Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 SB 311/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 104/01 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 05.03.2001 aufgehoben.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 08.12.2000 protokollierte Vergleich mit Beschluss vom 05.03.2001 berichtigt werden konnte.
Am 08.12.2000 fand vor dem Sozialgericht Regensburg eine mündliche Verhandlung des Rechtsstreits S 5 SB 311/00 über die Höhe des dem Kläger zustehenden Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) statt. Mit seiner im April 2000 erhobenen Klage hatte der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 21.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.04.2000 begehrt, mit dem eine Erhöhung des bisherigen GdB von 40 mangels wesentlicher Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers abgelehnt worden war. Nach Auffassung des Klägers hatten sich sein Gelenkrheuma und die von der Lendenwirbelsäule ausgehenden Beschwerden so verschlimmert, dass ein GdB von mindestens 60 bestand.
Im Auftrag des Sozialgerichts hatte am 08.12.2000 Medizinaldirektor Dr.P. nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein internistisches Terminsgutachten erstattet. Nach Untersuchung des Klägers war der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der als Behinderung Nr.1 festgestellte Gelenkrheumatismus verschlimmert habe und nicht mehr mit Einzel-GdB 30, sondern mit Einzel-GdB 50 zu bewerten sei. Das unter Nr.2 festgestellte Wirbelsäulensyndrom sei weiterhin mit Einzel-GdB 20 einzuschätzen; insgesamt betrage der Gesamt-GdB nunmehr 50.
Aus der Sitzungsniederschrift vom 08.12.2000 geht hervor, dass der Kläger persönlich und für den Beklagten Oberregierungsrätin Kammermeier erschienen waren. Es wurde weiter protokolliert: "Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Beteiligten auf der Grundlage des Sitzungsgutachtens des Dr.med.P. vom heutigen Tage folgenden Vergleich: Der Beklagte verpflichtet sich, ... beim Kläger die im Sitzungsgutachten des Dr.med.P. vom heutigen Tage unter "Diagnosen" aufgeführten Gesundheitsstörungen als Behinderungen mit einem hierauf beruhenden GdB von insgesamt 60 ab 18.09.2000 festzustellen.
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit im vollen Umfang erledigt ist. Darunter ist protokolliert: "vorgelesen und genehmigt."
Abschriften dieser Sitzungsniederschrift wurden am selben Tag an die Beteiligten abgesandt. Laut Aktenvermerk vom 20.12.2000 machte eine Mitarbeiterin des Beklagten telefonisch darauf aufmerksam, dass im Gutachten vom 08.12. ein GdB von 50 festgestellt, in der Niederschrift jedoch 60 protokolliert worden sei. Mit gerichtlichem Schreiben vom 22.12.2000 wurde daraufhin der Kläger um Rückgabe der Sitzungsniederschrift gebeten, da ein offensichtlicher Fehler vorliege und das Protokoll berichtigt werden müsse. Nach einer telefonischen Weigerung des Klägers am 29.12. erging am 05.02.2001 ein weiteres gerichtliches Schreiben, in dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass die Sitzungsniederschrift vom 08.12.2000 fehlerhaft sei; bei der Protokollierung des Gesamt-GdB mit 60 handle es sich um ein offensichtliches Versehen, da die Sitzungsniederschrift ausdrücklich auf das Gutachten des Dr.P. Bezug genommen habe. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 06.02.2001 mitgeteilt hatte, dass seines Erachtens kein Fehler vorliege, da der Vergleich wie niedergeschrieben verhandelt und von allen im Sitzungssaal Anwesenden angenommen worden sei, teilte der Vorsitzende der 5. Kammer mit Schreiben vom 08.02.2001 dem Kläger mit, dass er beabsichtige, eine Berichtigungsverfügung dahingehend zu erlassen, dass statt eines GdB von 60 ein solcher von 50 aufzuführen sei. Mit Schriftsatz vom 13.02.2001 erwiderte der Kläger, der GdB von 60 sei seines Erachtens richtig, weil davon gesprochen worden sei, dass die Wirbelsäule mit GdB 20 und das Rheuma mit GdB 50 einzuschätzen seien, im Leben aber immer Kompromisse eingegangen werden müssten; deshalb sei als Vergleich ein GdB von 60 vorgeschlagen worden.
Am 05.03.2001 hat der Vorsitzende der 5. Kammer des Sozialgerichts Regensburg den Vergleich vom 08.12.2000 unter Ziffer I dahingehend berichtigt, dass ein GdB von insgesamt 50 statt 60 festzustellen sei.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.03.2001 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, der Wortlaut des Vergleichs gehe dahin, dass nur die vom Gutachter aufgeführten Gesundheitsstörungen als Behinderungen anerkannt werden sollen, nicht aber der vom Sachverständigen angenommene Gesamt-GdB. Einen Vergleich auf der Basis eines GdB von 50 hätte er nie abgeschlossen; er hätte in der Sache entscheiden lassen und sich vorbehalten, gegen ein gleichlautendes Urteil Berufung einzulegen. Eine Berichtigung sei daher nicht möglich. Demgegenüber hat der Beklagte vorgetragen, dass im Vergleich vereinbart worden sei, dass der auf den von Dr.P. gestellten Diagnosen beruhende GdB festgestellt werden solle. Dies sei ein Gesamt-GdB von 50. Der Kläger habe mit Klageerhebung einen GdB von mindestens 60 beantragt. Daher stelle ein Vergleich über einen GdB von 60 keinen Kompromiss dar. Da das Gericht an die Kompromissbereitschaft des Klägers appelliert habe, spreche dies für einen vorgeschlagenen GdB von 50.
II.
Gegen den Berichtigungsbeschluss vom 05.03.2001 ist ausnahmsweise die Beschwerde statthaft.
Nach § 122 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die §§ 159 bis 165 Zivilprozessordnung (ZPO) für die Niederschrift entsprechend. Nach § 164 Abs.1 ZPO können Unrichtigkeiten des Protokolls grundsätzlich jederzeit berichtigt werden; allerdings hat dies nach § 164 Abs.3 ZPO nicht durch Beschluss, sondern durch Berichtigungsvermerk zu erfolgen, der auf dem Protokollrand neben der Unrichtigkeit oder auf einer mit dem Protokoll zu verbindenden Anlage anzubringen und vom Richter und dem Urkundsbeamten, die das ursprüngliche Protokoll unterzeichnet haben, zu unterschreiben ist. Ein Rechtsmittel gegen die Berichtigung wird zwar grundsätzlich als unstatthaft angesehen, weil das Beschwerdegericht nicht wissen kann, ob und inwieweit das Protokoll unrichtig ist; es soll sich auch nicht etwa durch Anhörung des Erstrichters und Protokollführers sachkundig machen (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 21. Auflage, Rdnr.11 zu § 164; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Auflage, Rdnr.4 zu § 164); ausnahmsweise ist jedoch eine Beschwerde gegen die Berichtigung eines Vergleichswortlauts statthaft, wenn diese aus formalen Gründen, insbesondere das Berichtigungsverfahren betreffend, als unzulässig betrachtet werden muss (Thomas-Putzo, a.a.O., Rdnrn.2 und 5 zu § 164).
Im vorliegenden Fall hat der Kammervorsitzende durch Beschluss den Wortlaut des protokollierten Vergleichs geändert. Nicht nur, dass eine solche Änderung korrekterweise durch Berichtigungsvermerk, der von Richter und Protokollführerin zu unterschreiben gewesen wäre, hätte durchgeführt werden müssen; zulässig wäre dies außerdem nur dann gewesen, wenn im Termin am 08.12.2000 der Vergleichstext mit einem GdB von 50 vorgelesen und genehmigt, aber fälschlich ein GdB von 60 in die Niederschrift aufgenommen worden wäre. Gegen diesen Ablauf spricht jedoch das in der Sozialgerichtsakte befindliche Stenogramm der Protokollführerin, in das eindeutig handschriftlich der GdB von 60 aufgenommen worden ist. Auch die Anhörungsschreiben des Kammervorsitzenden an den Kläger sowie die Begründung des Berichtigungsbeschlusses erlauben nicht den Schluss, dass der gerichtliche Vergleich am 08.12.2000 zwischen den Parteien bezogen auf einen GdB von 50 vereinbart worden ist. Hinzu kommt, dass der Wortlaut des Vergleichs, der sich auf die im Gutachten von Dr.P. aufgeführten Diagnosen bezieht und einen "hierauf beruhenden Gesamt-GdB von 60" feststellt, nicht in sich unschlüssig bzw. offensichtlich unrichtig erscheint, nachdem Dr.P. für die beiden vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen Einzel-GdB-Werte von 50 und 20 vorgeschlagen hatte. Es reicht jedenfalls nicht aus, dass ein Vergleich von Richter- und Beklagtenseite anders "gewollt" war (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.05.1985, MDR 1986, 152). Eine Berichtigung eines mit "v.u.g." abschließenden Vergleichstextes ist unzulässig, wenn davon auszugehen ist, dass der neue Text tatsächlich den Parteien nicht vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.1982, MDR 1983, 410).
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 05.03.2001 war daher begründet; der Beschluss war aufzuheben.
