Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 V 52/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 V 29/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.06.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob eine Schwerhörigkeit im Wege des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) als Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anzuerkennen und hierfür eine Rente zu gewähren ist.
Die am ...1942 geborene Klägerin beantragte erstmals im Januar 1992 die Anerkennung eines Ohrenleidens, das sie auf die Explosion einer Fundhandgranate am 15.10.1945 zurückführte. Bei dem Unfall waren ihre Brüder Konrad und Leo getötet und ihre Halbschwester Barbara durch Splitter verletzt worden. Die Klägerin gab an, abends bewusstlos in der Scheune aufgefunden worden zu sein. Sie habe danach nicht mehr richtig reagiert und in der Folgezeit habe sich ein Ohrenleiden mit Schwerhörigkeit und Eiterungen herausgebildet. Die Halbschwester Barbara konnte keine genauen Angaben zum Unfallhergang machen. Die Unterlagen der den Unfall aufnehmenden Landpolizei ergaben keine Hinweise auf eine Verletzung der Klägerin durch das Explosionsgeschehen. Bei früheren Untersuchungen hatte die Klägerin durchgängig angegeben, im Alter von 7 Jahren Scharlach, Hirnhautentzündung und anschließend Mittelohreiterung links gehabt zu haben und seitdem schwerhörig zu sein (Gutachten der Landesversicherungsanstalt vom 20.11.1978; Gutachten der LVA Oberfranken und Mittelfranken vom 27.07.1982 und 07.01.1985; Arztbrief Dr.S ... vom 29.01.1985; Arztbrief der Techn. Universität München, Klinikum rechts der Isar, HNO-Klinik vom 28.03.1985; nervenärztliches Gutachten Dr.G ... vom 30.10.1986; HNO-ärztliches Gutachten Prof. Dr.T ... vom 01.08.1986 im Rechtstreit S 5 Ar 774/85; sozialmedizinisches Gutachten Dr.F ... vom 14.09.1987 im Berufungsrechtsstreit L 16 Ar 248/87; HNO-ärztliches Gutachten von Prof. Dr.T ... vom 02.02.1981 im Rechtstreit S 12/Vs 174/79; Gutachten nach dem Schwerbehindertengesetz vom 26.05.1983). Aus den vom Beklagten beigezogenen Versorgungsunterlagen der Halbschwester Barbara ergab sich kein Anhalt für eine Beteiligung der Klägerin am Unfallgeschehen.
Der Beklagte lehnte die Gewährung von Beschädigtenversorgung mit Bescheid vom 11.03.1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 28.08.1992 ab.
Im Klageverfahren hörte das Sozialgericht (SG) nach Beiziehung ärztlicher Behandlungsunterlagen den Internisten Prof. Dr.K ... und wies die Klage mit Urteil vom 17.06.1993 ab. Es führte im Wesentlichen aus, der Nachweis einer gesundheitlichen Schädigung im Ohrbereich durch die Explosion habe nicht geführt werden können. Auch die medizinischen Unterlagen aus den 70er und 80er Jahren böten keinen Hinweis auf ein stattgehabtes Explosionstrauma.
Im Berufungsverfahren L 18 V 120/93 hörte das Gericht Prof. Dr.A ... von der HNO-Klinik und Poliklinik der Techn. Universität München mit Gutachten vom 05.08.1994 von Amts wegen. Der Sachverständige wies darauf hin, dass bei der Klägerin eine konstitutionsbedingte Hemmung der Warzenfortsatzpneumatisation vorgelegen habe und somit die Voraussetzung für die Entstehung einer schicksalhaft bedingten chronischen Mittelohrentzündung gegeben gewesen sei. Er hat einerseits eine schicksalhafte chronische Mittelohrentzündung beidseits für eine Teilursache gehalten, andererseits das Explosionstrauma als zusätzliche Ursache betrachtet. Der Zusammenhang sei so zu verstehen, dass durch das Explosionstrauma die chronische Entzündung in Gang gesetzt worden sei. Auch der Tinnitus der Klägerin müsse in gleicher Weise betrachtet werden. Teilweise sei er durch das Explosionstrauma verursacht, teilweise durch die chronische Mittelohrentzündung. Die Schädigungsfolgen bedingten einen Grad der MdE für die Schwerhörigkeit von 25 vH, für die Ohrgeräusche 5 vH und für die Schwindelbeschwerden 5 vH. Insgesamt betrage die MdE ab dem 01.01.1992 30 vH.
