Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 KA 4041/00 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 B 76/01 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Februar 2001 in Ziffer I aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführer einstweilen bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens in das Arztregister einzutragen.
II. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
In diesem Beschwerdeverfahren geht es um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Der am 9. Januar 1944 geborene Beschwerdeführer - Bf. - ist Diplom-Psychologe. Sein Hochschulstudium hat er am 3. März 1969 mit der Diplom-Hauptprüfung für Psychologen an der J.-Universität W. abgeschlossen.
Am 13. Juni 2000 stellte der Bf. bei der Beschwerdegegnerin - Bg. - einen Antrag auf Eintragung in das Arztregister. Diesen Antrag hatte der Kläger zunächst in Thüringen gestellt, nachdem er dort am 20. April 1999 einen Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut für den Vertragsarztsitz S. gestellt hatte. Wegen seines Wohnsitzes in Bayern wurde er von der KV Thüringen hinsichtlich der Eintragung in das Arztregister an die Bg. verwiesen. Seinem Antrag vom 13. Juni 2000 legte der Bf. unter anderem seine Approbationsurkunde vom 10. April 2000 bei, mit der ihm die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erteilt worden war. Außerdem einen Nachweis über 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit in Verhaltenstherapie, fünf Fälle unter Supervision der Psychologischen Psychotherapeutin Dipl.-Psych.M. R. , die nach ihren eigenen Angaben seit 1977 psychotherapeutisch tätig ist, sowie eine Bescheinigung des Institutes für Psychologie/Klinische Psychologie, Universität M. , Prof. Dr.W.B. vom 24. Juni 1982, mit denen dem Bf. eine Teilnahme an einem psychologischen Kolloquium (1982) bescheinigt wird sowie zwei Bescheinigungen der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung aus dem Jahre 1980, aus denen sich ergibt, dass Gegenstand der Weiterbildung Übungen zur Anwendung verhaltenstherapeutischer Methoden war. Des Weiteren legte der Kläger noch Bescheinigungen der Universität W. aus der Zeit vor 1969, der Universität E. , wo der Kläger 1990 bis 1992 zur Erlangung einer Promotion Seminare und Übungen besuchte, und Bescheinigungen der Universität F. aus der Zeit 1983 bis 1984, vor.
Mit einem Schreiben vom 6. September 2000 teilte die Bg. dem Bf. mit, dass die vorgelegten Unterlagen für eine Eintragung in das Arztregister nicht ausreichend seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die angegebene Supervisorin den Kriterien entspreche, die an einen Supervisor zu stellen seien. Die Theorienachweise könnten nur zum Teil anerkannt werden. Berücksichtigt werden könnten nur die Nachweise der Universität W. aus der Studienzeit in Höhe von bis zu 50 Stunden. Die theoretische Ausbildung müsse grundsätzlich postgradual und curricular erfolgt sein. Es werde um Nachreichung weiterer Bescheinigungen gebeten, aus denen explizit mindestens 230 Theoriestunden in Verhaltenstherapie hervorgingen.
Mit einem am 17. Oktober 2000 beim Sozialgericht München eingegangenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte der Bf., die Bg. zu verpflichten, ihn einstweilen in das Arztregister einzutragen. Die von der Bg. geforderten zusätzlichen Nachweise könne er nicht erbringen. Dies sei jedoch auch nicht erforderlich, da die Bg. nicht berechtigt sei, höhere Qualifikationen zu erlangen, als dies in § 95c Satz 2 Ziffer 3 SGB V geregelt sei. Er müsse gemäß § 95c SGB V in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut eingetragen werden, denn er erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen. Er sei als Psychologischer Psychotherapeut gemäß § 12 Psychotherapeutengesetz - PsychThG - approbiert. Den Fachkundenachweis gemäß § 95c Satz 2 Ziffer 3 SGB V habe er ebenfalls erbracht, und zwar für das anerkannte Behandlungsverfahren der Verhaltenstherapie. Aus den von ihm vorgelegten Bescheinigungen würden 280 Theoriestunden, 2.000 Stunden praktische Arbeit (Praxistätigkeit) sowie fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden (§ 12 Abs.3, 2. Alternative PsychThG) nachgewiesen. Die Bg. erkenne nur den Nachweis über die Praxistätigkeit an. Dagegen bestreite die Bg. die Qualifikation der Supervisoren. Der Supervisionsnachweis sei von der Approbationsbehörde anerkannt worden, da die Supervision die Zusatzausbildung in dem Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie und drei Jahre psychotherapeutische Behandlung psychisch Kranker in diesem Richtlinienverfahren nachweisen könne. Die Bg. sei nicht berechtigt, strengere Kriterien als die Approbationsbehörde an die Qualifikation des Supervisors zu stellen. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 12 Abs.3 Satz 3 Ziffer 2 PsychThG sei nur der Nachweis von mindestens fünf Behandlungsfällen "unter Supervision" gefordert, besondere Qualifikationen des Supervisors seien dabei nicht erforderlich. Dagegen spreche der Gesetzgeber in § 95 Abs.11 Ziffer 1, 2. Alternative, von 250 dokumentierten Behandlungsstunden unter "qualifizierter Supervision" im sogenannten Richtlinienverfahren bei der sogenannten Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung für die Nachqualifikation. Der Gesetzgeber unterscheide also genau zwischen "normaler" Supervision und "qualifizierter" Supervision. Die Auslegung der Bg. dahingehend, dass Theoriestunden aus dem Universitätsstudium nur in geringem Umfang berücksichtigt werden dürften, entspreche weder der herrschenden Literaturmeinung, noch der bisher zu diesem Thema ergangenen Rechtsprechung. Aber auch wenn man, wie die Bg., nur 50 Stunden der universitären Ausbildung anrechne, habe er mehr als 280 Theoriestunden nachgewiesen, wie sich bereits aus den Bescheinigungen von Prof.Dr.T. , Prof.Dr.B. , der Katholischen Universität E. und der Universität F. ergebe. Damit sei ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben. Der Bf. könne sich in S. nicht niederlassen, wenn er die Zulassung des Zulassungsausschusses in Thüringen nicht erhalte. Die Zulassung werde ihm aber nur bei Vorlage des Arztregistereintrages erteilt. Der Bf. habe sich entschieden, in ein für Psychotherapie unterversorgtes Gebiet in Thüringen zu ziehen und habe sich in S. ein Haus gekauft, in dem er seine Praxis betreiben werde. Zur Finanzierung habe er einen Bankkredit aufgenommen, wobei die finanzierende Bank die Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut als Sicherheit akzeptiert habe. Die Bg. habe den am 19. April 2000 gestellten Antrag erst nach fünf Monaten überhaupt bearbeitet und angekündigt, den Antrag abzulehnen, da der Bf. die von der Bg. gemachten Vorgaben nicht werde erfüllen können. Widerspruchsverfahren und Klageverfahren würden eine so lange Zeit in Anspruch nehmen, dass der Bf. auf den einstweiligen Rechtsschutz angewiesen sei. Könne er nämlich seine Praxis nicht eröffnen, stehe er vor dem wirtschaftlichen Ruin.
Die Bg. beantragte, den Antrag des Bf. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch, da der Bf. den erforderlichen Fachkundenachweis nicht in ausreichender Weise erbracht habe. § 95c SGB V verlange neben der Approbation als Psychotherapeut nach § 12 PsychThG auch den Fachkundenachweis als Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister. Der Fachkundenachweis müsse sich aus der für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem anerkannten Behandlungsverfahren (sogenannte Richtlinienverfahren) ergeben. Dabei könnten Approbationen als Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen der Fachkunde akzeptiert werden, wenn sich aus den für die Approbation maßgeblichen Unterlagen ergeben würde, dass die Approbation auf der Grundlage durchgängig nachgewiesener Voraussetzungen im Richtlinienverfahren erteilt worden sei. Dies sei derzeit jedoch nicht sichergestellt, so dass der jeweilige Fachkundenachweis der nochmaligen Überprüfung seitens der Kassenärztlichen Vereinigung unterliege. Wie dem Bf. mit Schreiben vom 6. September 2000 mitgeteilt worden sei, habe er den notwendigen Fachkundenachweis nicht ausreichend erbracht. Wie der Bevollmächtigte des Bf. selbst bekundet habe, könne der Bf. die geforderten zusätzlichen Nachweise auch nicht erbringen. Er bestreite auch nicht, dass die Supervisoren kein von der Bg. vorgegebenes Kriterium erfülle. Eine Eintragung in das Arztregister könne damit nicht vorgenommen werden. Dies spreche auch gegen den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Bf. eine Abschrift des Instituts für Psychotherapie und Supervision vom 22. November 2000. Diese Bestätigung sei eine Ergänzung zu der bereits vorgelegten Bestätigung über die postgraduale Weiterbildung am Institut für Psychologie/Klinische Psychologie der Universität M. , Leitung Prof.Dr.B ... Aus dieser Bestätigung gehe hervor, dass der Bf. im Rahmen des psychologischen Kolloquiums mit 180 Stunden sorgfältig dokumentiertes Fallmaterial erarbeitet und mündlich vorgestellt habe, sowie in der Diskussion zu Detailfragen fundiert Stellung genommen habe. Damit könne der Bf. postgradual 252 Stunden nachweisen sowie 50 Stunden aus seinem Studium, die die Bg. bereits anerkannt habe.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2001 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Grundsätzlich bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen eine Behörde gerichteten Anordnungsantrag erst dann, wenn der Antragsteller sein Antragsbegehren im Verwaltungsverfahren geltend gemacht habe und damit erfolglos geblieben sei. Der Antragsteller müsse grundsätzlich die Bescheidung des Antrags durch die Verwaltung abwarten, bevor es sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Gericht wenden dürfe. Vor der Bescheidung eines Antrags könne das Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO nur in extremen Ausnahmefällen bejaht werden. Davon sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Die Bg. habe bisher noch keinen Bescheid erlassen, mit dem die Eintragung des Bf. als Psychologischer Psychotherapeut ins Arztregister abgelehnt worden wäre. Die Bg. habe lediglich im Rahmen der Ermittlung von Amts wegen mit Schreiben vom 6. September 2000 um die Übersendung weiterer Nachweise gebeten und auf die nach ihrer Auffassung bestehenden rechtlichen Bedenken hingewiesen. Daraufhin habe der Bf. - ohne seine unterschiedliche Rechtsauffassung der Bg. gegenüber auch nur darzulegen - unmittelbar beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich nicht, dass von Seiten des Bf. ein Versucht gemacht worden wäre, seiner Rechtsauffassung Geltung zu verschaffen. Es erstaune auch, dass der Bf. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes neue Nachweise vorlege, die der Bg. nicht zur Verfügung ständen. Damit sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits unzulässig. Im Übrigen ergebe eine summarische Prüfung des vorgelegten Beweismaterials, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben wäre. Der Nachweis von 280 Stunden theoretischer Ausbildung in einem Richtlinienverfahren könne aufgrund der bisher vorgelegten Bescheinigungen unter summarischer Prüfung und Beweiswürdigung nicht als erbracht angesehen werden. Selbst unter vollständiger Berücksichtigung der während des Studiums an der Universität W. absolvierten theoretischen Ausbildung in Höhe von 160 Stunden werde die erforderliche Zahl von 280 Stunden nicht erreicht. Beziehe man trotz der bisher nicht ausreichenden Nachweise die Fortbildung durch die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (72 Stunden) und die tatsächlich nachgewiesenen 32 Stunden Weiterbildung am Institut für Psychologie/Klinische Psychologie der Universität M. , Prof.Dr.B. im Wintersemester 1981/1982 mit ein, so ergebe sich eine Gesamtzahl von 264 Stunden. Nicht als nachgewiesen angesehen werde könne, dass die Teilnahme am Seminar von Prof. Dr.B. mit 180 Stunden anzusetzen sei, wie im Schriftsatz vom 11. Dezember 2000 vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen werde. Nach Auffassung der Kammer sei die Bescheinigung vom 22. November 2000 insoweit zumindestens unklar, um nicht zu sagen unverständlich. Die Ausbildung an der Katholischen Universität E. sowie an der Universität F. könne jedenfalls nicht als Weiterbildung im Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie berücksichtigt werden. Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls nicht gegeben, da sich die Eilbedürftigkeit insbesondere aus der wirtschaftlichen Situation des Klägers ergebe, der in S. bereits auf Kredit ein Haus gekauft habe, in dem er seine künftige Praxis betreiben wolle. Der Kläger habe damit bereits im Hinblick auf eine durchaus nicht sichere Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut Investitionen getätigt. Damit beruhe seine Situation auf einer Zwangslage, in die er aufgrund eigener Versäumnisse oder Fehleinschätzung geraten sei. Dies könne nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
Gegen den am 16. Februar 2001 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts München ließ der Bf. durch seine Prozessbevollmächtigten Beschwerde einlegen, die am 9. März 2001 beim Sozialgericht München einging. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, die Annahme des Sozialgerichtes, dass bei einer entsprechenden Mitwirkung des Antragstellers mit einer baldigen Verwaltungsentscheidung zu rechnen gewesen wäre, sei unzutreffend. Der Antragsteller habe am 19. April 2000 bei der Bg. erstmals die Eintragung in das Arztregister beantragt. Bei einer fast halbjährigen Bearbeitungszeit habe die Bg. erst am 6. September 2000 mitgeteilt, dass die eingereichten Unterlagen bezüglich des Theorienachweises und der Behandlungsfälle nicht ausreichend seien. Es sei um die Nachreichung weiterer Bescheinigungen gebeten worden. Der Bf. wisse jedoch, dass er bezüglich der Supervisionsfälle keine weiteren Bescheinigungen erbringen könne, die die Bg. anerkenne. Der Bf. habe seine Supervision bei einer Supervisorin erbracht, die von der Bg. in rechtswidriger Weise nicht anerkannt werde. Weitere Supervisionsstunden könne er nicht belegen. Entgegen einhelliger Rechtsprechung erkenne die Bg. nur Supervisoren an, die ihren eigenen Richtlinien entsprächen. Die Bg. hätte sofort am 6. September 2000 einen Bescheid erlassen können, wie in anderen Fällen auch. Den Bf. darauf zu verweisen, einen Bescheid abzuwarten, bei der bekannten Einstellung der Bg., widerspreche einem effektiven Rechtsschutzgedanken. Im Übrigen habe die Bg. bis heute keinen Bescheid erlassen. Gleiches gelte für die Bescheinigung der Theorievermittlung. Hier habe der Bf. im Wesentlichen im Lauf des Verfahrens erläuternde Bestätigungen zu den bereits vorgelegten Bestätigungen vorgelegt, dies nicht nur dem Gericht, sondern auch der Bg., so eine weitere Bescheinigung von Prof.Dr.B. vom 15. Februar 2001 und eine von Prof. Dr.T. vom 1. Februar 2001.
Der Anordnungsanspruch sei erfüllt. Der Kläger habe durch Vorlage von Theorienachweisen Folgendes nachgewiesen: 50 Stunden aus dem Studium, 80 Stunden Bescheinigung postgradualer Weiterbildung bei Prof.Dr.T. und 180 Stunden durch die Bescheinigung durch Prof.Dr.B ... Auch wenn nur postgraduale Weiterbildungsstunden und 50 Stunden aus dem Studium - wie es auch die Bg. akzeptiere - berücksichtigt würden, so habe der Bf. 310 Stunden Weiterbildung in Verhaltenstherapie nachgewiesen. Der Bf. habe durch die Bescheinigung von Prof.Dr.T. postgradual im Januar 1980 im Rahmen der zentralen Weiterbildung der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung zwei Kurse mit einer Gesamtstundenzahl von 80 Stunden nachgewiesen. Dies ergebe sich aus den Teilnahmebescheinigungen vom 5. Juni und 20. November 1980, in denen Übungen zur Anwendung verhaltenstherapeutischer Methoden bestätigt würden und aus der Bescheinigung des Prof. Dr.T. vom 1. Februar 2001, mit der Prof.Dr.T. bescheinige, dass der Bf. im Jahr 1980 im Rahmen der Zentralen Weiterbildung der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung unter der Leitung von Prof.Dr.T. zwei Kurse besucht habe mit einer Gesamtstundenzahl von 80 Stunden. Weitere 180 Stunden Theorievermittlung in Verhaltenstherapie habe der Bf. durch das Institut für Psychotherapie und Supervision, Leitung Prof.Dr.W. B. , nachgewiesen. Hierzu sei die Bestätigung des Prof. Dr.B. vom 24. Juni 1982 und Erklärung zur Bestätigung vom 24. Juni 1982 vom 22. November 2000 vorgelegt worden. Das Sozialgericht habe nicht die vom Bf. vorgetragenen und belegten 180 Stunden anerkannt, weil es die Bestätigung vom 22. November 2000 für nicht verständlich hielt. Es werde deshalb eine weitere Erläuterung zur Bestätigung vom 24. Juni 1982 übermittelt, in der Prof.Dr.B. am 15. Februar 2001 bestätigt habe, dass das besagte psychologische Kolloquium eine postgraduale Fortbildungsveranstaltung zur Sicherung und Vertiefung der verhaltenstherapeutischen Therapiekompetenz des Bf. gewesen sei. Die Theorievermittlung habe sich an den seinerzeitigen KVB-Richtlinien zum Fachkundenachweis für die Verhaltenstherapie Behandlungsberechtigung im Delegationsverfahren orientiert. Damit habe der Bf. 310 anrechenbare Theoriestunden nachgewiesen, so dass es auf die weiteren vorgelegten Theorienachweise gar nicht mehr ankomme. Ein Anordnungsanspruch sei somit hinlänglich glaubhaft gemacht. Es sei aber auch ein Anordnungsgrund gegeben. Dies ergebe sich nicht nur aus der wirtschaftlichen Situation des Bf., sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Bf. in Thüringen die Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut beantragt habe und den dortigen Zulassungsausschuss den Arztregistereintrag vorlegen müsse, ohne den eine Zulassung nicht erfolge. Die Kammer verkenne, dass die Bg. mit Schriftsatz vom 6. November 2000 auch dem Gericht mitgeteilt habe, dass es den Bf. nicht in das Arztregister eintragen werde, da die Voraussetzungen des Fachkundenachweises nicht erfülle. Es sei dem Bf. nicht zumutbar, weitere Monate abzuwarten, bis ein ablehnender Erstbescheid der KV ergehe, ehe er dann auf Rechtsmittel verwiesen werden könne. Das Rechtsschutzbedürfnis des Bf. schon zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht verneint werden.
Der Bf. beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Februar 2001 dahingehend abzuändern, dass die Bg. verpflichtet wird, den Bf. einstweilen in das Arztregister einzutragen.
Die Bg. beantragt,
die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Sie hat sich zu dem Vorbringen des Bf. im Beschwerdeverfahren nicht weiter geäußert. Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts München in dem Beschluss vom 5. Februar 2001, denen sie sich vollinhaltlich anschließe.
