beschädigten ... (J.). Vom 01. Juni 1949 bis 1958 bezog J. eine Kriegsinvalidenrente von der Sozialversicherungsanstalt Sachsen, Sozialversicherungskasse ... (Bescheid vom 11. Oktober 1949). Von 1954 bis 1955 befand sich J. wegen einer Lungentuberkulose in ärztlicher Behandlung, aus einer Tbc-Heilstätte wurde er als erwerbsfähig für die bisherige Bürotätigkeit entlassen.
Ab 01. Januar 1977 erhielt J. von der Verwaltung der Sozialversicherung der ehemaligen DDR eine Invalidenrente. Der Rentengewährung lag u. a. ein ärztliches Gutachten Dr. M ..., Facharzt/Praktischer Arzt in Mügeln, vom 24. Mai 1976 zu Grunde. Darin wurde ein Zustand nach Oberschenkelamputation links und eine LWS-Funktionsstörung diagnostiziert. Es liege keine Invalidität vor. Ferner wurde ein Zusatzgutachten Dr. H ..., Ärztlicher Direktor und leitender Arzt der Abteilung für Neurologie in ..., vom 04. Dezember 1976 eingeholt. In seinem Gutachten stellte er fest, auf Grund der Leistungsminderung bisher unklarer organischer Genese und der zusätzlich psychisch bedingten, ausgeprägten Schon- und Versagenshaltung sei J. als invalide anzusehen. Die Oberschenkelamputation sowie die LWS-Osteochondrose seien Nebenbefunde.
Wegen des beruflichen Werdegangs des J. wird auf seine Angaben im Auskunftsbogen des Beklagten vom 05. Januar 1993 (Bl. 97-98 der B-Akte) und auf den Inhalt seiner Versicherungsausweise bzw. Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 87-94 der B-Akte) verwiesen.
Auf Antrag des J. erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 1993 als Schädigungsfolge einen Verlust des Beines im Oberschenkel links an, hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG. Hierdurch sei seine Erwerbsfähigkeit ab 01. Januar 1991 um 80 v.H. gemindert. Die Kopf- und Rückenverletzungen seien in den Unterlagen der Deutschen Wehrmachtsauskunftsstelle nicht belegt. Lungentuberkulose sei laut Unterlagen der PALT erst 1954 festgestellt und daher nicht als Schädigungsfolge anzusehen. Bei der Art der anerkannten Schädigungsfolge und seiner beruflichen Entwicklung sei eine besondere berufliche Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG nicht erkennbar. Er habe durch Umschulung einen beruflichen Aufstieg bis zum Produktionsleiter erreicht. Die Invalidität sei durch die Nichtschädigungsfolgen wesentlich bedingt. Ein schädigungsbedingter Einkommensverlust liege nicht vor. Aus den gleichen Gründen bestehe auch kein Anspruch auf Berufsschadensausgleich.
Dagegen legte J. am 23. November 1993 Widerspruch ein. Als Nachfolgeschäden müsste eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, starke Schmerzen, Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, in zunehmendem Maße starke Stumpfschwellung und stark auftretende Phantomschmerzen anerkannt werden. Dies seien alles Schäden, die durch die erlittenen Schädigungen durch Kriegseinwirkungen bedingt seien. Die Summe seiner Arbeitsjahre (30 Jahre) setze sich aus 25 Jahren einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und fünf Zurechnungsjahren wegen Invalidität zusammen. Für die fehlenden Arbeitsjahre erhebe er Anspruch auf Entschädigung. Sie seien bei ihm durch die aufgezeigten Schädigungen durch Kriegseinwirkung und Nachfolgeschäden (Arbeitsunfähigkeit) als Arbeitsjahre verloren gegangen. Vom 01. Februar 1975 an sei er bis zu seiner Invalidisierung arbeitsunfähig gewesen. Die aufgezeigten Schädigungen hätten zu dieser Zeit bestanden, so dass in keinem Falle von Nichtfolgeschäden ausgegangen werden könne. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1995).
Laut eines von Dr. P ..., Oberarzt der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses ..., am 07. Juni 1994 ausgestellten Totenscheines verstarb J. an einer Lungenembolie als unmittelbar zum Tode führende Krankheit, diese als Folge eines Zustandes nach Anlage eines doppelläufigen Ileumafters wegen Ileus bei Colon-Carzinom rechte Flexur.
