L 1 V 8/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 10 V 26/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 V 8/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Witwenbeihilfe nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG).

Die Klägerin ist die Witwe des am ... geborenen und am ... 1976 verstorbenen ... (B.). B. war vom 23. September 1939 bis Anfang Mai 1945 Soldat der deutschen Wehrmacht (Waffen-SS). B. absolvierte vom 31. März 1936 bis 28. Februar 1939 eine kaufmännische Lehre (Kaufmannsgehilfenbrief vom 20. Februar 1939). Nach seinen Versicherungsausweisen und seinem Arbeitsbuch übte B. folgende Beschäftigungen aus:

- ab 01. Mai 1939 Stromableser für Tarifabnehmer, danach Einkaufsbearbeiter für Brennstoffe (Zwischen-Zeugnis des VEB E ... Sch ... vom 30. Juli 1954), - vom 01. Januar 1952 bis 28. Februar 1955 Buchhalter, - 01. März 1955 bis 30. Juni 1960 Angestellter des Außendienstes bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt, Kreisdirektion Sch ...

Nebenbei übte B. vom 01. Juni 1954 bis 01. März 1955 eine selbstständige Tätigkeit aus.

Im Zeitraum vom 08. Januar 1952 bis 02. Oktober 1972 sind folgende Erkrankungen in der Abteilung "Heilbehandlung" der Versicherungsausweise aufgeführt: Lumbago, Rheuma, 371 K (Augenerkrankung), Ischias, Grippe, 639 (sonstige Toxämien der Schwangerschaft und des Wochenbetts?), Grippe, Phlegmone, Abszess nach Schussverletzung, vegetative Dystonie, Rheuma, vegetative Dystonie, Augenkrankheiten/Brechungsfehler, 373 K (Augenerkrankung), 384 K/383 (Ohrenerkrankung), 373 K und Bronchiopneumonie/Angioneuropathie, 486 (Pneumonie).

Einen ersten Antrag des B. vom 21. Juni 1949 auf Gewährung einer Kriegsinvalidenrente wurde mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt Sachsen, Sozialversicherungskasse Aue, vom 24. August 1949 abgelehnt. Laut Durchführungsbestimmung vom 30. Oktober 1948 zur Verordnung über die Zahlung von Renten an Kriegsinvaliden (§ 4) dürfe Rente aus Haushaltsmitteln an Mitglieder ehemaliger SS nicht gezahlt werden. Ab 01. Mai 1951 wurde B. von der Sozialversicherungsanstalt Sachsen, Sozialversicherungskasse Aue, eine Kriegsinvalidenteilrente gewährt (Bescheid vom 16. Juni 1951). Am 09. September 1952 wurde B. ein Schwerbeschädigten-Ausweis über einen Körperschaden von 70 % ausgehändigt. Der FDGB-Kreisvorstand Aue, Verwaltung der Sozialversicherung, gewährte B. mit Bescheid vom 23. August 1960 eine Invalidenrente.

In einem Arztschreiben Dr. K ... und Dipl. Med. B ... vom 18. März 1976 an Dr. L ... in Sch ... wird als Diagnose des B. Nierentumor rechts angegeben. Nach entsprechender präoperativer Vorbereitung sei am 15. März 1976 die transperitoneale Tumornephrektomie erfolgt. Dabei habe sich ein Tumorzapfen gezeigt, der bereits in die Vena cava eingebrochen sei. B. sei noch am selbigen Tag verstorben. Es sei eine Autopsie durchgeführt worden, Autopsiebefund: Organ- und Lymphknotenmetastasierung, hypernephroides Karzinom sowie Schwielenherz.

Am 07. Februar 1991 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Witwenversorgung nach dem BVG. Als Todesursache des B. gab sie an: "natürlicher Tod Embolie". Zur Begründung ihres Antrags legte sie unter anderem ein Krankenblatt des Reservelazarettes Sch ... aus dem Jahr 1945 vor. Darin werden als Krankheiten während der Dienstzeit angegeben: Am 06. Juli 1944 durch Granatsplitter bei Caen/Normandie am linken Oberschenkel verwundet, am 07. Juli 1944 Becken- und Bauchschuss sowie Granatsplitterverletzung der rechten Brust. Wegen erneuter Beschwerden der am 07. Juli 1944 erlittenen Beckenverletzung sei eine Einweisung und Aufnahme in das Reservelazarett Sch ... erfolgt unter dem Datum 30. März 1945. Im Befund ist dazu ausgeführt, in der linken Clutteal-Gegend sei die alte Narbe aufgebrochen; es entleere sich reichlich Eiter. Aus der Wunde sei ein fingergliedgroßer Sequester entfernt worden. Am 27. April erfolgte immer noch eine Sekretion aus einer erbskorngroßen Fistelöffnung. Die Spontanabstoßung eines Sequesters werde abgewartet. Am 02. Mai schien sich aus der Fistelöffnung erneut ein Sequester abzustoßen. Von einer Revision werde Abstand genommen. Eine Spontanabstoßung werde abgewartet. Am 08. Mai 1945 wurde B. auf eigenen Wunsch entlassen. Im Entlassungsbericht des Reservelazaretts Sch ... vom 08. Mai 1945 ist insoweit die Diagnose "Granatsplitterverletzung Becken links und Bauch mit Dickdarmverletzung sowie Granatsplitterverletzung der rechten Brustwand" mitgeteilt.

Auf den Antrag zog der Beklagte Unterlagen von der deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) bei. In einer Karteikarte wird unter dem 08. Juli 1944 von einer schweren Verwundung A.G. des rechten Oberschenkels berichtet. Ferner hat der Beklagte eine Auskunft vom Landratsamt Sch ..., Dezernat Gesundheits- und Sozialwesen, eingeholt, das unter dem 02. April 1992 mitteilte, unmittelbare Todesursache sei eine Organ- und Lymphknotenmetastasierung gewesen infolge eines hypernephroiden Karzinoms. Als anderer wesentlicher Krankheitszustand im Zeitpunkt des Todes wird ein Schwielenherz genannt.

