Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 29 V 264/93
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 V 37/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Rechtsstreit über die Berufung der Klägerin (L 15 V 19/01) ist durch die Berufungsrücknahme vom 28.08.2001 erledigt.
II. Außergerichtliche Kosten im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bayer. Landessozialgericht sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Beendigung des Berufungsverfahrens durch Berufungsrücknahme bzw. um die Anerkennung eines Krebsleidens, verursacht durch die bereits als Schädigungsfolge anerkannte Tuberculose, nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Mit ihrer zum Sozialgericht München erhobenen Klage vom 11.11. 1993 gegen den Bescheid des Beklagten vom 19.02.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.10.1993 verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf Anerkennung ihres Tumorleidens als Folge der bereits als Schädigungsfolge anerkannten Tuberculose weiter. Mit Urteil vom 30.03.2001 wies das Sozialgericht die Klage, gestützt auf das Gutachten nach Aktenlage des Sachverständigen Dr.M. vom 10.11.1997, ab.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin am 02.05.2001 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht ein und stellte gleichzeitig klar, dass Klagegegenstand nur die "Anerkennung eines Folgeschadens der als Körperbehinderung (KB) anerkannten Lungentuberculose" sei.
Im Erörterungstermin vom 28.08.2001, in dem mit ihr auch die Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erörtert wurde, erklärte sie u.a.: "Ich beabsichtige, mich von Prof.O. bzw. einem Radiologen untersuchen zu lassen und werde danach einen entsprechenden Verschlimmerungsantrag beim Beklagten stellen." Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte sie: "Ich nehme die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.03.2001 zurück." Diese Erklärung wurde ausweislich der Verhandlungsniederschrift "vorgelesen und genehmigt".
Mit SMS-Fax vom 31.08.2001 und einem Schreiben, das am 03.09. 2001 bei Gericht einging, teilte die Klägerin mit, sie nehme die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.03.2001 nicht zurück.
In der mündlichen Verhandlung war für die Klägerin niemand erschienen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 30.03.2001 und des Bescheides/Widerspruchsbescheides vom 19.02./06.10.1993 zu verurteilen, ihr "Tumorleiden" als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen und insgesamt Versorgung nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als 50 v.H. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit L 15 V 19/01 durch die Berufungsrücknahme der Klägerin vom 28.08.2001 erledigt ist.
Zum Verfahren wurden beigezogen die Akten des Sozialgerichts München, Az.: S 29 V 264/93 sowie die Akten des Bayerischen Landessozialgerichtes, Az.: L 15 V 27/97 und 28/97.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts in den Verfahren des Beklagten und des Sozialgerichts wird gemäß § 202 SGG und § 543 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort angeführten Beweismittel, hinsichtlich des Sachverhalts im Berufungsverfahren auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Berufungsakten nach § 136 Abs.2 SGG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Obwohl die Klägerin in dem Erörterungstermin vom 28.08.2001 ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.03.2001 zurücknahm, wodurch nach § 156 Abs.2 SGG der Verlust des Rechtsmittels bewirkt wird, führen ihre als Widerruf/Rücknahme/Anfechtung zu wertenden gegenteiligen Erklärungen vom 31.08.2001 bzw. 03.09.2001 zu einem Streit über die Wirksamkeit ihrer Berufungsrücknahme und damit zur Weiterführung des Verfahrens vor dem Bayerischen Landessozialgericht. Nachdem die Berufungsrücknahme sich am Ende der mündlichen Verhandlung jedoch als wirksam erwies, musste der Senat feststellen, dass der Rechtsstreit über die Berufung der Klägerin (L 15 V 19/01) durch die Berufungsrücknahme vom 28.08.2001 erledigt ist.
Grundsätzlich konnte die Klägerin ihre Berufung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurücknehmen (§ 156 Abs.1 SGG). Diese Berufungsrücknahme ist von ihr am 28.08.2001 auch wirksam erklärt worden, so dass eine Entscheidung in der Sache selbst, d.h. über die Anerkennung einer weiteren Schädigungsfolge bzw. einer höheren MdE, dem Senat nach der wirksamen Beendigung des Rechtsstreites nicht mehr möglich ist.
Eine Prozesshandlung wie die von der Klägerin zu Protokoll erklärte Rücknahme der Berufung kann weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) angefochten werden (BSG SozR Nr.3 zu § 119 BGB; BSG in SozR 1500 § 102 Nr.2 m.w.N.; BSG, 17.05.1966, 7 RAR 7/66). Auch eine Nichtigkeit der Rücknahmeerklärung könnte selbst dann nicht angenommen werden, wenn - wie nicht - diese Erklärung aufgrund einer "Überrumpelung" durch das Gericht oder infolge einer unrichtigen Belehrung über die Prozessaussicht abgegeben worden wäre (BSG 24.04.1980, 9 RV 16/79 m.w.N.; BSG in Breithaupt 1960, 744).
Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur von Prozesshandlungen, zu denen auch die Berufungsrücknahme zählt. Diese können zwar durch eine spätere Prozesshandlung widerrufen, ergänzt, geändert oder berichtigt werden; grundsätzlich gilt dies jedoch nur, solange der Rechtsstreit anhängig ist. Nicht frei widerruflich bzw. nicht frei abänderungsfähig sind Prozesshandlungen, durch die der Prozessgegner eine Rechtsstellung erlangt oder aufgrund deren er seine Rechtsstellung eingerichtet hat (z.B. auch Rücknahme; vgl. hierzu Thomas-Putzo, Zivilprozessordnung, 21. Auflage, Einleitung III Anm.21 ff. m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann angenommen werden, wenn gleichzeitig mit der Rücknahme deren Widerruf bei Gericht eingegangen wäre, was nicht der Fall war; der Erörterungstermin fand am 28.08.2001 statt, die Erklärung der Klägerin, sie nehme die Berufung nicht zurück, ging am 31.08. bzw. 03.09.2001 bei Gericht ein.
Abgesehen davon, dass die Klägerin keinerlei Angaben über eine Irrtumsanfechtung im Sinne des § 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder über mögliche Nichtigkeitsgründe vorträgt, sind derartige Mängel auch nicht feststellbar.
Allenfalls könnte eine Berufungsrücknahme entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahmeklage widerrufen werden, falls ein gesetzlicher Restitutionsgrund (§ 179 Abs.1 SGG in Verbindung mit § 580 ZPO) gegeben wäre (BSG, 24.04.1980, 9 RV 16/79 m.w.N.). Einen solchen Tatbestand (insbesondere: falsche eidliche Aussage des gegnerischen Prozessbeteiligten, Urkundenfälschung, strafbares falsches Zeugnis/Gutachten, Urteilserschleichung, Amtspflichtverletzung eines Richters, Auffinden einer bisher unbekannten Urkunde) hat die Klägerin nicht vorgetragen; auch ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise aus den Akten. Eine strafbare Verletzung der richterlichen Amtspflichten gegenüber der Klägerin könnte im Übrigen nur dann eine Restitutionsklage und damit einen Widerruf rechtfertigen, wenn der zuständige Richter wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden wäre oder wenn ein Strafverfahren aus anderen Gründen als mangels Beweises nicht eingeleitet oder durchgeführt werden könnte (§ 580 Abs.1 Nr.5 i.V.m. § 581 ZPO). Das ist nicht der Fall. Ob ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 579 ZPO ebenfalls einen Widerruf rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben. Denn die in § 579 Abs.1 ZPO aufgeführten Nichtigkeitsgründe (unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen oder wegen Befangenheit abgelehnten Richters; den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vertretung einer Partei) liegen offensichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bayer. Landessozialgericht sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Beendigung des Berufungsverfahrens durch Berufungsrücknahme bzw. um die Anerkennung eines Krebsleidens, verursacht durch die bereits als Schädigungsfolge anerkannte Tuberculose, nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Mit ihrer zum Sozialgericht München erhobenen Klage vom 11.11. 1993 gegen den Bescheid des Beklagten vom 19.02.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.10.1993 verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf Anerkennung ihres Tumorleidens als Folge der bereits als Schädigungsfolge anerkannten Tuberculose weiter. Mit Urteil vom 30.03.2001 wies das Sozialgericht die Klage, gestützt auf das Gutachten nach Aktenlage des Sachverständigen Dr.M. vom 10.11.1997, ab.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin am 02.05.2001 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht ein und stellte gleichzeitig klar, dass Klagegegenstand nur die "Anerkennung eines Folgeschadens der als Körperbehinderung (KB) anerkannten Lungentuberculose" sei.
Im Erörterungstermin vom 28.08.2001, in dem mit ihr auch die Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erörtert wurde, erklärte sie u.a.: "Ich beabsichtige, mich von Prof.O. bzw. einem Radiologen untersuchen zu lassen und werde danach einen entsprechenden Verschlimmerungsantrag beim Beklagten stellen." Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte sie: "Ich nehme die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.03.2001 zurück." Diese Erklärung wurde ausweislich der Verhandlungsniederschrift "vorgelesen und genehmigt".
Mit SMS-Fax vom 31.08.2001 und einem Schreiben, das am 03.09. 2001 bei Gericht einging, teilte die Klägerin mit, sie nehme die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.03.2001 nicht zurück.
In der mündlichen Verhandlung war für die Klägerin niemand erschienen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 30.03.2001 und des Bescheides/Widerspruchsbescheides vom 19.02./06.10.1993 zu verurteilen, ihr "Tumorleiden" als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen und insgesamt Versorgung nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als 50 v.H. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit L 15 V 19/01 durch die Berufungsrücknahme der Klägerin vom 28.08.2001 erledigt ist.
Zum Verfahren wurden beigezogen die Akten des Sozialgerichts München, Az.: S 29 V 264/93 sowie die Akten des Bayerischen Landessozialgerichtes, Az.: L 15 V 27/97 und 28/97.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts in den Verfahren des Beklagten und des Sozialgerichts wird gemäß § 202 SGG und § 543 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort angeführten Beweismittel, hinsichtlich des Sachverhalts im Berufungsverfahren auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Berufungsakten nach § 136 Abs.2 SGG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Obwohl die Klägerin in dem Erörterungstermin vom 28.08.2001 ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.03.2001 zurücknahm, wodurch nach § 156 Abs.2 SGG der Verlust des Rechtsmittels bewirkt wird, führen ihre als Widerruf/Rücknahme/Anfechtung zu wertenden gegenteiligen Erklärungen vom 31.08.2001 bzw. 03.09.2001 zu einem Streit über die Wirksamkeit ihrer Berufungsrücknahme und damit zur Weiterführung des Verfahrens vor dem Bayerischen Landessozialgericht. Nachdem die Berufungsrücknahme sich am Ende der mündlichen Verhandlung jedoch als wirksam erwies, musste der Senat feststellen, dass der Rechtsstreit über die Berufung der Klägerin (L 15 V 19/01) durch die Berufungsrücknahme vom 28.08.2001 erledigt ist.
Grundsätzlich konnte die Klägerin ihre Berufung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurücknehmen (§ 156 Abs.1 SGG). Diese Berufungsrücknahme ist von ihr am 28.08.2001 auch wirksam erklärt worden, so dass eine Entscheidung in der Sache selbst, d.h. über die Anerkennung einer weiteren Schädigungsfolge bzw. einer höheren MdE, dem Senat nach der wirksamen Beendigung des Rechtsstreites nicht mehr möglich ist.
Eine Prozesshandlung wie die von der Klägerin zu Protokoll erklärte Rücknahme der Berufung kann weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) angefochten werden (BSG SozR Nr.3 zu § 119 BGB; BSG in SozR 1500 § 102 Nr.2 m.w.N.; BSG, 17.05.1966, 7 RAR 7/66). Auch eine Nichtigkeit der Rücknahmeerklärung könnte selbst dann nicht angenommen werden, wenn - wie nicht - diese Erklärung aufgrund einer "Überrumpelung" durch das Gericht oder infolge einer unrichtigen Belehrung über die Prozessaussicht abgegeben worden wäre (BSG 24.04.1980, 9 RV 16/79 m.w.N.; BSG in Breithaupt 1960, 744).
Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur von Prozesshandlungen, zu denen auch die Berufungsrücknahme zählt. Diese können zwar durch eine spätere Prozesshandlung widerrufen, ergänzt, geändert oder berichtigt werden; grundsätzlich gilt dies jedoch nur, solange der Rechtsstreit anhängig ist. Nicht frei widerruflich bzw. nicht frei abänderungsfähig sind Prozesshandlungen, durch die der Prozessgegner eine Rechtsstellung erlangt oder aufgrund deren er seine Rechtsstellung eingerichtet hat (z.B. auch Rücknahme; vgl. hierzu Thomas-Putzo, Zivilprozessordnung, 21. Auflage, Einleitung III Anm.21 ff. m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann angenommen werden, wenn gleichzeitig mit der Rücknahme deren Widerruf bei Gericht eingegangen wäre, was nicht der Fall war; der Erörterungstermin fand am 28.08.2001 statt, die Erklärung der Klägerin, sie nehme die Berufung nicht zurück, ging am 31.08. bzw. 03.09.2001 bei Gericht ein.
Abgesehen davon, dass die Klägerin keinerlei Angaben über eine Irrtumsanfechtung im Sinne des § 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder über mögliche Nichtigkeitsgründe vorträgt, sind derartige Mängel auch nicht feststellbar.
Allenfalls könnte eine Berufungsrücknahme entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahmeklage widerrufen werden, falls ein gesetzlicher Restitutionsgrund (§ 179 Abs.1 SGG in Verbindung mit § 580 ZPO) gegeben wäre (BSG, 24.04.1980, 9 RV 16/79 m.w.N.). Einen solchen Tatbestand (insbesondere: falsche eidliche Aussage des gegnerischen Prozessbeteiligten, Urkundenfälschung, strafbares falsches Zeugnis/Gutachten, Urteilserschleichung, Amtspflichtverletzung eines Richters, Auffinden einer bisher unbekannten Urkunde) hat die Klägerin nicht vorgetragen; auch ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise aus den Akten. Eine strafbare Verletzung der richterlichen Amtspflichten gegenüber der Klägerin könnte im Übrigen nur dann eine Restitutionsklage und damit einen Widerruf rechtfertigen, wenn der zuständige Richter wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden wäre oder wenn ein Strafverfahren aus anderen Gründen als mangels Beweises nicht eingeleitet oder durchgeführt werden könnte (§ 580 Abs.1 Nr.5 i.V.m. § 581 ZPO). Das ist nicht der Fall. Ob ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 579 ZPO ebenfalls einen Widerruf rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben. Denn die in § 579 Abs.1 ZPO aufgeführten Nichtigkeitsgründe (unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen oder wegen Befangenheit abgelehnten Richters; den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vertretung einer Partei) liegen offensichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
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