Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AL 62/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streirwert wird auf 1.013,21 EURO festgesetzt.
Gründe:
Streitgegenstand des erledigten Hauptsacheverfahrens war die Zahlung einer Winterbau-Umlage in Höhe von 1.981,66 DM (= 1.013,21 EURO).
Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG).
Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen die Zahlung einer Winterbau-Umlage in Höhe von insgesamt 1.981,66 DM (= 1.013,21 EURO) gewandt. Dementsprechend ist der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen.
Gründe:
Streitgegenstand des erledigten Hauptsacheverfahrens war die Zahlung einer Winterbau-Umlage in Höhe von 1.981,66 DM (= 1.013,21 EURO).
Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG).
Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen die Zahlung einer Winterbau-Umlage in Höhe von insgesamt 1.981,66 DM (= 1.013,21 EURO) gewandt. Dementsprechend ist der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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