Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 115/94
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 AR 38/00 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnung des Vorsitzenden der 4. Kammer des Sozialgerichts Regensburg, Richter am Sozialgericht ..., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.
Gründe:
I.
Der Kläger und Antragsteller führt vor der 4. Kammer des Sozialgerichts Regensburg - SG - (Vorsitzender: Richter am Sozialgericht - RiSG - ...) gegen die Beklagte einen Rechtsstreit um Verletztenrente nach einem Unfall vom 27.07.1981 (Bescheid vom 17.12.1993 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 11.04.1994).
Der Kläger hat seinen Rechtsbehelf am 11.04.1994 beim SG erhoben. Später sind Sachen unter den Nummern S 4 U 238/95, S 4 U 122/97, S 4 U 123/97, S 4 U 267/98, S 4 U 306/98, S 4 U 2/99 und 129/99 anhängig geworden. Darin geht es um berufliche Reha-Maßnahmen und zwei Klagen wegen Verletztengeld. Hier ist die Herabsetzung einer Verletztenrente nach einem Unfall vom 27.07.1981 streitig.
Mit der Verfügung vom 19.10.1999 hat RiSG ... die Sachen S 4 U 115/94, S 4 U 238/95, S 4 U 122/97, S 4 U 123/97, S 4 U 18/98, S 4 U 267/98 und S 4 U 306/98 zur mündlichen Verhandlung am 11. November 1999 (10.00 Uhr) unter Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers terminiert.
Einem Verlegungsgesuch der Prozessbevollmächtigten vom 20.10.1999 hat RiSG ... nicht stattgegeben. Er begründete dies schriftlich am 22.10.1999 damit, dass Aufhebungsgründe nicht vorlägen und es der Bevollmächtigten freistehe, einen anderen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen.
Nach den Niederschriften über die öffentliche Sitzung des SG vom 11.11.1999 ist die hier betreffende Streitsache um 09.25 Uhr aufgerufen, die mündliche Verhandlung eröffnet und, nachdem u.a. der Kläger einen Sachantrag gestellt hat, anschließend um 10.25 Uhr ein Urteil verkündet worden. Die Klage in der Sache S 4 U 122/97 ist um 10.37 Uhr und die Sache S 4 U 123/97 um 10.40 Uhr vom Kläger zurückgenommen worden. Im Verfahren S 4 U 18/98 erfolgte der Aufruf und die Eröffnung der mündlichen Verhandlung um 10.40 Uhr. Dabei hat der Kläger einen Sachantrag gestellt und das Gericht anschließend ein Urteil verkündet, in welchem die Klage abgewiesen wurde und dem Kläger 1.000,- DM als Mutwillenskosten auferlegt worden sind. Nach Mitteilung der wesentlichen Gründe des Urteils durch den Vorsitzenden erklärte der Kläger, dass er "das Gericht" wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehne.
Im Hinblick auf den daraufhin vom Kläger gestellten Befangenheitsantrag sind die Sachen S 4 U 267/98 und S 4 U 306/98 nicht zum Aufruf gelangt und abgesetzt worden.
Nicht terminiert waren die Sachen S 4 U 2/99 und S 4 U 129/99. Sie sind weiterhin beim SG anhängig.
RiSG ... hat dann am 06.12.1999 die Urschrift aller schriftlichen Urteile an die Geschäftsstelle übergeben. Diese sind am 21.12.1999 der Klägerbevollmächtigten bekannt gegeben worden. Hiergegen hat der Kläger Berufung (L 2 U 28/00) eingelegt.
Mit seinem am 28.11.1999 an den Präsidenten des SG gerichteten Schreiben hat der Kläger und Antragsteller Sachverhalte vorgetragen, die sich "vor Jahren" im Januar 1997, und auf die neuerdings verweigerte Vertagung beziehen. Des Weiteren trägt er Kommunikationshindernisse in der mündlichen Verhandlung, nämlich seine Schwerhörigkeit, und eine durch Krankheit geschwächte Stimme des Vorsitzenden als für ihn nachteilig vor. Schließlich habe RiSG ... ihn - den Kläger - bereits im Januar 1997 mit Vorwürfen überhäuft, die wiederum in der Verhandlung am 11.11.1999 zur Sprache gekommen seien, nämlich dass er als Sachverständiger Gutachten verspätet abgeliefert habe. Anschließend ließ sich der Kläger noch zu einigen sachlichen Streitpunkten der Beweiserhebung und der rechtlichen Würdigung ein. Schließlich sei ihm das Wort mit der Bemerkung abgeschnitten worden "das können Sie ja dann dem LSG erklären". Er beantragte, "alle sieben Punkte des Verhandlungstages vom 11.11.1999" einem auswärtigen Gericht zur neuen Verhandlung zu übergeben.
RiSG ... hat am 06.12.1999 in seiner dienstlichen Äußerung die Gründe der abgelehnten Vertagung erläutert. Er räumt ein, in der Erörterung mit dem Kläger erklärt zu haben, dass dieser wegen der nicht bewilligten Vertagung eine Verfahrensrüge in der Berufungsinstanz vorbringen könne. Es träfe ferner zu, dass er wegen einer Kehlkopfentzündung "stimmlich indisponiert" gewesen sei. Es träfe ferner zu, dass er in einer mündlichen Verhandlung am 27.01.1997 den Kläger auf die lange Dauer seiner Gutachtenserstellung aufmerksam gemacht habe.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 S.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 60 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozeßordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen ( §§ 60 Abs.1 SGG, 42 Abs.2 ZPO). Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 35, 171, 172). Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozeßbeteiligten verständlich sein (vgl. Peters-Sautter- Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, S. 186/14). Es kommt weder darauf an, ob die Befürchtung eines Prozeßbeteiligten, der Richter sei ihm gegenüber voreingenommen, begründet ist, noch auf die subjektive Meinung des abgelehnten Richters, ob er befangen sei oder nicht (vgl. Zöller-Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 21. Auflage, § 42 Rdnr.9). Der Gesetzgeber hat durch die Möglichkeit der Richterablehnung nämlich nicht nur eine tatsächlich parteiliche Rechtspflege verhindern, sondern darüber hinaus auch schon den für einen Prozeßbeteiligten nach Lage der Umstände naheliegenden oder doch verständlichen Argwohn vermeiden wollen, der Richter werde nicht unparteilich entscheiden.
Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist aber grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen Verfahrensfehler eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (vgl. BAG, MDR 1993, 383). Von einer auf Willkür beruhenden Verfahrenshandlung kann dann gesprochen werden, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BAG, a.a.O.; Münchener Kommentar- Feiber, ZPO, § 42 Rdnr.30).
So liegen die Dinge hier nicht.
Der Kläger beruft sich im Wesentlichen auf eine zu Unrecht abgelehnte Vertagung als Verfahrensfehler und auf ein insgesamt gestörtes Verhältnis zu RiSG ..., besonders im Hinblick auf frühere Tätigkeit als Sachverständiger und den Ausgang und die Prozessführung weiterer bei diesem Vorsitzenden anhängigen Verfahren.
Das Ablehnungsgesuch erweist sich aber hinsichtlich der Kläger vom angeführten Gründe schon als unzulässig. Denn eine Partei kann nach § 43 ZPO nur solche Ablehnungsgründe geltend machen, mit denen sie nicht ausgeschlossen ist. Danach kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Der Zweck der Vorschrift ist es, eine Partei, die an der Unbefangenheit des Richters zweifelt, zu zwingen, dies alsbald kundzutun. Die Partei soll sich sofort nach Kenntnis eines (angeblichen) Ablehnungsgrundes entscheiden, ob sie sich auf diesen berufen will oder nicht (vgl. Münchener Kommentar - Feiber, ZPO, § 43 Rdnr.1). Im vorliegenden Fall hat weder die Bevollmächtigte auf die schriftliche Darlegung des RiSG ... vom 22.10.1999 hin einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt noch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 11.11.1999 vor Stellung seines Antrags die genannten Gründe geltend gemacht bzw. einen Befangenheitsantrag gestellt. Vielmehr hat er dies erst getan, nach dem bereits die mündliche Verhandlung geschlossen und ein Urteil verkündet in der zeitlich nachfolgenden Sache S 4 U 18/98 worden ist.
Aber auch sachlich ist die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet. Zwar hat der abgelehnte Richter gemäß § 47 ZPO eine Wartepflicht, was RiSG ... auch erkannt und in den Gründen seines Urteils ausgeführt hat. Darin ist ergänzend darauf hingewiesen worden, dass das Gericht trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers zur Sache entscheiden konnte, da ein solches Ablehnungsgesuch nicht mehr geltend gemacht werden könne, wenn die richterliche Tätigkeit bereits beendet sei. Es hätten deshalb nur die weiter terminierten Rechtsstreitigkeiten vertagt werden müssen. Fraglich ist indes, ob RiSG ... nicht auch mit dem Absetzen des Urteils hätte zuwarten müssen, bis über das Ablehnungsgesuch entschieden worden ist. Dabei handelt es sich aber um keine Verfahrenshandlung im oben angeführten Sinne, deren mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht. Darauf kann auch nicht die bereits in der Urteilsberatung getroffene Entscheidung beruhen (§ 159 Abs.1 Nr.2 SGG). Ebenso wenig liegt darin ein Fehler in der Entscheidung selbst.
Dem Ablehnungsgesuch war daher nicht stattzugeben.Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 183 SGG) und endgültig (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger und Antragsteller führt vor der 4. Kammer des Sozialgerichts Regensburg - SG - (Vorsitzender: Richter am Sozialgericht - RiSG - ...) gegen die Beklagte einen Rechtsstreit um Verletztenrente nach einem Unfall vom 27.07.1981 (Bescheid vom 17.12.1993 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 11.04.1994).
Der Kläger hat seinen Rechtsbehelf am 11.04.1994 beim SG erhoben. Später sind Sachen unter den Nummern S 4 U 238/95, S 4 U 122/97, S 4 U 123/97, S 4 U 267/98, S 4 U 306/98, S 4 U 2/99 und 129/99 anhängig geworden. Darin geht es um berufliche Reha-Maßnahmen und zwei Klagen wegen Verletztengeld. Hier ist die Herabsetzung einer Verletztenrente nach einem Unfall vom 27.07.1981 streitig.
Mit der Verfügung vom 19.10.1999 hat RiSG ... die Sachen S 4 U 115/94, S 4 U 238/95, S 4 U 122/97, S 4 U 123/97, S 4 U 18/98, S 4 U 267/98 und S 4 U 306/98 zur mündlichen Verhandlung am 11. November 1999 (10.00 Uhr) unter Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers terminiert.
Einem Verlegungsgesuch der Prozessbevollmächtigten vom 20.10.1999 hat RiSG ... nicht stattgegeben. Er begründete dies schriftlich am 22.10.1999 damit, dass Aufhebungsgründe nicht vorlägen und es der Bevollmächtigten freistehe, einen anderen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen.
Nach den Niederschriften über die öffentliche Sitzung des SG vom 11.11.1999 ist die hier betreffende Streitsache um 09.25 Uhr aufgerufen, die mündliche Verhandlung eröffnet und, nachdem u.a. der Kläger einen Sachantrag gestellt hat, anschließend um 10.25 Uhr ein Urteil verkündet worden. Die Klage in der Sache S 4 U 122/97 ist um 10.37 Uhr und die Sache S 4 U 123/97 um 10.40 Uhr vom Kläger zurückgenommen worden. Im Verfahren S 4 U 18/98 erfolgte der Aufruf und die Eröffnung der mündlichen Verhandlung um 10.40 Uhr. Dabei hat der Kläger einen Sachantrag gestellt und das Gericht anschließend ein Urteil verkündet, in welchem die Klage abgewiesen wurde und dem Kläger 1.000,- DM als Mutwillenskosten auferlegt worden sind. Nach Mitteilung der wesentlichen Gründe des Urteils durch den Vorsitzenden erklärte der Kläger, dass er "das Gericht" wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehne.
Im Hinblick auf den daraufhin vom Kläger gestellten Befangenheitsantrag sind die Sachen S 4 U 267/98 und S 4 U 306/98 nicht zum Aufruf gelangt und abgesetzt worden.
Nicht terminiert waren die Sachen S 4 U 2/99 und S 4 U 129/99. Sie sind weiterhin beim SG anhängig.
RiSG ... hat dann am 06.12.1999 die Urschrift aller schriftlichen Urteile an die Geschäftsstelle übergeben. Diese sind am 21.12.1999 der Klägerbevollmächtigten bekannt gegeben worden. Hiergegen hat der Kläger Berufung (L 2 U 28/00) eingelegt.
Mit seinem am 28.11.1999 an den Präsidenten des SG gerichteten Schreiben hat der Kläger und Antragsteller Sachverhalte vorgetragen, die sich "vor Jahren" im Januar 1997, und auf die neuerdings verweigerte Vertagung beziehen. Des Weiteren trägt er Kommunikationshindernisse in der mündlichen Verhandlung, nämlich seine Schwerhörigkeit, und eine durch Krankheit geschwächte Stimme des Vorsitzenden als für ihn nachteilig vor. Schließlich habe RiSG ... ihn - den Kläger - bereits im Januar 1997 mit Vorwürfen überhäuft, die wiederum in der Verhandlung am 11.11.1999 zur Sprache gekommen seien, nämlich dass er als Sachverständiger Gutachten verspätet abgeliefert habe. Anschließend ließ sich der Kläger noch zu einigen sachlichen Streitpunkten der Beweiserhebung und der rechtlichen Würdigung ein. Schließlich sei ihm das Wort mit der Bemerkung abgeschnitten worden "das können Sie ja dann dem LSG erklären". Er beantragte, "alle sieben Punkte des Verhandlungstages vom 11.11.1999" einem auswärtigen Gericht zur neuen Verhandlung zu übergeben.
RiSG ... hat am 06.12.1999 in seiner dienstlichen Äußerung die Gründe der abgelehnten Vertagung erläutert. Er räumt ein, in der Erörterung mit dem Kläger erklärt zu haben, dass dieser wegen der nicht bewilligten Vertagung eine Verfahrensrüge in der Berufungsinstanz vorbringen könne. Es träfe ferner zu, dass er wegen einer Kehlkopfentzündung "stimmlich indisponiert" gewesen sei. Es träfe ferner zu, dass er in einer mündlichen Verhandlung am 27.01.1997 den Kläger auf die lange Dauer seiner Gutachtenserstellung aufmerksam gemacht habe.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 S.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 60 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozeßordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen ( §§ 60 Abs.1 SGG, 42 Abs.2 ZPO). Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 35, 171, 172). Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozeßbeteiligten verständlich sein (vgl. Peters-Sautter- Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, S. 186/14). Es kommt weder darauf an, ob die Befürchtung eines Prozeßbeteiligten, der Richter sei ihm gegenüber voreingenommen, begründet ist, noch auf die subjektive Meinung des abgelehnten Richters, ob er befangen sei oder nicht (vgl. Zöller-Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 21. Auflage, § 42 Rdnr.9). Der Gesetzgeber hat durch die Möglichkeit der Richterablehnung nämlich nicht nur eine tatsächlich parteiliche Rechtspflege verhindern, sondern darüber hinaus auch schon den für einen Prozeßbeteiligten nach Lage der Umstände naheliegenden oder doch verständlichen Argwohn vermeiden wollen, der Richter werde nicht unparteilich entscheiden.
Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist aber grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen Verfahrensfehler eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (vgl. BAG, MDR 1993, 383). Von einer auf Willkür beruhenden Verfahrenshandlung kann dann gesprochen werden, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BAG, a.a.O.; Münchener Kommentar- Feiber, ZPO, § 42 Rdnr.30).
So liegen die Dinge hier nicht.
Der Kläger beruft sich im Wesentlichen auf eine zu Unrecht abgelehnte Vertagung als Verfahrensfehler und auf ein insgesamt gestörtes Verhältnis zu RiSG ..., besonders im Hinblick auf frühere Tätigkeit als Sachverständiger und den Ausgang und die Prozessführung weiterer bei diesem Vorsitzenden anhängigen Verfahren.
Das Ablehnungsgesuch erweist sich aber hinsichtlich der Kläger vom angeführten Gründe schon als unzulässig. Denn eine Partei kann nach § 43 ZPO nur solche Ablehnungsgründe geltend machen, mit denen sie nicht ausgeschlossen ist. Danach kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Der Zweck der Vorschrift ist es, eine Partei, die an der Unbefangenheit des Richters zweifelt, zu zwingen, dies alsbald kundzutun. Die Partei soll sich sofort nach Kenntnis eines (angeblichen) Ablehnungsgrundes entscheiden, ob sie sich auf diesen berufen will oder nicht (vgl. Münchener Kommentar - Feiber, ZPO, § 43 Rdnr.1). Im vorliegenden Fall hat weder die Bevollmächtigte auf die schriftliche Darlegung des RiSG ... vom 22.10.1999 hin einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt noch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 11.11.1999 vor Stellung seines Antrags die genannten Gründe geltend gemacht bzw. einen Befangenheitsantrag gestellt. Vielmehr hat er dies erst getan, nach dem bereits die mündliche Verhandlung geschlossen und ein Urteil verkündet in der zeitlich nachfolgenden Sache S 4 U 18/98 worden ist.
Aber auch sachlich ist die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet. Zwar hat der abgelehnte Richter gemäß § 47 ZPO eine Wartepflicht, was RiSG ... auch erkannt und in den Gründen seines Urteils ausgeführt hat. Darin ist ergänzend darauf hingewiesen worden, dass das Gericht trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers zur Sache entscheiden konnte, da ein solches Ablehnungsgesuch nicht mehr geltend gemacht werden könne, wenn die richterliche Tätigkeit bereits beendet sei. Es hätten deshalb nur die weiter terminierten Rechtsstreitigkeiten vertagt werden müssen. Fraglich ist indes, ob RiSG ... nicht auch mit dem Absetzen des Urteils hätte zuwarten müssen, bis über das Ablehnungsgesuch entschieden worden ist. Dabei handelt es sich aber um keine Verfahrenshandlung im oben angeführten Sinne, deren mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht. Darauf kann auch nicht die bereits in der Urteilsberatung getroffene Entscheidung beruhen (§ 159 Abs.1 Nr.2 SGG). Ebenso wenig liegt darin ein Fehler in der Entscheidung selbst.
Dem Ablehnungsgesuch war daher nicht stattzugeben.Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 183 SGG) und endgültig (§ 177 SGG).
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