Das Bayer.Landessozialgericht (LSG) zog Schülerbögen der Klägerin aus ihrer Volksschulzeit bei. Danach war ihr Hörvermögen in der ersten Klasse ohne Befund. Im dritten Schuljahr wurde eine Schwerhörigkeit leichteren Grades und im vierten Schuljahr eine Schwerhörigkeit beidseits festgestellt. Die Klägerin war von Mai 1950 bis April 1951 wegen Hirnhautentzündung erkrankt und am Schulbesuch verhindert.
Das LSG wies die Berufung mit Urteil vom 18.02.1997 mit der Begründung zurück, der Anspruch der Klägerin scheitere bereits daran, dass sie nicht nachweisen könne, sich in der Nähe des Explosionsortes aufgehalten zu haben. Es fehle daher bereits am Nachweis des schädigenden Ereignisses. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Explosion der Granate das Gehör der Klägerin geschädigt habe.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 13.08.1997 als unzulässig.
Am 06.07.1998 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Versorgungsrente wegen eines durch die Explosion einer Handgranate zugezogenen Ohrleidens. Zum Beweis der Ohrerkrankung verwies sie auf ihren behandelnden HNO-Arzt Dr.W ... und ihren Hausarzt Dr.R ... sowie auf mehrere Operationen in der HNO-Klinik rechts der Isar. Der Beklagte wertete den Antrag als einen solchen auf Erlass eines Zugunstenbescheides gemäß § 44 SGB X und wies ihn mit Bescheid vom 24.07.1998 mit der Begründung zurück, dass die Klägerin weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel benannt habe. Im Widerspruchsverfahren beantragte die Klägerin medizinische Befunde von den Operationen am 14.11.1973 und 27.01.1978 in der HNO-Klinik und Poliklinik der Techn. Universität München einzuholen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.1998 mit der Begründung zurück, die Klägerin habe keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen könnten.
Im Klageverfahren vor dem SG Nürnberg hat die Klägerin die Anerkennung einer Schwerhörigkeit mit Knocheneiterung als Schädigungsfolge begehrt und wiederum beantragt, von der Erstoperation am 14.11.1973 am linken Ohr sowie der Erstoperation am rechten Ohr am 27.01.1978 medizinische Befunde von der HNO- und Poliklinik der Techn. Universtität München einzuholen. Das SG hat die Klage ohne weitere Ermittlungen mit Urteil vom 17.06.1999 abgewiesen und ist der Begründung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten gefolgt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und die Anerkennung eines Ohrenleidens auf der linken und rechten Seite mit Knochenschädigung und -tuberkulose begehrt. Zum Beweis hat sie sich - wie schon vor dem SG - auf Befunde der HNO- und Poliklinik der Techn. Universität München von 1973 und 1978 berufen. Auf eine Anforderung der von der Klägerin genannten Unterlagen von der Techn. Universität München durch den Senat hat die Klinik dem Senat mitgeteilt, dass Unterlagen aus der Zeit von 1972 bis 1982 im Altarchiv nicht mehr vorhanden seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Nürnberg vom 17.06.1999 und den Bescheid vom 24.07.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 30.10.1998 aufzuheben und den Bescheid vom 11.03.1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 28.08.1992 zurückzunehmen sowie den Beklagten zu verurteilen, ein Ohrenleiden auf der linken und rechten Seite mit Knochenschädigung und -TBC anzuerkennen und hierfür eine Versorgungsrente zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 17.06.1999 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Beschädigtenakte des Beklagten, die Archivakten des SG Nürnberg S 11 Vs 174/79, S 10 Vs 400/83, S 15 V 123/92 und des LSG L 18 V 120/93 sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§§ 143, 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Ohrenleidens als Schädigungsfolge im Wege des § 44 SGB X. Versorgungsrente steht ihr auch weiterhin nicht zu.