Dieser Beschluss des Senats, der ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§ 124 Abs.3 SGG), ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 08.12.2000 protokollierte Vergleich mit Beschluss vom 05.03.2001 berichtigt werden konnte.
Am 08.12.2000 fand vor dem Sozialgericht Regensburg eine mündliche Verhandlung des Rechtsstreits S 5 SB 311/00 über die Höhe des dem Kläger zustehenden Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) statt. Mit seiner im April 2000 erhobenen Klage hatte der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 21.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.04.2000 begehrt, mit dem eine Erhöhung des bisherigen GdB von 40 mangels wesentlicher Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers abgelehnt worden war. Nach Auffassung des Klägers hatten sich sein Gelenkrheuma und die von der Lendenwirbelsäule ausgehenden Beschwerden so verschlimmert, dass ein GdB von mindestens 60 bestand.
Im Auftrag des Sozialgerichts hatte am 08.12.2000 Medizinaldirektor Dr.P. nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein internistisches Terminsgutachten erstattet. Nach Untersuchung des Klägers war der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der als Behinderung Nr.1 festgestellte Gelenkrheumatismus verschlimmert habe und nicht mehr mit Einzel-GdB 30, sondern mit Einzel-GdB 50 zu bewerten sei. Das unter Nr.2 festgestellte Wirbelsäulensyndrom sei weiterhin mit Einzel-GdB 20 einzuschätzen; insgesamt betrage der Gesamt-GdB nunmehr 50.
Aus der Sitzungsniederschrift vom 08.12.2000 geht hervor, dass der Kläger persönlich und für den Beklagten Oberregierungsrätin Kammermeier erschienen waren. Es wurde weiter protokolliert: "Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Beteiligten auf der Grundlage des Sitzungsgutachtens des Dr.med.P. vom heutigen Tage folgenden Vergleich: Der Beklagte verpflichtet sich, ... beim Kläger die im Sitzungsgutachten des Dr.med.P. vom heutigen Tage unter "Diagnosen" aufgeführten Gesundheitsstörungen als Behinderungen mit einem hierauf beruhenden GdB von insgesamt 60 ab 18.09.2000 festzustellen.
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit im vollen Umfang erledigt ist. Darunter ist protokolliert: "vorgelesen und genehmigt."
Abschriften dieser Sitzungsniederschrift wurden am selben Tag an die Beteiligten abgesandt. Laut Aktenvermerk vom 20.12.2000 machte eine Mitarbeiterin des Beklagten telefonisch darauf aufmerksam, dass im Gutachten vom 08.12. ein GdB von 50 festgestellt, in der Niederschrift jedoch 60 protokolliert worden sei. Mit gerichtlichem Schreiben vom 22.12.2000 wurde daraufhin der Kläger um Rückgabe der Sitzungsniederschrift gebeten, da ein offensichtlicher Fehler vorliege und das Protokoll berichtigt werden müsse. Nach einer telefonischen Weigerung des Klägers am 29.12. erging am 05.02.2001 ein weiteres gerichtliches Schreiben, in dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass die Sitzungsniederschrift vom 08.12.2000 fehlerhaft sei; bei der Protokollierung des Gesamt-GdB mit 60 handle es sich um ein offensichtliches Versehen, da die Sitzungsniederschrift ausdrücklich auf das Gutachten des Dr.P. Bezug genommen habe. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 06.02.2001 mitgeteilt hatte, dass seines Erachtens kein Fehler vorliege, da der Vergleich wie niedergeschrieben verhandelt und von allen im Sitzungssaal Anwesenden angenommen worden sei, teilte der Vorsitzende der 5. Kammer mit Schreiben vom 08.02.2001 dem Kläger mit, dass er beabsichtige, eine Berichtigungsverfügung dahingehend zu erlassen, dass statt eines GdB von 60 ein solcher von 50 aufzuführen sei. Mit Schriftsatz vom 13.02.2001 erwiderte der Kläger, der GdB von 60 sei seines Erachtens richtig, weil davon gesprochen worden sei, dass die Wirbelsäule mit GdB 20 und das Rheuma mit GdB 50 einzuschätzen seien, im Leben aber immer Kompromisse eingegangen werden müssten; deshalb sei als Vergleich ein GdB von 60 vorgeschlagen worden.
Am 05.03.2001 hat der Vorsitzende der 5. Kammer des Sozialgerichts Regensburg den Vergleich vom 08.12.2000 unter Ziffer I dahingehend berichtigt, dass ein GdB von insgesamt 50 statt 60 festzustellen sei.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.03.2001 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, der Wortlaut des Vergleichs gehe dahin, dass nur die vom Gutachter aufgeführten Gesundheitsstörungen als Behinderungen anerkannt werden sollen, nicht aber der vom Sachverständigen angenommene Gesamt-GdB. Einen Vergleich auf der Basis eines GdB von 50 hätte er nie abgeschlossen; er hätte in der Sache entscheiden lassen und sich vorbehalten, gegen ein gleichlautendes Urteil Berufung einzulegen. Eine Berichtigung sei daher nicht möglich. Demgegenüber hat der Beklagte vorgetragen, dass im Vergleich vereinbart worden sei, dass der auf den von Dr.P. gestellten Diagnosen beruhende GdB festgestellt werden solle. Dies sei ein Gesamt-GdB von 50. Der Kläger habe mit Klageerhebung einen GdB von mindestens 60 beantragt. Daher stelle ein Vergleich über einen GdB von 60 keinen Kompromiss dar. Da das Gericht an die Kompromissbereitschaft des Klägers appelliert habe, spreche dies für einen vorgeschlagenen GdB von 50.
II.
Gegen den Berichtigungsbeschluss vom 05.03.2001 ist ausnahmsweise die Beschwerde statthaft.
Nach § 122 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die §§ 159 bis 165 Zivilprozessordnung (ZPO) für die Niederschrift entsprechend. Nach § 164 Abs.1 ZPO können Unrichtigkeiten des Protokolls grundsätzlich jederzeit berichtigt werden; allerdings hat dies nach § 164 Abs.3 ZPO nicht durch Beschluss, sondern durch Berichtigungsvermerk zu erfolgen, der auf dem Protokollrand neben der Unrichtigkeit oder auf einer mit dem Protokoll zu verbindenden Anlage anzubringen und vom Richter und dem Urkundsbeamten, die das ursprüngliche Protokoll unterzeichnet haben, zu unterschreiben ist. Ein Rechtsmittel gegen die Berichtigung wird zwar grundsätzlich als unstatthaft angesehen, weil das Beschwerdegericht nicht wissen kann, ob und inwieweit das Protokoll unrichtig ist; es soll sich auch nicht etwa durch Anhörung des Erstrichters und Protokollführers sachkundig machen (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 21. Auflage, Rdnr.11 zu § 164; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Auflage, Rdnr.4 zu § 164); ausnahmsweise ist jedoch eine Beschwerde gegen die Berichtigung eines Vergleichswortlauts statthaft, wenn diese aus formalen Gründen, insbesondere das Berichtigungsverfahren betreffend, als unzulässig betrachtet werden muss (Thomas-Putzo, a.a.O., Rdnrn.2 und 5 zu § 164).
Im vorliegenden Fall hat der Kammervorsitzende durch Beschluss den Wortlaut des protokollierten Vergleichs geändert. Nicht nur, dass eine solche Änderung korrekterweise durch Berichtigungsvermerk, der von Richter und Protokollführerin zu unterschreiben gewesen wäre, hätte durchgeführt werden müssen; zulässig wäre dies außerdem nur dann gewesen, wenn im Termin am 08.12.2000 der Vergleichstext mit einem GdB von 50 vorgelesen und genehmigt, aber fälschlich ein GdB von 60 in die Niederschrift aufgenommen worden wäre. Gegen diesen Ablauf spricht jedoch das in der Sozialgerichtsakte befindliche Stenogramm der Protokollführerin, in das eindeutig handschriftlich der GdB von 60 aufgenommen worden ist. Auch die Anhörungsschreiben des Kammervorsitzenden an den Kläger sowie die Begründung des Berichtigungsbeschlusses erlauben nicht den Schluss, dass der gerichtliche Vergleich am 08.12.2000 zwischen den Parteien bezogen auf einen GdB von 50 vereinbart worden ist. Hinzu kommt, dass der Wortlaut des Vergleichs, der sich auf die im Gutachten von Dr.P. aufgeführten Diagnosen bezieht und einen "hierauf beruhenden Gesamt-GdB von 60" feststellt, nicht in sich unschlüssig bzw. offensichtlich unrichtig erscheint, nachdem Dr.P. für die beiden vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen Einzel-GdB-Werte von 50 und 20 vorgeschlagen hatte. Es reicht jedenfalls nicht aus, dass ein Vergleich von Richter- und Beklagtenseite anders "gewollt" war (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.05.1985, MDR 1986, 152). Eine Berichtigung eines mit "v.u.g." abschließenden Vergleichstextes ist unzulässig, wenn davon auszugehen ist, dass der neue Text tatsächlich den Parteien nicht vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.1982, MDR 1983, 410).
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 05.03.2001 war daher begründet; der Beschluss war aufzuheben.
Dieser Beschluss des Senats, der ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§ 124 Abs.3 SGG), ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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