L 5 AR 135/01 U

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 353/99
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 AR 135/01 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Die Erinnerung des Klägers gegen den Verwaltungsakt des Kostenbeamten des Bayer. Landessozialgerichts vom 26.09.2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger und Antragsteller führt vor der 9. Kammer des Sozialgerichts München - SG - (Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht - RiSG - B.) gegen die Beklagte mehrere Rechtsstreitigkeiten (S 9 U 353/99 u.a.); zuvor war die 8. Kammer des SG zuständig (Vorsitzender: Richter am Sozialgericht - RiSG - R.).

Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit gegen RiSG R. hat der Senat durch Beschlüsse vom 17.11.2000 (L 5 AR 63/00 U u.a.) und 08.05.2001 (L 5 AR 248/00 U), ein Ablehnungsgesuch gegen RiSG B. durch Beschluss vom 08.10.2001 (L 5 AR 135/01 U als unbegründet zurückgewiesen.

Anläßlich von Akteneinsichtnahmen im Rahmen des Verfahrens L 5 AR 63/00 U am 31.05.2000, 17.08.2000 und 29.08.2000 wurden dem Kläger antragsgemäß insgesamt neun Kopien aus den Akten kostenlos ausgehändigt.

Im Zuge einer neuerlichen Akteneinsichtnahme im Rahmen des Verfahrens L 5 AR 135/01 U am 26.09.2001 hat der Kläger beantragt, ihm zwei weitere kostenlose Kopien aus den Verfahren S 9 U 353/99 bzw. L 5 AR 63/00 U auszuhändigen. Dies hat der zuständige Kostenbeamte durch - mündlichen - Verwaltungsakt vom 26.09.2001 im Hinblick auf die einschlägige Kleinbetragsgrenze (weniger als 10,00 DM) abgelehnt und den Kläger darauf hingewiesen, dass er nunmehr für alle elf Kopien insgesamt 11,00 DM zu zahlen habe. Der Kläger hat daraufhin "unter Vorbehalt" 11,00 DM gegen Aushändigung der beiden Kopien bezahlt.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2001 hat der Kläger "Erinnerung gegen den mündlichen Kostenfestsetzungsbescheid vom 26.09.2001" eingelegt und zugleich beantragt, ihm die Anfertigung kostenloser Kopien mit einem eigenen Kopiergerät zu genehmigen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er für jede seiner vier beim SG anhängigen Klagen neun kostenlose Kopien beanspruchen könne.

II.

Die Erinnerung hinsichtlich des Kostenansatzes von 11,00 DM ist zulässig (§ 5 Abs.1 GKG entsprechend), sachlich aber nicht begründet.

Nach § 120 Abs.2 S.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können sich die Beteiligten durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Abschriften erteilen lassen. Grundsätzlich sind gemäß Nr.5.1/5.1.1 KPSgb (Das Kostenwesen und der Prüfungsbeamte in der Sozialgerichtsbarkeit) in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 10.12.1996 im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Schreibauslagen anläßlich der Erteilung von Abschriften nach § 120 Abs.2 SGG nach Nr.9000 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) - 9000 KV - zu erheben. Danach betragen die Schreibauslagen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung in demselben Rechtszug für die ersten 50 Seiten 1,00 DM und für jede weitere Seite 0,30 DM. Allerdings soll nach Nr.8.2 KPSgb i.V.m. Nr.1/1.1 der Anlage zu den VV zu Art.59 BayHO - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - die Anforderung von Beträgen über weniger als 10,00 DM unterbleiben; über die Nichterhebung von Kosten, die unter die Kleinbetragsregelung fallen, entscheidet nach Nr.8.2 KPSgb der Kostenbeamte.

Anhand dieser Gegebenheiten begegnet der Verwaltungsakt vom 26.09.2001 keinen rechtlichen Bedenken. Die Frage, ob der Kläger- wie er meint - für jede seiner beim SG anhängigen Klagen jeweils neun kostenlose Kopien beanspruchen kann, brauchte der Senat nicht zu beantworten; darüber wird gegebenenfalls der zuständige Kostenbeamte des SG zu befinden haben. Entscheidend ist für den Senat, dass sich seine Zuständigkeit nicht auf die Klagen des Klägers gegen die beklagte Berufsgenossenschaft, sondern lediglich auf die Ablehnungsverfahren gegen RiSG R. bzw. RiSG B. erstreckt bzw. erstreckt hat und dass der Kläger zwangsläufig lediglich in diesem rechtlichen Rahmen beim Bayerischen Landessozialgericht Akteneinsicht hat nehmen können. Da der Kläger gegen RiSG R. und RiSG B. im Wesentlichen jeweils den gleichen Ablehnungsgrund geltend gemacht hat - die vorgesehene gutachtliche Klärung seiner Prozessfähigkeit aufgrund der Beweisanordnungen vom 29.11.2000 bzw. 30.05.2001 -, stehen die beiden Ablehnungsverfahren mithin in engstem prozessualen Zusammenhang. Unter diesen Umständen lässt die Auffassung des Kostenbeamten, die Ablehnungsverfahren auslagenrechtlich als Einheit zu behandeln, keinen Rechtsfehler erkennen. Der Kläger kann daher in beiden Ablehnungsverfahren nach der Kleinbetragsregelung nur insgesamt neun kostenlose Kopien beanspruchen. Nachdem er sich - wie eingangs dargetan - insgesamt elf Kopien hat aushändigen lassen und die Auslagen für jede Kopie nach Nr.9000 KV 1,00 DM betragen, kommt die Kleinbetragsregelung (weniger als 10,00 DM) hier nicht zum Zuge. Der Kostenbeamte hat sonach mit Verwaltungsakt vom 26.09.2001 den Zahlbetrag für sämtliche ausgehändigten Kopien zutreffend auf insgesamt 11,00 DM festgesetzt.

Soweit der Kläger beantragt, ihm zu gestatten, sich mit einem eigenen Kopiergerät - auslagenfrei - im Gericht Kopien anzufertigen, musste die Erinnerung ebenfalls erfolglos bleiben. Eine Erinnerung nach § 5 Abs.1 GKG ist nur als Erinnerung gegen einen Kostenansatz zulässig. Eine Erinnerung mit dem Ziel der Genehmigung der Anfertigung kostenloser Kopien mit einem eigenen Kopiergerät ist unzulässig. Im Übrigen entscheidet über eine derartige Genehmigung nicht das Gericht, sondern der zuständige Kostenbeamte bzw. die Gerichtsverwaltung.

Dieser Beschluss ist kostenfrei und unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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