Liegt bereits eine bindende Verwaltungsentscheidung über die Schädigungsfolgen vor und erweist sich diese nachträglich als unrichtig, ist sie nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgte Bestätigung des Verwaltungsaktes steht der erneuten Überprüfung dabei nicht entgegen (vgl BSG SozR 1500 § 141 Nr 2). Prüfungsmaßstab ist nicht die zweifelsfreie Unrichtigkeit der früheren Entscheidung, sondern es sind die gleichen Beweisanforderungen zu stellen, wie bei einer erstmaligen Prüfung (BSG SozR 3900 § 40 Nr 9).
Der Beklagte hat das Recht bei Erlass des Bescheides vom 11.03.1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 28.08.1992 nicht unrichtig angewandt und ist nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Er durfte sich ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 11.03.1992 berufen, da die Klägerin keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht hat.
Der Senat hält an der rechtskräftigen Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 18.02.1997 fest. Weitergehende Ermittlungen waren nicht erforderlich. Die medizinischen Unterlagen HNO-Klinik rechts der Isar einschließlich der Operationsbefunde über Operationen am 14.11.1973, 04.03.1976, 26.01.1978, 27.04.1979 und 24.03.1980 sind bereits im Rechtsstreit S 15 V 123/92 vom SG Nürnberg beigezogen worden und waren Gegenstand der Rechtsfindung. Es ist daher ohne rechtliche Bedeutung, dass die Originalunterlagen der HNO-Klinik rechts der Isar von 1973 und 1978 nach Auskunft der Klinik im Archiv jetzt nicht mehr vorhanden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision iS des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob eine Schwerhörigkeit im Wege des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) als Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anzuerkennen und hierfür eine Rente zu gewähren ist.
Die am ...1942 geborene Klägerin beantragte erstmals im Januar 1992 die Anerkennung eines Ohrenleidens, das sie auf die Explosion einer Fundhandgranate am 15.10.1945 zurückführte. Bei dem Unfall waren ihre Brüder Konrad und Leo getötet und ihre Halbschwester Barbara durch Splitter verletzt worden. Die Klägerin gab an, abends bewusstlos in der Scheune aufgefunden worden zu sein. Sie habe danach nicht mehr richtig reagiert und in der Folgezeit habe sich ein Ohrenleiden mit Schwerhörigkeit und Eiterungen herausgebildet. Die Halbschwester Barbara konnte keine genauen Angaben zum Unfallhergang machen. Die Unterlagen der den Unfall aufnehmenden Landpolizei ergaben keine Hinweise auf eine Verletzung der Klägerin durch das Explosionsgeschehen. Bei früheren Untersuchungen hatte die Klägerin durchgängig angegeben, im Alter von 7 Jahren Scharlach, Hirnhautentzündung und anschließend Mittelohreiterung links gehabt zu haben und seitdem schwerhörig zu sein (Gutachten der Landesversicherungsanstalt vom 20.11.1978; Gutachten der LVA Oberfranken und Mittelfranken vom 27.07.1982 und 07.01.1985; Arztbrief Dr.S ... vom 29.01.1985; Arztbrief der Techn. Universität München, Klinikum rechts der Isar, HNO-Klinik vom 28.03.1985; nervenärztliches Gutachten Dr.G ... vom 30.10.1986; HNO-ärztliches Gutachten Prof. Dr.T ... vom 01.08.1986 im Rechtstreit S 5 Ar 774/85; sozialmedizinisches Gutachten Dr.F ... vom 14.09.1987 im Berufungsrechtsstreit L 16 Ar 248/87; HNO-ärztliches Gutachten von Prof. Dr.T ... vom 02.02.1981 im Rechtstreit S 12/Vs 174/79; Gutachten nach dem Schwerbehindertengesetz vom 26.05.1983). Aus den vom Beklagten beigezogenen Versorgungsunterlagen der Halbschwester Barbara ergab sich kein Anhalt für eine Beteiligung der Klägerin am Unfallgeschehen.
