Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 21 KA 1917/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 B 166/01 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. Juni 2001 abgeändert und der Gegenstandswert auf 30.075,42 Euro (entspricht 58.822,40 DM) festgesetzt.
II. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdegegner (Bg.) ist als Chirurg mit den Zusatzbezeichnungen Chirotherapie und Sportmedizin in E. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Schreiben vom 7. Juli 1998 beantragte er bei der Beklagten (Kassenärztliche Vereinigung Bayerns) eine Erhöhung der Zusatzbudgets "Chiro- therapie" und "Teilradiologie". Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Juli 1998 ab und wies den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1999 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Mün- chen (SG) hat der Beschwerdeführer (Bf.) als Bevollmächtigter des Bg. unter anderem ausgeführt, dieser betreue überwiegend ein orthopädisches Patientengut. Orthopäden könnten Zusatzbudgets bei Chirotherapie in Höhe von 84 Punkten und bei Teilradiologie von 250 Punkten beanspruchen. Der Bg. erhalte derzeit 64,32 Punkte bzw. 177,7 Punkte, so dass ihm noch mindestens 19,68 Punkte bzw. 72,23 Punkte pro Patient pro Quartal zustünden. Es werde beantragt, den Gegenstandswert auf einen mehrfachen Ansatz der begehrten Differenz an Punkten mit 91,91 Punkten pro Patient mal 2.000 Patienten = 183.820 Punkten pro Quartal festzusetzen. Nachdem das SG die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2000 abgewiesen hatte, beantragte der Bf. mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 den Gegenstandswert wie in der Klageschrift angegeben festzusetzen. Auf Rückfrage des SG hat er mitgeteilt, dass er dabei von einem durchschnittlichen Punktwert von 8 Pfennig ausgehe.
Das SG hat mit Beschluss vom 7. Juni 2001 den Gegenstandswert auf 14.705,60 DM festgesetzt. Zur Begründung führt es aus, das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der angestrebten Entscheidung sei an der Zielsetzung der Klage zu messen. Hier gehe es um die Erhöhung der streitbefangenen Zusatzbudgets um 183.820 Punkte. Bei einem Punktwert von 8 Pfennig ergebe sich der vorgenannte Gegenstandswert.
Gegen den ihm am 25. Juni 2001 zugestellten Beschluss hat der Bf. mit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 Beschwerde eingelegt, der vom SG nicht abgeholfen wurde. Zur Begründung führt er aus, die Gerichte in Nordrhein-Westfalen legten acht Quartale abzüglich eines Kostensatzes von 50 % zugrunde. Auf Aufforderung des Senats legte er dazu einen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2001 vor (Az.: L 11 B 87/01 KA). Der Bf. beantragt sinngemäß, den Gegenstandswert in Abänderung des Beschlusses des SG München vom 7. Juni 2001 auf 30.075,42 Euro festzusetzen.
Der Bg. hat keinen Antrag gestellt.
Dem Senat liegen die Klageakte mit dem Az.: S 21 KA 1970/99 und die Beschwerdeakte mit dem Az.: L 12 B 166/01 KA vor.
II.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet.
In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund der Beziehungen von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten und Krankenkassen (Vertragsarztrecht) erhalten Rechtsanwälte anstelle der in § 116 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) die grundsätzlich vorgesehenen Rahmengebühren Gebühren entsprechend dem 3. Abschnitt der BRAGO (§ 116 Abs.2). Diese sind nach dem Gegenstandswert zu berechnen. Das Nähere regelt § 8 BRAGO. Eine Bestimmung aufgrund der für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften und eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Kostenordnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil für das abgeschlossene Verfahren vor den Sozialgerichten vor dem 2. Januar 2002 vom Streit- und Gegenstandswert abhängige Gerichtsgebühren nicht vorgesehen waren (§§ 183, 184 SGG in der bis zum 2. Januar 2002 geltenden Fassung vor dem sechsten Gesetz zur Änderung des SGG vom 17. August 2001, BGBl.I S.21, 44 f i.V.m. § 73 Gerichtskostengesetz). Die in § 8 Abs.2 Satz 1 BRAGO genannten Vorschriften betreffen keinen dem Gegenstandswert des anhängigen Rechtsstreits ähnlichen Sachverhalts. Der Gegenstandswert ist deshalb nach § 8 Abs.2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen unter Beachtung der wirtschaftlichen Interessen des Klägers und Beschwerdegegners an der gerichtlichen Entscheidung festzustellen.