Am 14. Mai 1992 erließ der Beklagte einen hier nicht streitgegenständlichen ablehnenden Bescheid. Dem Antrag auf Hinterbliebenenversorgung nach § 38 BVG könne nicht entsprochen werden. Als Kriegsverletzung habe B. eine Verwundung durch Granatsplitter am linken Oberschenkel, eine Granatsplitterverletzung der rechten Brust sowie einen Becken- und Bauchschuss erlitten. Aus den Unterlagen des Gesundheitsamtes Sch ... sei ersichtlich, dass B. an einer Organ- und Lymphknotenmetastasierung verstorben sei. Nach medizinischen Erkenntnissen bestehe kein Zusammenhang zwischen Todesursache und Kriegsverletzung. Eine Entscheidung über den Anspruch auf Witwenbeihilfe nach § 48 BVG sei derzeit noch nicht möglich.

Im Folgenden hat der Beklagte zur Entscheidung über den Antrag auf Witwenbeihilfe Unterlagen vom Krankenbuchlager B ... beigezogen. Darin wird unter dem 07. Juni 1944 von einem Bauchschuss und einer Granatsplitterverletzung des Beckens und von Splittern in der rechten Brustwand berichtet. In einem von der Klägerin vorgelegten SS-Soldbuch des B. wird ein Lazarettaufenthalt im August/September 1944 wegen Granatsplitter, Becken- und Bauchschuss sowie einer Verletzung der Brustwand rechts beschrieben.

Die Klägerin hat im Verlauf des Verwaltungsverfahrens angegeben, ohne die Schädigungsfolgen hätte B. in seinem Berufsleben aufgrund seiner Zielstrebigkeit und einem gesunden Ehrgeiz eine kaufmännische Leitungsfunktion bekleidet. Die beruflichen Grundlagen seien in der Handelsschulzeit gelegt worden. Bereits damals - er sei noch sehr schwach gewesen, gerade aus dem Lazarett in Sch ... entlassen - habe er davon gesprochen, dass er endlich seinen Jugendtraum des Studiums der Wirtschaft verwirklichen wolle, er habe kaufmännische Fachliteratur gelesen und sei voller beruflicher Pläne gewesen, er habe fest daran geglaubt, dass er wieder gesund werden würde. Ihr Mann habe sich trotz der bereits im Jahr 1951 erfolgten Kriegsinvalidisierung beruflich entwickeln wollen. Er habe oft Nächte vor Schmerzen nicht geschlafen, die Wunde sei des Öfteren aufgebrochen, Splitter hätten aus Becken und Bauch entfernt werden müssen. Trotz des schlechten Gesundheitszustandes und der damit verbundenen körperlichen Beeinträchtigung habe er sich stets bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden. Er habe versucht, die Arbeit zu erleichtern (Verbesserungsvorschläge) und unter den krankheitsbedingten Ausfallzeiten gelitten, weil sie nicht nur das Einkommen minderten, sondern auch für den beruflichen Werdegang hemmend gewesen seien. Um dies möglichst zu verhindern, sei er durch Nacharbeit Angestellter des Außendienstes geworden. Im Jahr 1957 sei das noch gegangen, doch bald habe er die Ausfälle nicht mehr kompensieren können. Sein Zustand habe sich sehr verschlechtert, den ihm angebotenen Abteilungsleiterposten habe er nicht mehr in Anspruch nehmen können (Vollinvalide). Nach langer Arbeitsunfähigkeit, starken Schmerzen - auch verletzungsbedingten Nervenschmerzen (durch den Einschuss im Becken- und Bauchbereich seien Nervengeflechte zerstört worden) - sei B. am 01. Januar 1960 invalidisiert worden und habe ab 08. August 1960 Kriegsinvalidenrente erhalten. Die Arbeitsjahre seit 1945 seien von längeren Ausfällen durch schädigungsbedingte Krankschreibung, Krankenhausaufenthalte, Bäderbehandlung und Kuren geprägt gewesen. In dieser Zeit sei ihm erheblicher Lohnausfall entstanden, der sich in den angeführten Schwankungen des kumulativen Jahreseinkommens widerspiegele. Bedingt durch die mit der schweren Kriegsbeschädigung verbundene gesundheitliche Beeinträchtigung habe B. sein Ziel, im Fernstudium Ökonomie zu studieren und die ihm aufgrund guter Leistung und Qualifikation angebotene Abteilungsleiterstelle bei der Deutschen Versicherungsanstalt in Sch ... zu übernehmen, nicht mehr verwirklichen können.

Der Beklagte hat ohne Erfolg versucht, medizinische Unterlagen - insbesondere das Invaliditätsgutachten - von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, vom Gesundheitsamt in Sch ..., vom Klinikum A ...sowie von der Landesversicherungsanstalt Sachsen beizuziehen. Dr. K ... gelangte in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 14. Mai 1997 zu der Einschätzung, als Schädigungsfolgen im Zeitpunkt des Todes des B. seien anerkannt: Narben im Bauchbereich mit Weichteilverlust, Narben am linken Oberschenkel, Becken und rechter Brust. Nachgewiesen sei eine Granatsplitterverwundung am linken Oberschenkel, Becken- und Bauchschuss sowie Granatsplitter in der rechten Brust. B. sei an einer Organ- und Lymphknotenmetastasierung sowie einem hypernephroiden Karzinom verstorben. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des B. habe zum Zeitpunkt des Todes 25 v.H. betragen. B. habe zum Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf Pflegezulage gehabt. Die Granatsplitterverwundungen führten nicht zu einem Nierenkarzinom mit Metastasierung. Bösartige Tumore entständen eigenständig aufgrund noch weitgehend unbekannter Faktoren.

Mit Bescheid vom 25. Juni 1997 lehnte der Beklagte den Antrag auf Witwenbeihilfe ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenbeihilfe lägen nicht vor, weil B. im Zeitpunkt des Todes nicht dem Personenkreis der rentenberechtigten Beschädigten im Sinne des BVG angehört habe. Nach den in der Akte vorliegenden Unterlagen und ärztlichen Befundberichten habe B. zum Zeitpunkt des Todes Schädigungsfolgen, die eine MdE von unter 25 v.H. bedingten, gehabt. Eine Rentenberechtigung würde erst bei einer MdE von mindestens 25 v.H. bestehen.

