Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 542/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 321/00 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 31.08.2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung seines anwaltlichen Bevollmächtigten.
Mit Schreiben vom 29.04.1999 bot die Beklagte dem seit längerem im Bezug von Arbeitslosenhilfe stehenden Kläger eine Arbeit als Buchbinderhelfer bei der Augsburger ... -GmbH (A ...) an. Die Arbeit war auf die Zeit vom 10. bis 30.06.1999 befristet. Sie wäre nach den Feststellungen des Arbeitsamtes mit ganztägigem Stehen oder Sitzen und teilweisem Heben und Tragen mittelschwerer Lasten verbunden gewesen. Im Antrag auf ärztliche Begutachtung wurde dargelegt, dass der Kläger bereits im Dezember 1997 als Buchbinderhelfer bei A ... befristet beschäftigt gewesen sei. Am 04.05.1999 lehnte der Kläger das Arbeitsangebot unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe ab. Der Ärztliche Dienst des Arbeitsamtes Augsburg (Dr.S ...) hielt den Kläger für fähig, als Buchbinderhelfer zu arbeiten; ausgeschlossen sei das ständige Heben und Tragen schwerer Gegenstände.
Mit Bescheiden vom 05.07.1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 05.05. bis 27.07.1999 fest, hob die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 05.05. bis 31.05.1999 auf und verlangte vom Kläger die Erstattung der Arbeitslosenhilfe in Höhe von 700,92 DM sowie von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 218,52 DM. Mit seinem ohne anwaltlichen Bevollmächtigten erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe bereits zur Zeit des Arbeitsangebots unter starken Gelenkschmerzen gelitten und sich daher seit Anfang Mai regelmäßig in ärztlicher Behandlung befunden. Die Arbeit als Buchbinderhelfer sei für ihn zu schwer, insbesondere das Heben und Bücken. Er legte ein Attest des behandelnden Orthopäden Dr.N ... vom 12.07.1999 vor, wonach er die Tätigkeit eines Buchbinders nicht ausüben könne. Mit Bescheid vom 31.08.1999 reduzierte die Beklagte die Sperrzeit auf die Zeit vom 05. bis 25.05.1999, hob die Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum auf und verlangte vom Kläger noch die Erstattung der Arbeitslosenhilfe und der Versicherungsbeiträge in Höhe von 545,16 DM und 170,02 DM. Den Widerspruch wies sie im Übrigen zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.09.1999).
Dagegen erhob der Kläger am 23.09.1999 Klage zum Sozialgericht Augsburg. Er stützte sich erneut auf die Bescheinigung von Dr.N ... und widersprach dem Gutachten der Arbeitsamtsärztin. Ferner verwies er auf ein nicht abgeschlossenes Klageverfahren gegen die Landesversicherungsanstalt Schwaben, in dem es um die Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit gehe. Das Sozialgericht zog Befundberichte der behandelnden Ärzte bei. Die Beklagte legte eine weitere gutachtliche Stellungnahme der Arbeitsamtsärztin Dr.S ... vom 21.06.2000 vor, worin gesundheitliche Gründe für die Ablehnung des Arbeitsangebots weiterhin verneint wurden.
Am 16.02.2000 hatten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers bestellt und beantragt, dem Kläger PKH zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr ... beizuordnen. Mit Beschluss vom 31.08.2000 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Anwaltliche Vertretung des Klägers sei nicht erforderlich. Die Beklagte sei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und der Rechtsstreit sei weder tatsächlich noch rechtlich schwierig gelagert. Darüber hinaus erscheine der Kläger im Verfahren nicht hilflos; dies zeigten bereits seine Ausführungen im Klageschriftsatz. Im Klageverfahren bedürfe es lediglich der Abklärung, ob der Kläger beachtliche gesundheitliche Gründe für die Ablehnung des Arbeitsangebotes gehabt habe. Diese Frage sei durch Einholung von Befundberichten und gegebenenfalls eines Sachverständigengutachtens zu klären.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18.09.2000 eingelegte Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Kläger weist darauf hin, dass ihm in dem beim Sozialgericht Augsburg anhängigen Rentenverfahren S 6 RI 584/99 bereits PKH bewilligt worden sei. Er rügt ferner, dass das Sozialgericht den Antrag erst nach monatelanger anwaltlicher Tätigkeit abgelehnt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 31.08.2000 aufzuheben und ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr ... PKH zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Akten der Beklagten, die Gerichtsakte S 4 AL 542/99 und die Beschwerdeakte vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, dem Kläger PKH zu bewilligen und seinen anwaltlichen Bevollmächtigten beizuordnen.
Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt (vgl. Beschluss des Senats vom 16.01.1997 - L 9 B 317/96 AL; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage 1998, § 73 a Rdnr.4 a jeweils mit weiteren Nachweisen) zielt die Bewilligung von PKH in sozialgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen darauf ab, den Beteiligten die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu verschaffen. Es ist daher in der Regel PKH nicht zu bewilligen, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs.2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erfolgen kann. Ob nach dieser Vorschrift die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, hängt dann, wenn die Gegenseite nicht durch einen Anwalt vertreten ist, von der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, von der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beteiligten und von dessen Hilfebedürftigkeit ab.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien kann der Senat die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung des Klägers nicht bejahen. Die Sach- und Rechtslage ist als eher unterdurchschnittlich schwierig einzustufen. Besondere Komplikationen sind bei der Prüfung gesundheitlicher Gründe für die Ablehnung des Arbeitsangebots nicht zu erwarten. Ferner darf die wirtschaftliche Bedeutung der Streitsache für den Arbeitslosenhilfe beziehenden Kläger zwar nicht verkannt werden. Doch ist sie vor allem nach der Reduzierung der Sperrzeit auf drei Wochen durch die Beklagte beschränkt und ihre Auswirkungen halten sich in Grenzen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es dem Kläger zuzumuten, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Dazu ist er auch in der Lage. Anhaltspunkte für eine im Allgemeinen zur Prozessführung befähigende Ausbildung liegen zwar nicht vor; der Kläger hat auf die Fragen des Sozialgerichts vom 14.10.1999 angegeben, den Beruf eines Landwirts erlernt zu haben und im Wesentlichen darin bis 1990 und wiederum 1991/92 tätig gewesen zu sein. Doch hat der Kläger im bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gezeigt, dass er den Rechtsstreit ohne juristische Hilfe betreiben kann. So hat er gegen die Bescheide der Beklagten den jeweils gegebenen Rechtsbehelf rechtzeitig eingelegt. Sein schriftlich erhobener Widerspruch sowie sein Klageschriftsatz sind formal fehlerlos. Inhaltlich demonstrieren sie, dass der Kläger die nach seiner Einschätzung der Sachlage kritischen Punkte erfassen, seine gegensätzliche Position sachlich darlegen und durch zielgerichtete Nennung von Beweismitteln untermauern kann. Wesentliche Hinweise auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen enthalten die angefochtenen Bescheide der Beklagten.
Bei einer Gesamtschau aller maßgeblichen Gesichtspunkte hat der Senat nach alledem keine Zweifel daran, dass der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit eines Rechtsanwaltes nicht bedarf. Etwas Anderes gilt im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung auch nicht deswegen, weil die Beklagte durch sachkundige Bedienstete vertreten ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger in anderen Rechtsstreiten unter Beachtung der dortigen Umstände Anspruch auf PKH hat.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung seines anwaltlichen Bevollmächtigten.
Mit Schreiben vom 29.04.1999 bot die Beklagte dem seit längerem im Bezug von Arbeitslosenhilfe stehenden Kläger eine Arbeit als Buchbinderhelfer bei der Augsburger ... -GmbH (A ...) an. Die Arbeit war auf die Zeit vom 10. bis 30.06.1999 befristet. Sie wäre nach den Feststellungen des Arbeitsamtes mit ganztägigem Stehen oder Sitzen und teilweisem Heben und Tragen mittelschwerer Lasten verbunden gewesen. Im Antrag auf ärztliche Begutachtung wurde dargelegt, dass der Kläger bereits im Dezember 1997 als Buchbinderhelfer bei A ... befristet beschäftigt gewesen sei. Am 04.05.1999 lehnte der Kläger das Arbeitsangebot unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe ab. Der Ärztliche Dienst des Arbeitsamtes Augsburg (Dr.S ...) hielt den Kläger für fähig, als Buchbinderhelfer zu arbeiten; ausgeschlossen sei das ständige Heben und Tragen schwerer Gegenstände.
Mit Bescheiden vom 05.07.1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 05.05. bis 27.07.1999 fest, hob die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 05.05. bis 31.05.1999 auf und verlangte vom Kläger die Erstattung der Arbeitslosenhilfe in Höhe von 700,92 DM sowie von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 218,52 DM. Mit seinem ohne anwaltlichen Bevollmächtigten erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe bereits zur Zeit des Arbeitsangebots unter starken Gelenkschmerzen gelitten und sich daher seit Anfang Mai regelmäßig in ärztlicher Behandlung befunden. Die Arbeit als Buchbinderhelfer sei für ihn zu schwer, insbesondere das Heben und Bücken. Er legte ein Attest des behandelnden Orthopäden Dr.N ... vom 12.07.1999 vor, wonach er die Tätigkeit eines Buchbinders nicht ausüben könne. Mit Bescheid vom 31.08.1999 reduzierte die Beklagte die Sperrzeit auf die Zeit vom 05. bis 25.05.1999, hob die Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum auf und verlangte vom Kläger noch die Erstattung der Arbeitslosenhilfe und der Versicherungsbeiträge in Höhe von 545,16 DM und 170,02 DM. Den Widerspruch wies sie im Übrigen zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.09.1999).