Aus den von der Bg. vorgelegten Aktenunterlagen ergibt sich, dass der Bf. alle angeführten Bescheinigungen nicht nur dem Sozialgericht, sondern auch bei der Bg. vorgelegt hat. Er hat nach Zustellung des Beschlusses des SG München ab 16. Februar 2001 sich mit einem Schreiben vom 19. Februar 2001 an die Bg. gewandt und um erneute Überprüfung, insbesondere der vorgelegten Unterlagen zum Theorienachweis (50 Stunden aus dem Studium, 80 Stunden aus der Bescheinigung von Prof.Dr.T. und 180 Stunden aus der Bescheinigung von Prof.Dr.B.) gebeten. Mit Schreiben vom 27. März 2001 teilte die Bg. den Bevollmächtigten des Bf. mit, dass aus dem Studium Klinische Psychologie von 1996 bis 1969 keinerlei Nachweise vorlägen, die als Theorienachweise für das Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie anerkannt werden könnten. Die vorgelegten Seminarbescheinigungen der Universität E. sowie der Universität F. ließen keine verhaltenstherapeutischen Inhalte erkennen. Nachdem keinerlei Abschlussurkunden der einzelnen Studiengänge vorlägen, sei nicht ersichtlich, ob es sich bei den vorgelegten Bescheinigungen von Prof.T. und Prof.B. tatsächlich um postgraduale theoretische Weiterbildungen handle. Es seien deshalb die Abschlussurkunden aller drei Studiengänge vorzulegen. Sofern diese erkennen ließen, dass die bei Prof.T. absolvierten Kurse im Umfang von 72 Stunden postgradual stattgefunden hätten, könnten diese anerkannt werden. Sofern die bei Prof.T. absolvierten Kurse nicht postgradual stattgefunden hätten, könnten hiervon maximal 50 Stunden anerkannt werden. Prof.B. bestätige lediglich die Teilnahme an einem psychologischen Kolloquium, das eine Theorievermittlung nicht ersetzen oder ihm gleichgestellt werden könne. Ein Kolloquium erfülle nicht die Anforderungen einer speziellen, auf Themenbereiche ausgerichteten Vermittlung theoretischer Kenntnisse. Aus der Bescheinigung lasse sich eher auf eine Fallvorstellung schließen. Die geforderten 280 Stunden Theorie in Verhaltenstherapie seien deshalb nicht belegt, und der Bf. müsse entsprechende Nachweise umgehend einreichen. Gegenüber der Bg. wiesen die Bevollmächtigten des Bf. in einem Schreiben vom 12. Juni 2001 darauf hin, dass Prof.B. in seinem Schreiben vom 15. Februar 2001 bestätige, dass es sich bei der Veranstaltung um eine postgraduale Fortbildungsveranstaltung gehandelt habe, die zur Sicherung und Vertiefung der verhaltenstherapeutischen Therapiekompetenz des Bf. gedient habe. Die Fortbildungsveranstaltung habe sich an den seinerzeitigen KVB-Richtlinien zum Fachkundenachweis für die Verhaltenstherapie Behandlungsberechtigung in Delegationsverfahren orientiert. Es seien 180 Stunden Theorie in Verhaltenstherapie vermittelt worden. Auch bei der Veranstaltung von Prof.Dr.T. handle es sich ebenfalls um eine postgraduale Theorieveranstaltung. Dies ergebe sich aus der bereits vorgelegten Bescheinigung Prof.Dr.T. vom 1. Februar 2001. Darin werde bestätigt, dass die Veranstaltung im Rahmen der zentralen Weiterbildung der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung stattgefunden hätte. Aus dem Wortlaut der Bestätigung ergebe sich von selbst, dass es sich nicht um eine Ausbildung im Rahmen des Studiums des Bf. zum Diplom-Psychologen gehandelt habe. Im Übrigen würden 80 Stunden bestätigt. Bei den Seminaren "Psychogene Fehlhaltungen" und "Erscheinungsformen psychogener Fehlhaltungen" (Prof.Dr.P. , Universität W.) handle es sich um Seminare aus dem Bereich der Verhaltenstherapie, ebenso wie bei dem Behandlungsmethodik-Seminar "Untersuchung von Rhythmizitäten". Dies gelte auch für das Diagnostikpraktikum bei Prof.Dr.A ... Die Bg. habe bisher nicht in Frage gestellt, dass 50 Stunden Theorienachweis aus der Studienzeit anerkannt würden. Es werde um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides gebeten. Eine Verbescheidung des Antrags des Bf. vom 13. Juni 2000 auf Eintragung in das Arztregister ist bisher noch nicht erfolgt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Diesem liegen die Verwaltungsunterlagen der Bg., die Antragsakte (Az.: S 33 KA 4041/00 ER) sowie die Beschwerdeakte (Az.: L 12 B 76/01 KA ER) vor. Auf den sonstigen Inhalt dieser Akten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Bf. ist zulässig. Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Der Senat entscheidet als Beschwerdegericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu. Er hat dabei auch neue Tatsachen und Beweise zu berücksichtigen (§ 202 i.V.m. § 570 ZPO). Erst aus den vom Bf. nach Erlass des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 5. Februar 2001 vorgelegten Bescheinigungen des Prof.B. vom 15. Februar 2001 und des Prof.Dr.T. vom 1. Februar 2001 ergibt sich ein Anordnungsanspruch des Bf., da nunmehr die Voraussetzungen für eine Eintragung des Bf. in das Arztregister als nachgewiesen angesehen werde können. Der Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt sich daraus, dass die Bg. bis heute den Antrag des Bf. vom 13. Juni 2000 noch nicht verbeschieden hat. Der Beschluss des SG München vom 5. Februar 2001 war deshalb aufzuheben und die Bg. zu verpflichten, dem Bf. einstweilen bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens in das Arztregister einzutragen.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 SGG i.d.F. des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 - BGBl.I S.2144 f. - sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein solcher Antrag kann gemäß § 86b Abs.3 SGG n.F. auch schon vor Klageerhebung gestellt werden. Die Regelung in dem neugefassten § 86b Abs.2 Satz 2, die gemäß Art.19 des 6. SGGÄndG am 2. Januar 2002 in Kraft trat und daher hier anzuwenden ist, entspricht der Regelung in § 123 Abs.1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die der Senat nach seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 7. September 1999, Az.: L 12 B 166/99 KA ER, vom 17. Dezember 1999, Az.: L 12 B 359/99 KA ER, vom 18. September 2000, Az.: L 12 B 469/99 KA ER und vom 26. Oktober 2000, Az.: L 12 B 205/00 KA ER) wegen des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (Art.19 Abs.4 GG) bereits bisher zur Schließung der Lücken des vorläufigen Rechtsschutzes im SGG a.F. anwendete.
Eine Regelungsanordnung - wie sie hier mit der einstweiligen (vorläufigen) Eintragung in das Arztregister begehrt wird - setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist) als auch einen Anordungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus, wobei zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung besteht. An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet, so ist wegen fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers einerseits sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen andererseits zu prüfen, ob es dem Antragsteller zumutbar ist, die Hauptsache abzuwarten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. September 1999, Az.: L 12 B 116/99 KA ER, vom 17. Dezember 1999, Az.: L 12 B 359/99 KA ER, Breithaupt 2000, 245, vom 18. September 2000, Az.: L 12 B 469/99 KA ER, sowie vom 26. Oktober 2000, Az.: L 12 B 205/00 KA ER).
Im vorliegenden Fall hält der Senat bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht in der Hauptsache für wahrscheinlich, zumindest aber für offen. Einen Anspruch auf Eintragung in das Arztregister hat ein Psychologischer Psychotherapeut nach §§ 95 Abs.2 Nr.1, 95c SGB V i.d.F. des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl.I, S.1311) dann, wenn er als Psychotherapeut approbiert ist (§ 95c Satz 1 Nr.1 SGB V) und die Fachkunde nachgewiesen hat (§ 95c Satz 1 Nr.2 SGB V). Der Fachkundenachweis setzt für den nach dem Übergangsrecht des § 12 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) approbierten Therapeuten - wie hier der Bf. - voraus, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.1 anerkannten Behandlungsverfahren nachweist (§ 95c Satz 2 Nr.3 SGB V). Da der Bf. ausweislich der Anlage 2 zu dem von ihm gestellten Antrag auf Eintragung in das Arztregister zu dem in § 12 Abs.3 Satz 3 des im PsychThG genannten Personenkreises gehört, hatte er für die Erlangung der Approbation 2.000 Stunden psychotherapeutische Berufstätigkeit oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle (Satz 3 Nr.1), fünf Behandlungsstunden unter Supervision mit insgesamt 250 Behandlungsfällen (Satz 3 Nr.2) und 280 Stunden theoretische Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren (Satz 3 Nr.3) nachzuweisen. Anders als das berufsrechtliche Übergangsrecht in § 12 PsychThG, das eine theoretische Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren im Sinne des § 11 PsychThG verlangt, fordert der Fachkundenachweis für die Eintragung ins Arztregister nach § 95c Satz 1 Nr.2, Satz 2 Nr.3 SGB V Kenntnisse und Erfahrungen in einem Behandlungsverfahren, dass der Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen nach den jeweils geltenden Psychotherapie-Richtlinien anerkannt hat, also ein Richtlinienverfahren. Dazu gehört nach Abschnitt B I Nr.1.2 der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Psychotherapie-Richtlinien vom 3. Juli 1987, zuletzt geändert am 7. Dezember 1996 (BAnz 1997, Nr.46, 2946), die Verhaltenstherapie, in der der Bf. laut Anlage 2 für seinen am 13. Juni 2000 abgegebenen Antrag seine Fachkunde nachweisen will.
Ob dieser Nachweis gelungen ist, darüber liegt bisher noch keine Entscheidung der Beklagten vor. Sie hat jedoch in mehreren Schreiben unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie eine Eintragung des Bf. in das Arztregister deshalb noch nicht vornehmen und den Antrag des Bf. deshalb ablehnen will, weil dieser zum einen die fünf Behandlungsfälle unter unzureichender Supervision nachgewiesen habe und zum anderen die 280 Stunden theoretische Ausbildung in Verhaltenstherapie nicht nachgewiesen seien.
Nach der vom Senat im Wege der summarischen Prüfung gefundenen Auffassung dürften jedoch die fünf Behandlungsfälle in Verhaltenstherapie unter Supervision mit mindestens 250 Behandlungsstunden im Sinne von § 95c Satz 2 Nr.3 SGB V i.V.m. § 12 Abs.3 Satz 3 Nr.2 PsychThG nachgewiesen sein, weil insoweit der Gesetzgeber anders als für die Sockelqualifikation (§ 95 Abs.11 Satz 1 Nr.1 SGB V) keine qualifizierte Supervision verlangt (Beschluss des Senates vom 26. Oktober 2000, Az.: L 12 B 205/00 KA ER).
Ebenso sieht der Senat aufgrund der von ihm im Rahmen der summarischen Prüfung vorgenommenen rechtlichen Würdigung den Nachweis der geforderten theoretischen Ausbildung in Verhaltenstherapie als erbracht an. Die Bg. hat in ihrem Schreiben vom 6. September 2000 mitgeteilt, dass aus den vorgelegten Bescheinigungen die Nachweise der Universität W. aus der Studienzeit mit 50 Stunden anerkannt werden können. Der Bf. hat mit den Bescheinigungen des Prof.B. vom Institut für Psychologie/Klinische Psychologie in der Universität München vom 24. Juni 1982, vom 22. November 2000 und vom 15. Februar 2001 nachgewiesen, dass er postgradual, nämlich nach Abschluss seines Hochschulstudiums, das er am 3. März 1969 mit der Diplom-Hauptprüfung für Psychologen beendete, im Jahr 1982 ein psychologisches Kolloquium, das 180 Stunden umfasste, besuchte. Dieses psychologische Kolloquium stellte für den Bf. eine postgraduale Fortbildungsveranstaltung dar, zur Sicherung und Vertiefung seiner verhaltenstherapeutischen Theoriekompetenz, orientiert an den seinerzeitigen KVB-Richtlinien zum Fachkundenachweis für die Verhaltenstherapie Behandlungsberechtigung im Delegationsverfahren. Daneben hat der Bf. zwei Teilnahmebescheinigungen vom 5. Juni 1980 und 20. November 1980 der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. vorgelegt, in denen die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs "Übungen zur Anwendung verhaltenstherapeutischer Methoden" bestätigt wird. Nach der Bescheinigung von Prof.Dr.T. vom 1. Februar 2001 umfasste dieser Weiterbildungskurs insgesamt 80 Stunden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren vom Bf. vorgelegten Bescheinigungen der Universitäten F. und E. sowie der Universität W. als Nachweis von 280 Stunden theoretischer Ausbildung in Verhaltenstherapie geeignet sind. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2000, Az.: L 12 B 205/00 KA ER, dargelegt hat, ist er der Auffassung, dass die theoretische Ausbildung ebenso wie die berufsrechtliche Weiterbildung der Ärzte, an die deren Fachkundenachweis anknüpft (§ 95a Abs.1 Nr.2 SGB V), grundsätzlich postgradual zu erbringen ist. Die Bg. ist jedoch anscheinend generell bereit, maximal 50 Stunden aus dem Hochschulstudium eines Diplom-Psychologen anzuerkennen (s. Schreiben der Bg. vom 6. September 2000 und Feststellungen des Senates in dem Beschluss vom 26. Oktober 2000, Az.: L 12 B 205/00 KA ER). Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 18. September 2000, Az.: L 12 B 155/99 KA ER, Bedenken dahingehend geäußert, ob eine KV im Zusammenhang mit der Eintragung ins Arztregister die Qualifikation des Ausbildungsinstitutes prüfen darf. Die Qualifikation von Prof.B. und von Prof.Dr.T. zur Vermittlung theoretischer Kenntnisse in Verhaltenstherapie dürfte jedoch unstreitig sein. Damit hat der Bf. 50 Stunden theoretische Ausbildung in Verhaltenstherapie aus seiner Studienzeit sowie 180 Stunden bei Prof. Dr.B. und 80 Stunden bei Prof.Dr.T. nachgewiesen. Dies sind insgesamt 310 Stunden theoretische Ausbildung in Verhaltenstherapie. Da die 2.000 Stunden psychotherapeutische Berufstätigkeit als Verhaltenstherapeut unbestritten nachgewiesen sind, jedenfalls hat hier die Bg. hiergegen noch keine Einwände erhoben, und nach Auffassung des Senates bei der gebotenen kursorischen Prüfung auch fünf Behandlungsstunden unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsfällen und 280 Stunden theoretische Ausbildung in der Verhaltenstherapie nachgewiesen sind, dürften die Voraussetzungen für eine Eintragung des Bf. in das Arztregister vorliegen. Nach Auffassung des Senates sind die Erfolgsaussichten für eine eventuelle Klage des Bf. bei einem ablehnenden Bescheid der Bg. deshalb hoch einzuschätzen. Der Bf. muss jedoch vor Durchführung eines Klageverfahrens gegen einen möglicherweise ablehnenden Bescheid der Bg. noch Widerspruch einlegen. Möglicherweise erreicht er die Eintragung in das Arztregister auch nach einer erneuten Überprüfung durch die fachkundig besetzte Vorstandskommission Psychotherapie bei der Bg.
Auch wenn ein Obsiegen des Bf. im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist, ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Das heißt, es ist zu prüfen, ob es dem Bf. unter Berücksichtigung seiner Interessen einerseits sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen andererseits zumutbar ist, die Hauptsachentscheidung abzuwarten. Diese Interessenabwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten des Bf. aus. Sein Interesse, das er mit dem Antrag auf einstweilige Eintragung in das Arztregister verfolgt, besteht darin, sich gemäß § 95 Abs.2 SGB V um eine bedarfsabhängige Zulassung als Psychotherapeut bewerben zu können. Einen derartigen Antrag hat der Bf. für den nicht von einer Zulassungssperre betroffenen Vertragsarztsitz Sonneberg bereits am 20. April 1999 gestellt. Da der Bf. bereits sein 55. Lebensjahr vollendet hat, hat der für den Vertragsarztsitz Sonneberg zuständige Zulassungsausschuss auch die Bestimmung des § 25 der Zulassungsverordnung-Ärzte zu berücksichtigen bzw. einen eventuell vorliegenden Härtefall zu prüfen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Um das Zulassungsverfahren in Thüringen jedoch abschließen zu können, bedarf es einer Eintragung ins Arztregister am Wohnort des Bf., die durch die Bg. nur dann erfolgt, wenn Approbation und eine bestimmte Fachkunde nachgewiesen werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob es dem Bf. zugemutet werden kann, den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, eines Widerspruchsverfahrens und eines möglicherweise anschließenden Klageverfahrens möglicherweise durch mehrere Instanzen abzuwarten und erst nach einer Entscheidung in der Hauptsache über die Eintragung ins Arztregister das Zulassungsverfahren weiterzubetreiben. Dafür spricht grundsätzlich der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 Abs.1 Grundgesetz. Das Gesetz geht von einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren aus: Zunächst ist die Fachkunde über die Eintragung ins Arztregister nachzuweisen, erst nach Eintragung kann sich der Psychotherapeut für die Zulassung bewerben. Über die Eintragung ins Arztregister entscheidet die Bg., über die Zulassung die Zulassungsgremien. Wie alle Psychotherapeuten, die sich um eine bedarfsabhängige Zulassung bewerben, hat auch der Bf. deshalb zunächst die Fachkunde nachzuweisen, bevor er ins Arztregister eingetragen wird. Diesen Nachweis hat er aber, wie bereits ausgeführt, mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits erbracht. Die Bg. hat aber bisher - ohne dass hierfür ein nachvollziehbar Grund ersichtlich ist - über den Antrag des Bf. noch keinen rechtsbehelfsfähigen Bescheid erteilt. Im Hinblick auf das bereits seit April 1999 anhängige Zulassungsverfahren erscheint es dem Bf. nicht weiter zumutbar, den Ausgang des Verwaltungsverfahrens über die Eintragung ins Arztregister abzuwarten, zumal er nach kursorischer Prüfung des Senates einen Anspruch auf Eintragung hat. Sollte sich im Hauptsacheverfahren ergeben, dass die vom Bf. vorgelegten Nachweise tatsächlich nicht geeignet sind, seine Fachkunde in Verhaltenstherapie zu beweisen, so wäre eine im Hinblick auf die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Eintragung ins Arztregister ebenfalls nur vorläufig erteilte Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut zu widerrufen. Bei Abwägung der Interessen des Bf. an einer alsbaldigen Eintragung ins Arztregister einerseits sowie des öffentlichen Interesses an überwiegt das Interesse des Bf. an einer sofortigen Eintragung jedenfalls ab dem Zeitpunkt, als er die von der Bg. angeforderten Unterlagen vollständig vorgelegt hat und der Bg. eine abschließende Entscheidung möglich war, die sie bis heute nicht getroffen hat.
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde des Bf. der Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Februar 2001 aufzuheben und dem Antrag des Bf., ihn einstweilen in das Arztregister einzutragen, stattzugeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs.1 und Abs.4 Satz 2 SGG und beruht auf der Erwägung, dass dem Antrag des Bf. im Beschwerdeverfahren stattzugeben war. Während des Antragsverfahrens vor dem Sozialgericht München hatte der Bf. noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt, und es war ihm zum damaligen Zeitpunkt auch noch zuzumuten, den Ausgang des noch offenen Verwaltungsverfahrens abzuwarten.
Diese Enscheidung ergeht kostenfrei (§ 183 SGG a.F. i.V.m. § 73 Gerichtskostengesetz - GKG -) und ist endgültig (§ 177 SGG).
II. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
In diesem Beschwerdeverfahren geht es um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Der am 9. Januar 1944 geborene Beschwerdeführer - Bf. - ist Diplom-Psychologe. Sein Hochschulstudium hat er am 3. März 1969 mit der Diplom-Hauptprüfung für Psychologen an der J.-Universität W. abgeschlossen.
Am 13. Juni 2000 stellte der Bf. bei der Beschwerdegegnerin - Bg. - einen Antrag auf Eintragung in das Arztregister. Diesen Antrag hatte der Kläger zunächst in Thüringen gestellt, nachdem er dort am 20. April 1999 einen Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut für den Vertragsarztsitz S. gestellt hatte. Wegen seines Wohnsitzes in Bayern wurde er von der KV Thüringen hinsichtlich der Eintragung in das Arztregister an die Bg. verwiesen. Seinem Antrag vom 13. Juni 2000 legte der Bf. unter anderem seine Approbationsurkunde vom 10. April 2000 bei, mit der ihm die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erteilt worden war. Außerdem einen Nachweis über 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit in Verhaltenstherapie, fünf Fälle unter Supervision der Psychologischen Psychotherapeutin Dipl.-Psych.M. R. , die nach ihren eigenen Angaben seit 1977 psychotherapeutisch tätig ist, sowie eine Bescheinigung des Institutes für Psychologie/Klinische Psychologie, Universität M. , Prof. Dr.W.B. vom 24. Juni 1982, mit denen dem Bf. eine Teilnahme an einem psychologischen Kolloquium (1982) bescheinigt wird sowie zwei Bescheinigungen der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung aus dem Jahre 1980, aus denen sich ergibt, dass Gegenstand der Weiterbildung Übungen zur Anwendung verhaltenstherapeutischer Methoden war. Des Weiteren legte der Kläger noch Bescheinigungen der Universität W. aus der Zeit vor 1969, der Universität E. , wo der Kläger 1990 bis 1992 zur Erlangung einer Promotion Seminare und Übungen besuchte, und Bescheinigungen der Universität F. aus der Zeit 1983 bis 1984, vor.
Mit einem Schreiben vom 6. September 2000 teilte die Bg. dem Bf. mit, dass die vorgelegten Unterlagen für eine Eintragung in das Arztregister nicht ausreichend seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die angegebene Supervisorin den Kriterien entspreche, die an einen Supervisor zu stellen seien. Die Theorienachweise könnten nur zum Teil anerkannt werden. Berücksichtigt werden könnten nur die Nachweise der Universität W. aus der Studienzeit in Höhe von bis zu 50 Stunden. Die theoretische Ausbildung müsse grundsätzlich postgradual und curricular erfolgt sein. Es werde um Nachreichung weiterer Bescheinigungen gebeten, aus denen explizit mindestens 230 Theoriestunden in Verhaltenstherapie hervorgingen.
Mit einem am 17. Oktober 2000 beim Sozialgericht München eingegangenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte der Bf., die Bg. zu verpflichten, ihn einstweilen in das Arztregister einzutragen. Die von der Bg. geforderten zusätzlichen Nachweise könne er nicht erbringen. Dies sei jedoch auch nicht erforderlich, da die Bg. nicht berechtigt sei, höhere Qualifikationen zu erlangen, als dies in § 95c Satz 2 Ziffer 3 SGB V geregelt sei. Er müsse gemäß § 95c SGB V in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut eingetragen werden, denn er erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen. Er sei als Psychologischer Psychotherapeut gemäß § 12 Psychotherapeutengesetz - PsychThG - approbiert. Den Fachkundenachweis gemäß § 95c Satz 2 Ziffer 3 SGB V habe er ebenfalls erbracht, und zwar für das anerkannte Behandlungsverfahren der Verhaltenstherapie. Aus den von ihm vorgelegten Bescheinigungen würden 280 Theoriestunden, 2.000 Stunden praktische Arbeit (Praxistätigkeit) sowie fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden (§ 12 Abs.3, 2. Alternative PsychThG) nachgewiesen. Die Bg. erkenne nur den Nachweis über die Praxistätigkeit an. Dagegen bestreite die Bg. die Qualifikation der Supervisoren. Der Supervisionsnachweis sei von der Approbationsbehörde anerkannt worden, da die Supervision die Zusatzausbildung in dem Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie und drei Jahre psychotherapeutische Behandlung psychisch Kranker in diesem Richtlinienverfahren nachweisen könne. Die Bg. sei nicht berechtigt, strengere Kriterien als die Approbationsbehörde an die Qualifikation des Supervisors zu stellen. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 12 Abs.3 Satz 3 Ziffer 2 PsychThG sei nur der Nachweis von mindestens fünf Behandlungsfällen "unter Supervision" gefordert, besondere Qualifikationen des Supervisors seien dabei nicht erforderlich. Dagegen spreche der Gesetzgeber in § 95 Abs.11 Ziffer 1, 2. Alternative, von 250 dokumentierten Behandlungsstunden unter "qualifizierter Supervision" im sogenannten Richtlinienverfahren bei der sogenannten Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung für die Nachqualifikation. Der Gesetzgeber unterscheide also genau zwischen "normaler" Supervision und "qualifizierter" Supervision. Die Auslegung der Bg. dahingehend, dass Theoriestunden aus dem Universitätsstudium nur in geringem Umfang berücksichtigt werden dürften, entspreche weder der herrschenden Literaturmeinung, noch der bisher zu diesem Thema ergangenen Rechtsprechung. Aber auch wenn man, wie die Bg., nur 50 Stunden der universitären Ausbildung anrechne, habe er mehr als 280 Theoriestunden nachgewiesen, wie sich bereits aus den Bescheinigungen von Prof.Dr.T. , Prof.Dr.B. , der Katholischen Universität E. und der Universität F. ergebe. Damit sei ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben. Der Bf. könne sich in S. nicht niederlassen, wenn er die Zulassung des Zulassungsausschusses in Thüringen nicht erhalte. Die Zulassung werde ihm aber nur bei Vorlage des Arztregistereintrages erteilt. Der Bf. habe sich entschieden, in ein für Psychotherapie unterversorgtes Gebiet in Thüringen zu ziehen und habe sich in S. ein Haus gekauft, in dem er seine Praxis betreiben werde. Zur Finanzierung habe er einen Bankkredit aufgenommen, wobei die finanzierende Bank die Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut als Sicherheit akzeptiert habe. Die Bg. habe den am 19. April 2000 gestellten Antrag erst nach fünf Monaten überhaupt bearbeitet und angekündigt, den Antrag abzulehnen, da der Bf. die von der Bg. gemachten Vorgaben nicht werde erfüllen können. Widerspruchsverfahren und Klageverfahren würden eine so lange Zeit in Anspruch nehmen, dass der Bf. auf den einstweiligen Rechtsschutz angewiesen sei. Könne er nämlich seine Praxis nicht eröffnen, stehe er vor dem wirtschaftlichen Ruin.
Die Bg. beantragte, den Antrag des Bf. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch, da der Bf. den erforderlichen Fachkundenachweis nicht in ausreichender Weise erbracht habe. § 95c SGB V verlange neben der Approbation als Psychotherapeut nach § 12 PsychThG auch den Fachkundenachweis als Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister. Der Fachkundenachweis müsse sich aus der für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem anerkannten Behandlungsverfahren (sogenannte Richtlinienverfahren) ergeben. Dabei könnten Approbationen als Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen der Fachkunde akzeptiert werden, wenn sich aus den für die Approbation maßgeblichen Unterlagen ergeben würde, dass die Approbation auf der Grundlage durchgängig nachgewiesener Voraussetzungen im Richtlinienverfahren erteilt worden sei. Dies sei derzeit jedoch nicht sichergestellt, so dass der jeweilige Fachkundenachweis der nochmaligen Überprüfung seitens der Kassenärztlichen Vereinigung unterliege. Wie dem Bf. mit Schreiben vom 6. September 2000 mitgeteilt worden sei, habe er den notwendigen Fachkundenachweis nicht ausreichend erbracht. Wie der Bevollmächtigte des Bf. selbst bekundet habe, könne der Bf. die geforderten zusätzlichen Nachweise auch nicht erbringen. Er bestreite auch nicht, dass die Supervisoren kein von der Bg. vorgegebenes Kriterium erfülle. Eine Eintragung in das Arztregister könne damit nicht vorgenommen werden. Dies spreche auch gegen den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Bf. eine Abschrift des Instituts für Psychotherapie und Supervision vom 22. November 2000. Diese Bestätigung sei eine Ergänzung zu der bereits vorgelegten Bestätigung über die postgraduale Weiterbildung am Institut für Psychologie/Klinische Psychologie der Universität M. , Leitung Prof.Dr.B ... Aus dieser Bestätigung gehe hervor, dass der Bf. im Rahmen des psychologischen Kolloquiums mit 180 Stunden sorgfältig dokumentiertes Fallmaterial erarbeitet und mündlich vorgestellt habe, sowie in der Diskussion zu Detailfragen fundiert Stellung genommen habe. Damit könne der Bf. postgradual 252 Stunden nachweisen sowie 50 Stunden aus seinem Studium, die die Bg. bereits anerkannt habe.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2001 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Grundsätzlich bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen eine Behörde gerichteten Anordnungsantrag erst dann, wenn der Antragsteller sein Antragsbegehren im Verwaltungsverfahren geltend gemacht habe und damit erfolglos geblieben sei. Der Antragsteller müsse grundsätzlich die Bescheidung des Antrags durch die Verwaltung abwarten, bevor es sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Gericht wenden dürfe. Vor der Bescheidung eines Antrags könne das Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO nur in extremen Ausnahmefällen bejaht werden. Davon sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Die Bg. habe bisher noch keinen Bescheid erlassen, mit dem die Eintragung des Bf. als Psychologischer Psychotherapeut ins Arztregister abgelehnt worden wäre. Die Bg. habe lediglich im Rahmen der Ermittlung von Amts wegen mit Schreiben vom 6. September 2000 um die Übersendung weiterer Nachweise gebeten und auf die nach ihrer Auffassung bestehenden rechtlichen Bedenken hingewiesen. Daraufhin habe der Bf. - ohne seine unterschiedliche Rechtsauffassung der Bg. gegenüber auch nur darzulegen - unmittelbar beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich nicht, dass von Seiten des Bf. ein Versucht gemacht worden wäre, seiner Rechtsauffassung Geltung zu verschaffen. Es erstaune auch, dass der Bf. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes neue Nachweise vorlege, die der Bg. nicht zur Verfügung ständen. Damit sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits unzulässig. Im Übrigen ergebe eine summarische Prüfung des vorgelegten Beweismaterials, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben wäre. Der Nachweis von 280 Stunden theoretischer Ausbildung in einem Richtlinienverfahren könne aufgrund der bisher vorgelegten Bescheinigungen unter summarischer Prüfung und Beweiswürdigung nicht als erbracht angesehen werden. Selbst unter vollständiger Berücksichtigung der während des Studiums an der Universität W. absolvierten theoretischen Ausbildung in Höhe von 160 Stunden werde die erforderliche Zahl von 280 Stunden nicht erreicht. Beziehe man trotz der bisher nicht ausreichenden Nachweise die Fortbildung durch die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (72 Stunden) und die tatsächlich nachgewiesenen 32 Stunden Weiterbildung am Institut für Psychologie/Klinische Psychologie der Universität M. , Prof.Dr.B. im Wintersemester 1981/1982 mit ein, so ergebe sich eine Gesamtzahl von 264 Stunden. Nicht als nachgewiesen angesehen werde könne, dass die Teilnahme am Seminar von Prof. Dr.B. mit 180 Stunden anzusetzen sei, wie im Schriftsatz vom 11. Dezember 2000 vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen werde. Nach Auffassung der Kammer sei die Bescheinigung vom 22. November 2000 insoweit zumindestens unklar, um nicht zu sagen unverständlich. Die Ausbildung an der Katholischen Universität E. sowie an der Universität F. könne jedenfalls nicht als Weiterbildung im Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie berücksichtigt werden. Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls nicht gegeben, da sich die Eilbedürftigkeit insbesondere aus der wirtschaftlichen Situation des Klägers ergebe, der in S. bereits auf Kredit ein Haus gekauft habe, in dem er seine künftige Praxis betreiben wolle. Der Kläger habe damit bereits im Hinblick auf eine durchaus nicht sichere Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut Investitionen getätigt. Damit beruhe seine Situation auf einer Zwangslage, in die er aufgrund eigener Versäumnisse oder Fehleinschätzung geraten sei. Dies könne nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
Gegen den am 16. Februar 2001 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts München ließ der Bf. durch seine Prozessbevollmächtigten Beschwerde einlegen, die am 9. März 2001 beim Sozialgericht München einging. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, die Annahme des Sozialgerichtes, dass bei einer entsprechenden Mitwirkung des Antragstellers mit einer baldigen Verwaltungsentscheidung zu rechnen gewesen wäre, sei unzutreffend. Der Antragsteller habe am 19. April 2000 bei der Bg. erstmals die Eintragung in das Arztregister beantragt. Bei einer fast halbjährigen Bearbeitungszeit habe die Bg. erst am 6. September 2000 mitgeteilt, dass die eingereichten Unterlagen bezüglich des Theorienachweises und der Behandlungsfälle nicht ausreichend seien. Es sei um die Nachreichung weiterer Bescheinigungen gebeten worden. Der Bf. wisse jedoch, dass er bezüglich der Supervisionsfälle keine weiteren Bescheinigungen erbringen könne, die die Bg. anerkenne. Der Bf. habe seine Supervision bei einer Supervisorin erbracht, die von der Bg. in rechtswidriger Weise nicht anerkannt werde. Weitere Supervisionsstunden könne er nicht belegen. Entgegen einhelliger Rechtsprechung erkenne die Bg. nur Supervisoren an, die ihren eigenen Richtlinien entsprächen. Die Bg. hätte sofort am 6. September 2000 einen Bescheid erlassen können, wie in anderen Fällen auch. Den Bf. darauf zu verweisen, einen Bescheid abzuwarten, bei der bekannten Einstellung der Bg., widerspreche einem effektiven Rechtsschutzgedanken. Im Übrigen habe die Bg. bis heute keinen Bescheid erlassen. Gleiches gelte für die Bescheinigung der Theorievermittlung. Hier habe der Bf. im Wesentlichen im Lauf des Verfahrens erläuternde Bestätigungen zu den bereits vorgelegten Bestätigungen vorgelegt, dies nicht nur dem Gericht, sondern auch der Bg., so eine weitere Bescheinigung von Prof.Dr.B. vom 15. Februar 2001 und eine von Prof. Dr.T. vom 1. Februar 2001.
Der Anordnungsanspruch sei erfüllt. Der Kläger habe durch Vorlage von Theorienachweisen Folgendes nachgewiesen: 50 Stunden aus dem Studium, 80 Stunden Bescheinigung postgradualer Weiterbildung bei Prof.Dr.T. und 180 Stunden durch die Bescheinigung durch Prof.Dr.B ... Auch wenn nur postgraduale Weiterbildungsstunden und 50 Stunden aus dem Studium - wie es auch die Bg. akzeptiere - berücksichtigt würden, so habe der Bf. 310 Stunden Weiterbildung in Verhaltenstherapie nachgewiesen. Der Bf. habe durch die Bescheinigung von Prof.Dr.T. postgradual im Januar 1980 im Rahmen der zentralen Weiterbildung der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung zwei Kurse mit einer Gesamtstundenzahl von 80 Stunden nachgewiesen. Dies ergebe sich aus den Teilnahmebescheinigungen vom 5. Juni und 20. November 1980, in denen Übungen zur Anwendung verhaltenstherapeutischer Methoden bestätigt würden und aus der Bescheinigung des Prof. Dr.T. vom 1. Februar 2001, mit der Prof.Dr.T. bescheinige, dass der Bf. im Jahr 1980 im Rahmen der Zentralen Weiterbildung der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung unter der Leitung von Prof.Dr.T. zwei Kurse besucht habe mit einer Gesamtstundenzahl von 80 Stunden. Weitere 180 Stunden Theorievermittlung in Verhaltenstherapie habe der Bf. durch das Institut für Psychotherapie und Supervision, Leitung Prof.Dr.W. B. , nachgewiesen. Hierzu sei die Bestätigung des Prof. Dr.B. vom 24. Juni 1982 und Erklärung zur Bestätigung vom 24. Juni 1982 vom 22. November 2000 vorgelegt worden. Das Sozialgericht habe nicht die vom Bf. vorgetragenen und belegten 180 Stunden anerkannt, weil es die Bestätigung vom 22. November 2000 für nicht verständlich hielt. Es werde deshalb eine weitere Erläuterung zur Bestätigung vom 24. Juni 1982 übermittelt, in der Prof.Dr.B. am 15. Februar 2001 bestätigt habe, dass das besagte psychologische Kolloquium eine postgraduale Fortbildungsveranstaltung zur Sicherung und Vertiefung der verhaltenstherapeutischen Therapiekompetenz des Bf. gewesen sei. Die Theorievermittlung habe sich an den seinerzeitigen KVB-Richtlinien zum Fachkundenachweis für die Verhaltenstherapie Behandlungsberechtigung im Delegationsverfahren orientiert. Damit habe der Bf. 310 anrechenbare Theoriestunden nachgewiesen, so dass es auf die weiteren vorgelegten Theorienachweise gar nicht mehr ankomme. Ein Anordnungsanspruch sei somit hinlänglich glaubhaft gemacht. Es sei aber auch ein Anordnungsgrund gegeben. Dies ergebe sich nicht nur aus der wirtschaftlichen Situation des Bf., sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Bf. in Thüringen die Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut beantragt habe und den dortigen Zulassungsausschuss den Arztregistereintrag vorlegen müsse, ohne den eine Zulassung nicht erfolge. Die Kammer verkenne, dass die Bg. mit Schriftsatz vom 6. November 2000 auch dem Gericht mitgeteilt habe, dass es den Bf. nicht in das Arztregister eintragen werde, da die Voraussetzungen des Fachkundenachweises nicht erfülle. Es sei dem Bf. nicht zumutbar, weitere Monate abzuwarten, bis ein ablehnender Erstbescheid der KV ergehe, ehe er dann auf Rechtsmittel verwiesen werden könne. Das Rechtsschutzbedürfnis des Bf. schon zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht verneint werden.
Der Bf. beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Februar 2001 dahingehend abzuändern, dass die Bg. verpflichtet wird, den Bf. einstweilen in das Arztregister einzutragen.
Die Bg. beantragt,
die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Sie hat sich zu dem Vorbringen des Bf. im Beschwerdeverfahren nicht weiter geäußert. Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts München in dem Beschluss vom 5. Februar 2001, denen sie sich vollinhaltlich anschließe.
Aus den von der Bg. vorgelegten Aktenunterlagen ergibt sich, dass der Bf. alle angeführten Bescheinigungen nicht nur dem Sozialgericht, sondern auch bei der Bg. vorgelegt hat. Er hat nach Zustellung des Beschlusses des SG München ab 16. Februar 2001 sich mit einem Schreiben vom 19. Februar 2001 an die Bg. gewandt und um erneute Überprüfung, insbesondere der vorgelegten Unterlagen zum Theorienachweis (50 Stunden aus dem Studium, 80 Stunden aus der Bescheinigung von Prof.Dr.T. und 180 Stunden aus der Bescheinigung von Prof.Dr.B.) gebeten. Mit Schreiben vom 27. März 2001 teilte die Bg. den Bevollmächtigten des Bf. mit, dass aus dem Studium Klinische Psychologie von 1996 bis 1969 keinerlei Nachweise vorlägen, die als Theorienachweise für das Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie anerkannt werden könnten. Die vorgelegten Seminarbescheinigungen der Universität E. sowie der Universität F. ließen keine verhaltenstherapeutischen Inhalte erkennen. Nachdem keinerlei Abschlussurkunden der einzelnen Studiengänge vorlägen, sei nicht ersichtlich, ob es sich bei den vorgelegten Bescheinigungen von Prof.T. und Prof.B. tatsächlich um postgraduale theoretische Weiterbildungen handle. Es seien deshalb die Abschlussurkunden aller drei Studiengänge vorzulegen. Sofern diese erkennen ließen, dass die bei Prof.T. absolvierten Kurse im Umfang von 72 Stunden postgradual stattgefunden hätten, könnten diese anerkannt werden. Sofern die bei Prof.T. absolvierten Kurse nicht postgradual stattgefunden hätten, könnten hiervon maximal 50 Stunden anerkannt werden. Prof.B. bestätige lediglich die Teilnahme an einem psychologischen Kolloquium, das eine Theorievermittlung nicht ersetzen oder ihm gleichgestellt werden könne. Ein Kolloquium erfülle nicht die Anforderungen einer speziellen, auf Themenbereiche ausgerichteten Vermittlung theoretischer Kenntnisse. Aus der Bescheinigung lasse sich eher auf eine Fallvorstellung schließen. Die geforderten 280 Stunden Theorie in Verhaltenstherapie seien deshalb nicht belegt, und der Bf. müsse entsprechende Nachweise umgehend einreichen. Gegenüber der Bg. wiesen die Bevollmächtigten des Bf. in einem Schreiben vom 12. Juni 2001 darauf hin, dass Prof.B. in seinem Schreiben vom 15. Februar 2001 bestätige, dass es sich bei der Veranstaltung um eine postgraduale Fortbildungsveranstaltung gehandelt habe, die zur Sicherung und Vertiefung der verhaltenstherapeutischen Therapiekompetenz des Bf. gedient habe. Die Fortbildungsveranstaltung habe sich an den seinerzeitigen KVB-Richtlinien zum Fachkundenachweis für die Verhaltenstherapie Behandlungsberechtigung in Delegationsverfahren orientiert. Es seien 180 Stunden Theorie in Verhaltenstherapie vermittelt worden. Auch bei der Veranstaltung von Prof.Dr.T. handle es sich ebenfalls um eine postgraduale Theorieveranstaltung. Dies ergebe sich aus der bereits vorgelegten Bescheinigung Prof.Dr.T. vom 1. Februar 2001. Darin werde bestätigt, dass die Veranstaltung im Rahmen der zentralen Weiterbildung der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung stattgefunden hätte. Aus dem Wortlaut der Bestätigung ergebe sich von selbst, dass es sich nicht um eine Ausbildung im Rahmen des Studiums des Bf. zum Diplom-Psychologen gehandelt habe. Im Übrigen würden 80 Stunden bestätigt. Bei den Seminaren "Psychogene Fehlhaltungen" und "Erscheinungsformen psychogener Fehlhaltungen" (Prof.Dr.P. , Universität W.) handle es sich um Seminare aus dem Bereich der Verhaltenstherapie, ebenso wie bei dem Behandlungsmethodik-Seminar "Untersuchung von Rhythmizitäten". Dies gelte auch für das Diagnostikpraktikum bei Prof.Dr.A ... Die Bg. habe bisher nicht in Frage gestellt, dass 50 Stunden Theorienachweis aus der Studienzeit anerkannt würden. Es werde um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides gebeten. Eine Verbescheidung des Antrags des Bf. vom 13. Juni 2000 auf Eintragung in das Arztregister ist bisher noch nicht erfolgt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Diesem liegen die Verwaltungsunterlagen der Bg., die Antragsakte (Az.: S 33 KA 4041/00 ER) sowie die Beschwerdeakte (Az.: L 12 B 76/01 KA ER) vor. Auf den sonstigen Inhalt dieser Akten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Bf. ist zulässig. Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Der Senat entscheidet als Beschwerdegericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu. Er hat dabei auch neue Tatsachen und Beweise zu berücksichtigen (§ 202 i.V.m. § 570 ZPO). Erst aus den vom Bf. nach Erlass des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 5. Februar 2001 vorgelegten Bescheinigungen des Prof.B. vom 15. Februar 2001 und des Prof.Dr.T. vom 1. Februar 2001 ergibt sich ein Anordnungsanspruch des Bf., da nunmehr die Voraussetzungen für eine Eintragung des Bf. in das Arztregister als nachgewiesen angesehen werde können. Der Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt sich daraus, dass die Bg. bis heute den Antrag des Bf. vom 13. Juni 2000 noch nicht verbeschieden hat. Der Beschluss des SG München vom 5. Februar 2001 war deshalb aufzuheben und die Bg. zu verpflichten, dem Bf. einstweilen bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens in das Arztregister einzutragen.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 SGG i.d.F. des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 - BGBl.I S.2144 f. - sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein solcher Antrag kann gemäß § 86b Abs.3 SGG n.F. auch schon vor Klageerhebung gestellt werden. Die Regelung in dem neugefassten § 86b Abs.2 Satz 2, die gemäß Art.19 des 6. SGGÄndG am 2. Januar 2002 in Kraft trat und daher hier anzuwenden ist, entspricht der Regelung in § 123 Abs.1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die der Senat nach seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 7. September 1999, Az.: L 12 B 166/99 KA ER, vom 17. Dezember 1999, Az.: L 12 B 359/99 KA ER, vom 18. September 2000, Az.: L 12 B 469/99 KA ER und vom 26. Oktober 2000, Az.: L 12 B 205/00 KA ER) wegen des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (Art.19 Abs.4 GG) bereits bisher zur Schließung der Lücken des vorläufigen Rechtsschutzes im SGG a.F. anwendete.
Eine Regelungsanordnung - wie sie hier mit der einstweiligen (vorläufigen) Eintragung in das Arztregister begehrt wird - setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist) als auch einen Anordungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus, wobei zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung besteht. An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet, so ist wegen fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers einerseits sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen andererseits zu prüfen, ob es dem Antragsteller zumutbar ist, die Hauptsache abzuwarten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. September 1999, Az.: L 12 B 116/99 KA ER, vom 17. Dezember 1999, Az.: L 12 B 359/99 KA ER, Breithaupt 2000, 245, vom 18. September 2000, Az.: L 12 B 469/99 KA ER, sowie vom 26. Oktober 2000, Az.: L 12 B 205/00 KA ER).
Im vorliegenden Fall hält der Senat bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht in der Hauptsache für wahrscheinlich, zumindest aber für offen. Einen Anspruch auf Eintragung in das Arztregister hat ein Psychologischer Psychotherapeut nach §§ 95 Abs.2 Nr.1, 95c SGB V i.d.F. des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl.I, S.1311) dann, wenn er als Psychotherapeut approbiert ist (§ 95c Satz 1 Nr.1 SGB V) und die Fachkunde nachgewiesen hat (§ 95c Satz 1 Nr.2 SGB V). Der Fachkundenachweis setzt für den nach dem Übergangsrecht des § 12 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) approbierten Therapeuten - wie hier der Bf. - voraus, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.1 anerkannten Behandlungsverfahren nachweist (§ 95c Satz 2 Nr.3 SGB V). Da der Bf. ausweislich der Anlage 2 zu dem von ihm gestellten Antrag auf Eintragung in das Arztregister zu dem in § 12 Abs.3 Satz 3 des im PsychThG genannten Personenkreises gehört, hatte er für die Erlangung der Approbation 2.000 Stunden psychotherapeutische Berufstätigkeit oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle (Satz 3 Nr.1), fünf Behandlungsstunden unter Supervision mit insgesamt 250 Behandlungsfällen (Satz 3 Nr.2) und 280 Stunden theoretische Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren (Satz 3 Nr.3) nachzuweisen. Anders als das berufsrechtliche Übergangsrecht in § 12 PsychThG, das eine theoretische Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren im Sinne des § 11 PsychThG verlangt, fordert der Fachkundenachweis für die Eintragung ins Arztregister nach § 95c Satz 1 Nr.2, Satz 2 Nr.3 SGB V Kenntnisse und Erfahrungen in einem Behandlungsverfahren, dass der Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen nach den jeweils geltenden Psychotherapie-Richtlinien anerkannt hat, also ein Richtlinienverfahren. Dazu gehört nach Abschnitt B I Nr.1.2 der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Psychotherapie-Richtlinien vom 3. Juli 1987, zuletzt geändert am 7. Dezember 1996 (BAnz 1997, Nr.46, 2946), die Verhaltenstherapie, in der der Bf. laut Anlage 2 für seinen am 13. Juni 2000 abgegebenen Antrag seine Fachkunde nachweisen will.
Ob dieser Nachweis gelungen ist, darüber liegt bisher noch keine Entscheidung der Beklagten vor. Sie hat jedoch in mehreren Schreiben unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie eine Eintragung des Bf. in das Arztregister deshalb noch nicht vornehmen und den Antrag des Bf. deshalb ablehnen will, weil dieser zum einen die fünf Behandlungsfälle unter unzureichender Supervision nachgewiesen habe und zum anderen die 280 Stunden theoretische Ausbildung in Verhaltenstherapie nicht nachgewiesen seien.
Nach der vom Senat im Wege der summarischen Prüfung gefundenen Auffassung dürften jedoch die fünf Behandlungsfälle in Verhaltenstherapie unter Supervision mit mindestens 250 Behandlungsstunden im Sinne von § 95c Satz 2 Nr.3 SGB V i.V.m. § 12 Abs.3 Satz 3 Nr.2 PsychThG nachgewiesen sein, weil insoweit der Gesetzgeber anders als für die Sockelqualifikation (§ 95 Abs.11 Satz 1 Nr.1 SGB V) keine qualifizierte Supervision verlangt (Beschluss des Senates vom 26. Oktober 2000, Az.: L 12 B 205/00 KA ER).
Ebenso sieht der Senat aufgrund der von ihm im Rahmen der summarischen Prüfung vorgenommenen rechtlichen Würdigung den Nachweis der geforderten theoretischen Ausbildung in Verhaltenstherapie als erbracht an. Die Bg. hat in ihrem Schreiben vom 6. September 2000 mitgeteilt, dass aus den vorgelegten Bescheinigungen die Nachweise der Universität W. aus der Studienzeit mit 50 Stunden anerkannt werden können. Der Bf. hat mit den Bescheinigungen des Prof.B. vom Institut für Psychologie/Klinische Psychologie in der Universität München vom 24. Juni 1982, vom 22. November 2000 und vom 15. Februar 2001 nachgewiesen, dass er postgradual, nämlich nach Abschluss seines Hochschulstudiums, das er am 3. März 1969 mit der Diplom-Hauptprüfung für Psychologen beendete, im Jahr 1982 ein psychologisches Kolloquium, das 180 Stunden umfasste, besuchte. Dieses psychologische Kolloquium stellte für den Bf. eine postgraduale Fortbildungsveranstaltung dar, zur Sicherung und Vertiefung seiner verhaltenstherapeutischen Theoriekompetenz, orientiert an den seinerzeitigen KVB-Richtlinien zum Fachkundenachweis für die Verhaltenstherapie Behandlungsberechtigung im Delegationsverfahren. Daneben hat der Bf. zwei Teilnahmebescheinigungen vom 5. Juni 1980 und 20. November 1980 der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. vorgelegt, in denen die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs "Übungen zur Anwendung verhaltenstherapeutischer Methoden" bestätigt wird. Nach der Bescheinigung von Prof.Dr.T. vom 1. Februar 2001 umfasste dieser Weiterbildungskurs insgesamt 80 Stunden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren vom Bf. vorgelegten Bescheinigungen der Universitäten F. und E. sowie der Universität W. als Nachweis von 280 Stunden theoretischer Ausbildung in Verhaltenstherapie geeignet sind. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2000, Az.: L 12 B 205/00 KA ER, dargelegt hat, ist er der Auffassung, dass die theoretische Ausbildung ebenso wie die berufsrechtliche Weiterbildung der Ärzte, an die deren Fachkundenachweis anknüpft (§ 95a Abs.1 Nr.2 SGB V), grundsätzlich postgradual zu erbringen ist. Die Bg. ist jedoch anscheinend generell bereit, maximal 50 Stunden aus dem Hochschulstudium eines Diplom-Psychologen anzuerkennen (s. Schreiben der Bg. vom 6. September 2000 und Feststellungen des Senates in dem Beschluss vom 26. Oktober 2000, Az.: L 12 B 205/00 KA ER). Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 18. September 2000, Az.: L 12 B 155/99 KA ER, Bedenken dahingehend geäußert, ob eine KV im Zusammenhang mit der Eintragung ins Arztregister die Qualifikation des Ausbildungsinstitutes prüfen darf. Die Qualifikation von Prof.B. und von Prof.Dr.T. zur Vermittlung theoretischer Kenntnisse in Verhaltenstherapie dürfte jedoch unstreitig sein. Damit hat der Bf. 50 Stunden theoretische Ausbildung in Verhaltenstherapie aus seiner Studienzeit sowie 180 Stunden bei Prof. Dr.B. und 80 Stunden bei Prof.Dr.T. nachgewiesen. Dies sind insgesamt 310 Stunden theoretische Ausbildung in Verhaltenstherapie. Da die 2.000 Stunden psychotherapeutische Berufstätigkeit als Verhaltenstherapeut unbestritten nachgewiesen sind, jedenfalls hat hier die Bg. hiergegen noch keine Einwände erhoben, und nach Auffassung des Senates bei der gebotenen kursorischen Prüfung auch fünf Behandlungsstunden unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsfällen und 280 Stunden theoretische Ausbildung in der Verhaltenstherapie nachgewiesen sind, dürften die Voraussetzungen für eine Eintragung des Bf. in das Arztregister vorliegen. Nach Auffassung des Senates sind die Erfolgsaussichten für eine eventuelle Klage des Bf. bei einem ablehnenden Bescheid der Bg. deshalb hoch einzuschätzen. Der Bf. muss jedoch vor Durchführung eines Klageverfahrens gegen einen möglicherweise ablehnenden Bescheid der Bg. noch Widerspruch einlegen. Möglicherweise erreicht er die Eintragung in das Arztregister auch nach einer erneuten Überprüfung durch die fachkundig besetzte Vorstandskommission Psychotherapie bei der Bg.
Auch wenn ein Obsiegen des Bf. im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist, ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Das heißt, es ist zu prüfen, ob es dem Bf. unter Berücksichtigung seiner Interessen einerseits sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen andererseits zumutbar ist, die Hauptsachentscheidung abzuwarten. Diese Interessenabwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten des Bf. aus. Sein Interesse, das er mit dem Antrag auf einstweilige Eintragung in das Arztregister verfolgt, besteht darin, sich gemäß § 95 Abs.2 SGB V um eine bedarfsabhängige Zulassung als Psychotherapeut bewerben zu können. Einen derartigen Antrag hat der Bf. für den nicht von einer Zulassungssperre betroffenen Vertragsarztsitz Sonneberg bereits am 20. April 1999 gestellt. Da der Bf. bereits sein 55. Lebensjahr vollendet hat, hat der für den Vertragsarztsitz Sonneberg zuständige Zulassungsausschuss auch die Bestimmung des § 25 der Zulassungsverordnung-Ärzte zu berücksichtigen bzw. einen eventuell vorliegenden Härtefall zu prüfen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Um das Zulassungsverfahren in Thüringen jedoch abschließen zu können, bedarf es einer Eintragung ins Arztregister am Wohnort des Bf., die durch die Bg. nur dann erfolgt, wenn Approbation und eine bestimmte Fachkunde nachgewiesen werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob es dem Bf. zugemutet werden kann, den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, eines Widerspruchsverfahrens und eines möglicherweise anschließenden Klageverfahrens möglicherweise durch mehrere Instanzen abzuwarten und erst nach einer Entscheidung in der Hauptsache über die Eintragung ins Arztregister das Zulassungsverfahren weiterzubetreiben. Dafür spricht grundsätzlich der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 Abs.1 Grundgesetz. Das Gesetz geht von einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren aus: Zunächst ist die Fachkunde über die Eintragung ins Arztregister nachzuweisen, erst nach Eintragung kann sich der Psychotherapeut für die Zulassung bewerben. Über die Eintragung ins Arztregister entscheidet die Bg., über die Zulassung die Zulassungsgremien. Wie alle Psychotherapeuten, die sich um eine bedarfsabhängige Zulassung bewerben, hat auch der Bf. deshalb zunächst die Fachkunde nachzuweisen, bevor er ins Arztregister eingetragen wird. Diesen Nachweis hat er aber, wie bereits ausgeführt, mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits erbracht. Die Bg. hat aber bisher - ohne dass hierfür ein nachvollziehbar Grund ersichtlich ist - über den Antrag des Bf. noch keinen rechtsbehelfsfähigen Bescheid erteilt. Im Hinblick auf das bereits seit April 1999 anhängige Zulassungsverfahren erscheint es dem Bf. nicht weiter zumutbar, den Ausgang des Verwaltungsverfahrens über die Eintragung ins Arztregister abzuwarten, zumal er nach kursorischer Prüfung des Senates einen Anspruch auf Eintragung hat. Sollte sich im Hauptsacheverfahren ergeben, dass die vom Bf. vorgelegten Nachweise tatsächlich nicht geeignet sind, seine Fachkunde in Verhaltenstherapie zu beweisen, so wäre eine im Hinblick auf die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Eintragung ins Arztregister ebenfalls nur vorläufig erteilte Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut zu widerrufen. Bei Abwägung der Interessen des Bf. an einer alsbaldigen Eintragung ins Arztregister einerseits sowie des öffentlichen Interesses an überwiegt das Interesse des Bf. an einer sofortigen Eintragung jedenfalls ab dem Zeitpunkt, als er die von der Bg. angeforderten Unterlagen vollständig vorgelegt hat und der Bg. eine abschließende Entscheidung möglich war, die sie bis heute nicht getroffen hat.
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde des Bf. der Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Februar 2001 aufzuheben und dem Antrag des Bf., ihn einstweilen in das Arztregister einzutragen, stattzugeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs.1 und Abs.4 Satz 2 SGG und beruht auf der Erwägung, dass dem Antrag des Bf. im Beschwerdeverfahren stattzugeben war. Während des Antragsverfahrens vor dem Sozialgericht München hatte der Bf. noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt, und es war ihm zum damaligen Zeitpunkt auch noch zuzumuten, den Ausgang des noch offenen Verwaltungsverfahrens abzuwarten.
Diese Enscheidung ergeht kostenfrei (§ 183 SGG a.F. i.V.m. § 73 Gerichtskostengesetz - GKG -) und ist endgültig (§ 177 SGG).
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