Dagegen legte die Klägerin am 10. Juli 1997 Widerspruch ein. Im Bauchbereich ihres Mannes habe sich eine ca. 15 bis 20 cm breite tiefe "Narbe" - ca. das 1,5-fache einer Männerfaust groß - befunden. Sie habe die Form eines "Kraters" gehabt. Ihr Mann habe deshalb immer eine Bauchbinde und Hosen tragen müssen, die von Trägern gehalten worden seien. Dazu seien ständige Schmerzen gekommen, die ihren Mann nicht schlafen ließen und nervlich sehr belasteten, er habe auch Durchfall, Blähungen sowie Folgeoperationen gehabt. Ihr Mann sei zu dieser Zeit ca. 25 Jahre alt gewesen, ihn hätten die körperlichen Beeinträchtigungen sehr belastet, er habe sich nicht mit den Folgen der schweren Verwundung abfinden können. Blähungen und Durchfall hätten seine Arbeit als Buchhalter sehr belastet. Die Bauchwunde habe immer noch geeitert, Splitter hätten sich gelöst, es sei zu längeren Fehlzeiten und zu Entzündungen der großen Narbe gekommen. Aufgrund der großen Schmerzen im Bauchbereich, der Wundeiterung und einer Nervenentzündung, verursacht durch die Zerstörung, die der Becken- und Bauchschuss auch im Bereich des Nervensystems des Bauchraumes mit sich gebracht habe, habe sich ein Krankenhausaufenthalt im Krankenhaus in A ... erforderlich gemacht (laut SV-Ausweis: Behandlung nach Schussverletzung). Aufgrund der Schwere der Verletzungsfolgen sei es 1960 zur Vollinvalidisierung gekommen.

Dr. K ... führte unter dem 01. Oktober 1997 aus, im Lazarett- und Krankenhausentlassungsbericht von 1945 würden die Verwundungsfolgen genau beschrieben: Aufbruch und Sekretion einer alten Narbe linkes Gesäß, Entfernung operativ eines Fremdkörpers aus der Wunde und weitere Sekretion zu erwarten aus erbsgroßer Fistelöffnung. Zum Beckenbruch seien keine Beschwerden oder Komplikationen dokumentiert, die anderen Narben durch Bauch- und Brustschussverwundung seien offensichtlich reizlos/beschwerdefrei gewesen. Eine höhere MdE als 25 v.H. werde als Schädigungsfolge nicht erreicht. Die ärztlichen Befunde vor 1976 lägen nicht vor, insgesamt beständen nur noch Narben als Schädigungsfolgen. Auch ein von der Klägerin eingereichtes Foto mit offensichtlichen tieferen Vernarbungen ermögliche keine höhere Bewertung. In einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme gelangte Dr. M ... am 30. Dezember 1997 zu der Einschätzung, in den Lazarettunterlagen seien Sequesterabsonderungen im linken Glutealbereich vermerkt und eine bestehende Fistelöffnung auch noch zum Zeitpunkt der Entlassung auf eigenen Wunsch am 08. Mai 1945. Komplikationen nach Bauchschussverletzung mit Darmbeteiligung seien nicht vermerkt. Da eine Lazarettbehandlung von Juli 1944 bis 08. Mai 1945 belegt sei und noch am 02. Mai 1945 in den Krankenunterlagen eine Fistelöffnung mit erneuter Sequesterbildung vermerkt sei, könne eine chronische Osteomyelitis im Beckenknochenbereich wahrscheinlich gemacht werden. Spätere medizinische Unterlagen lägen nicht vor. Aus den SV-Kopien ließen sich nach den Diagnosen: Lumbago, Ischialgie, Rheuma, keine verbliebenen Schädigungsfolgen schlussfolgern. Im Sektionsbefund sei auch ein Schwielenherz vermerkt, dass auf einen Zustand nach entzündlichen Vernarbungen hinweise. Es werde noch Sachaufklärung empfohlen: den ausführlichen Autopsiebefundbericht. Darin seien sicherlich Aussagen zu einer chronischen oder ruhenden Osteomyelitis enthalten. Danach sei eine versorgungsärztliche Stellungnahme möglich. Ein Versuch des Beklagten vom Klinikum A ... den Autopsiebericht über B. anzufordern, blieb erfolglos. SR. B ..., versorgungsärztlicher Dienst des Beklagten, stellte unter dem 05. März 1998 fest, an medizinischen Unterlagen bis zum Invalidisierungstermin liege nur das SV-Buch vor. Als letzte Behandlungsdiagnosen seien dort eingetragen: 1957 vegetative Dystonie, 1958 ebenfalls, im März 1960 eine Woche Rheuma und dann wieder ab 16. Mai vegetative Dystonie (Diagnose- Nr. 347 K). Hinweise darauf, dass das Kriegsleiden behandlungsbedürftig zumindest in diesem Zeitraum gewesen sei, fänden sich nicht, so dass nach diesen Eintragungen davon ausgegangen werden könne, dass der Invalidisierungsgrund der allgemeine nervöse Erschöpfungszustand gewesen sei.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. März 1998 zurück. Mit den vorhandenen Unterlagen könne eine MdE in rentenberechtigendem Grad nicht festgestellt werden, so dass ein Anspruch auf Witwenbeihilfe grundsätzlich nicht bestehe. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass ein rentenberechtigender Grad der MdE vorgelegen habe, bestehe kein Anspruch auf Witwenbeihilfe, da B. nicht durch die Schädigungsfolgen gehindert gewesen sei, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben und deshalb die Witwenversorgung der Klägerin erheblich gemindert sei. Diese Voraussetzung gelte als erfüllt, wenn B. im Zeitpunkt seines Todes wegen der Schädigungsfolgen Anspruch auf eine Rente eines Erwerbsunfähigen oder auf Pflegezulage wegen Hilflosigkeit oder auf wenigstens fünf Jahre Berufsschadensausgleich gehabt hätte. Ein Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen (MdE von mehr als 90 v.H.) oder auf eine Pflegezulage nach § 35 BVG wegen schädigungsbedingter Hilflosigkeit sei nicht gegeben gewesen. Auch ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich habe nicht bestanden, da ein schädigungsbedingter Einkommensverlust nicht vorgelegen habe. B. habe den Beruf eines Kaufmannsgehilfen erlernt. Danach sei er - unterbrochen durch den Wehrdienst - zunächst als Stromabrechner tätig gewesen. Die (vorübergehende) Kündigung 1945 sei nicht wegen der Schädigungsfolgen, sondern aufgrund der Zugehörigkeit zur NSDAP bzw. ihrer Gliederungen erfolgt. Ab 1946 habe B. dann als Buchhalter und Angestellter gearbeitet. Die von der Klägerin geltend gemachten vielfachen Wundbehandlungen und damit verbundenen schädigungsbedingten Ausfallzeiten könnten nach den vorhandenen Unterlagen nicht nachgewiesen werden. Im vorliegenden SV-Buch erfolgten Behandlungen 1952 bis 1954 unter anderem wegen Lumbago (sogenannter Hexenschuss, ausstrahlende Schmerzen im Bereich der Lenden), Rheuma, Ischialgie und 1955 wegen eines Grippe-Infekts. Eine Abszessbehandlung nach Schussverletzung sei nur einmal im Jahr 1956 nachgewiesen. Die Behandlungen ab 1958 erfolgten wegen vegetativer Dystonie und Rheuma. Die Invalidisierung 1960 könne nicht auf die durch die Kriegsverletzung entstandenen Schädigungsfolgen zurückgeführt werden. An medizinischen Unterlagen bis zur Invalidisierung habe nur das SV-Buch beigezogen werden können. Dort seien in diesem Zeitraum als Behandlungsdiagnosen eingetragen: 1957 und 1958 vegetative Dystonie (fehlerhafter Spannungszustand des vegetativen Nervensystems), im März 1960 eine Woche Rheuma und ab 16. Mai 1960 wieder vegetative Dystonie (= Diagnose-Nr. 347 K). Hinweise darauf, dass die Folgen der Granatsplitterverletzung in diesem Zeitraum behandlungsbedürftig gewesen seien, fänden sich nicht. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass Ursache der Invalidisierung die vegetative Dystonie gewesen sei. Ein schädigungsbedingter, d.h. auf die Granatsplitterverletzung zurückzuführender, erheblicher Einkommensverlust habe somit nicht vorgelegen. Ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich habe daher nicht bestanden. Der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt habe nicht durch Nachweise bestätigt werden können. Da sie den Nachweis nicht habe erbringen können, sei eine positive Entscheidung in ihrem Sinne nicht möglich gewesen.

Gegen den am 19. März 1998 als einfachen Brief zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 21. April 1998 beim Sozialgericht Chemnitz (SG) Klage erhoben.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid am 20. Januar 2000 abgewiesen. Zu Recht habe es der Beklagte abgelehnt, der Klägerin Witwenbeihilfe zu gewähren. Insoweit verweise das Gericht ausdrücklich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides, dem es vollinhaltlich folge (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Darüber hinaus weise das Gericht darauf hin, dass nach den ärztlichen Unterlagen B. an einem Karzinom verstorben sei. Diese ärztlichen Unterlagen müssten vorrangig als Beweis dafür dienen, dass der Ehemann der Klägerin nicht am Kriegsleiden letztendlich verstorben sei. Da jedoch weitere Unterlagen nicht mehr beizuziehen gewesen seien und nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der einen Anspruch durchsetzen wolle, diesen zu beweisen habe, die Klägerin ihren Anspruch wegen bereits vernichteter Krankenunterlagen habe nicht mehr nachweisen können, habe die Klage keinen Erfolg haben können.

Gegen den der Klägerin als Einschreiben am 24. Januar 2000 zur Post gegebenen Gerichtsbescheid richtet sich die am 22. Februar 2000 beim SG eingelegte Berufung.

Die Klägerin trägt vor, bedingt durch die schweren Verletzungen und die daraus resultierende amtliche festgestellte Kriegsinvalidität GdB 70 % im fast noch jugendlichen Alter ihres Mannes, die daraufhin notwendigen kriegsverletzungsbedingten Operationen und die damit verbundenen Beschwerden sei es ihrem Mann nicht möglich gewesen, eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit wahrzunehmen und damit seiner Familie den Lebensunterhalt und eine daraus resultierende mit Berufskollegen vergleichbare spätere Altersversorgung zu sichern. Sowohl sie als auch ihre Kinder und vor allem wohl ihr im Jahre 1976 verstorbener Ehemann hätten unter den Folgen der schweren Kriegsverletzung und den mit der daraus resultierenden Kriegsinvalidität verbundenen körperlichen und finanziellen Einschränkungen gelitten. Das verminderte Familieneinkommen - resultierend aus der Kriegsverletzung - habe mit der Todesursache - fast dreißig Jahre später in keinem Zusammenhang gestanden.

Die im Termin nicht anwesende und nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Januar 2000 abzuändern, den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 1998 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr ab 07. Februar 1991 eine Witwenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 BVG zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung für zutreffend. Das Begehren der Klägerin sei in der Vorinstanz eingehend geprüft und gewürdigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Der Senat konnte in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Klägerin verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1; § 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 1998 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der hier allein streitigen Witwenbeihilfe nach § 48 BVG.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG hat die Witwe eines rentenberechtigenden Beschädigten, der nicht an den Folgen der Schädigung gestorben ist, Anspruch auf Witwenbeihilfe, wenn der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und dadurch die aus der Ehe mit ihm hergeleitete Witwenversorgung insgesamt mindestens um einen bestimmten Vomhundertsatz gemindert ist. Diese Minderung wird nach den Sätzen 5 und 6 dieses Absatzes unter bestimmten Voraussetzungen unwiderleglich vermutet (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998, Az: B 9 V 19/97 R). Eine Minderung wird unwiderleglich vermutet, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen oder wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage hatte oder wenn er mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadenausgleich wegen eines Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 oder auch Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 hatte (§ 48 Abs. 1 Satz 5 u. 6 BVG).

B. hatte im Zeitpunkt seines Todes keinen Anspruch auf Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen. Dabei genügt nicht die Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Reichsversicherungsordnung oder des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Maßgebend für die Erwerbsunfähigkeit ist § 31 Abs. 3 Satz 2 BVG (vgl. Förster in: Wilke/Fehl/Förster/Leisner/Sailer, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. § 48 BVG, Rdnr. 11). Dabei gilt der Beschädigte als erwerbsunfähig, der in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 v.H. beeinträchtigt ist (§ 31 Abs. 3 Satz 2 BVG). Da es hier nicht auf den Bezug der Leistung, sondern auf den materiell-rechtlichen Anspruch ankommt (Förster, a.a.O., Rdnr. 8 m.w.N.) ist zu prüfen, ob B. zu Lebzeiten einen Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem BVG gehabt hätte.

