Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RH 2/01 SB
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 B 226/01 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 1. August 2001 aufgehoben.
Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 18.07.2001 ersuchte das Amt für Versorgung und Familienförderung Würzburg (Behörde) das Sozialgericht Würzburg, einen namentlich benannten Arzt aus V. als Zeugen einzuvernehmen. Es handelt sich um den behandelnden Arzt einer Schwerbehinderten, die am 07.06.2001 die Höherbewertung des GdB und die Zuerkennung weiterer Merkzeichen beantragt hatte. Die Behörde forderte vom behandelnden Arzt einen schriftlichen Befundbericht an, worauf dieser mit einem Formblattschreiben des Bayerischen Hausärzteverbandes vom 02.07.2001 eine Diktierkassette übersandte. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
der Bayerische Hausärzteverband forderte die Versorgungsämter auf, Anfragen den Ärzten wenigstens kostendeckend zu honorieren. Dieser Forderung kommen Sie bislang nicht nach.
Aus diesem Grund sehen wir uns außerstande, Ihnen zusätzlich zu unserer Arbeitskraft auch die unserer Mitarbeiterinnen zur Verfügung zu stellen. Deshalb übersenden wir Ihnen eine Diktierkassette, die Ihre Anfrage beantwortet. Wir bitten Sie, dieses Diktat in Ihrem Amt schreiben zu lassen und uns dann zur Unterschrift vorzulegen. Weitere Anfragen werden wir erst nach Rücksendung der beiliegenden Kassette beantworten.
Wir werden diesen aktiven Widerstand so lange fortsetzen, bis der Bayerische Hausärzteverband uns darüber informiert, dass unsere Forderung erfüllt wird. Sollten Sie versuchen, die Patienten gegen uns Ärzte zu instrumentalisieren, werden wir uns nicht scheuen, unsere Patienten über die Motive dieser Aktion genauestens aufzuklären.
Mit freundlichen Grüßen"
Mit Schreiben vom 17.07.2001 forderte die Behörde den Arzt erneut unter Fristsetzung auf, einen Befundbericht zu übersenden und wies darauf hin, dass das Sozialgericht um Vernehmung ersucht werden könne. Der Arzt erwiderte mit Schreiben vom 18.07.2001, dass er mit der Übersendung der Diktierkassette seine Berichtspflicht erschöpfend erfüllt habe.
Mit Beschluss vom 01.08.2001 lehnte das Sozialgericht die Einvernahme des Arztes ab. Dieser sei mit der Übersendung einer Diktierkassette seiner gesetzlichen Pflicht zur Auskunftserteilung nachgekommen. Das Ersuchen der Behörde sei offensichtlich unzulässig, da der Arzt als sachverständiger Zeuge die Aussage bzw. die Auskunft gerade nicht verweigert habe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Behörde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die von der Behörde form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (vgl. z.B. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, Rdn.4 zu § 205; Zeihe, SGG, Rdn.13c zu § 205; Pickel, SGB X, Rdn.30 zu § 22) und auch begründet.
Das Sozialgericht war nicht berechtigt, das Ersuchen der Behörde vom 18.07.2001 abzulehnen.
Gemäß § 22 Abs.1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) kann eine Behörde das für den Wohnsitz oder für den Aufenthaltsort zuständige Sozialgericht um die Vernehmung des Zeugen ersuchen, wenn dieser in den Fällen des § 21 Abs.3 SGB X ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 ZPO bezeichneten Gründe die Aussage verweigert.
Nach fast einhellig in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung (vgl. z.B. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdn.4 zu § 205; Zeihe, a.a.O., Rdn.2c zu § 205; Hauck/Haines, SGB X, Rdn.1 zu § 22; Pickel, a.a.O., Rdn.26, 27 zu § 22), der sich der Senat anschließt, ist die Prüfungsbefugnis des ersuchten Gerichts eingeschränkt. Es darf lediglich prüfen, ob die formellen Voraussetzungen des Ersuchens vorliegen, wie sie in § 22 Abs.1 und 4 SGB X aufgezählt sind.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wobei Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auch das Erfordernis des § 22 Abs.4 SGB X ist erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der als Zeuge zu vernehmende Arzt seiner Aussagepflicht durch die Übersendung einer Diktierkassette nicht nachgekommen.
Die Behörde war berechtigt, eine schriftliche Auskunft des Zeugen als behandelnden Arzt der Schwerbehinderten zu verlangen. Die Auskunftspflicht ergibt sich dabei aus den §§ 100 Abs.1, 21 Abs.3 SGB X, wobei Verweigerungsgründe offensichtlich nicht vorliegen und auch nicht geltend gemacht wurden. Die als unzureichend gerügte Entschädigung ist jedenfalls kein berechtigter Grund, die geforderte schriftliche Auskunft zu verweigern.
Grundsätzlich ist die Behörde gemäß § 21 Abs.1 Nr.2 SGB X berechtigt, schriftliche Äußerungen von Zeugen einzuholen. Wenn sie von dieser Möglichkeit im Rahmen des § 21 Abs.1 SGB X eingeräumten Ermessens Gebrauch macht, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei um die mildeste Form der Auskunftspflicht, die den in Anspruch genommenen Zeugen am Wenigsten belastet (vgl. Beschluss des OLG München vom 28.06.2001 - 22 AR 28/01).
Mit der Übersendung einer Diktierkassette erfüllt der Arzt nicht den behördlichen Auftrag, einen schriftlichen Befundbericht zu erstellen. Der Arzt hat kein freies Wahlrecht, in welcher Form er eine behördliche Anfrage beantwortet. Es obliegt allein der Behörde auszuwählen, welcher Beweismittel sie sich zur Ermittlung des Sachverhaltes bedient. Sie muss sich insbesondere nicht auf die Auswertung besprochener Kassetten verweisen lassen und kann auf Erteilung einer schriftlichen Auskunft bestehen.
Verweigert ein Zeuge - wie hier - diese schriftliche Auskunft nachhaltig, liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs.1 SGB X vor. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Behörde keinerlei Zwangsmittel zur Durchsetzung ihrer von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen (§ 20 SGB X) zur Verfügung stehen (vgl. Krasney in KassKomm, Rdn.2 zu § 22 SGB X). Erst dem Gericht stehen die Zwangsmittel des § 118 Abs.1 SGG i.V.m. §§ 380, 390 ZPO zur Verfügung, auch haben Falschaussagen vor Gericht andere strafrechtliche Konsequenzen (§§ 153 f. StGB).
Nach alledem ist der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben. Das Sozialgericht hat dem Ersuchen der Behörde Folge zu leisten und den Arzt zu vernehmen.
Dabei verkennt der Senat keineswegs, dass dies die gesetzlich unausweichliche Konsequenz der Haltung des Zeugen und - dem zugrunde liegend - einer Ärztegruppe, nämlich des Bayerischen Hausärzteverbandes, ist, die versuchen, höhere Entschädigungsforderungen für die Erstellung von Befundberichten quasi durch Streikmaßnahmen durchzusetzen. Der Zeuge und seine verbandliche Organisation ignorieren, dass der richtige Adressat für die Forderungen nach höherem Honorar bzw. nach einer Entschädigung der Schreibgebühren für die Befundberichte wohl kaum die an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung, sondern primär der Gesetzgeber sein dürfte. Dass die Weigerung, schriftliche Befundberichte für die Versorgungsverwaltung zu erstellen, nicht nur zu einer Mehrbelastung der ohnehin hochbelasteten Sozialgerichte sondern auch zu erhebliche, letztlich zu Lasten der antragstellenden Patienten gehenden Verzögerung bei der Sachverhaltsaufklärung führt, ist außerordentlich bedauerlich. Im Übrigen erscheint es durchaus zweifelhaft, ob das Verhalten des Zeugen mit den allgemeinen Berufspflichten eines Arztes (vgl. § 25 BerufsO für die Ärzte Bayerns) vereinbar ist, wonach der Arzt ärztliche Gutachten und Zeugnisse innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben hat.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG) und ergeht kostenfrei (§ 183 SGG).
Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 18.07.2001 ersuchte das Amt für Versorgung und Familienförderung Würzburg (Behörde) das Sozialgericht Würzburg, einen namentlich benannten Arzt aus V. als Zeugen einzuvernehmen. Es handelt sich um den behandelnden Arzt einer Schwerbehinderten, die am 07.06.2001 die Höherbewertung des GdB und die Zuerkennung weiterer Merkzeichen beantragt hatte. Die Behörde forderte vom behandelnden Arzt einen schriftlichen Befundbericht an, worauf dieser mit einem Formblattschreiben des Bayerischen Hausärzteverbandes vom 02.07.2001 eine Diktierkassette übersandte. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
der Bayerische Hausärzteverband forderte die Versorgungsämter auf, Anfragen den Ärzten wenigstens kostendeckend zu honorieren. Dieser Forderung kommen Sie bislang nicht nach.
Aus diesem Grund sehen wir uns außerstande, Ihnen zusätzlich zu unserer Arbeitskraft auch die unserer Mitarbeiterinnen zur Verfügung zu stellen. Deshalb übersenden wir Ihnen eine Diktierkassette, die Ihre Anfrage beantwortet. Wir bitten Sie, dieses Diktat in Ihrem Amt schreiben zu lassen und uns dann zur Unterschrift vorzulegen. Weitere Anfragen werden wir erst nach Rücksendung der beiliegenden Kassette beantworten.
Wir werden diesen aktiven Widerstand so lange fortsetzen, bis der Bayerische Hausärzteverband uns darüber informiert, dass unsere Forderung erfüllt wird. Sollten Sie versuchen, die Patienten gegen uns Ärzte zu instrumentalisieren, werden wir uns nicht scheuen, unsere Patienten über die Motive dieser Aktion genauestens aufzuklären.
Mit freundlichen Grüßen"
Mit Schreiben vom 17.07.2001 forderte die Behörde den Arzt erneut unter Fristsetzung auf, einen Befundbericht zu übersenden und wies darauf hin, dass das Sozialgericht um Vernehmung ersucht werden könne. Der Arzt erwiderte mit Schreiben vom 18.07.2001, dass er mit der Übersendung der Diktierkassette seine Berichtspflicht erschöpfend erfüllt habe.
Mit Beschluss vom 01.08.2001 lehnte das Sozialgericht die Einvernahme des Arztes ab. Dieser sei mit der Übersendung einer Diktierkassette seiner gesetzlichen Pflicht zur Auskunftserteilung nachgekommen. Das Ersuchen der Behörde sei offensichtlich unzulässig, da der Arzt als sachverständiger Zeuge die Aussage bzw. die Auskunft gerade nicht verweigert habe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Behörde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die von der Behörde form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (vgl. z.B. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, Rdn.4 zu § 205; Zeihe, SGG, Rdn.13c zu § 205; Pickel, SGB X, Rdn.30 zu § 22) und auch begründet.
Das Sozialgericht war nicht berechtigt, das Ersuchen der Behörde vom 18.07.2001 abzulehnen.
Gemäß § 22 Abs.1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) kann eine Behörde das für den Wohnsitz oder für den Aufenthaltsort zuständige Sozialgericht um die Vernehmung des Zeugen ersuchen, wenn dieser in den Fällen des § 21 Abs.3 SGB X ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 ZPO bezeichneten Gründe die Aussage verweigert.
Nach fast einhellig in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung (vgl. z.B. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdn.4 zu § 205; Zeihe, a.a.O., Rdn.2c zu § 205; Hauck/Haines, SGB X, Rdn.1 zu § 22; Pickel, a.a.O., Rdn.26, 27 zu § 22), der sich der Senat anschließt, ist die Prüfungsbefugnis des ersuchten Gerichts eingeschränkt. Es darf lediglich prüfen, ob die formellen Voraussetzungen des Ersuchens vorliegen, wie sie in § 22 Abs.1 und 4 SGB X aufgezählt sind.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wobei Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auch das Erfordernis des § 22 Abs.4 SGB X ist erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der als Zeuge zu vernehmende Arzt seiner Aussagepflicht durch die Übersendung einer Diktierkassette nicht nachgekommen.
Die Behörde war berechtigt, eine schriftliche Auskunft des Zeugen als behandelnden Arzt der Schwerbehinderten zu verlangen. Die Auskunftspflicht ergibt sich dabei aus den §§ 100 Abs.1, 21 Abs.3 SGB X, wobei Verweigerungsgründe offensichtlich nicht vorliegen und auch nicht geltend gemacht wurden. Die als unzureichend gerügte Entschädigung ist jedenfalls kein berechtigter Grund, die geforderte schriftliche Auskunft zu verweigern.
Grundsätzlich ist die Behörde gemäß § 21 Abs.1 Nr.2 SGB X berechtigt, schriftliche Äußerungen von Zeugen einzuholen. Wenn sie von dieser Möglichkeit im Rahmen des § 21 Abs.1 SGB X eingeräumten Ermessens Gebrauch macht, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei um die mildeste Form der Auskunftspflicht, die den in Anspruch genommenen Zeugen am Wenigsten belastet (vgl. Beschluss des OLG München vom 28.06.2001 - 22 AR 28/01).
Mit der Übersendung einer Diktierkassette erfüllt der Arzt nicht den behördlichen Auftrag, einen schriftlichen Befundbericht zu erstellen. Der Arzt hat kein freies Wahlrecht, in welcher Form er eine behördliche Anfrage beantwortet. Es obliegt allein der Behörde auszuwählen, welcher Beweismittel sie sich zur Ermittlung des Sachverhaltes bedient. Sie muss sich insbesondere nicht auf die Auswertung besprochener Kassetten verweisen lassen und kann auf Erteilung einer schriftlichen Auskunft bestehen.
Verweigert ein Zeuge - wie hier - diese schriftliche Auskunft nachhaltig, liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs.1 SGB X vor. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Behörde keinerlei Zwangsmittel zur Durchsetzung ihrer von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen (§ 20 SGB X) zur Verfügung stehen (vgl. Krasney in KassKomm, Rdn.2 zu § 22 SGB X). Erst dem Gericht stehen die Zwangsmittel des § 118 Abs.1 SGG i.V.m. §§ 380, 390 ZPO zur Verfügung, auch haben Falschaussagen vor Gericht andere strafrechtliche Konsequenzen (§§ 153 f. StGB).
Nach alledem ist der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben. Das Sozialgericht hat dem Ersuchen der Behörde Folge zu leisten und den Arzt zu vernehmen.
Dabei verkennt der Senat keineswegs, dass dies die gesetzlich unausweichliche Konsequenz der Haltung des Zeugen und - dem zugrunde liegend - einer Ärztegruppe, nämlich des Bayerischen Hausärzteverbandes, ist, die versuchen, höhere Entschädigungsforderungen für die Erstellung von Befundberichten quasi durch Streikmaßnahmen durchzusetzen. Der Zeuge und seine verbandliche Organisation ignorieren, dass der richtige Adressat für die Forderungen nach höherem Honorar bzw. nach einer Entschädigung der Schreibgebühren für die Befundberichte wohl kaum die an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung, sondern primär der Gesetzgeber sein dürfte. Dass die Weigerung, schriftliche Befundberichte für die Versorgungsverwaltung zu erstellen, nicht nur zu einer Mehrbelastung der ohnehin hochbelasteten Sozialgerichte sondern auch zu erhebliche, letztlich zu Lasten der antragstellenden Patienten gehenden Verzögerung bei der Sachverhaltsaufklärung führt, ist außerordentlich bedauerlich. Im Übrigen erscheint es durchaus zweifelhaft, ob das Verhalten des Zeugen mit den allgemeinen Berufspflichten eines Arztes (vgl. § 25 BerufsO für die Ärzte Bayerns) vereinbar ist, wonach der Arzt ärztliche Gutachten und Zeugnisse innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben hat.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG) und ergeht kostenfrei (§ 183 SGG).
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