Ein von der Klägerin mit Datum vom 29. November 1994 bei dem Beklagten gestellten Antrag auf Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG lehnte dieser mit Bescheid vom 24. Januar 1996 ab. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem zum Tode führenden Leiden und den anerkannten Schädigungsfolgen sei nicht gegeben. Auch könne nicht unterstellt werden, dass J. ohne die anerkannten Schädigungsfolgen mindestens ein Jahr länger gelebt hätte. Der Tod sei somit nicht die Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente nach § 38 BVG. Auch entfielen die Voraussetzung für die Gewährung einer Witwenrente als Kann-Leistung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 5 und § 38 BVG, da es hier an den geforderten Bedingungen fehle. J. habe bis zum Tod keinen Anspruch auf die Rente eines Erwerbsunfähigen, auf Pflegezulage wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit oder Berufsschadensausgleich für mindestens fünf Jahre gehabt. Ein schädigungsbedingter Einkommensverlust, der sich auf die Witwenversorgung auswirke, sei nicht erkennbar. Eine Witwenbeihilfe nach § 48 BVG werde deshalb abgelehnt.
Dagegen legte die Klägerin am 27. Februar 1996 Widerspruch ein. Ihr verstorbener Ehemann habe im Krieg 1944 sein linkes Bein verloren, 1954 seien aus dem Stumpf Splitter entfernt worden. Der Widerspruch blieb erfolglos (ablehnender Widerspruchsbescheid vom 14. November 1996).
Die Klägerin hat am 25. November 1996 beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage erhoben.
Mit Urteil vom 29. Juni 1999 hat das SG den Bescheid vom 24. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1996 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab 01. Juli 1994 Hinterbliebenenversorgung gemäß § 38 BVG zu zahlen. Die Kammer sei in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass bei einer derart schwerwiegenden Schädigungsfolge, wie sie im Bescheid vom 28. September 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1995 anerkannt worden sei, zumindest davon ausgegangen werden müsse, dass die Verwaltungsvorschrift zu § 38 BVG Anwendung finden müsse. Zwar könne der Tod nicht als Folge einer Schädigung im Sinne von Nr. 1 Satz 1 dieser Verwaltungsvorschrift angesehen werden. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der Tod zumindest als Folge einer Schädigung in dem Sinne anzusehen sei, dass der Beschädigte ohne die Schädigungsfolgen mindestens ein Jahr länger gelebt hätte im Sinne von Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz der Verwaltungsvorschrift zu § 38 BVG. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 BVG (Witwenbeihilfe) vor. Bei J. hätte nach den Gutachten vom 28. Februar 1978, 12. März 1980, 17. Februar 1982 und 28. Februar 1984 sowie dem zunächst erstellten Zusatzgutachten vom 04. Dezember 1976 insbesondere die Leiden: "Oberschenkelamputation links" und "hypochondrische Neurose" bestanden. Nach diesen Gutachten sei zum Teil das erste Leiden als Grundleiden und das zweite Leiden als Nebenleiden bezeichnet worden. Teilweise sei den Gutachten auch die gegensätzliche Wertung zu entnehmen. Es lasse sich demnach nicht mit Sicherheit feststellen, dass eines dieser Leiden gegenüber dem anderen überwogen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Begriffe "Grundleiden" und "Nebenleiden" aus dem damaligen Rentenrecht der DDR stammten und nicht ohne weiteres auf das BVG übertragen werden könnten. Vielmehr sei bei Anwendung des BVG zu berücksichtigen, dass gemäß dem damaligen Rentenrecht der DDR auch das Nebenleiden als ein die Invalidität wesentlich mitbedingendes Leiden anzusehen war. Beide Leiden seien somit als annähernd gleichwertig im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu § 1 BVG (VV zu § 1, 2. Satz 2) anzusehen, wobei offen bleiben könne, ob völlige Gleichwertigkeit bestanden oder eines dieser Leiden geringfügig gegenüber dem anderen überwogen habe.
Gegen das dem Beklagten am 29. November 1999 zugestellte Urteil legte dieser am 02. Dezember 1999 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht ein.
Er ist der Ansicht, zwischen dem Verlust des linken Beines im Oberschenkel und einem Verschluss der arteriellen Lungenstrombahn durch einen Thrombus als postoperative Komplikation der Operation eines Krebsleidens des Darmes könne kein ursächlicher Zusammenhang hergestellt werden. Auch der Verlust des Oberschenkels links habe nicht zu der Verkürzung der Lebensdauer um mindestens ein Jahr geführt, so dass auch aus diesem Grunde der Tod nicht als Schädigungsfolge anerkannt werden könne. Ein Zusammenhang des Todes mit den anerkannten Schädigungsfolgen sei daher in keiner Weise herstellbar, so dass damit Versorgung nach § 38 BVG nicht zustehe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. Juni 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1996 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab 01. Juli 1994 Hinterbliebenenversorgung gemäß § 38 BVG zu zahlen. Die Klägerin hat weder einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach § 38 Abs. 1 BVG (Hauptantrag) noch auf Gewährung einer Witwenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 BVG (Hilfsantrag). Der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1996 ist rechtmäßig.
Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BVG). Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift gilt der Tod stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. Zutreffend hat das SG festgestellt, dass J. nicht an einem Leiden verstorben ist, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. Nach dem am 07. Juni 1994 ausgestellten Totenschein ist J. an einer Lungenembolie als Folge eines Zustandes nach Anlage eines doppelläufigen Ileum-Afters wegen Ileum bei Colon-Carzinom rechte Flexur verstorben. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Beklagten vom 28. September 1993 war als Schädigungsfolge jedoch allein ein Verlust des Beines im Oberschenkel links anerkannt. Eine Identität des Todesleidens und des Schädigungsleidens (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BVG) und eine Schädigung als Ursache des Todes (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BVG) ist im Falle des J. nicht gegeben. Es sind evident keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sein Tod durch die Schädigung weder unmittelbar noch mittelbar herbeigeführt wurde.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesversorgungsgesetz (VV). Kausal für den Tod ist die Schädigung auch dann, wenn sie zu einer Lebensverkürzung um mindestens ein Jahr geführt hat (vgl. VV zu § 38 Nr. 1 Satz 2). Dafür ist ein Grad der Wahrscheinlichkeit erforderlich, d.h. wenn unter Berücksichtigung der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (VV zu § 38 Nr. 1 Satz 2 2. Halbsatz i. V. m. VV zu § 1 Nr. 9 Satz 1). Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Bescheid des Beklagten vom 28. September 1993 anerkannte Schädigungsfolge "Verlust des Beines im Oberschenkel links" zu einer Lebensverkürzung um mindestens ein Jahr geführt hat. Nach dem Verlust einer unteren Extremität kann es zu Veränderungen der Wirbelsäule kommen; es ist bisher nicht erwiesen, dass es durch einen Gliedmaßenverlust an der verbliebenen paarigen Gliedmaße zu Schäden (z.B. Arthrosen, Senkfüße, Krampfadern) durch "Überlastung" kommt (vgl. Bundesminsterium für Arbeit und Sozialordnung [Hrsg.], Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Rechtsstand: November 1996, Nr. 129 Abs. 1 und 2). Erst recht nicht nachgewiesen ist eine Lebensverkürzung des J. durch die von dem Beklagten anerkannte Schädigungsfolgen. Es spricht daher nach Überzeugung des Senats insgesamt mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang.
Die Klägerin hat auch keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Witwenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 BVG.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG hat die Witwe eines rentenberechtigenden Beschädigten, der nicht an den Folgen der Schädigung gestorben ist, Anspruch auf Witwenbeihilfe, wenn der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und dadurch die aus der Ehe mit ihm hergeleitete Witwenversorgung ingesamt mindestens um einen bestimmten Vomhundertsatz gemindert ist. Diese Minderung wird nach den Sätzen 5 und 6 dieses Absatzes unter bestimmten Voraussetzungen unwiderleglich vermutet (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998, Az: B 9 V 19/97 R). Eine Minderung wird unwiderleglich vermutet, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen oder wegen nicht nur vorübergehender Hilfslosigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage hatte oder wenn er mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich wegen eines Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 oder auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 hatte, vgl. § 48 Abs. 1 Satz 5 und 6 BVG.
J. hatte keinen Anspruch auf Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen. Dabei genügt nicht die Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Reichsversicherungsordnung oder des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, maßgebend für die Erwerbsunfähigkeit ist § 31 Abs. 3 Satz 2 BVG (vgl. Förster in: Wilke/Fehl/Förster/Leisner/Sailer, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl., § 48 BVG, Rdnr. 11). Dabei gilt der Beschädigte als erwerbsunfähig, der in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 v.H. beeinträchtigt ist, § 31 Abs. 3 Satz 2 BVG. Für J. war jedoch allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. mit Bescheid des Beklagten vom 28. September 1993 anerkannt.
J. hatte auch keinen Anspruch auf eine Pflegezulage wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit nach § 35 Abs. 1 BVG. Unter Berücksichtigung der anerkannten Schädigungsfolgen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass J. infolge der Schädigung so hilflos war, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfange fremder Hilfe dauernd bedurfte, § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG.
Ebenso wenig hatte J. mindestens fünf Jahre Anspruch auf einen Berufsschadensausgleich wegen eines Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG oder auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 BVG. Ein solcher Anspruch auf einen Berufsschadensausgleich ist ohne eine Gewährung dieser Leistung zwar auch dann als gegeben anzusehen, wenn beim Beschädigten die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Berufsschadensausgleich nach dem Inhalt der über ihn geführten Versorgungsakten auf den ersten Blick für jeden Kundigen klar erkennbar waren, wenigstens fünf Jahren bestanden haben und wenn sich dieses der Verwaltung aufdrängen musste (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999, Az: B 9 V 11/99 R). Es ist grundsätzlich gleichgültig, ob es tatsächlich zur Auszahlung von Berufsschadensausgleich gekommen ist, ja ob eine derartige Leistung auch nur beantragt worden ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 1998, Az: B 9 V 19/97 R). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1995 hat der Beklagte die Gewährung eines Berufsschadensausgleiches an J. nach § 30 Abs. 3 BVG abgelehnt. J. hatte nach dem Krieg einen kontinuierlichen beruflichen Aufstieg zu verzeichnen. Er erwarb den Facharbeiterbrief als Elektromotorenwickler und Elektromaschinenbauer, mit Urkunde vom 20. Spetember 1974 erwarb er sich das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Meister der sozialistischen Industrie", vom 12. Juni 1960 bis 31. Dezember 1975 war er als Produktionsleiter beschäftigt. Im Kalenderjahr 1976 war er als Gütekontrolleur bei gleichem Gehalt tätig. Die Invalidisierung ab 01. Januar 1977 erfolgte auf Grund der Leistungsminderung bisher unklarer organischer Genese und der zusätzlich psychisch bedingten, ausgeprägten Schon- und Versagenshaltung, wobei die Oberschenkelamputation sowie die LWS-Osteochondrose als Nebenbefunde angesehen wurden (vgl. Gutachten Dr. H ... vom 04. Dezember 1976). In einem weiteren ärztlichen Gutachten von Dr. H ..., Ärztlicher Direktor der Poliklinik ... in ... und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ..., Poliklinik II in ..., vom 01. März 1984, wird J. als invalide eingeschätzt und als Leiden, das die Invalidität hauptsächlich bedingt (Grundleiden) eine hypochondrische Neurose (fixiertes Rentenbegehren) sowie als "Leiden, dass die Invalidität wesentlich mitbedingt" (Nebenleiden) eine Oberschenkelamputation links benannt. Die Invalidisierung erfolgte daher auf Grund einer neurologisch-psychiatrischen Erkrankung. Eine Unrichtigkeit der frühen Entscheidung des Beklagten hat sich dem Senat daher nicht aufgedrängt. Nach Auffassung des Senates sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen ersichtlich, die eine solche Annahme nahelegten (vgl. BSG, Urteile vom 27. Januar 1987, Az: 9 a RV 38/85 und 9 a RV 6/86).
Es ergibt sich auch kein Anspruch auf Zahlung einer Witwenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG. Die hierzu für den Bereich der westdeutschen Bundesländer bisher getroffenen Prüfungs- und Berechnungsregeln lassen sich auf die Verhältnisse im Beitrittsgebiet nicht übertragen, da zum einen die zur Feststellung einer schädigungsbedingten Minderung der Hinterbliebenenversorgung notwendigen exakten und differenzierten Versicherungsverläufe der Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung fehlen, zum anderen existieren keine chronologischen und systematisch aufgebauten Versorgungsakten des Verstorbenen, aus denen Zeiten ersichtlich sind, in denen schädigungsbedingte Minderverdienste mit der Konsequenz einer entsprechend niedrigeren Hinterbliebenenversorgung vorgelegen haben könnten (vgl. Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 07. April 1992 - IV a 1-53073 [BArbBl. 7-8/1992, 85], zitiert in: Ernst/Groß/Morr [Hrsg.], Ratgeber für Kriegsopfer und Behinderte - KB-Helfer - 1998/99, S. 545/546). Bei der Prüfung des Grundanspruches auf Witwenbeihilfe nach § 48 BVG ist entsprechend der Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (vgl. Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 07. April 1992, a.a.O.) wie folgt zu verfahren, sofern nicht ohnehin bereits die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Sätze 5 und 6 BVG im Einzelfall - hier nicht zutreffend - gegeben sind:
"A. Verfahren bei Anträgen von Hinterbliebenen, bei denen ein rentenberechtigter Beschädigter nach dem 31.12.1978 oder bei denen ein Schwerbeschädigter nach dem 31.12.1963 schädigungsunabhängig verstorben ist. 1. Zunächst ist ein Vergleichseinkommen nach der Vorschrift des § 30 Abs. 5 BVG für die Berufs- oder Wirtschaftsgruppe zu ermitteln, der der Verstorbene ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte (Vergleichseinkommen I - VE I). Für die Ermittlung des VE I sind die Grundsätze und Kriterien meines Rundschreibens vom 23.03.1992 - IVa 1 - 53056 - sinngemäß anzuwenden. 2. Als zweiter Schritt ist für den "Ist-Beruf" ebenfalls ein Vergleichseinkommen nach der Vorschrift des § 30 Abs. 5 BVG und den Grundsätzen des o.a. Rundschreibens vom 23.03.1992 zu ermitteln (Vergleichseinkommen II - VE II). Unter "Ist-Beruf" ist hier die beruflich-wirtschaftliche Betätigung des Verstorbenen zu verstehen, die er vor Rentenbeginn oder vor seinem Ableben im Beitrittsgebiet tatsächlich ausgeübt hat. Ergeben sich aus der Sachverhaltsaufklärung mehrere "Ist-Berufe" innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vor Rentenbeginn oder Ableben, so ist für jeden dieser "Ist-Berufe" ein VE II zu ermitteln. 3. Ist beim Vergleich der ermittelten Werte VE I - jeweils - größer als VE II, so ist der Grundanspruch auf Witwen- und Waisenbeihilfe dann gegeben, wenn Art und Ausmaß der Schädigungsfolgen des Verstorbenen geeignet gewesen sind, zumindest im Sinne einer gleichwertigen Bedingung den Unterschiedsbetrag herbeizuführen und dies auch für den Einzelfall plausibel ist und wenn a) deshalb mindestens fünf Jahre lang Berufsschadensaus gleich unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 6 BVG hätte bezogen werden können, oder b) falls die Alternative a) aus zeitlichen Gründen nicht greift, die jeweiligen "Ist-Berufe" im Sinne der Zif fer 2 insgesamt mindestens fünf Jahre lang vor Rentenbe ginn oder Ableben ausgeübt worden sind. Ist hingegen eindeutig erkennbar, dass andere, nicht schädigungsbedingte Ursachen entweder überwiegend oder allein für das Entstehen des Unterschiedsbetrages verantwortlich sind, so ist bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Witwen- und Waisenbeihilfe gegeben. In den Fällen der Alternative b) ist davon auszugehen, dass die abgeleitete Hinterbliebenenversorgung aus der Sozialversicherung in vom Gesetz geforderten Umfang schädigungsbedingt gemindert ist."
Für einen solchen Vergleich bietet es sich an, von den Erwägungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung auszugehen, die gerade für den Bereich des Berufsschadensausgleiches im Beitrittsgebiet in dem Rundschreiben vom 23. März 1992 entwickelt worden sind (BArbBl. 116, zitiert in: Ernst/Groß/Morr [Hrsg.], a. a. O., S. 440 ff.). Dort ist ausgeführt, dass zunächst - ausgehend von der Schul- und Berufsausbildung oder der ausgeübten Tätigkeit vor der Schädigung - festzustellen ist, welcher Berufs- oder Wirtschaftsgruppe der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und den bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Dabei habe die Zuordnung zu einer Berufs- oder Wirtschaftsgruppe oder zu einer Leistungsgruppe im Rahmen der Minderung des Berufsschadensausgleiches nach der Symptomatik des Rundschreibens des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 25. Oktober 1960 (Bundesversorgungsblatt 11/1960, Nr. 47) zu erfolgen, da die Lebenssituation der im Beitrittsgebiet lebenden Kriegsopfer und der Kriegsopfer in den westlichen Ländern zumindest bis Kriegsende identisch gewesen sei, sei es sachgerecht und geboten, die genannten Kriterien auch im Beitrittsgebiet anzuwenden, da die Einstufungskriterien auf Fakten der Schul- und Berufsausbildung oder Berufsausübung aufbauten, die regelmäßig vor Ende des Krieges abgeschlossen oder ausgeübt worden sei. Gleichwohl sei es in einer Reihe von Fällen nicht auszuschließen, dass - insbesondere im Rahmen der Gesetze, die das BVG für anwendbar erklärten - eine schulische und berufliche Ausbildung und Tätigkeit in der ehemaligen DDR absolviert worden sei, die dann in die Systematik der Ermittlung des Vergleichseinkommens überführt werden müsse. Hierzu biete sich an, die in Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) dargelegten Qualifikationsgruppen für Versicherte im Beitrittsgebiet in die Leistungsgruppe gemäß o.a. Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung einzubauen. Diese Qualifikationsgruppen seien von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik der ehemaligen DDR im April 1984 festgelegt worden und besäßen daher aktuelle Aussagekraft.
Diese zum Recht des Berufsschadensausgleichs entwickelten Grundsätze sind weitgehend genereller Natur. Deshalb ist es zweckmäßig und geboten für die Einkommensermittlung in dem Beruf, den J. tatsächlich ausgeübt hat bzw. vermutlich ohne die Schädigungsfolgen ausgeübt hätte, einheitlich auf die Anlagen 13 und 14 zum SGB VI zurückzugreifen. Inbesondere J. hat den ganz überwiegenden Teil seiner beruflichen Tätigkeit erst nach dem II. Weltkrieg ausgeübt, so dass auf der Grundlage der Ausführungen in dem vorgenannten Rundschreiben des BMA sich ein Vergleich über die Anlage 13 und die Werte der Anlage 14 zum SGB VI anbietet. Dabei ist für die Ermittlung und den Vergleich des vermutlich erzielten Einkommens des Klägers im Vergleichsberuf im Verhältnis zum tatsächlich ausgeübten Beruf auf die in Anlage 13 und 14 zum SGB VI erfassten, nach Wirtschaftsbereichen und Qualifikationsgruppen differenzierten Durchschnittseinkünfte zurückzugreifen (so die Rspr. des erkennenden Senats; vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 20. Oktober 2000, Az: L 1 V 9/99).
Nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren war für J. eine Tätigkeit im mittleren Dienst beim Zollgrenzschutz vorgesehen (Angaben des J. vom 05. Januar 1993). Unterstellt, dies wäre der "Hätte-Beruf" des J. gewesen, so ist dieser in die Qualifikationsgruppe IV (Facharbeiter) der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. In der Qualifikationsgruppe IV sind die Personen aufgeführt, die über die Berufsausbildung und im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. Eine Einordnung in die Qualifikationsgruppe III (Meister) oder die Qualifikationsgruppe II (Fachschulabsolventen) kam hier nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.
Für das VE II ist von dem vom Kläger bis 31. Dezember 1975 hauptsächlich ausgeübten Beruf als Produktionsleiter in einer Auto-Elektrik - Firma mit Meisterqualifikation auszugehen. Dabei war er auch als stellvertretender Betriebsleiter tätig. Diese Tätigkeit ist einzuordnen in die Qualifikationsgruppe III (Meister). Dieser Gruppe werden Personen zugeordnet, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen, bzw. denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Vergleicht man nunmehr die in Tabelle 20 (Bereich: Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen), Qualifikationsgruppe III der Anlage 14 zum SGB VI aufgeführten Werte (VE I) mit den Werten der Tabelle 7 (Bereich: Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau), Qualifikationsgruppe III zur Anlage 14 zum SGB VI oder mit den Werten der Tabelle 12 (Bereich: Sonstige produzierende Bereiche), Qualifikationsgruppe III, Anlage 14 zum SGB VI als VE II, so ergibt sich, dass das VE II in den Jahren 1950 bis 2000 jeweils höher ist als das VE I.
Aus diesem Vergleich ergibt sich, dass J. in seinem Beruf als Produktionsleiter durchgehend mehr verdienen konnte, als in der von ihm angegebenen und angestrebten Tätigkeit im mittleren Dienst des Zollgrenzschutzes. Eine Versorgungslücke für die Klägerin ist daher ingesamt nicht erkennbar.
Nach alledem hatte die Berufung Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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Aus
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