Gemäß § 1 Abs. 1 BVG erhält derjenige, der durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, auf Antrag wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung Versorgung. Daraus folgt, dass der militärische oder militärähnliche Dienst, das schädigende Ereignis, der damalige Primärschaden und die daraus nunmehr resultierenden Schädigungsfolgen im Sinne des Strengbeweises nachgewiesen werden müssen. Demgegenüber genügt für den die Tatbestandsmerkmale verknüpfenden Ursachenzusammenhang, insbesondere die für die Anerkennung einer Schädigungsfolge notwendige ursächliche (medizinische) Verknüpfung lediglich die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BVG). Diese liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der herrschenden medizinisch- wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht. Die bloße Möglichkeit des Bestehens eines Ursachenzusammenhangs neben anderen, einen solchen Zusammenhang ausschließenden Möglichkeiten genügt indes nicht, um auf eine Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BVG schließen zu können. Erforderlich ist demnach für den Ursachenzusammenhang zwar nicht der Vollbeweis im Sinne einer zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Gewissheit der Kausalität, umgekehrt müssen nach dem festgestellten Sachverhalt aber jedenfalls mehr Anhaltspunkte für als gegen den Ursachenzusammenhang sprechen.

B. hat - wie im übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist - als Soldat der Waffen-SS durch eine zumindest militärähnliche Dienstverrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1b BVG (vgl. Rohr/Sträßer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht Handkommentar, Band I, § 2 BVG-K 6) Anfang Juli 1944 gesundheitliche Schädigungen erlitten, die durch die von dem Beklagten vom Krankenbuchlager Berlin und von der WASt beigezogenen Urkunden, das SS-Soldbuch des B., das Krankenblatt des Reservelazarett Sch ... aus dem Berichtsjahr 1945 und den Entlassungsbericht des Reservelazaretts Sch ... vom 08. Mai 1945 nachgewiesen sind: Anfang Juli 1944 Verwundung des linken Oberschenkels durch Granatsplitter sowie Becken- und Bauchschuss und Granatsplitterverletzung der rechten Brust. Aus den gesamten medizinischen Unterlagen, die nach dem 08. Mai 1945 datieren und von dem Beklagten noch beigezogen werden konnten, ist in dem Versicherungs-Ausweis des B. allein eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 04. Oktober bis 12. Dezember 1956 (drei Wochen Schonung) wegen eines Abszesses infolge einer Schussverletzung dokumentiert. Als weitere Diagnosen werden in dem Versicherungs-Ausweis des B. für den Zeitraum vom 15. Januar 1952 bis 18. Dezember 1975 Lumbago, Rheuma, Ischias, Grippe, Phlegmone, vegetative Dystonie, Augenkrankheit/Brechungsfehler, Bronchiopneumonie oder Angioneuropathie, Augenerkrankungen, Ohrerkrankungen, eine Pneumonie und der Diagnoseschlüssel 639 (sonstige Toxämien der Schwangerschaft und des Wochenbetts?), ebenso wie zahnärztliche Behandlungen genannt. Als einzige weitere medizinische Unterlage liegt noch der Arztbrief Dr. K ..., Dipl. Med. B ... an Dr. L ... in Sch ... vom 18. März 1976 den Tod des B. und dessen stationären Aufenthalt vom 27. Februar 1976 bis 15. März 1976 vor. Nach Überzeugung des Senats hat daher Dr. K ... in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 14. Mai 1997 zutreffend ausgeführt, anerkannte Schädigungsfolgen im Zeitpunkt des Todes des B. seien Narben im Bauchbereich mit Weichteilverlust, Narben am linken Oberschenkel, Becken und der rechten Brust. Das Vorliegen weiterer Schädigungsfolgen infolge der nachgewiesenen Schädigung ist aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich.

Zwar sind gemäß § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169) die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, als glaubhaft zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden sind oder nicht zu beschaffen sind. Im vorliegenden Fall liegen indes durch die übersandten Unterlagen des Krankenbuchlagers Berlin, der WASt und der von der Klägerin eingereichten Unterlagen des Reservelazaretts Sch ... sowie aus den von ihr eingereichten Versicherungsausweisen des B. hinreichende zeitnahe Unterlagen vor, aus denen sich kein Hinweis auf weitere als die o.a. Schädigungsfolgen ergibt. Es war für den Senat nicht nachvollziehbar, dass sich für die von der Klägerin geschilderten gravierenden Schädigungsfolgen keinerlei entsprechende Eintragung unter der Rubrik "Heilbehandlung" in den Versicherungsausweisen des B. findet.

Die Höhe der Beschädigtenversorgung bestimmt sich nach der festgestellten MdE. Die MdE ist nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Dabei sind seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen. Es kommt im Ganzen darauf an, um wie viel die Befähigung zu einer üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörung beeinträchtigt ist (§ 30 Abs. 1 BVG).

Grundlage für die Feststellung, in welcher Höhe eine MdE für eine Schädigung vorliegt, bilden die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, aktualisiert im Jahre 1996 (st. Rechtspr. des BSG, vgl. Urteil vom 18. Dezember 1996, Az: 9 RV 70/95). Die Rechtsprechung der Sozialgerichte erkennt die Anhaltspunkte (AHP) - auch wenn ihnen kein Normcharakter im eigentlichen Sinne zukommt - umfassend in Form von antizipierten Sachverständigengutachten als eine der Entscheidungsfindung dienende Grundlage der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Bemessung sowohl des Umfangs als auch der Schwere einer Gesundheitsstörung an. In den AHP ist der medizinische Erkenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen jeweils aktualisiert wiedergegeben und ermöglicht auf diese Weise eine nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Rechtsprechung sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Schwere der Beeinträchtigung, die dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz genügt. Eine von den AHP abweichende Bewertung bedarf des Nachweises besonderer Gründe im Einzelfall, die diese Abweichung bedingen (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1 m.w.N.).

Die bei B. vorliegenden Schädigungsfolgen bedingen eine MdE von unter 25 v. H. Narben können durch Ausdehnung, Beschaffenheit (z. B. Verhärtung, Verdünnung, Narbenzüge), Sitz oder Einwirkung auf ihre Umgebung zu Störungen führen. Bei flächenhaften Narben nach Verbrennung, Verätzung u. ä. muss außerdem die Beeinträchtigung der Haut als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan berücksichtigt werden. Diese Störungen bestimmen die Höhe des MdE-Grades (AHP Nr. 26.17, S. 128). Störungen durch die Narben sind jedoch nicht nachgewiesen. Sofern im Körper des B. noch Fremdkörper vorhanden gewesen sein sollten, beeinträchtigen Fremdkörper die Funktion nicht, wenn sie in Muskel- oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind und durch ihre Lage keinen ungünstigen Einfluss auf Gelenke, Nerven oder Gefäße ausüben. Der MdE-Grad bei Weichteilverletzungen richtet sich nach der Funktionseinbuße und der Beeinträchtigung des Blut- und Lymphgefäßsystems. Bei Faszienverletzungen können Muskelbrüche auftreten, die nur in seltenen Fällen einen MdE-Grad bedingen (AHP Nr. 26.18, S. 135). Auch diesbezüglich finden sich in den vorliegenden medizinischen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Kriegsleiden zumindest in den sechziger und in der ersten Hälfte der siebziger Jahre behandlungsbedürftig gewesen wäre. Insofern sind Einzel-MdE für die Schädigungsfolgen und damit auch eine Gesamt-MdE nicht festzustellen. Auf keinen Fall liegt jedoch eine MdE von mehr als 90 v.H. vor.

B. hatte auch keinen Anspruch auf eine Pflegezulage wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit nach § 35 Abs. 1 BVG. Unter Berücksichtigung der Schädigungsfolgen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass B. infolge der Schädigung so hilflos war, dass er für die gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfange fremder Hilfe dauernd bedurfte (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BVG). Dagegen spricht insbesondere auch die von B. durchgehend von 1946 bis zu seiner Invalidisierung 1960 ausgeübte Berufstätigkeit.

Ebenso wenig hatte B. mindestens fünf Jahre Anspruch auf einen Berufsschadensausgleich wegen eines Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG oder auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 BVG. Ein solcher Anspruch auf einen Berufsschadensausgleich ist ohne eine Gewährung dieser Leistung zwar auch dann als gegeben anzusehen, wenn beim Beschädigten die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Berufsschadensausgleich nach dem Inhalt der über ihn geführten Versorgungsakten auf den ersten Blick für den jeden Kundigen klar erkennbar waren, wenigstens fünf Jahre bestanden haben und wenn sich dieses der Verwaltung aufdrängen musste (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999, Az: B 9 V 11/99 R). Es ist grundsätzlich ohne Belang, ob es tatsächlich zur Auszahlung von Berufsschadensausgleich gekommen oder ob eine derartige Leistung auch nur beantragt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998, Az: B 9 V 19/97 R). Nach § 30 Abs. 3 BVG erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit für die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Abs. 2 ein Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 v.H. des auf volle DM nach oben abgerundeten Verlustes (Abs. 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Abs. 6. Da B. jedoch schon nicht rentenberechtigt im Sinne des BVG war, weil er - wie o. a. - keine MdE von mindestens 25 v.H. erreichte, hätte ein Berufsschadensausgleich nicht gewährt werden können. Eine Grundrente erhalten Beschädigte mit einem MdE von 30 v.H., wobei eine um 5 v.H. geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit dabei ebenfalls umfasst wird (MdE von 25 v.H.), vgl. § 31 Abs. 1 und 2 BVG. Da - wie o.a. - die bei B. bestehenden Schädigungsfolgen jedoch keinen Grad der MdE von wenigstens 25 v.H. erreichten, hatte B. nicht für mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich.

Für den Senat war es auch nicht ersichtlich, dass B. seinerzeit aufgrund der Invalidisierung im Jahr 1960 (Invalidenrentenbezug ab 01. August 1960 laut Bescheid des FDGB-Kreisvorstandes Aue, Verwaltung der Sozialversicherung, vom 23. August 1960) einen Berufsschadensausgleich aufgrund des erlittenen Einkommensverlustes (Schaden = Differenz zwischen bisherigem und zu erwartendem Arbeitsverdienst und der Invalidenrente) erlitten hat. Trotz umfangreicher Bemühungen des Beklagten konnte das medizinische Gutachten zur Feststellung der Invalidität nicht beigezogen werden. Es bleibt letztendlich offen, aus welchem Gründen eine Invalidisierung des B. stattgefunden hat. Zutreffend hat SR B ... für den versorgungsärztlichen Dienst des Beklagten unter dem 05. März 1998 ausgeführt, als medizinische Unterlagen bis zum Invalidisierungstermin liege nur das SV-Buch vor. Als letzte Behandlungsdiagnosen seien dort eingetragen, 1957 vegetative Dystonie, 1958 ebenfalls, im März 1960 eine Woche Rheuma und dann wieder ab 16. Mai 1960 vegetative Dystonie (Diagnose-Nr. 347 K). Hinweise darauf, dass das Kriegsleiden behandlungsbedürftig - zumindest in diesem Zeitraum - gewesen sei, fänden sich nicht, so dass nach diesen Eintragungen davon ausgegangen werden könne, dass der Invalidisierungsgrund der allgemeine nervöse Erschöpfungszustand gewesen sei. Die Ursachen für das Vorliegen der vegetativen Dystonie konnten jedoch nicht ermittelt werden.

Es ergibt sich auch kein Anspruch auf Zahlung einer Witwenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG. Die hierzu für den Bereich der westdeutschen Bundesländer bisher getroffenen Prüfungs- und Berechnungsregeln lassen sich auf die Verhältnisse im Beitrittsgebiet nicht übertragen, da zum einen die zur Feststellung einer schädigungsbedingten Minderung der Hinterbliebenenversorgung notwendigen exakten und differenzierten Versicherungsverläufe der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung fehlen, zum anderen existieren keine chronologischen und systematisch aufgebauten Versorgungsakten des Verstorbenen, aus denen Zeiten ersichtlich sind, in denen schädigungsbedingte Minderverdienste mit der Konsequenz einer entsprechend niedrigeren Hinterbliebenenversorgung vorgelegen haben könnten (vgl. Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 07. April 1992 - IV a 1-53073 (BArbBl. 7-8/1992, 85), zitiert in: Ernst/Groß/Morr (Hrsg.), Ratgeber für Kriegsopfer und Behinderte - KB-Helfer - 1998/99, S. 545/546). Bei der Prüfung des Grundanspruchs auf Witwenbeihilfe nach § 48 BVG ist entsprechend der Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (vgl. Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 07. April 1992, a.a.O.) wie folgt zu verfahren, sofern nicht ohnehin bereits die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Sätze 5 u. 6 BVG im Einzelfall - hier nicht zutreffend - gegeben sind:

"A. Verfahren bei Anträgen von Hinterbliebenen, bei denen ein rentenberechtigter Beschädigter nach dem 31.12.1978 oder bei denen ein Schwerbeschädigter nach dem 31.12.1963 schädigungsunabhängig verstorben ist. 1. Zunächst ist ein Vergleichseinkommen nach der Vorschrift des § 30 Abs. 5 BVG für die Berufe oder Wirtschaftsgruppe zu ermitteln, der der Verstorbene ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte (Vergleichseinkommen I - VE I). Für die Ermittlung des VE I sind die Grundsätze und Kriterien meines Rundschreibens vom 23.03.1992 - IV a 1-53056 - sinngemäß anzuwenden. 2. Als zweiter Schritt ist für den "Ist-Beruf" ebenfalls ein Vergleichseinkommen nach der Vorschrift des § 30 Abs. 5 BVG und den Grundsätzen des o.a. Rundschreibens vom 23.03.1992 zu ermitteln (Vergleichseinkommen II - VE II). Unter "Ist-Beruf" ist hier die beruflich-wirtschaftliche Betätigung des Verstorbenen zu verstehen, die er vor Rentenbeginn oder vor seinem Ableben im Beitrittsgebiet tatsächlich ausgeübt hat. Ergeben sich aus der Sachverhaltsaufklärung mehrere "Ist-Berufe" innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vor Rentenbeginn oder Ableben, so ist für jeden dieser "Ist-Berufe" ein VE II zu ermitteln. 3. Ist beim Vergleich der ermittelten Werte VE I - jeweils - größer als VE II, so ist der Grundanspruch auf Witwen- und Waisenbeihilfe dann gegeben, wenn Art und Ausmaß der Schädigungsfolgen des Verstorbenen geeignet gewesen sind, zumindest im Sinne einer gleichwertigen Bedingung den Unterschiedsbetrag herbeizuführen und dies auch für den Einzelfall plausibel ist und wenn a) deshalb mindestens fünf Jahre lang Berufsschadensausgleich unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 6 BVG hätte bezogen werden können, oder b) falls die Alternative a) aus zeitlichen Gründen nicht greift, die jeweiligen "Ist-Berufe" im Sinne der Ziffer 2 insgesamt mindestens fünf Jahre lang vor Rentenbeginn oder Ableben ausgeübt worden sind. Ist hingegen eindeutig erkennbar, dass andere, nicht schädigungsbedingte Ursachen entweder überwiegend oder allein für das Entstehen des Unterschiedsbetrages verantwortlich sind, so ist bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Witwen- und Waisenbeihilfe gegeben. In den Fällen der Alternative b) ist davon auszugehen, dass die abgeleitete Hinterbliebenenversorgung aus der Sozialversicherung in vom Gesetz geforderten Umfang schädigungsbedingt gemindert ist. B. Verfahren bei Anträgen von Hinterbliebenen, bei denen ein rentenberechtigter Beschädigter, der nicht schwerbeschädigt war, vor dem 01.01.1979 oder bei denen ein schwerbeschädigter Beschädigter vor dem 01.01.1964 schädigungsunabhängig verstorben ist. 1. Die Ermittlung der zu vergleichenden Werte VE I und VE II erfolgt gemäß A. 1. und 2. 2. Da in diesen Fällen ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich auch unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 6 BVG nicht zugestanden hätte, ist die Prüfung des Grundanspruchs auf Beihilfe ausschließlich nach der Alternative A. 3. b) vorzunehmen. Das bedeutet: Sind auch die sonstigen Voraussetzungen nach A. 3. gegeben, so ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die abgeleitete Hinterbliebenenversorgung aus der Sozialversicherung in dem vom Gesetz geforderten Umfang schädigungsbedingt gemindert ist. Liegt der Zeitpunkt des Todes des Beschädigten bei beiden Fallgruppen vor dem 01.01.1991, so sind für die Ermittlung der VE I und VE II die am 01.01.1991 bekannt gemachten Tabellenwerte der Vergleichseinkommen heranzuziehen; in allen übrigen Fällen die im Zeitpunkt des Todes jeweils bekannt gemachten Tabellenwerte. In allen Fällen ist bei der Ermittlung der VE I und VE II weder das Lebensalter des Verstorbenen noch § 40 a Abs. 3 BVG zu berücksichtigen. Abschließend empfehle ich, das beschriebene Prüfungsverfahren bis auf Weiteres auch auf die Fälle des § 48 BVG anzuwenden, in denen der Beschädigte nach dem 31.12.1991 verstirbt, da in diesen Fällen mit Anspruch auf Witwenrente nach den SGB VI i.d.R. auf absehbare Zeit noch keine Versicherungsverläufe erstellt werden können. Es hat zudem den Vorteil, dass die Feststellung des Grundanspruchs auf Witwen- und Waisenbeihilfe unabhängig von einer späteren Neuberechnung der SGB VI-Rente der Witwe ist. Dies schließt jedoch eine rückwirkende Neufeststellung der Witwenausgleichsrente und des Schadensausgleichs nicht aus, sofern sich bei einer Neufeststellung der SGB VI-Rente ein höherer Rentenzahlbetrag ergibt. Ggfs. ist dann auch eine erneute Prüfung nach § 48 Abs. 2 Satz 2 BVG erforderlich."

Wie dargelegt war B. jedoch schon nicht rentenberechtigt, so dass schon aus diesem Grund ein Anspruch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG ausscheidet. Selbst wenn B. rentenberechtigt gewesen wäre, ergäbe sich ein solcher Anspruch nicht.

Für genannten Vergleich (B.) bietet es sich an, von den Erwägungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung auszugehen, die gerade für den Bereich des Berufsschadensausgleichs im Beitrittsgebiet in dem Rundschreiben vom 23. März 1992 entwickelt worden sind (BArbBl. 116, zitiert in: Ernst/Groß/Morr, a.a.O., S. 440 ff.). Dort ist ausgeführt, dass zumindest - ausgehend von der Schul- und Berufsausbildung oder der ausgeübten Tätigkeit vor der Schädigung - festzustellen ist, welcher Berufs- oder Wirtschaftsgruppe der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und den bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Dabei habe die Zuordnung zu einer Berufs- oder Wirtschaftsgruppe oder zu einer Leistungsgruppe im Rahmen der Minderung des Berufsschadensausgleichs nach der Symptomatik des Rundschreibens des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 25. Oktober 1960 (Bundesversorgungsblatt 11/1960, Nr. 47) zu erfolgen. Da die Lebenssituation der im Beitrittsgebiet lebenden Kriegsopfer und der Kriegsopfer in den westlichen Ländern zumindest bis Kriegsende identisch gewesen sei, sei es sachgerecht und geboten, die genannten Kriterien auch im Beitrittsgebiet anzuwenden, da die Einstufungskriterien auf Fakten der Schul- und Berufsausbildung oder Berufsausübung aufbauten, die regelmäßig vor Ende des Krieges abgeschlossen oder ausgeübt worden sei. Gleichwohl sei es in einer Reihe von Fällen nicht auszuschließen, dass - insbesondere im Rahmen der Gesetze, die das BVG für anwendbar erklärten - eine schulische und berufliche Ausbildung und Tätigkeit in der ehemaligen DDR absolviert worden sei, die dann in die Systematik der Ermittlungen des Vergleichseinkommens überführt werden müsse. Hierzu biete sich an, die in Anlage 13 zum Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) dargelegten Qualifikationsgruppen für Versicherte im Beitrittsgebiet in die Leistungsgruppe gemäß o.a. Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung einzubauen. Diese Qualifikationsgruppen seien von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik der ehemaligen DDR im April 1984 festgelegt worden und besäßen daher aktuelle Aussagekraft.

Diese zum Recht des Berufsschadensausgleichs entwickelten Grundsätze sind weitgehend genereller Natur. Deshalb ist es zweckmäßig und geboten, für die Einkommensermittlung in dem Beruf, den B. tatsächlich ausgeübt hat bzw. vermutlich ohne die Schädigungsfolgen ausgeübt hätte, einheitlich auf die Anlagen 13 und 14 zum SGB VI zurückzugreifen. Insbesondere hat B. den ganz überwiegenden Teil seiner beruflichen Tätigkeit erst nach dem 2. Weltkrieg ausgeübt, so dass auf der Grundlage der Ausführungen in dem vorgenannten Rundschreiben des BMA sich ein Vergleich über die Anlage 13 und die Werte der Anlage 14 zum SGB VI anbietet. Dabei ist für die Ermittlung und den Vergleich des vermutlich erzielten Einkommens des B. im Vergleichsberuf im Verhältnis zum tatsächlich ausgeübten Beruf auf die Anlage 13 und 14 zum SGB VI erfassten, nach Wirtschaftsbereichen und Qualifikationsgruppen differenzierten Durchschnittseinkünfte zurückzugreifen (so die Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 20. Oktober 2000, Az: L 1 V 9/99).

Zum "Hätte-Beruf" hat die Klägerin vorgetragen, ohne die Schädigungsfolgen hätte B. in seinem Berufsleben aufgrund seiner Zielstrebigkeit und einem gesunden Ehrgeiz eine kaufmännische Leitungsfunktion bekleidet. Bedingt durch die mit der schweren Kriegsbeschädigung verbundene gesundheitliche Beeinträchtigung habe B. sein Ziel, im Fernstudium Ökonomie zu studieren und die ihm aufgrund guter Leistung und Qualifikation angebotene Abteilungsleiterstelle bei der Deutschen Versicherungsanstalt in Sch ... zu übernehmen, nicht mehr verwirklichen können. Die im Krieg erlittene schwere Verletzung und die damit danach verbundene beruflichen Entwicklungsnachteile durch lange Arbeitsausfallzeiten - bedingt durch mehrere Operationen als Folge des Lösens von Splittern im Bauch-, Becken-, Brust- und Oberschenkelbereich usw. - hätten dazu geführt, dass er seinen Traum, Wirtschaft zu studieren, nicht mehr habe verwirklichen können. Unterlagen, die eine entsprechende angestrebte Berufsausbildung des B. dokumentieren könnten, liegen nicht vor, so dass sich der Senat nicht davon überzeugen konnte, als Vergleichsberuf und -einkommen eine Tätigkeit des B. als Ökonom oder Abteilungsleiter bei der Deutschen Versicherungsanstalt in Sch ...zugrunde zu legen. Insbesondere ist dies für den Senat anhand der dokumentierten (fehlenden) Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht nachvollziehbar. Im Versicherungs-Ausweis des B. sind folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten bzw. stationären Behandlungen dokumentiert: 31.03. bis 01.05.1953 wegen Ischias, 01.07. bis 06.07.1953 wegen Grippe, 09.11. bis 16.11.1955, 11.08. bis 03.10.1956 wegen Phlegmone, 30.03.1957, 04.10. bis 12.12.1956 wegen Abszess infolge Schussverletzung, 01.04.1958 wegen vegetativer Dystonie, 17.02. bis 16.03.1959, 06.05. bis 16.05.1959, 07.03. bis 14.03.1960, 16.05. bis 19.06.1960 wegen vegetativer Dystonie. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten, die bis auf eine Ausnahme nicht auf Schädigungsfolgen beruhen, sind insgesamt nicht von einer derart langen Dauer, dass es B. unmöglich gewesen wäre, wenn er dies angestrebt hätte, entsprechend den damaligen gesetzlichen Vorschriften der ehemaligen DDR ein Fernstudium zu absolvieren oder eine Abteilungsleitertätigkeit auszuüben.

Da aber schon ein "Hätte-Beruf" nicht nachgewiesen ist, war ein Vergleich des Einkommens des "Hätte-Berufes" und des "Ist- Berufes" nicht vorzunehmen. Eine schädigungsbedingte Minderung der Hinterbliebenenversorgung hat der Senat daher nicht feststellen können.

Nach alledem hatte die Berufung keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved