Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 933/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 6/01 RJ
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 03.08.2000 aufgehoben.
Gründe:
I.
Im Verfahren des Klägers gegen die Landesversicherunganstalt Unterfranken (Az.: S 6 RJ 933/98) beraumte der Vorsitzende der 6. Kammer des Sozialgerichts Würzburg Termin zur mündlichen Verhandlung zum 03.08.2000 an und ordnete das persönliche Erscheinen des Klägers an. In der Sitzung am 03.08.2000 stellte der Vorsitzende fest, dass der Kläger zum Termin ohne Entschuldigung nicht erschienen war. Daraufhin erging ein Beschluss, durch welchen dem Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 DM wegen nicht entschuldigten Nichterscheinens auferlegt wurde. Die Verhandlung wurde vertagt. Mit Schriftsatz vom 08.08.2000 legte der Bevollmächtigte des Klägers Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss ein und trug vor, der Kläger sei am 03.08.2000 an einem hochfieberhaften grippalen Infekt erkrankt und deswegen nicht in der Lage gewesen, den Gerichtstermin wahrzunehmen. Die Erkrankung habe sich am 02.08.2000 akut eingestellt, so dass der Kläger an diesem Tag den Arzt habe konsultieren müssen und wegen der Akuterkrankung, mit der er als Alleinstehender zu kämpfen gehabt habe, nicht mehr an den anstehenden Termin gedacht habe. Er legte ein Attest des Allgemeinarztes Dr.P. vom 16.10.2000 vor, der bescheinigte, der Kläger sei in die Sprechstunde am 02.08.2000 wegen eines fieberhaften grippalen Infektes gekommen. Eine Therapie im engeren Sinne sei nicht veranlasst gewesen sondern lediglich Schonung in den nächsten Tagen empfohlen worden. Wie weit der Kläger in der Lage gewesen sei, am folgenden Tag zu einem Gerichtstermin zu erscheinen, habe nicht überprüft werden können, da der Arzt in derartigen Fällen darauf angewiesen sei, dem Patienten zu glauben, wenn dieser nachträglich versichere, dass es so gewesen sei. Telefonisch hatte der Arzt am 16.10.2000 dem Gericht mitgeteilt, er könne nicht sagen, wie es dem Kläger am 03.08.2000 gesundheitlich gegangen sei, da er ihn an diesem Tag nicht gesehen habe. Der Beschwerde half das Sozialgericht Würzburg nicht ab, da die Ausführungen des Dr.P. vom 16.10.2000, dass der Kläger am 02.08.2000 nicht behandelt worden sei, bewiesen, dass er durchaus in der Lage gewesen sei, zum Termin am 03.08.2000 zu erscheinen. Die vorgelegte Entschuldigung sei deshalb nicht ausreichend. Die Abhilfeentscheidung ist sowohl vom Vorsitzenden als auch von den ehrenamtlichen Richtern unterzeichnet.
Auf Anfrage des Senats, ob dem Ordnungsgeldbeschluss vom 03.08.2000 eine Beratung durch die Mitglieder des Richtergremiums vorangegangen sei, teilte der Vorsitzende der 6. Kammer mit, vor der Entscheidung, der Beschwerde des Klägers nicht abzuhelfen, sei der Sachverhalt mit den ehrenamtlichen Richtern ausführlich besprochen und darüber beraten worden, wie glaubwürdig die einzelnen Ausführungen des Klägers seien. Anschließend sei die Nichtabhilfe beschlossen und von allen Richtern unterschrieben worden.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 172 SGG zulässig und sachlich begründet. Der Beschluss vom 03.08.2000 ist aufzuheben, da er nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist. Gemäß § 111 SGG kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen. Erscheint der Beteiligte im Termin nicht, kann gegen ihn gemäß § 202 SGG i.V.m. § 141 Abs.3 ZPO ein Ordnungsgeld verhängt werden. Ob ein Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, ist Ermessensentscheidung, ebenso die Höhe des Ordnungsgeldes. Dabei ist u.a. § 61 Abs.2 SGG anzuwenden, wonach für die Beratung und Abstimmung §§ 192 bis 198 Gerichtverfassungsgesetz (GVG) gelten. Jede Entscheidung muss auf einer äußerlich erkennbaren Beratung und Abstimmung beruhen (Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 51.Aufl. § 193 GVG, Anm.1). Dabei erfordert es der Zweck des Beratungsgeheimnisses, dass Beratung und Abstimmung geheim sind, also nur für die zur Teilnahme Berechtigten wahrnehmbar stattfinden. Das ist normalerweise im Beratungszimmer der Fall. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang ohne das Zurückziehen in das Beratungszimmer ausnahmsweise noch von einer geheimen Beratung gesprochen werden kann, da sich weder aus der Niederschrift der Sitzung am 03.08.2000 noch aus dem Schreiben des Sozialgerichts Würzburg vom 25.01.2001 an den Senat ergibt, dass die erforderliche Beratung unter den Richtern vor dem angefochtenen Ordnungsgeldbeschluss stattgefunden hat. Die nach Beratung zu Stande gekommene Abhilfeentscheidung kann den Mangel des Beschlusses vom 03.08.2000 nicht heilen, da im Rahmen der Abhilfe lediglich entweder der Beschwerde abgeholfen oder aber die Beschwerde dem Landessozialgericht vorgelegt werden kann. Danach ist der Beschluss vom 03.08.2000 verfahrensfehlerhaft und deshalb aufzuheben. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im Verfahren des Klägers gegen die Landesversicherunganstalt Unterfranken (Az.: S 6 RJ 933/98) beraumte der Vorsitzende der 6. Kammer des Sozialgerichts Würzburg Termin zur mündlichen Verhandlung zum 03.08.2000 an und ordnete das persönliche Erscheinen des Klägers an. In der Sitzung am 03.08.2000 stellte der Vorsitzende fest, dass der Kläger zum Termin ohne Entschuldigung nicht erschienen war. Daraufhin erging ein Beschluss, durch welchen dem Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 DM wegen nicht entschuldigten Nichterscheinens auferlegt wurde. Die Verhandlung wurde vertagt. Mit Schriftsatz vom 08.08.2000 legte der Bevollmächtigte des Klägers Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss ein und trug vor, der Kläger sei am 03.08.2000 an einem hochfieberhaften grippalen Infekt erkrankt und deswegen nicht in der Lage gewesen, den Gerichtstermin wahrzunehmen. Die Erkrankung habe sich am 02.08.2000 akut eingestellt, so dass der Kläger an diesem Tag den Arzt habe konsultieren müssen und wegen der Akuterkrankung, mit der er als Alleinstehender zu kämpfen gehabt habe, nicht mehr an den anstehenden Termin gedacht habe. Er legte ein Attest des Allgemeinarztes Dr.P. vom 16.10.2000 vor, der bescheinigte, der Kläger sei in die Sprechstunde am 02.08.2000 wegen eines fieberhaften grippalen Infektes gekommen. Eine Therapie im engeren Sinne sei nicht veranlasst gewesen sondern lediglich Schonung in den nächsten Tagen empfohlen worden. Wie weit der Kläger in der Lage gewesen sei, am folgenden Tag zu einem Gerichtstermin zu erscheinen, habe nicht überprüft werden können, da der Arzt in derartigen Fällen darauf angewiesen sei, dem Patienten zu glauben, wenn dieser nachträglich versichere, dass es so gewesen sei. Telefonisch hatte der Arzt am 16.10.2000 dem Gericht mitgeteilt, er könne nicht sagen, wie es dem Kläger am 03.08.2000 gesundheitlich gegangen sei, da er ihn an diesem Tag nicht gesehen habe. Der Beschwerde half das Sozialgericht Würzburg nicht ab, da die Ausführungen des Dr.P. vom 16.10.2000, dass der Kläger am 02.08.2000 nicht behandelt worden sei, bewiesen, dass er durchaus in der Lage gewesen sei, zum Termin am 03.08.2000 zu erscheinen. Die vorgelegte Entschuldigung sei deshalb nicht ausreichend. Die Abhilfeentscheidung ist sowohl vom Vorsitzenden als auch von den ehrenamtlichen Richtern unterzeichnet.
Auf Anfrage des Senats, ob dem Ordnungsgeldbeschluss vom 03.08.2000 eine Beratung durch die Mitglieder des Richtergremiums vorangegangen sei, teilte der Vorsitzende der 6. Kammer mit, vor der Entscheidung, der Beschwerde des Klägers nicht abzuhelfen, sei der Sachverhalt mit den ehrenamtlichen Richtern ausführlich besprochen und darüber beraten worden, wie glaubwürdig die einzelnen Ausführungen des Klägers seien. Anschließend sei die Nichtabhilfe beschlossen und von allen Richtern unterschrieben worden.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 172 SGG zulässig und sachlich begründet. Der Beschluss vom 03.08.2000 ist aufzuheben, da er nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist. Gemäß § 111 SGG kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen. Erscheint der Beteiligte im Termin nicht, kann gegen ihn gemäß § 202 SGG i.V.m. § 141 Abs.3 ZPO ein Ordnungsgeld verhängt werden. Ob ein Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, ist Ermessensentscheidung, ebenso die Höhe des Ordnungsgeldes. Dabei ist u.a. § 61 Abs.2 SGG anzuwenden, wonach für die Beratung und Abstimmung §§ 192 bis 198 Gerichtverfassungsgesetz (GVG) gelten. Jede Entscheidung muss auf einer äußerlich erkennbaren Beratung und Abstimmung beruhen (Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 51.Aufl. § 193 GVG, Anm.1). Dabei erfordert es der Zweck des Beratungsgeheimnisses, dass Beratung und Abstimmung geheim sind, also nur für die zur Teilnahme Berechtigten wahrnehmbar stattfinden. Das ist normalerweise im Beratungszimmer der Fall. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang ohne das Zurückziehen in das Beratungszimmer ausnahmsweise noch von einer geheimen Beratung gesprochen werden kann, da sich weder aus der Niederschrift der Sitzung am 03.08.2000 noch aus dem Schreiben des Sozialgerichts Würzburg vom 25.01.2001 an den Senat ergibt, dass die erforderliche Beratung unter den Richtern vor dem angefochtenen Ordnungsgeldbeschluss stattgefunden hat. Die nach Beratung zu Stande gekommene Abhilfeentscheidung kann den Mangel des Beschlusses vom 03.08.2000 nicht heilen, da im Rahmen der Abhilfe lediglich entweder der Beschwerde abgeholfen oder aber die Beschwerde dem Landessozialgericht vorgelegt werden kann. Danach ist der Beschluss vom 03.08.2000 verfahrensfehlerhaft und deshalb aufzuheben. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved