L 1/8 AL 122/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 12 AL 26/00
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1/8 AL 122/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung gegen die Feststellung der Gebührenschuld für die Erinnerungsführerin vom 10.12.2002 über einen Betrag von 17,50 Euro wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem Ausgangsverfahren L 8 AL 122/02 wurde die am 20.3.2002 eingelegte Berufung in der seit 21.01.2000 rechtshängigen Streitsache gegen die Erinnerungsführerin (Ef.) am 23.10.2002 zurückgenommen. Die Beteiligten stritten dabei über die Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von 11.345,90 DM und 26.960,13 DM gemäß § 128 AFG, das die Beklagte dem Beigeladenen für den Zeitraum vom 07.03.1998 bis 06.12.1998 bzw. 07.12.1998 bis 31.03.1999 bewilligt hatte.

Mit Gebührenfeststellung und Kostenrechnung (GuK) vom 10.12. 2002 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) der Ef. Auszüge aus dem Gebührenverzeichnis übersandt, wonach 17,50 Euro zu erstatten seien, weil die Ef. Beklagte und das Verfahren ohne Urteil und Gutachten erledigt sei.

Hiergegen hat die Ef. mit Schreiben vom 13.01.2003 per Fax, eingegangen am gleichen Tag, Erinnerung eingelegt.

Zur Begründung trägt die Ef. im wesentlichen unter Bezugnahme auf Erinnerungen vom 16.10.02 und 11.9.02 vor: Die Erhebung der geforderten Beträge entbehre einer Rechtsgrundlage. Sie sei nach der Fassung des Sozialgerichtsgesetz - SGG - durch das 6. SGGÄndG von der Erhebung einer Pauschgebühr ausgenommen, da im bezogenen Rechtsstreit weder Kläger noch Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehörten und gemäß § 197 a SGG i.d.F. des 6. SGGÄndG damit die Anwendung der §§ 183ff. entfalle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGGÄndG (im folgenden Art. 17). Eine Abhilfe hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) nicht vorgenommen und mit Schreiben vom 15.01.2003 an die Ef. auf vorangegangene Vorgänge mit sogenannten Übergangsfällen, für den das bisherige Pauschgebührenrecht gelte, Bezug genommen.

Die Ef. ist bei ihrer Ansicht geblieben und hat auf ihre am 20.12.2002 vorgetragene Rechtsmeinung in den vorangegangenen Erinnerungen vom 16. und 25.10.2002 Bezug genommen. Diese setzen sich im wesentlichen mit einem Urteil des BSG (30.01.02, Aktenzeichen B 6 KA 12/01 R) auseinander in dem zu entscheiden war, ob der unterlegenen Klagepartei auch außergerichtliche Kosten von Beigeladenen aufzuerlegen waren. Diese Entscheidung sei zwar für die Frage der Erhebung von Gerichtskosten sachlich nicht einschlägig. Es falle allerdings auf, dass das BSG an der Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 1 ansetze, obwohl die Begründung des Gesetzgebers besagte Regelung ausschließlich unter dem Aspekt einer Weitergeltung des alten Gebührenrechts abhandele. Im gegenüberstellenden Vergleich von Satz 1 und Satz 2 a.a.0. halte der 6. Senat dafür, es müsse innerhalb des Satzes 2 auf die Rechtshängigkeit des Verfahrens iS von Streitsache abgestellt werden. Mit Bezug auf die Begründung zu Art 18 des Gesetzesentwurfes (der dann unverändert als Art 17 Abs. 1 Gesetz geworden sei) folgere es, aus der Anordnung der Weitergeltung des bisherigen Gebührenrechts für die in Art. 17 Abs. 1 erfassten Fälle sei "abzuleiten, dass insoweit ...in vertragsärztlichen Streitverfahren ... § 193 Abs. 1 und 4 SGG a.F. uneingeschränkt gelte". Aus den weiteren Entscheidungsgründen trete dann allerdings ein Gesichtspunkt hervor, der die o.e. Ausführungen des Senats im Ergebnis als obiter dictum erscheinen lasse. Es sei der Rekurs auf die grundlegende Entscheidung BSGE 72, 148 ff. = SozR 3 ? 2500 § 15 Nr. 1 zur (vormaligen) Frage, ab wann - bei verfassungskonformer Auslegung - die Neuregelung des § 193 Abs. 4 Satz 2 des SGG idF des Art. 15 Nr. 2 des Gesundheitsstruktur-Gesetzes vom 21.12.92 anzuwenden sei.

Es ließe sich jedenfalls resümieren, dass der 6. Senat die Kostengrundentscheidung auch ohne In-Bezugnahme des Art. 17 Abs. 1 (bzw. der entsprechenden amtlichen Begründung) hätte treffen können, ja sogar sie selbst bei Fehlen besagter Übergangsregelung ebenso getroffen hätte, und zwar aus denselben Gründen, die zu den o. e. Entscheidungen zu § 193 Abs. 4 Satz 2 SGG a.F. geführt haben. Dieser Schluss gelte umso mehr, als der 6. Senat an anderer Stelle der Entscheidungsgründe ausdrücklich offen lasse, ob und inwieweit der Gesetzgeber sich der Auswirkungen der Neuregelungen speziell auf vertragsärztliche Streitverfahren überhaupt bewusst gewesen sei. Es sei zuzugestehen, dass der in Art 17 Abs. 1 Satz 2 verwendete Begriff "rechtshängig" durchaus an § 94 SGG denken ließe, wonach mit Erhebung der Klage die Streitsache rechtshängig werde. Art. 17 spreche jedoch von (rechtshängigen) Verfahren. Dies müsse im Kontext zur Diktion und vor allem zum Regelungsgehalt des § 197a SGG gesehen werden, der auf den jeweiligen Rechtszug abstelle. D.h. aber schon begrifflich kann es keine "Streitsachen nach § 197a SGG" geben. Ferner gelte es zu bedenken, dass z.B. auch Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz ein - auch hinsichtlich der Kosten - eigenständiges "Verfahren" auslösten, und von daher u.U. ebenfalls dem Regelungskreis des § 197a SGG unterfallen könnten (zur vielfältigen Verwendung des Begriffs "Verfahren" siehe z.B. auch § 183 SGG oder § 114 Abs. 3 BRAGO). Solche Antragsverfahren werden nach üblichem Sprachgebrauch nicht "rechtshängig", sondern "anhängig". Von daher kann es nicht überzeugen, mittels Gegenschluss aus Art. 17 Abs. 1 folgern zu wollen, Satz 2 a.a.0. beziehe sich auf das "ganze Verfahren" (mit u.U. mehreren Rechtszügen. Noch ein weiterer Umstand spreche gegen die Auffassung, Satz 2 a.a.0. müsse rechtsstreitbezogen (und nicht: rechtszugbezogen) verstanden werden: Gem. § 183 Satz 2 SGG (idF des 6. SGGÄndG) bleibe in Verfahren, die nach dem 01.01.2002 erstmals rechtshängig/anhängig werden, ein (späterer) sonstiger Rechtsnachfolger eines nach Satz 1 a.a.0. als Kläger oder Beklagter Beteiligten nur im jeweils laufenden Rechtszug kostenfrei. Es leuchtet nicht ein, dass im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Gesetzgeber Kostenfreiheit evtl. für bis zu drei Instanzen habe festlegen wollen, sofern nur die Klage vor dem 02.01.2002 erhoben worden ist. Auch § 183 Satz 2 SGG spreche somit dafür, dass durch Art. 17 Abs. 11 Satz 2 ein bisher (sprich: bis zum 01.01.2002) nach § 183 SGG a.F. begünstigter Beteiligter nur (noch) für den laufenden Rechtszug "geschützt" werden soll, sofern er ansonsten per 02.01.2002 mit sofortiger Wirkung 197a SGG unterfallen würde; nur insoweit gelte 183 SGG in der " bisherigen Fassung" weiter.

Von daher könne es nicht überzeugen, mittels Gegenschluss aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1 folgern zu wollen, Satz 2 a.a.0. beziehe sich auf das "ganze Verfahren" (mit u.U. mehreren Rechtszügen). Noch ein weiterer Umstand spreche gegen die Auffassung, Satz 2 a.a.0. müsse rechtsstreitbezogen (und nicht: rechtszugbezogen) verstanden werden: Gem. § 183 Satz 2 SGG (idF des 6. SGGÄndG) bleibe in Verfahren, die nach dem 01.01.2002 erstmals rechtshängig/anhängig werden, ein (späterer) sonstiger Rechtsnachfolger eines nach Satz 1 a.a.0. als Kläger oder Beklagter Beteiligten nur im jeweils laufenden Rechtszug kostenfrei. Es leuchtet nicht ein, dass im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Gesetzgeber Kostenfreiheit evtl. für bis zu drei Instanzen habe festlegen wollen, sofern nur die Klage vor dem 02.01.2002 erhoben worden ist. Auch § 183 Satz 2 SGG spreche somit dafür, dass durch Art. 17 Abs. 11 Satz 2 ein bisher (sprich: bis zum 01.01.2002) nach § 183 SGG a.F. begünstigter Beteiligter nur (noch) für den laufenden Rechtszug "geschützt" werden soll, sofern er ansonsten per 02.01.2002 mit sofortiger Wirkung 197a SGG unterfallen würde; nur insoweit gelte 183 SGG in der "bisherigen Fassung" weiter.

