L 18 B 82/02 U PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 U 67/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 B 82/02 U PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.12.2001 aufgehoben.
II. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ab Juli 2001 bewilligt und Rechtsanwalt J.K. (Nürnberg) beigeordnet.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des ablehnenden Prozesskostenhilfe(PKH)-Beschlusses vom 18.12.2001, die Gewährung von PKH und die Beiordnung von Rechtsanwalt J.K ...

In der Hauptsache stritten die Beteiligten darüber, ob ein am 30.01.1995 erlittener Bandscheibenvorfall des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.

Der am 1969 geborene Kläger arbeitete vom 22.08.1994 bis 27.02.1995 als Natursteinschleifer bei der Firma K. in S ... Der Kläger ist gebürtiger Bosnier und zwischenzeitlich wieder in seine Heimat zurückgekehrt. Am 30.09.1997 stellte der Bevollmächtigte des Klägers Antrag auf Verletztenrente. Zur Begründung fügte er ua ein Schreiben des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr.G. vom 30.03.1995 an die AOK Mittelfranken, ein ärztliches Attest der praktischen Ärzte F. vom 14.02.1997 sowie Arztbriefe des Radiologen D. vom 23.02.1996/ 09.06.1997 bei. Danach litt der Kläger an einem Bandscheibenvorfall in Höhe des Segments L 4/5 links mit rezidivierenden lumbo-ischialgieformen Beschwerden und einer Vorwölbung der Bandscheibe in Höhe L 5/S 1. Die Beklagte forderte ua von Dr.G./F. einen Krankheitsbericht bei Wirbelsäulenerkrankungen vom 28.10.1997 an. Diese gaben an, der Kläger sei erstmals am 30.01.1995 wegen Wirbelsäulenbeschwerden behandelt worden. Zur Entstehung des Leidens habe der Kläger angegeben, zu den immer stärkeren Schmerzen sei es bei der schweren Arbeit im Steinbruch gekommen. Die ersten heftigen Schmerzen habe er Anfang 1995 beim Heben von schweren Steinen verspürt. Mit Schreiben vom 13.03.1998 gab der Bevollmächtigte des Klägers an, der Kläger habe am 30.01.1995 beim Aufheben eines ca 40 kg schweren Steines einen jähen Schmerz im Rücken verspürt und nicht mehr gehen können. Noch am selben Tag habe er sich in Behandlung seines Hausarztes Dr.G. begeben.

Nach Beiziehung von Behandlungsunterlagen über den Kläger lehnte die Beklagte eine Anerkennung des Ereignisses vom 30.01.1995 als Arbeitsunfall ohne weitere Ermittlungen ab. Zur Begründung gab sie an, das Ereignis erfülle nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeitsunfall, da es sich nicht um ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis gehandelt habe, sondern um einen willentlich gesteuerten Bewegungsablauf. Widerspruch und Klage waren erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16.09.1998 und Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.03.1999 ).

Im anschließenden Berufungsverfahren L 17 U 120/99 vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) schlossen die Beteiligten auf Vorschlag der Senatsvorsitzenden am 27.05.1999 einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte sich bereit erklärte, durch eine medizinische Untersuchung zu überprüfen, ob der Bandscheibenprolaps L 4/5 mit Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom 30.01.1995 verursacht worden sei.

Die Beklagte hat nach Beiziehung weiterer ärztlicher Unterlagen ein Zusammenhangsgutachten nach Aktenlage des Chirurgen Dr.B. vom 29.03.2000 eingeholt. Dieser hat im Aufheben eines 40 kg schweren Steines keinen Anhalt für ein Unfallgeschehen gesehen, weil sich Bandscheibenschäden schicksalsmäßig entwickelten und nur ausnahmsweise unfallbedingt sein könnten, wenn Wirbel- und Gelenkkörper gewaltsam zerstört würden. Daraufhin lehnte die Beklagte unter Berufung auf dieses Gutachten die Gewährung von Entschädigungsleistungen mit Bescheid vom 27.04.2000 erneut ab. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte von dem Chirurgen Dr.P. ein Gutachten nach Aktenlage vom 09.11.2000 ein. Auch Dr.P. hat in dem Ereignis vom 30.01.1995 keine wesentliche Teilursache für die Entstehung des Bandscheibenprolapses bei L 4/L 5 gesehen und ist von einem typischen Verlauf eines degenerativen Bandscheibenleidens ausgegangen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24.01.2000 zurück und berief sich auf die eingeholten Gutachten.

Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Klägers am 01.02.2001 Klage zum SG Nürnberg erhoben und weiterhin geltend gemacht, das Ereignis vom 30.01.1995 habe den Bandscheibenprolaps verursacht. Er hat die Einholung eines vom Gericht bestellten unabhängigen Gutachters und am 23.07.2001 die Gewährung von PKH beantragt. Der Kläger hat ein Schreiben vom 20.09.2001 vorgelegt, wonach er Steintreppen mit den Händen bis zu einer Höhe von ca 0,5 m habe aufheben und nach dem Schneiden wieder auf den Boden legen müssen. Das SG hat den Inhaber der Firma K. , H. K. , in der öffentlichen Sitzung vom 13.11.2001 zu den Arbeitsbedingungen des Klägers einvernommen. Dieser hat angegeben, der Kläger sei überwiegend an einer Rohplattenschleifstraße beschäftigt gewesen, auf der größere Platten geschliffen und gekürzt worden seien. Die aus den Blöcken herausgeschnittenen Platten hätten nur mit einem Kran auf die Straße gelegt werden können. Am Ende habe der Kläger die geschnittenen Platten wegnehmen und auf Paletten legen müssen. Die Platten aus Juramarmor hätten eine Stärke von 2 cm gehabt, die Endgröße habe ca 40 x 60 cm betragen, längere Platten seien kaum dabei gewesen. Nach seiner Erfahrung habe das Gewicht pro Platte bis max 30 kg betragen. Schwere Hebe- und Tragetätigkeiten habe der Kläger seiner Erinnerung nach nicht verrichten müssen, insbesondere sei er nicht in einem Steinbruch eingesetzt gewesen. In dem Bereich, in dem der Kläger tätig gewesen sei, sei ganz überwiegend nur Juramarmor verarbeitet worden. Der Kläger habe ihm gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen habe.

Das SG hat den Bevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass nach der Beweisaufnahme ein Arbeitsunfall als solcher überhaupt nicht nachgewiesen sei, unabhängig davon, ob das Heben von Platten mit einem Gewicht bis max 30 kg überhaupt geeignet sei, den beim Kläger bestehenden Zustand hervorzurufen. Es hat daher angeregt, die Klage zurückzunehmen und auf die Möglichkeit der Verhängung von Mutwillenskosten hingewiesen. Daraufhin hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 01.02.2002 die Klage zurückgenommen.

Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH hat das SG mit Beschluss vom 18.12.2001 abgelehnt und ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Nach den dem Vorsitzenden bekannten ärztlichen Erkenntnissen könne eine normale Körperbewegung, wie zB ein Hebevorgang, nicht zu einer Dauerschädigung führen. Es könne hier allenfalls zu einer kurzfristigen muskulären Zerrung kommen, die jedoch in kurzer Zeit wieder ausheile. Nach dem derzeitigen Ermittungsstand sei nicht einmal das angeschuldigte Ereignis nachgewiesen. Im Übrigen sei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich, da die Ermittlung des Sachverhalts in tatsächlicher und medizinischer Hinsicht ohnehin Aufgabe des Gerichts sei und die medizinische Beurteilung ggfs einem Sachverständigen übertragen werden müsste. Der vorliegende Fall weise keine rechtlichen Besonderheiten auf. Gegen diesen Beschluss hat der Bevollmächtigte des Klägers Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 172 Abs 1 SGG statthaft und, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist (§ 173 SGG), im Übrigen zulässig. Eine Beschwerde ist insbesondere auch noch zulässig, wenn das erstinstanzliche Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, sofern ein Anwalt beteiligt war (Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl, § 73 a RdNr 12 c mwN).

Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet.

Nach § 73 a Abs 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann (= persönliche Voraussetzungen) auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (= sachliche Voraussetzung). Ist eine Vertretung durch Anwälte - wie hier - nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag nach § 121 Abs 2 Satz 2 ZPO ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn ua die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig aaO RdNr 7 mwN); der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit festzustehen. Wenn auch nicht abschließend abzusehen war, ob das Ereignis vom 30.01.1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen war, so ist grundsätzlich die Erfolgsaussicht schon dann als hinreichend anzusehen, wenn sich die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ergibt (Peters-Sautter-Wolff 4.Aufl § 73 a S 258/8-14/21). Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann somit schon dann vorliegen, wenn es erforderlich erscheint, Gutachten einzuholen (Meyer-Ladewig aaO; Beschluss des BayLSG vom 06.07.1987 - L 5 B 55/87.AR vom 22.03.1989 - L 5 B 305/88.Ar). Dies ist hier der Fall. Vorliegend geht es darum, ob der geltend gemachte Bandscheibenschaden eine Unfallfolge darstellt. Dies setzt voraus, dass der Bandscheibenschaden iS der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre durch den Unfall verursacht worden ist. Dabei bedarf das Unfallereignis in doppelter Weise einer ursächlichen Verknüpfung. Es muss ursächlich auf der betrieblichen Tätigkeit beruhen (haftungsbegründende Kausalität) und ursächlich einen Gesundheitsschaden bewirken (haftungsausfüllende Kausalität).

Nach § 548 Abs 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), der hier gemäß § 212 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII - zur Anwendung kommt, weil der Versicherungsfall vor dem Außerkrafttreten des Dritten Buches der RVO am 31.12.1996 eingetreten ist, ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt (BSGE 23, 139, 141; 61, 113, 115; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens Gesetzliche Unfallversicherung § 548 RVO RdNr 2). Dieser durch die Rechtsprechung entwickelte Unfallbegriff dient der Abgrenzung eines äußeren Vorgangs von unfallrechtlich nicht geschützten krankhaften Veränderungen im Inneren des menschlichen Körpers (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr 35). Nach der Rechtsprechung genügt es aber für die Einwirkung "von außen", wenn zB der Boden beim Auffallen des Versicherten gegen seinen Körper stößt (BSG aaO). Aber auch körpereigene Bewegungen sind als äußere Ereignisse anzusehen (ebenso LSG für das Land Nordrhein-Westfalen HVBG-Info 2000, 2067; LSG Baden/Würtemberg HVBG-Info 1996, 905; LSG für den Freistaat Sachsen HVBG-Info 2001, 1960; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6.Aufl S 67, 693). In diesem Sinne hat auch nach Ansicht des erkennenden Senats der Kläger einen Unfall erlitten, als er sich beim Heben einer 30 bzw 40 kg schweren Steinplatte einen Gesundheitsschaden zugezogen hat. Die für die Annahme eines Arbeitsunfalls erforderliche haftungsbegründende Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallgeschehen ist somit gegeben.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch alle im Anschluss an den Arbeitsunfall aufgetretenen Gesundheitsstörungen kausal der versicherten Tätigkeit zuzuordnen sind. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ist vielmehr selbständig zu prüfen, ob die geltend gemachte Gesundheitsstörung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist (BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn 11 und 14). Nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung sind von den Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn als Ursache oder Mitursache unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur diejenigen Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSGE 1, 72, 76; 61, 127, 129; 63, 272, 278; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, aaO RdNr 3). Besteht im Unfallzeitpunkt eine Krankheitsanlage des geschädigten Körperteils, so muss abgegrenzt werden, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis zu etwa der selben Zeit durch andere alltäglich vorkommende Ereignisse hätte verursacht werden können, oder ob der Krankheitsanlage eine solch überragende Bedeutung nicht beigemessen werden kann und daher dem Unfallgeschehen ein wesentlicher Ursachenbeitrag zuzuerkennen ist (BSG SozR 2200 § 589 Nr 10; Bereiter/Hahn/Schieke/Mehrtens aaO RdNr 3.3 Stichwort: "Gelegenheits-( Anlass-)Ursache"; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung - Gesetzliche Unfallversicherung - 12.Aufl, § 8 SGB VII RdNr 378).

In Fällen wie dem vorliegenden ist daher zu prüfen, ob die unfallbringende Tätigkeit für die Entstehung des Bandscheibenvorfalls eine rechtlich wesentliche Ursache darstellt oder ob sich gravierende körpereigene Ursachen in Form einer vorbestehenden Degeneration der Wirbelsäule feststellen lassen. Die Anforderungen der medizinischen Wissenschaft an die Beurteilung eines Bandscheibenvorfalles als Folge eines Arbeitsunfalls lassen das Unfallereignis in kausaler Konkurrenz mit einer beim Kläger etwa vorhandenen Krankheitsanlage stehen. Nach der derzeitigen medizinischen Lehrmeinung müssen zur Bejahung eines rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhangs bei einer traumatischen Bandscheibenverletzung mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. So muss das Unfallereignis schwer genug gewesen sein, um Rissbildungen in der Bandscheibe zu verursachen und das Ereignis muss auch in seiner Mechanik so abgelaufen sein, dass es die Entstehung derartiger Rissbildungen erklärt. Schließlich muss der Nachweis geführt werden, dass sich in unmittelbarem Anschluss an den Unfall schmerzhafte Funktionsstörungen an den Lendenwirbelsäule (wie Lumbalgie oder Lendenwirbelsäulen-Syndrom) eingestellt haben, so dass der Versicherte nach dem Unfall seine Arbeit niederlegen musste (vgl Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO S 491 uV auf Lob). Der Eintritt eines Bandscheibenschadens durch ein Unfallereignis kann aber auch als Verschlimmerung einer unfallunabhängig vorbestehenden Bandscheibenerkrankung gewertet werden, wenn diese Erkrankung - vor dem angeschuldigten Ereignis - einen klinisch manifesten Verlauf genommen hatte (Schönberger ua aaO S 497). Für die Zusammenhangsbeurteilung ist daher die Erhebung der traumatischen Vorgeschichte wichtig. Nur die Aufzeichnung von Vorerkrankungen bietet dem Gutachter den Weg, die Schadensnähe des pathoanatomischen Entwicklungsprozesses zu erfahren (aaO S 498).

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen kann hier eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht verneint werden. Zwar genügt die bloße Einvernahme des Arbeitgebers des Klägers zur Frage, ob ein Unfallereignis vorgelegen hat, zur Begründung einer hinreichenden Erfolgsaussicht nicht, da das Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität allein nicht ausreicht, um einen Anspruch des Klägers zu begründen. Eine Erfolgsaussicht der Klage hat aber deswegen bestanden, weil das SG im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) zur Beurteilung des haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhangs ein Gutachten nach persönlicher Untersuchung des Klägers hätte einholen müssen. Zwar mag es fraglich sein, ob die von Lob geforderten Voraussetzungen im Falle des Klägers sämtlich vorliegen, insbesondere ob das Unfallereignis (hier Heben von 30 bis 40 kg schweren Steinplatten) ausreicht, um bei einer gesunden Bandscheibe einen Vorfall auszulösen. Um dies beurteilen zu können, hätte es der persönlichen Einvernahme des Klägers zum Unfallgeschehen bedurft, da die Angaben des Klägers und des Arbeitgebers zur Hebebelastung differieren. Es ist auch ungeklärt geblieben, ob der Kläger beim Anheben der Steinplatten in vorn übergeneigter Haltung gearbeitet hat und somit die Mechanik des Arbeitsablaufs eine Rissbildung der Bandscheibe gefördert hat. Nach Aktenlage war aber auch der Umfang der Schadensanlage des Klägers unbekannt und es findet sich in der Akte auch keine Erhebung über Vorerkrankungen des Klägers. So war gutachtlich ungeklärt, ob sich die Bandscheibenverletzung während eines klinisch manifesten Verlaufs einer unfallfremden bandscheibenbedingten Erkrankung ereignet hat und deshalb als Verschlimmerung eines anlagebedingten Leidens zu werten war. Für eine solche Klärung bestand vorliegend Anlass, da der Kläger vor dem angeschuldigten Ereignis bereits über Rückenbeschwerden geklagt hatte.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts war auch erforderlich (§ 121 Abs 2 ZPO). Sie entspricht der Absicht des Gesetzgebers (vgl § 73 a SGG), kann also nicht unter Bezugnahme auf den in der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Amtsermittlungsgrundsatz verneint werden (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl zB Breithaupt 1999 S 807). Gerade der vorliegende Fall zeigt deutlich, dass es einem Beteiligten nicht zugemutet werden kann, sich darauf zu verlassen, dass das Gericht schon aufgrund der Offizialmaxime zu einer richtigen Entscheidung gelangen werde. Auch kann die Erforderlichkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht generell in den Fällen verneint werden, in denen (lediglich) medizinische Sachverhalte entscheidungserheblich sind. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob sich die Sach- oder Rechtslage als schwierig oder schwer zu übersehen erweist. Die Beurteilung der Kausalitätsanforderungen kann - entgegen der Auffassung des SG - vorliegend nicht als rechtlich einfach eingestuft werden. Dass der Bevollmächtigte des Klägers nach dem Hinweis des Kammervorsitzenden auf die Möglichkeit der Verhängung von Mutwillenskosten die Klage (wegen vermeintlicher Aussichtslosigkeit) zurückgenommen hat, mag auf einer Verkennung der Rechtslage beruhen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage objektiv geboten war. Hinzu kommt, dass beim Kläger als Ausländer Sprachschwierigkeiten zu berücksichtigen sind. Ein Dolmetscher könnte ihm nur bei der Begutachtung und in der mündlichen Verhandlung behilflich sein. Um die Sach- und Rechtslage aber sicher zu beurteilen sowie auf den Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen, bedurfte der Kläger der Hilfe eines Rechtsanwalts.

Auch die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind gegeben.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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