Dagegen erhob der Kläger am 23.09.1999 Klage zum Sozialgericht Augsburg. Er stützte sich erneut auf die Bescheinigung von Dr.N ... und widersprach dem Gutachten der Arbeitsamtsärztin. Ferner verwies er auf ein nicht abgeschlossenes Klageverfahren gegen die Landesversicherungsanstalt Schwaben, in dem es um die Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit gehe. Das Sozialgericht zog Befundberichte der behandelnden Ärzte bei. Die Beklagte legte eine weitere gutachtliche Stellungnahme der Arbeitsamtsärztin Dr.S ... vom 21.06.2000 vor, worin gesundheitliche Gründe für die Ablehnung des Arbeitsangebots weiterhin verneint wurden.
Am 16.02.2000 hatten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers bestellt und beantragt, dem Kläger PKH zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr ... beizuordnen. Mit Beschluss vom 31.08.2000 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Anwaltliche Vertretung des Klägers sei nicht erforderlich. Die Beklagte sei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und der Rechtsstreit sei weder tatsächlich noch rechtlich schwierig gelagert. Darüber hinaus erscheine der Kläger im Verfahren nicht hilflos; dies zeigten bereits seine Ausführungen im Klageschriftsatz. Im Klageverfahren bedürfe es lediglich der Abklärung, ob der Kläger beachtliche gesundheitliche Gründe für die Ablehnung des Arbeitsangebotes gehabt habe. Diese Frage sei durch Einholung von Befundberichten und gegebenenfalls eines Sachverständigengutachtens zu klären.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18.09.2000 eingelegte Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Kläger weist darauf hin, dass ihm in dem beim Sozialgericht Augsburg anhängigen Rentenverfahren S 6 RI 584/99 bereits PKH bewilligt worden sei. Er rügt ferner, dass das Sozialgericht den Antrag erst nach monatelanger anwaltlicher Tätigkeit abgelehnt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 31.08.2000 aufzuheben und ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr ... PKH zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Akten der Beklagten, die Gerichtsakte S 4 AL 542/99 und die Beschwerdeakte vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, dem Kläger PKH zu bewilligen und seinen anwaltlichen Bevollmächtigten beizuordnen.
Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt (vgl. Beschluss des Senats vom 16.01.1997 - L 9 B 317/96 AL; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage 1998, § 73 a Rdnr.4 a jeweils mit weiteren Nachweisen) zielt die Bewilligung von PKH in sozialgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen darauf ab, den Beteiligten die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu verschaffen. Es ist daher in der Regel PKH nicht zu bewilligen, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs.2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erfolgen kann. Ob nach dieser Vorschrift die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, hängt dann, wenn die Gegenseite nicht durch einen Anwalt vertreten ist, von der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, von der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beteiligten und von dessen Hilfebedürftigkeit ab.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien kann der Senat die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung des Klägers nicht bejahen. Die Sach- und Rechtslage ist als eher unterdurchschnittlich schwierig einzustufen. Besondere Komplikationen sind bei der Prüfung gesundheitlicher Gründe für die Ablehnung des Arbeitsangebots nicht zu erwarten. Ferner darf die wirtschaftliche Bedeutung der Streitsache für den Arbeitslosenhilfe beziehenden Kläger zwar nicht verkannt werden. Doch ist sie vor allem nach der Reduzierung der Sperrzeit auf drei Wochen durch die Beklagte beschränkt und ihre Auswirkungen halten sich in Grenzen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es dem Kläger zuzumuten, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Dazu ist er auch in der Lage. Anhaltspunkte für eine im Allgemeinen zur Prozessführung befähigende Ausbildung liegen zwar nicht vor; der Kläger hat auf die Fragen des Sozialgerichts vom 14.10.1999 angegeben, den Beruf eines Landwirts erlernt zu haben und im Wesentlichen darin bis 1990 und wiederum 1991/92 tätig gewesen zu sein. Doch hat der Kläger im bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gezeigt, dass er den Rechtsstreit ohne juristische Hilfe betreiben kann. So hat er gegen die Bescheide der Beklagten den jeweils gegebenen Rechtsbehelf rechtzeitig eingelegt. Sein schriftlich erhobener Widerspruch sowie sein Klageschriftsatz sind formal fehlerlos. Inhaltlich demonstrieren sie, dass der Kläger die nach seiner Einschätzung der Sachlage kritischen Punkte erfassen, seine gegensätzliche Position sachlich darlegen und durch zielgerichtete Nennung von Beweismitteln untermauern kann. Wesentliche Hinweise auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen enthalten die angefochtenen Bescheide der Beklagten.
Bei einer Gesamtschau aller maßgeblichen Gesichtspunkte hat der Senat nach alledem keine Zweifel daran, dass der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit eines Rechtsanwaltes nicht bedarf. Etwas Anderes gilt im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung auch nicht deswegen, weil die Beklagte durch sachkundige Bedienstete vertreten ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger in anderen Rechtsstreiten unter Beachtung der dortigen Umstände Anspruch auf PKH hat.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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