L 18 B 237/01 V ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 V 10/01 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 B 237/01 V ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20.08.2001 aufgehoben und die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 26.06.2001 und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2001 und der Klage vom 07.08.2001 angeordnet.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob dem am 1911 geborenen Beschwerdeführer (Bf) vom Beschwerdegegner (Bg) gemäß § 1a Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit während der Herrschaft des Nationalsozialismus entzogene Versorgungsleistungen einstweilen bis zur Entscheidung über die - derzeit beim Sozialgericht (SG) Würzburg anhängige - Hauptsache weitergezahlt werden. Der Bf war nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 19.08.1968 wegen Beihilfe zum Mord in zwei Fällen (Tötung von mehreren tausend Juden) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Er verbüßte zwei Drittel der Strafe, der Rest der Strafe war zur Bewährung ausgesetzt worden.

Das Bayer. Landesamt für Versorgung und Familienförderung (BLVF) teilte dem Amt für Versorgung und Familienförderung (AVF) mit Schreiben vom 08.09.2000 mit, dass das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) mit Schreiben vom 19.07.2000 eine CD-Rom mit personenbezogenen Daten übermittelt habe, die von der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg (Zentrale Stelle) zur Verfügung gestellt und zwischenzeitlich ausgewertet worden sei. Dem war ein Beschluss der 69. Konferenz der Justizministerinnen und -minister am 17. und 18.06.1998 in Rostock-Warnemünde vorausgegangen, wonach die Zentrale Stelle verpflichtet wurde, zur Durchführung des § 1 a BVG alle dort gesammelten Informationen für eine Auswertung durch die Versorgungsverwaltungen bereitzustellen. Im Rahmen des Datenabgleichs hatte sich für den Bf eine Übereinstimmung ergeben. Das BLVF teilte dem AVF den Namen, das Geburtsdatum und das Aktenzeichen in der Versorgungssache des Bf mit und bat um unverzügliche Einleitung eines Verfahrens nach § 1 a BVG.

Das AVF bat mit Schreiben vom 25.09.2000 die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main um Übersendung der vorhandenen älteren Aktenunterlagen des Bf. Der Generalstaatsanwalt beim OLG Frankfurt/Main teilte dem AVF mit Schreiben vom 29.09.2000 mit, dass das Ersuchen um Übersendung der Strafakte KS 2/67 des Bf an das Hessische Hauptstaatsarchiv in Wiesbaden weitergeleitet worden sei. Das Hauptstaatsarchiv übersandte dem AVF das Strafurteil gegen den Bf in Fotokopie. Von einer Übersendung der mehrere hundert Bände umfassenden Ermittlungsakten wurde im Einverständnis mit dem AVF abgesehen.

Der Bg entzog mit Bescheid vom 26.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2001 die Versorgungsleistungen gemäß § 1a BVG im Hinblick auf den sich aus dem beigezogenen Urteil ergebenden Sachverhalt und die Verurteilung des Bf wegen Beihilfe zum Mord an Juden.

Der Bf hat am 21.07.2001 beim SG Würzburg einen Antrag auf (vorläufige) Weiterzahlung der Versorgungsleistungen gestellt und am 07.08.2001 Klage gegen den og Bescheid erhoben. Mit Beschluss vom 20.08.2001 hat das SG den Antrag auf Weiterzahlung der Leistungen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Bf am 10.09.2001 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ua gerügt, der Bg habe sich die Kenntnis vom Strafurteil aus der Zentralen Stelle durch eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften verschafft. Außerdem hat er sich bezüglich der Verurteilung und des zugrunde liegenden Sachverhalts auf ein Verwertungsverbot nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) berufen und geltend gemacht, durch das Vorgehen des Bg werde er in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, da die Eintragung über die Verurteilung im Register bereits getilgt worden sei.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Auf Anfrage des Senats hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz mitgeteilt, dass er an den Beratungen des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des BVG (Einführung des § 1 a BVG) in den Jahren 1997 und 1998 nicht beteiligt gewesen sei. Während der Bundesbeauftragte für den Datenschutz offen gelassen hat, ob § 12 Abs 3 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), eingefügt durch das Justizmitteilungsgesetz (JuMiG) vom 18.06.1997, BGBl I 1997 S 1429 ff, auf die Datenübermittlungen der Zentralen Stelle Anwendung findet, hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg eine solche grundsätzlich bejaht. Der Hessische Datenschutzbeauftragte hat die Übermittlung der Daten durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt im Hinblick auf das JuMiG und § 474 Strafprozessordnung (StPO) für zulässig erachtet. Alle gehörten Datenschutzbeauftragten und die Zentrale Stelle haben letztlich keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Übermittlung der Daten geäußert.