Bei dieser Sicht über die gesetzliche Neuregelung relativiere sich zwangsläufig die vom 6. BSG-Senat angestellte Vermutung, der Gesetzgeber habe die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für eine u.U. noch sehr lange Übergangszeit nicht von der Pauschgebühr freistellen wollen. Gerade der vom Gesetzgeber beabsichtigte Übergang zur Erhebung von Kosten nach dem GKG lasse dann vielmehr ebenso gut den Schluss zu, die Körperschaften und Anstalten sollten für die relativ kurze Übergangszeit (scil. des laufenden Rechtszuges; vgl. o.) nicht (mehr) mit der Pauschgebühr belegt werden. Die in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 angegebene Rechtsverordnung sei per 02.01.2002 aufgehoben. Sie hilfsweise einer Gebührenfestsetzung zu Grunde zu legen, nachdem der Rechtszug vor dem 02.01.2002 nicht abgeschlossen war, sei nicht statthaft (Gegenschluss aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1).

Der Bezirksrevisor hat für den Erinnerungsgegner i. S. der Rechtsansicht des UdG Stellung genommen.

II.

Die Erinnerung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig und formgerecht eingelegt (§ 189 Abs. 2 Satz 2 SGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Die Staatskasse hat einen Anspruch auf Gebühren von 17,50 Euro. Die Verpflichtung der Ef. folgt aus § 184 i.V.m. der Rechtsverordnung zu § 184 Abs. 2 in der Fassung des 4. Euro Einführungsgesetz.

Der Ef. ist zu konzedieren, dass durch Art. 19 des 6. SGGÄndG das alte Gebührenrecht außer Kraft gesetzt worden ist. Weiter ist es ein allgemein anerkannten Grundsatz, dass neues Recht sofort nach seinem Inkrafttreten gilt (Art. 82 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -), was allerdings im vorliegenden Falle zu wesentlich höheren Gebühren gemäß § 197 a SGG führen würde, jedoch wegen des Unterliegens des damaligen Gegners die Ef. nicht belasten würde. Entsprechend dem Gebot aus Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG hat der Gesetzgeber mit Art. 19 des 6. SGGÄndG das Inkrafttreten der Änderungen im Gebühren- bzw. Kostenvorschriften (Art. 1 Nrn. 61 bis 68 des 6. SGGÄndG) zum 2. Januar 2002 angeordnet (Art. 19 Satz 2 des 6. SGGÄndG). Rechtssystematisch vorangehend (in Art. 17) hat der Gesetzgeber aber als Ausnahme der oben dargestellten grundsätzlich Rechtslage die Fortgeltung des alten Gebührenrechts in zwei Fallgruppen angeordnet.

Für jede Art von sozialgerichtlicher Streitigkeit - auch Verfahren gem. § 197a des neuem Rechts - ist in Art. 17 Satz 1 bestimmt, dass Gebühren (gemeint sein können hier nur Pauschgebühren, da Gerichtsgebühren damals noch nicht gegeben waren) und Mutwillenskosten nach den bisher geltenden Bestimmungen zu erheben sind, wenn sie am Tag vor dem Inkrafttreten des 6. SGGÄndG fällig geworden sind - allerdings nur für diesen einen Rechtszug. Dies trifft auf die Streitsachen der Ef. nicht zu, da die Pauschgebühren bzw. Pauschalgebühren hier erst nach Beendigung des Rechtsstreits am 23.10.2002 fällig wurden (vgl. § 185 in jeder Fassung).