Auch wenn dies im Klageantrag nicht unmittelbar zum Ausdruck kommt, so geht doch aus der Klagebegründung hervor, dass der Bg. infolge der Erhöhung der Zusatzbudgets für Chirotherapie und Teilradiologie auf die Werte der Orthopäden ein Mehr von 183.820 Punkten pro Quartal erreichen wollte. Bei dem von ihm erwarteten Punktwert von 8 Pfennig hätte sich daraus ein Mehrhonorar von 14.705,60 DM ergeben. Dieser Betrag wurde vom SG der Gegenstandswertfestsetzung zugrunde gelegt.
Zu Recht weist der Bf. indessen darauf hin, dass mit der Klage nicht nur eine einmalige Mehrvergütung in dieser Höhe begehrt wurde. Vielmehr war es das Klageziel, wie sich insbesondere aus dem den Gegenstandswert betreffenden Passus der Klagebegründung ergibt, wo von einem "mehrfachen Ansatz" die Rede ist, das entsprechend höhere Honorar auf Dauer, also auch in weiteren Quartalen, zu erhalten. Der Senat hält es für angemessen, bei der Festsetzung des Gegenstandswertes auf einen Zeitraum von acht Quartalen abzustellen, womit sich ein Betrag von 117.644,80 DM ergibt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass mit einer Erhöhung der Zusatzbudgets für die Zukunft nicht automatisch eine Erhöhung des Honorars verbunden ist, sondern dem Arzt lediglich die Möglichkeit eingeräumt wird, ein höheres Honorar bei entsprechendem Behandlungsumfang zu erwirtschaften. Deshalb wird die Hälfte des vorgenannten Betrages als Gegenstandswert festgesetzt.
Der Senat folgt damit der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen in dem vom Bf. vorgelegten Beschluss vom 5. Oktober 2001 (Az.: L 11 B 87/01 KA), wobei er es jedoch offen lässt, ob der Abzug auch durch erhöhte Kosten gerechtfertigt ist (vgl. dazu Wenner/Bernard. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in vertragsärztlichen Streitigkeiten, NZS 2/2001, S.57, 61). Damit wird der Beschwerde in vollem Umfang stattgegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG a.F.) und ist endgültig (§ 177 SGG).
II. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdegegner (Bg.) ist als Chirurg mit den Zusatzbezeichnungen Chirotherapie und Sportmedizin in E. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Schreiben vom 7. Juli 1998 beantragte er bei der Beklagten (Kassenärztliche Vereinigung Bayerns) eine Erhöhung der Zusatzbudgets "Chiro- therapie" und "Teilradiologie". Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Juli 1998 ab und wies den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1999 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Mün- chen (SG) hat der Beschwerdeführer (Bf.) als Bevollmächtigter des Bg. unter anderem ausgeführt, dieser betreue überwiegend ein orthopädisches Patientengut. Orthopäden könnten Zusatzbudgets bei Chirotherapie in Höhe von 84 Punkten und bei Teilradiologie von 250 Punkten beanspruchen. Der Bg. erhalte derzeit 64,32 Punkte bzw. 177,7 Punkte, so dass ihm noch mindestens 19,68 Punkte bzw. 72,23 Punkte pro Patient pro Quartal zustünden. Es werde beantragt, den Gegenstandswert auf einen mehrfachen Ansatz der begehrten Differenz an Punkten mit 91,91 Punkten pro Patient mal 2.000 Patienten = 183.820 Punkten pro Quartal festzusetzen. Nachdem das SG die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2000 abgewiesen hatte, beantragte der Bf. mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 den Gegenstandswert wie in der Klageschrift angegeben festzusetzen. Auf Rückfrage des SG hat er mitgeteilt, dass er dabei von einem durchschnittlichen Punktwert von 8 Pfennig ausgehe.
Das SG hat mit Beschluss vom 7. Juni 2001 den Gegenstandswert auf 14.705,60 DM festgesetzt. Zur Begründung führt es aus, das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der angestrebten Entscheidung sei an der Zielsetzung der Klage zu messen. Hier gehe es um die Erhöhung der streitbefangenen Zusatzbudgets um 183.820 Punkte. Bei einem Punktwert von 8 Pfennig ergebe sich der vorgenannte Gegenstandswert.
Gegen den ihm am 25. Juni 2001 zugestellten Beschluss hat der Bf. mit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 Beschwerde eingelegt, der vom SG nicht abgeholfen wurde. Zur Begründung führt er aus, die Gerichte in Nordrhein-Westfalen legten acht Quartale abzüglich eines Kostensatzes von 50 % zugrunde. Auf Aufforderung des Senats legte er dazu einen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2001 vor (Az.: L 11 B 87/01 KA). Der Bf. beantragt sinngemäß, den Gegenstandswert in Abänderung des Beschlusses des SG München vom 7. Juni 2001 auf 30.075,42 Euro festzusetzen.
Der Bg. hat keinen Antrag gestellt.
Dem Senat liegen die Klageakte mit dem Az.: S 21 KA 1970/99 und die Beschwerdeakte mit dem Az.: L 12 B 166/01 KA vor.
II.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet.
In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund der Beziehungen von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten und Krankenkassen (Vertragsarztrecht) erhalten Rechtsanwälte anstelle der in § 116 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) die grundsätzlich vorgesehenen Rahmengebühren Gebühren entsprechend dem 3. Abschnitt der BRAGO (§ 116 Abs.2). Diese sind nach dem Gegenstandswert zu berechnen. Das Nähere regelt § 8 BRAGO. Eine Bestimmung aufgrund der für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften und eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Kostenordnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil für das abgeschlossene Verfahren vor den Sozialgerichten vor dem 2. Januar 2002 vom Streit- und Gegenstandswert abhängige Gerichtsgebühren nicht vorgesehen waren (§§ 183, 184 SGG in der bis zum 2. Januar 2002 geltenden Fassung vor dem sechsten Gesetz zur Änderung des SGG vom 17. August 2001, BGBl.I S.21, 44 f i.V.m. § 73 Gerichtskostengesetz). Die in § 8 Abs.2 Satz 1 BRAGO genannten Vorschriften betreffen keinen dem Gegenstandswert des anhängigen Rechtsstreits ähnlichen Sachverhalts. Der Gegenstandswert ist deshalb nach § 8 Abs.2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen unter Beachtung der wirtschaftlichen Interessen des Klägers und Beschwerdegegners an der gerichtlichen Entscheidung festzustellen.
Auch wenn dies im Klageantrag nicht unmittelbar zum Ausdruck kommt, so geht doch aus der Klagebegründung hervor, dass der Bg. infolge der Erhöhung der Zusatzbudgets für Chirotherapie und Teilradiologie auf die Werte der Orthopäden ein Mehr von 183.820 Punkten pro Quartal erreichen wollte. Bei dem von ihm erwarteten Punktwert von 8 Pfennig hätte sich daraus ein Mehrhonorar von 14.705,60 DM ergeben. Dieser Betrag wurde vom SG der Gegenstandswertfestsetzung zugrunde gelegt.
Zu Recht weist der Bf. indessen darauf hin, dass mit der Klage nicht nur eine einmalige Mehrvergütung in dieser Höhe begehrt wurde. Vielmehr war es das Klageziel, wie sich insbesondere aus dem den Gegenstandswert betreffenden Passus der Klagebegründung ergibt, wo von einem "mehrfachen Ansatz" die Rede ist, das entsprechend höhere Honorar auf Dauer, also auch in weiteren Quartalen, zu erhalten. Der Senat hält es für angemessen, bei der Festsetzung des Gegenstandswertes auf einen Zeitraum von acht Quartalen abzustellen, womit sich ein Betrag von 117.644,80 DM ergibt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass mit einer Erhöhung der Zusatzbudgets für die Zukunft nicht automatisch eine Erhöhung des Honorars verbunden ist, sondern dem Arzt lediglich die Möglichkeit eingeräumt wird, ein höheres Honorar bei entsprechendem Behandlungsumfang zu erwirtschaften. Deshalb wird die Hälfte des vorgenannten Betrages als Gegenstandswert festgesetzt.
Der Senat folgt damit der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen in dem vom Bf. vorgelegten Beschluss vom 5. Oktober 2001 (Az.: L 11 B 87/01 KA), wobei er es jedoch offen lässt, ob der Abzug auch durch erhöhte Kosten gerechtfertigt ist (vgl. dazu Wenner/Bernard. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in vertragsärztlichen Streitigkeiten, NZS 2/2001, S.57, 61). Damit wird der Beschwerde in vollem Umfang stattgegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG a.F.) und ist endgültig (§ 177 SGG).
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