Auf eine Anfrage des Senats hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister - unter Hinweis auf § 24 Abs 2 BZRG mitgeteilt, dass ab 18.05.2001 (Vollendung des 90. Lebensjahres des Bf) für den Bf keine Eintragungen im Register mehr bestehen. Der Bf hat mitgeteilt, gegen ihn lägen keine weiteren Verurteilungen vor.

Der Bf beantragt,

den Beschluss vom 20.08.2001 abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Bescheid vom 26.06.2001 anzuordnen.

Der Bg beantragt,

die Beschwerde des Bf gegen den Beschluss des SG vom 20.08.2001 zurückzuweisen.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die beigezogenen Beschädigtenakten des Bf, die Akte des SG Würzburg S 9 V 12/01, die Akte des SG Würzburg im Antragsverfahren und die Beschwerdeakte des LSG Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt aus § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach gegen die Entscheidung der Sozialgerichte in Verfahren dieser Art die Beschwerde stattfindet (Meyer-Ladewig SGG, Kommentar, 7.Aufl, § 86 b RdNr 21 mwN). Sie ist auch rechtzeitig in der Monatsfrist des § 173 SGG eingelegt worden.

Die Beschwerde ist begründet. Dem Bf sind die Versorgungsleistungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiter zu gewähren.

An der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheides vom 26.06.2001 idFd Widerspruchsbescheides vom 24.07.2001 bestehen ernstliche Zweifel. Nach der in den Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ist ein Erfolg des Bf in der Hauptsache wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Es ist daher gerechtfertigt, das nach dem Gesetz als vorrangig bewertete Vollzugsinteresse zurücktreten zu lassen.

Die hier begehrte Anordnung richtet sich nach dem gemäß Art 19 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6.SGGÄndG) ab 02.01.2002 in Kraft getretenen § 86 b Abs 1 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 SGG (eingefügt durch Art 1 Nr 35 6.SGGÄndG). Der Senat legt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde (so auch Meyer-Ladewig, aaO RdNr 18 mwN). Nach § 86 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen und, falls der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden war, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Der Antrag konnte schon vor Erlass des Widerspruchsbescheides bzw vor Klageerhebung gestellt werden (§ 86 b Abs 3 SGG). In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts entfällt die aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen (§ 86 a Abs 2 Nr 2 SGG). Dies entspricht bisher geltendem Recht (Meyer-Ladewig aaO § 86 a RdNr 14). Eine inhaltlich gleiche Regelung galt bis zum In-Kraft-Treten des 6.SGGÄndG gemäß § 97 Abs 2 Satz 1 SGG aF. Der angefochtene Bescheid vom 26.06.2001 idF des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2001 entzieht eine laufende Leistung. Der Bf bezog vom Bg eine Grundrente nach § 31 BVG, eine Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG und hatte einen Heilbehandlungsanspruch nach § 10 Abs 1 und 2 BVG.

Der Erlass der begehrten Anordnung beurteilt sich nach einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Bf an der Fortzahlung der ihm bewilligten Leistungen und dem Interesse des Bg, die aus seiner Sicht rechtswidrigen Leistungen nicht fortsetzen zu müssen (aaO § 86 b RdNr 12 und § 86 a RdNr 20). Bei dieser Interessenabwägung sind von besonderem Gewicht die Erfolgaussichten des Hauptsacheverfahrens, weil an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes bzw der Beibehaltung der Wirkungen eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein Interesse besteht (aaO, 5.Aufl, § 97 RdNr 13 a). Danach ist die begehrte Anordnung zu erlassen, wenn der angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach rechtswidrig ist und demnach kein Interesse daran besteht, dessen aufschiebende Wirkung gegenüber dem Bewilligungsbescheid zur Geltung kommen zu lassen (ebenso LSG Niedersachsen, Beschluss vom 29.09.1997, Az L 8 Ar 276/97 eR).

An der Rechtmäßigkeit des gemäß § 1 a Abs 2 BVG ergangenen Entziehungsbescheides des Beklagten bestehen ernstliche Zweifel. Nach dem mit Gesetz vom 14.01.1998 (BGB I S 66) eingefügten und am 21.01.1998 in Kraft getretenen § 1 a BVG sind Leistungen zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben (Abs 1). Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund iS des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist (Abs 2).

Eine Entziehung der Rente nach dieser Vorschrift kann daran scheitern, dass die vom Kläger begangenen Straftaten dem Bf wegen des Verwertungsverbots des § 51 BZRG im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen.

Der Senat lässt es im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz dahingestellt, ob die an der Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der persönlichen Daten des Bf beteiligten staatlichen Stellen (Justizministerkonferenz der Länder, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Zentrale Stelle, BLVF, AVF, Generalstaatsanwalt beim OLG Frankfurt/Main, Hessisches Hauptstaatsarchiv) gegen Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder verstoßen haben und die übermittelten Daten schon deshalb vom Bg nicht hätten verwertet werden dürfen. Insbesondere kann es im vorliegenden Eilverfahren auf sich beruhen, ob die Zentrale Stelle Art 1 JuMiG, §§ 12 ff EGGVG unterliegt, die verfahrensübergreifende Mitteilungen von Justizorganen regeln. Der Senat hält es nämlich für fraglich, ob die Zentrale Stelle als Staatsanwaltschaft iS des § 12 Abs 1 EGGVG zu erachten ist. Die Aufgabe der von den Justizministern und Senatoren der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung des Jahres 1958 gegründeten Zentralen Stelle, der die neuen Bundesländer beigetreten sind, besteht vor allem darin, Vorermittlungen durchzuführen und an Verbrechen beteiligte Personen festzustellen. Es fehlen ihr aber wesentliche Befugnisse einer Staatsanwaltschaft. Nach der Organisationsverfügung für die Zentrale Stelle vom 01.08.1966 ist die Zentrale Stelle keine Staatsanwaltschaft, erfüllt jedoch staatsanwaltschaftliche Aufgaben. Wenn das JuMiG für die Zentrale Stelle keine (entsprechende) Anwendung findet, kommt auch das Übermittlungsverbot des § 12 Abs 3 EGGVG nicht zum Tragen. Danach unterbleibt eine Übermittlung von Daten, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegen steht. Hierzu ist auch das Verwertungsverbot des § 51 BZRG zu rechnen (so Gesetzentwurf der Bundesregierung zum JuMiG BT Drucks 13/4709 vom 22.05.1996 S 22). Der Senat lässt es auch dahingestellt, ob das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) vom 02.08.2000 (BGBl I S 1253-1260/1262), das inhaltlich Regelungen für Auskünfte an öffentliche Stellen wie das JuMiG vorsieht (vgl § 474 Abs 2 Nr 2 StPO, eingefügt durch Art 1 StVÄG Nr 15), in Kraft getreten am 1. November 2000 (Art 14 StVÄG), vorliegend zur Anwendung kommt. Der Senat hat aber Bedenken, ob die Rechtsauffassung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Hessen und Baden-Württemberg sowie der Zentralen Stelle, dass Datenschutzgesetze nicht verletzt seien, im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.12.1983 zum Volkszählungsurteil (BVerfGE 65,1) Bestand haben kann, weil jede Übermittlung personenbezogener Daten aus Justizverfahren einen Grundrechtseingriff darstellt und der Verwendung unrichtiger und überholter Daten entgegenzuwirken ist (so BT-Drucks 13/4709 S 74). Auch hat der Datenschutzbeauftragte des Landes Baden-Württenberg bereits in seinem 17. Tätigkeitsbericht 1996 (6. Teil 1. Abschnitt Justiz, Ziffer 2.) gerügt, dass der Datenschutz für die von der Zentralen Stelle erfassten Personen nicht gewährleistet ist und deshalb eine Regelung dieser Frage in einem Staatsvertrag vorgeschlagen.

Ungeachtet dieser ungeklärten Rechtsfragen bestehen ernste Zweifel, ob der Entziehungsbescheid des Beklagten rechtmäßig ist, weil der Bg die ihm übermittelten Daten wegen des Verwertungsverbots des § 51 Abs 1 BZRG nicht mehr nutzen durfte. Nach § 51 Abs 1 BZRG dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder zu tilgen ist. Der Senat geht von der Tilgung der Straftat aus, obwohl bei dem über 90 Jahre alten Bf bereits alle Eintragungen gemäß § 24 Abs 2 BZRG aus dem Register entfernt sind und die Rechtswirkung der Tilgung nach § 51 BZRG durch bloße Entfernung der Eintragungen nicht eintritt (so Götz/Tolzmann, BZRG, Komm, 4.Auflage § 24 RdNr 11). Zwar lässt sich der Nachweis der Tilgung nicht mehr erbringen. Unter Berücksichtigung der unverschuldeten Beweisnot des Bf hält der Senat aber die Auskunft des Bf für glaubhaft, dass weitere Verurteilungen, die eine Ablaufhemmung nach § 47 Abs 3 BZRG bewirkt hätten, nicht vorgelegen haben. Die Tilgung und das Verwertungsverbot sollen den Strafmakel einer Verurteilung beseitigen. Sie sollen damit der Wiedereingliederung Vorbestrafter in die Gesellschaft dienen und diese nicht durch das Aufgreifen längst gesühnter Taten gefährden (so auch BVerwGE 101, 24). Die Vorschrift des § 51 Abs 1 BZRG gilt nicht nur für Gerichte, sondern auch für alle Verwaltungsbehörden (Götz/Tolzmann, aaO, § 51 RdNr 5). Nach Tilgung der Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister darf diese von der Verwaltungsbehörde in einem neuen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl aaO; Rebmann/Uhlig, BZRG, Komm, § 51 Rdr 51). Dies bedeutet, dass dem Betroffenen weder die Tat noch die Verurteilung im Rechtsverkehr mehr vorgehalten werden dürfen (Götz/ Tolzmann aaO RdNr 5). Anders wäre die Rechtslage bei einer Verurteilung des Bf zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu beurteilen, da § 45 Abs 3 Nr 1 BZRG in einem solchen Fall eine Tilgung ausschließt und ein Vertrauenstatbestand nicht zum Tragen käme (vgl für den Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe SG Potsdam, Breithaupt 2002, 837).

Eine Ausnahme von der Tilgung nach § 52 BZRG liegt ersichtlich nicht vor.

Ebenso ist eine Ausnahme vom Vorhalte- und Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs 2 BZRG nicht gegeben. Gemäß § 51 Abs 2 BZRG bleiben aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, unberührt. Vorliegend könnte die Entziehung der Versorgungsleistungen dann rechtmäßig sein, wenn die Wirkungen der Tat oder der Verurteilung sich unmittelbar aus einem Bundesgesetz - hier § 1 a BVG - ergäben (vgl Götz/Tolzmann aaO RdNr 60). Das Gesetz, dessen Rechtsfolgen aufgrund der Tat oder der Verurteilung eintreten, muss aber vor Eintritt der Tilgungsreife in Kraft getreten sein (aaO). Eine andere Rechtsauslegung würde gegen das verfassungsrechtlich garantierte Rückwirkungsverbot verstoßen. Der Bf konnte darauf vertrauen, dass die mit dem abgeschlossenen Tatbestand (Tilgung des Strafurteils im BZRG) verknüpfte gesetzliche Rechtsfolge des Verwertungsverbots im Jahr 2000 anerkannt bleibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende Gesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger Vertrauensschutz bedeutet (BVerfGE 30, 367 mwN). Ausnahmen können nur dann gelten, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig ist (vgl BVerfGE 13, 261; 32, 111). Das Verwertungsverbot des § 51 BZRG ist jedoch bei objektiver Betrachtung geeignet, ein Vertrauen des Bf auf seinen Fortbestand 12 Jahre nach dem Eintritt der Tilgungsreife zu begründen.

Nach § 46 Abs 1 Nr 4 BZRG betrug die Tilgungsfrist für das Urteil des Landgerichts Frankfurt/ Main vom 19.08.1968 15 Jahre. Im Fall des § 46 Abs 1 Nr 4 BZRG verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitstrafe (§ 46 Abs 3), wobei für die Anwendung der Frist die vom Gericht ausgesprochene Strafhöhe maßgebend ist (Das Deutsche Bundesrecht II B 72 S 38). Bei einer Freiheitsstrafe von acht Jahren beträgt die Tilgungsfrist unter Berücksichtigung der Strafaussetzung zur Bewährung von einem Drittel somit 20 Jahre ab der Verkündung des Urteils. Die Frist begann mit dem Tag des Urteils (§ 36 Abs 1 BZRG) und endete somit im Jahr 1988. Die 1988 zu tilgende Straftat kann dem Bf im Jahr 2000 nicht mehr aufgrund eines im Jahr 1998 in Kraft getretenen Gesetzes vorgehalten werden.

Bei dieser Sach- und Rechtslage brauchte der Senat die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Versorgungsleistungen im Übrigen nicht zu prüfen.

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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