Der Beklagte lehnte die Gewährung von Beschädigtenversorgung mit Bescheid vom 11.03.1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 28.08.1992 ab.
Im Klageverfahren hörte das Sozialgericht (SG) nach Beiziehung ärztlicher Behandlungsunterlagen den Internisten Prof. Dr.K ... und wies die Klage mit Urteil vom 17.06.1993 ab. Es führte im Wesentlichen aus, der Nachweis einer gesundheitlichen Schädigung im Ohrbereich durch die Explosion habe nicht geführt werden können. Auch die medizinischen Unterlagen aus den 70er und 80er Jahren böten keinen Hinweis auf ein stattgehabtes Explosionstrauma.
Im Berufungsverfahren L 18 V 120/93 hörte das Gericht Prof. Dr.A ... von der HNO-Klinik und Poliklinik der Techn. Universität München mit Gutachten vom 05.08.1994 von Amts wegen. Der Sachverständige wies darauf hin, dass bei der Klägerin eine konstitutionsbedingte Hemmung der Warzenfortsatzpneumatisation vorgelegen habe und somit die Voraussetzung für die Entstehung einer schicksalhaft bedingten chronischen Mittelohrentzündung gegeben gewesen sei. Er hat einerseits eine schicksalhafte chronische Mittelohrentzündung beidseits für eine Teilursache gehalten, andererseits das Explosionstrauma als zusätzliche Ursache betrachtet. Der Zusammenhang sei so zu verstehen, dass durch das Explosionstrauma die chronische Entzündung in Gang gesetzt worden sei. Auch der Tinnitus der Klägerin müsse in gleicher Weise betrachtet werden. Teilweise sei er durch das Explosionstrauma verursacht, teilweise durch die chronische Mittelohrentzündung. Die Schädigungsfolgen bedingten einen Grad der MdE für die Schwerhörigkeit von 25 vH, für die Ohrgeräusche 5 vH und für die Schwindelbeschwerden 5 vH. Insgesamt betrage die MdE ab dem 01.01.1992 30 vH.
Das Bayer.Landessozialgericht (LSG) zog Schülerbögen der Klägerin aus ihrer Volksschulzeit bei. Danach war ihr Hörvermögen in der ersten Klasse ohne Befund. Im dritten Schuljahr wurde eine Schwerhörigkeit leichteren Grades und im vierten Schuljahr eine Schwerhörigkeit beidseits festgestellt. Die Klägerin war von Mai 1950 bis April 1951 wegen Hirnhautentzündung erkrankt und am Schulbesuch verhindert.
Das LSG wies die Berufung mit Urteil vom 18.02.1997 mit der Begründung zurück, der Anspruch der Klägerin scheitere bereits daran, dass sie nicht nachweisen könne, sich in der Nähe des Explosionsortes aufgehalten zu haben. Es fehle daher bereits am Nachweis des schädigenden Ereignisses. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Explosion der Granate das Gehör der Klägerin geschädigt habe.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 13.08.1997 als unzulässig.
Am 06.07.1998 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Versorgungsrente wegen eines durch die Explosion einer Handgranate zugezogenen Ohrleidens. Zum Beweis der Ohrerkrankung verwies sie auf ihren behandelnden HNO-Arzt Dr.W ... und ihren Hausarzt Dr.R ... sowie auf mehrere Operationen in der HNO-Klinik rechts der Isar. Der Beklagte wertete den Antrag als einen solchen auf Erlass eines Zugunstenbescheides gemäß § 44 SGB X und wies ihn mit Bescheid vom 24.07.1998 mit der Begründung zurück, dass die Klägerin weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel benannt habe. Im Widerspruchsverfahren beantragte die Klägerin medizinische Befunde von den Operationen am 14.11.1973 und 27.01.1978 in der HNO-Klinik und Poliklinik der Techn. Universität München einzuholen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.1998 mit der Begründung zurück, die Klägerin habe keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen könnten.
Im Klageverfahren vor dem SG Nürnberg hat die Klägerin die Anerkennung einer Schwerhörigkeit mit Knocheneiterung als Schädigungsfolge begehrt und wiederum beantragt, von der Erstoperation am 14.11.1973 am linken Ohr sowie der Erstoperation am rechten Ohr am 27.01.1978 medizinische Befunde von der HNO- und Poliklinik der Techn. Universtität München einzuholen. Das SG hat die Klage ohne weitere Ermittlungen mit Urteil vom 17.06.1999 abgewiesen und ist der Begründung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten gefolgt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und die Anerkennung eines Ohrenleidens auf der linken und rechten Seite mit Knochenschädigung und -tuberkulose begehrt. Zum Beweis hat sie sich - wie schon vor dem SG - auf Befunde der HNO- und Poliklinik der Techn. Universität München von 1973 und 1978 berufen. Auf eine Anforderung der von der Klägerin genannten Unterlagen von der Techn. Universität München durch den Senat hat die Klinik dem Senat mitgeteilt, dass Unterlagen aus der Zeit von 1972 bis 1982 im Altarchiv nicht mehr vorhanden seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Nürnberg vom 17.06.1999 und den Bescheid vom 24.07.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 30.10.1998 aufzuheben und den Bescheid vom 11.03.1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 28.08.1992 zurückzunehmen sowie den Beklagten zu verurteilen, ein Ohrenleiden auf der linken und rechten Seite mit Knochenschädigung und -TBC anzuerkennen und hierfür eine Versorgungsrente zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 17.06.1999 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Beschädigtenakte des Beklagten, die Archivakten des SG Nürnberg S 11 Vs 174/79, S 10 Vs 400/83, S 15 V 123/92 und des LSG L 18 V 120/93 sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§§ 143, 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Ohrenleidens als Schädigungsfolge im Wege des § 44 SGB X. Versorgungsrente steht ihr auch weiterhin nicht zu.
Liegt bereits eine bindende Verwaltungsentscheidung über die Schädigungsfolgen vor und erweist sich diese nachträglich als unrichtig, ist sie nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgte Bestätigung des Verwaltungsaktes steht der erneuten Überprüfung dabei nicht entgegen (vgl BSG SozR 1500 § 141 Nr 2). Prüfungsmaßstab ist nicht die zweifelsfreie Unrichtigkeit der früheren Entscheidung, sondern es sind die gleichen Beweisanforderungen zu stellen, wie bei einer erstmaligen Prüfung (BSG SozR 3900 § 40 Nr 9).
Der Beklagte hat das Recht bei Erlass des Bescheides vom 11.03.1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 28.08.1992 nicht unrichtig angewandt und ist nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Er durfte sich ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 11.03.1992 berufen, da die Klägerin keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht hat.
Der Senat hält an der rechtskräftigen Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 18.02.1997 fest. Weitergehende Ermittlungen waren nicht erforderlich. Die medizinischen Unterlagen HNO-Klinik rechts der Isar einschließlich der Operationsbefunde über Operationen am 14.11.1973, 04.03.1976, 26.01.1978, 27.04.1979 und 24.03.1980 sind bereits im Rechtsstreit S 15 V 123/92 vom SG Nürnberg beigezogen worden und waren Gegenstand der Rechtsfindung. Es ist daher ohne rechtliche Bedeutung, dass die Originalunterlagen der HNO-Klinik rechts der Isar von 1973 und 1978 nach Auskunft der Klinik im Archiv jetzt nicht mehr vorhanden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision iS des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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