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aber für die besondere Gruppe der nach neuem Recht gebührenpflichtigen Rechtsstreite zusätzlich noch die Weitergeltung der Anordnungen des Satzes 1 aus Art. 17 Abs. 1 für die gesamte Dauer des Rechtsstreits angeordnet. Denn er bestimmt, dass § 183 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung weitergelte. Darüber hinaus knüpft diese Anordnung an das gesamte alte System an, also auch an Pauschgebühren für Beigeladene (§ 184 Abs. 1 SGG ... " Körperschaft und Anstalten des öffentlichen Rechts haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten" ... ; wohingegen § 184 i. d. F. des 6. SGGÄndG nur von "Kläger und Beklagte" spricht) und die Weitergeltung der gem. § 184 Abs. 2 SGG erlassenen Rechtsverordnung. Dies ergibt sich aus den im Beschluss des Senats vom 07.01.2003 genannten Gründen, worauf Bezug genommen wird. Insbesondere soll aber daraus wiederholt werden, dass unter Würdigung der Interessenlage einer bereits bei Rechtshängigkeit eines Prozesses gebührenbelastete Rechtspersonen (die Pauschgebühr entsteht nach altem wie neuem Recht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist, vgl. § 184 Abs. 1 Satz 2) keine Gründe ersichtlich sind, wonach ein Vertrauen darauf begründet worden wäre, bei Fortführung des Verfahrens in mehreren Instanzen von der Entrichtung dieser Gebühren völlig befreit zu werden. Letztlich meint aber die Ef. wegen der Rechtsänderung - hier wegen ihres Obsiegens - gänzlich von derartigen Kosten befreit zu sein. Allenfalls kann sie darauf vertrauen, weiterhin bis zum Ende der Rechtsstreite in allen Instanzenzügen in der bislang mäßigen Form belastet zu werden, mit den seit mehreren Jahrzehnten (seit 1968) unveränderte Gebührensätzen und einer Aufteilung zwischen allen Pauschgebührenpflichtigen. Dies spricht im übrigen - entgegen der Ansicht der Ef. - dafür, die Anordnung gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 dahingehend zu verstehen, dass die alten Vorschriften (Rechtsverordnung zu § 184, die erst zum 02.01. 2002 aufgehoben und zuvor einer Änderung unterworfen wurde, obwohl diese vordergründig nur für einen Tag gelten sollte, vgl. Art. 19 Satz 2 i.V.m. Art. 16 des 6. SGGÄndG) und nicht die neuen dreimal so hohen (jetzt in § 184 direkt geregelten) Gebührensätze Anwendung finden sollen. Aber selbst dieses Vertrauen hat der Gesetzgeber nicht durchgängig geschützt. Denn in Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs von § 197 a sind auch in bereits anhängigen Rechtsstreiten bei Fälligkeit ab 01.01.2002 (in weiteren Instanzen) die höheren Pauschalgebühren zu entrichten (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 30.08.2002, Az. B 13 SF 1/02). Die Gesetzesbegründung lässt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Einführung von Gerichtskosten einen durch die Kombination von Gerichtskostenfreiheit für natürliche Personen und Pauschgebührenpflicht für die beteiligten Körperschaften und Anstalten geprägten Rechtszustand ablösen soll (BT-Drucks. 14/5943 S 28 f zu Art 1 Nr. 68 (§ 197a)). Erst wenn tatsächlich Gerichtskosten erhoben werden können, entfällt nach dieser Gesetzeskonzeption die Pauschgebühr. Diese Rechtsmeinung wird auch von der gesamten Literatur vertreten (vgl. Wenner, SozSich 01,422ff, 428 und Weiser, Mitteilungen der LVA Ober- und Mittelfranken 02, 298). Sie entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies kommt neben dem erwähnten Beschluss des BSG vom 30.08.2002 (10. Abs. der Gründe) insbesondere auch in der jetzt von der Ef. angeführten Entscheidung zum Ausdruck, die zwar ein Problem nach § 193 Abs. 4 behandelt, in dem aber insgesamt zum Systemwechsel Ausführungen gemacht sind. Gerade die Anführung der Entscheidung des BSG vom 30.01.2002 im Beschluss des Senats vom 07.01.2003 zeigt, dass die im Schriftsatz vom 20.12.2002 vorgebrachten Aspekte wegen der Kenntnis dieser Entscheidung dem Senat bekannt gewesen waren. Der Senat ist allerdings der Rechtsmeinung der Ef. nicht beigetreten. Insbesondere kann er nicht nachvollziehen, weswegen sich aus der Wortwahl des Gesetzgebers mit den Begriffen "Rechtszug" und "Verfahren" bzw. "rechtshängigen Verfahren" keine Weitergeltung des alten Rechts für Verfahren nach § 197 a SGG ergeben solle, wobei hier zugegebenermaßen durchaus nicht nur auf Erkenntnisverfahren abgestellt werden muss. Dennoch kann es auch "Streitsachen" nach § 197a SGG geben.

Im übrigen ist zu bedenken, dass in Fallgestaltungen der vorliegenden Art auf die Ef. im Falle ihres Unterliegens erhebliche Gerichtskosten zukämen, die sich angesichts eines notwendigen Vertrauensschutzes der Fortgeltung der bisherigen, relativ geringen Pauschgebühren bei Beginn des Rechtsstreits nicht rechtfertigen ließen. Wie schon im Beschluss des Senats vom 07.01. 2003 ausgeführt wird vom Gesetzgeber zwar regelmäßig an dem Grundsatz festgehalten, dass Änderungen des Prozessrechts auch laufende Verfahren erfassen (BVerfGE 65, 76, 98), aber auch, dass die Anwendung dieses Grundsatzes unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes steht (grundlegend BSGE 72, 148, 156 = SozR 3-2500 § 15 Nr. 1 S. 9; s. u.a. weiter BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1 S. 10 ff) und daher abweichende Übergangsbestimmungen erforderlich sind, die - wie hier - das Vertrauen in bereits anhängigen, laufenden Verfahren schützen.

Insgesamt ist damit die Erinnerung zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist endgültig ( §§ 189, 197 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved