Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 9 V 11/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VS 19/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26.09.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) und die Gewährung von Versorgungsrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) streitig.
Der am 1969 geborene Kläger leistete vom 04.10.1994 bis 31.04.1995 Dienst bei der Bundeswehr. Er stellte am 16.05.1995 beim Versorgungsamt Landshut Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem SVG, da er während des Grundwehrdienstes, am 06.10.1994 beim Physical-Fitness-Test - bei speziellen Liegestützen - einen Bandscheibenschaden im Bereich der Lendenwirbelsäule erlitten habe.
Aus der vom Beklagten beigezogenen WDB-Akte ging hervor, dass auf Antrag des Klägers vom 17.01.1995 auch ein WDB-Blatt angelegt worden war, da er am 06.10.1994 insbesondere nach der Übung "Laufen und Sit-up" einen Schmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule verspürt habe. Die von der Wehrbereichsverwaltung beigezogenen Musterungsunterlagen und G-Karten sowie Auskünfte der AOK Passau ergaben, dass der Kläger vom Kreiswehrersatzamt Deggendorf den Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig (3)" erhalten hatte und dass er wegen einer Kyphoskoliose der Wirbelsäule bei Zustand nach Morbus Scheuermann und Chondropathia patellae beidseits als wehrdienstfähig mit Einschränkung der Verwendungsfähigkeit in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten erklärt worden war.
Ein truppenärztliches Gutachten von Dr.H. vom 12.04.1995 kam zu dem Ergebnis, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem vorliegenden Bandscheibenprolaps und dem Wehrdienst eher wahrscheinlich sei als ein zufälliges weitgehend zeitgleiches Auftreten von Ursache und Wirkung. Eine Entscheidung über den Ausgleich nach § 85 SVG wurde jedoch zurückgestellt, bis über den Versorgungsantrag durch den Beklagten entschieden würde.
Aufgrund seines Antrags auf Beschädigtenversorgung wurde der Kläger versorgungsärztlich von dem Orthopäden Dr.D. untersucht. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 22.09.1995 fest, dass beim Kläger bereits vor Einberufung zum Wehrdienst ein Wirbelsäulenschaden vorgelegen habe und es aufgrund der Belastungen des Grundwehrdienstes zwar zu einer vorübergehenden Zunahme der Wirbelsäulenbeschwerden gekommen sei, nicht aber zu einer andauernden Verschlimmerung. Mit Bescheid vom 06.11.1995 wurde daraufhin der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Beschädigtenversorgung abgelehnt. Der dagegen eingelegten Widerspruch, der insbesondere damit begründet wurde, dass die Behandlung zunächst am 06.10. mit Schmerztabletten und am 03.11.1994 durch eine ergebnislose Untersuchung im Bundeswehrkrankenhaus Amberg fehlerhaft gewesen sei, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.1996 zurückgewiesen, nachdem der Chirurg Dr.P. in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 11.01.1996 darauf hingewiesen hatte, dass die angegebenen wehrdienstlichen Belastungen unfallmechanisch nicht geeignet gewesen seien, einen Bandscheibenschaden zu verursachen. Es könne durch willentliche Hebeleistungen keine Selbstschädigung herbeigeführt werden. Es liege auch keine Verschlimmerung einer Vorschädigung vor, sondern eine eigengesetzliche Entwicklung einer Wirbelsäulenerkrankung.
Mit der am 07.03.1996 zum Sozialgericht Landshut erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin die Anerkennung seines Wirbelsäulenleidens (Bandscheibenvorfall im Bereich des Segments L 5/S 1 links) als Folge einer Wehrdienstbeschädigung sowie die Gewährung von Versorgungsrente geltend gemacht.
Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen und Röntgenaufnahmen der Dres.C. , S. , S. , C. , T. und A. hat das Sozialgericht den Orthopäden Dr.F. mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. Dr.F. ist in seinem Gutachten vom 05.06.2000 nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls aus verschiedenen Gründen nicht in Betracht komme: So seien derzeit keine Hinweise auf eine noch aktuelle bandscheibenbedingte Erkrankung vorhanden. Es fehle auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den zu Beginn des Wehrdienstes (Grundausbildung) aufgetretenen Wirbelsäulenbeschwerden und dem ca. 3 Monate später festgestellten Bandscheibenvorfall, da nach der Berufskrankheitenverordnung ein Zeitraum von drei Monaten nicht ausreiche, sondern eine mindestens 10-jährige (nach einigen neuen Überlegungen auch 20-jährige) Expositionszeit in Form schweren Hebens und Tragens sowie Arbeiten in extremer Rumpfbeugestellung für die Annahme einer nichttraumatischen Verursachung eines Bandscheibenleidens vorausgesetzt werde. Es gebe ferner beim Kläger noch eine Reihe konkurrierender Verursachungsmöglichkeiten (Harnsäureerhöhung, Bindegewebsschwäche in Form einer abgelaufenen Scheuermann schen Erkrankung, von Krampfadern am linken Bein und Fußdeformitäten). Auch sei gegenwärtig die Brustwirbelsäule degenerativ stärker verändert, obwohl sie von exogenen Einflüssen nicht betroffen sei. Schließlich gebe es auch keinen Hinweis auf eine verspätete oder unsachgemäße truppenärztliche Behandlung.
Das Sozialgericht Landshut hat daraufhin durch Gerichtsbescheid vom 26.09.2000 die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 27.11.2000 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat bis 09.04.2000 zunächst um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Mit Schriftsatz vom 05.04.2001 hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, dass er den Kläger nicht mehr anwaltlich vertrete. Auf das gerichtliche Schreiben vom 31.05., in dem darauf hingewiesen wurde, dass nicht beabsichtigt sei, von Amts wegen ein weiteres Gutachten einzuholen und bis 29.06. Gelegenheit gegeben werde, einen Gutachter nach § 109 SGG zu benennen, ist keine weitere Nachricht des Klägers eingegangen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 26.09.2000 sowie des Bescheides des Beklagten vom 06.11.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.02.1996 zu verurteilen, ab Mai 1995 ein Wirbelsäulenleiden (Bandscheibenvorfall im Bereich des Segmentes L 5/S 1 links) als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und Rente nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26.09.2000 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Soldatenversorgungsakte des Beklagten, eine WDB-Akte des Wehrbereichsgebührnisamts V sowie die Akten des vorhergehenden Klageverfahrens des Sozialgerichts Landshut und die Berufungsakte. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den gesamten übrigen Inhalt dieser Akten, insbesondere die ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten, die Sitzungsniederschrift vom 12.09.2001 sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG) und damit zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht Landshut hat zu Recht die ablehnenden Bescheide des Beklagten bestätigt, in denen dieser die geltend gemachte Schädigung der Lendenwirbelsäule nicht als WDB-Folge anerkannt hat.
Nach § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine WDB erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstes wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer WDB auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). WDB ist nach § 81 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch wehrdiensteigentümliche Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Während das schädigende Ereignis und die gesundheitliche Schädigung sowie deren Folgen jeweils für sich nachgewiesen sein müssen, genügt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und gesundheitlicher Schädigung sowie Schädigungsfolge die Wahrscheinlichkeit gemäß § 81 Abs.6 Satz 1 SVG, d.h. es muss mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechen. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Wehrdienstverrichtung oder der Unfall oder die für den Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse für den Eintritt der gesundheitlichen Schädigung neben anderen Umständen versorgungsfremden Ursprungs von zumindest annähernd gleichwertiger Bedeutung, d.h. wesentliche Bedingung gewesen ist.
Der Kläger hat zwar sowohl gegenüber der Bundeswehr im Januar 1995 als auch bei der Antragstellung gegenüber dem Beklagten im Mai 1995 bestimmte sportliche Übungen am 06.10.1994 als Ursache für seinen im Januar 1995 im Bundeswehrkrankenhaus Ulm festgestellten Bandscheibenvorfall bezeichnet. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückenbeschwerden des Klägers Folge eines bestimmten Unfallereignisses im Rahmen des Grundwehrdienstes gewesen sind. Ein solches Ereignis ist nicht nachgewiesen; auch hat der Kläger bei seiner Untersuchung bei Dr.F. am 29.05.2000 mitgeteilt, dass sich seine Rückenbeschwerden durch die bei der Bundeswehr geforderten Geländeübungen, Gepäckmärsche und Kälteeinflüsse verstärkt hätten. Er leide im Übrigen bereits seit seinem 15. Lebensjahr aufgrund einer durchgemachten Scheuermann schen Erkrankung unter Rückenproblemen. Im vorliegenden Fall geht es daher um die Frage, ob eine unfallunabhängige Krankheit, die vom Kläger auf Einwirkungen des Wehrdienstes zurückgeführt wird, als WDB-Folge anerkannt werden kann. Diese Frage ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 05.05.1993 SozR 3-2200 § 81 Nr.8) nach dem Recht der Berufskrankheiten zu beantworten. Nach § 551 Abs.1 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 9 Abs.1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) i.V.m. der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31.10.1997 sind unter Nr.2108 und 2110 bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit anerkannt, sofern bestimmte langjährige Einwirkungen auf die Lendenwirbelsäule vorgelegen haben. Wie auch der Sachverständige Dr.F. in seinem Gutachten vom 05.06.2000 überzeugend dargelegt hat, sind beim Kläger bereits die zeitlichen Voraussetzungen für eine solche "berufsbedingte" Erkrankung der Lendenwirbelsäule nicht gegeben.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf stützen, dass wehrdiensteigentümliche Verhältnisse und zwar speziell eine fehlerhafte truppenärztliche Behandlung für die Entstehung oder Verschlimmerung seines Bandscheibenschadens ursächlich gewesen sind. Nach dem sogenannten "Operationserlass" des Bundesministeriums für Verteidigung vom 10.12.1986 (BVBl. 1-5/1987 S.3) besteht zwar Anspruch auf Versorgung bei nachteiligen gesundheitlichen Folgen einer truppenärztlichen Behandlung; der Senat ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht Landshut der Auffassung, dass kein ärztlicher Behandlungsfehler darin gesehen werden kann, dass der Kläger zunächst im Oktober 1994 Medikamente und Injektionen erhalten hat, im November 1994 aufgrund der Untersuchung im Bundeswehrkrankenhaus Amberg Massagen verordnet bekam und teilweise von Märschen befreit wurde und schließlich nach einer akuten Verschlimmerung im Dezember 1994 im Bundeswehrkrankenhaus Ulm kernspintomographisch untersucht und nach diagnostiziertem Bandscheibenvorfall von allen Diensten befreit worden ist. Der gerichtliche Sachverständige Dr.F. hat aus hiesiger Sicht nachvollziehbar und überzeugend die Empfehlungen und Maßnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte als zum jeweiligen Zeitpunkt korrekt und angemessen bezeichnet.
Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus den §§ 183, 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) und die Gewährung von Versorgungsrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) streitig.
Der am 1969 geborene Kläger leistete vom 04.10.1994 bis 31.04.1995 Dienst bei der Bundeswehr. Er stellte am 16.05.1995 beim Versorgungsamt Landshut Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem SVG, da er während des Grundwehrdienstes, am 06.10.1994 beim Physical-Fitness-Test - bei speziellen Liegestützen - einen Bandscheibenschaden im Bereich der Lendenwirbelsäule erlitten habe.
Aus der vom Beklagten beigezogenen WDB-Akte ging hervor, dass auf Antrag des Klägers vom 17.01.1995 auch ein WDB-Blatt angelegt worden war, da er am 06.10.1994 insbesondere nach der Übung "Laufen und Sit-up" einen Schmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule verspürt habe. Die von der Wehrbereichsverwaltung beigezogenen Musterungsunterlagen und G-Karten sowie Auskünfte der AOK Passau ergaben, dass der Kläger vom Kreiswehrersatzamt Deggendorf den Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig (3)" erhalten hatte und dass er wegen einer Kyphoskoliose der Wirbelsäule bei Zustand nach Morbus Scheuermann und Chondropathia patellae beidseits als wehrdienstfähig mit Einschränkung der Verwendungsfähigkeit in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten erklärt worden war.
Ein truppenärztliches Gutachten von Dr.H. vom 12.04.1995 kam zu dem Ergebnis, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem vorliegenden Bandscheibenprolaps und dem Wehrdienst eher wahrscheinlich sei als ein zufälliges weitgehend zeitgleiches Auftreten von Ursache und Wirkung. Eine Entscheidung über den Ausgleich nach § 85 SVG wurde jedoch zurückgestellt, bis über den Versorgungsantrag durch den Beklagten entschieden würde.
Aufgrund seines Antrags auf Beschädigtenversorgung wurde der Kläger versorgungsärztlich von dem Orthopäden Dr.D. untersucht. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 22.09.1995 fest, dass beim Kläger bereits vor Einberufung zum Wehrdienst ein Wirbelsäulenschaden vorgelegen habe und es aufgrund der Belastungen des Grundwehrdienstes zwar zu einer vorübergehenden Zunahme der Wirbelsäulenbeschwerden gekommen sei, nicht aber zu einer andauernden Verschlimmerung. Mit Bescheid vom 06.11.1995 wurde daraufhin der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Beschädigtenversorgung abgelehnt. Der dagegen eingelegten Widerspruch, der insbesondere damit begründet wurde, dass die Behandlung zunächst am 06.10. mit Schmerztabletten und am 03.11.1994 durch eine ergebnislose Untersuchung im Bundeswehrkrankenhaus Amberg fehlerhaft gewesen sei, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.1996 zurückgewiesen, nachdem der Chirurg Dr.P. in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 11.01.1996 darauf hingewiesen hatte, dass die angegebenen wehrdienstlichen Belastungen unfallmechanisch nicht geeignet gewesen seien, einen Bandscheibenschaden zu verursachen. Es könne durch willentliche Hebeleistungen keine Selbstschädigung herbeigeführt werden. Es liege auch keine Verschlimmerung einer Vorschädigung vor, sondern eine eigengesetzliche Entwicklung einer Wirbelsäulenerkrankung.
Mit der am 07.03.1996 zum Sozialgericht Landshut erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin die Anerkennung seines Wirbelsäulenleidens (Bandscheibenvorfall im Bereich des Segments L 5/S 1 links) als Folge einer Wehrdienstbeschädigung sowie die Gewährung von Versorgungsrente geltend gemacht.
Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen und Röntgenaufnahmen der Dres.C. , S. , S. , C. , T. und A. hat das Sozialgericht den Orthopäden Dr.F. mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. Dr.F. ist in seinem Gutachten vom 05.06.2000 nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls aus verschiedenen Gründen nicht in Betracht komme: So seien derzeit keine Hinweise auf eine noch aktuelle bandscheibenbedingte Erkrankung vorhanden. Es fehle auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den zu Beginn des Wehrdienstes (Grundausbildung) aufgetretenen Wirbelsäulenbeschwerden und dem ca. 3 Monate später festgestellten Bandscheibenvorfall, da nach der Berufskrankheitenverordnung ein Zeitraum von drei Monaten nicht ausreiche, sondern eine mindestens 10-jährige (nach einigen neuen Überlegungen auch 20-jährige) Expositionszeit in Form schweren Hebens und Tragens sowie Arbeiten in extremer Rumpfbeugestellung für die Annahme einer nichttraumatischen Verursachung eines Bandscheibenleidens vorausgesetzt werde. Es gebe ferner beim Kläger noch eine Reihe konkurrierender Verursachungsmöglichkeiten (Harnsäureerhöhung, Bindegewebsschwäche in Form einer abgelaufenen Scheuermann schen Erkrankung, von Krampfadern am linken Bein und Fußdeformitäten). Auch sei gegenwärtig die Brustwirbelsäule degenerativ stärker verändert, obwohl sie von exogenen Einflüssen nicht betroffen sei. Schließlich gebe es auch keinen Hinweis auf eine verspätete oder unsachgemäße truppenärztliche Behandlung.
Das Sozialgericht Landshut hat daraufhin durch Gerichtsbescheid vom 26.09.2000 die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 27.11.2000 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat bis 09.04.2000 zunächst um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Mit Schriftsatz vom 05.04.2001 hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, dass er den Kläger nicht mehr anwaltlich vertrete. Auf das gerichtliche Schreiben vom 31.05., in dem darauf hingewiesen wurde, dass nicht beabsichtigt sei, von Amts wegen ein weiteres Gutachten einzuholen und bis 29.06. Gelegenheit gegeben werde, einen Gutachter nach § 109 SGG zu benennen, ist keine weitere Nachricht des Klägers eingegangen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 26.09.2000 sowie des Bescheides des Beklagten vom 06.11.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.02.1996 zu verurteilen, ab Mai 1995 ein Wirbelsäulenleiden (Bandscheibenvorfall im Bereich des Segmentes L 5/S 1 links) als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und Rente nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26.09.2000 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Soldatenversorgungsakte des Beklagten, eine WDB-Akte des Wehrbereichsgebührnisamts V sowie die Akten des vorhergehenden Klageverfahrens des Sozialgerichts Landshut und die Berufungsakte. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den gesamten übrigen Inhalt dieser Akten, insbesondere die ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten, die Sitzungsniederschrift vom 12.09.2001 sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG) und damit zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht Landshut hat zu Recht die ablehnenden Bescheide des Beklagten bestätigt, in denen dieser die geltend gemachte Schädigung der Lendenwirbelsäule nicht als WDB-Folge anerkannt hat.
Nach § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine WDB erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstes wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer WDB auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). WDB ist nach § 81 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch wehrdiensteigentümliche Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Während das schädigende Ereignis und die gesundheitliche Schädigung sowie deren Folgen jeweils für sich nachgewiesen sein müssen, genügt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und gesundheitlicher Schädigung sowie Schädigungsfolge die Wahrscheinlichkeit gemäß § 81 Abs.6 Satz 1 SVG, d.h. es muss mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechen. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Wehrdienstverrichtung oder der Unfall oder die für den Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse für den Eintritt der gesundheitlichen Schädigung neben anderen Umständen versorgungsfremden Ursprungs von zumindest annähernd gleichwertiger Bedeutung, d.h. wesentliche Bedingung gewesen ist.
Der Kläger hat zwar sowohl gegenüber der Bundeswehr im Januar 1995 als auch bei der Antragstellung gegenüber dem Beklagten im Mai 1995 bestimmte sportliche Übungen am 06.10.1994 als Ursache für seinen im Januar 1995 im Bundeswehrkrankenhaus Ulm festgestellten Bandscheibenvorfall bezeichnet. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückenbeschwerden des Klägers Folge eines bestimmten Unfallereignisses im Rahmen des Grundwehrdienstes gewesen sind. Ein solches Ereignis ist nicht nachgewiesen; auch hat der Kläger bei seiner Untersuchung bei Dr.F. am 29.05.2000 mitgeteilt, dass sich seine Rückenbeschwerden durch die bei der Bundeswehr geforderten Geländeübungen, Gepäckmärsche und Kälteeinflüsse verstärkt hätten. Er leide im Übrigen bereits seit seinem 15. Lebensjahr aufgrund einer durchgemachten Scheuermann schen Erkrankung unter Rückenproblemen. Im vorliegenden Fall geht es daher um die Frage, ob eine unfallunabhängige Krankheit, die vom Kläger auf Einwirkungen des Wehrdienstes zurückgeführt wird, als WDB-Folge anerkannt werden kann. Diese Frage ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 05.05.1993 SozR 3-2200 § 81 Nr.8) nach dem Recht der Berufskrankheiten zu beantworten. Nach § 551 Abs.1 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 9 Abs.1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) i.V.m. der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31.10.1997 sind unter Nr.2108 und 2110 bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit anerkannt, sofern bestimmte langjährige Einwirkungen auf die Lendenwirbelsäule vorgelegen haben. Wie auch der Sachverständige Dr.F. in seinem Gutachten vom 05.06.2000 überzeugend dargelegt hat, sind beim Kläger bereits die zeitlichen Voraussetzungen für eine solche "berufsbedingte" Erkrankung der Lendenwirbelsäule nicht gegeben.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf stützen, dass wehrdiensteigentümliche Verhältnisse und zwar speziell eine fehlerhafte truppenärztliche Behandlung für die Entstehung oder Verschlimmerung seines Bandscheibenschadens ursächlich gewesen sind. Nach dem sogenannten "Operationserlass" des Bundesministeriums für Verteidigung vom 10.12.1986 (BVBl. 1-5/1987 S.3) besteht zwar Anspruch auf Versorgung bei nachteiligen gesundheitlichen Folgen einer truppenärztlichen Behandlung; der Senat ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht Landshut der Auffassung, dass kein ärztlicher Behandlungsfehler darin gesehen werden kann, dass der Kläger zunächst im Oktober 1994 Medikamente und Injektionen erhalten hat, im November 1994 aufgrund der Untersuchung im Bundeswehrkrankenhaus Amberg Massagen verordnet bekam und teilweise von Märschen befreit wurde und schließlich nach einer akuten Verschlimmerung im Dezember 1994 im Bundeswehrkrankenhaus Ulm kernspintomographisch untersucht und nach diagnostiziertem Bandscheibenvorfall von allen Diensten befreit worden ist. Der gerichtliche Sachverständige Dr.F. hat aus hiesiger Sicht nachvollziehbar und überzeugend die Empfehlungen und Maßnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte als zum jeweiligen Zeitpunkt korrekt und angemessen bezeichnet.
Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus den §§ 183, 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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