Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 37/01 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die zusätzliche Berücksichtigung des Monats September 1959 bei Berechnung ihrer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft, hilfsweise die Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für diesen Monat.
Die am 24. März 1938 geborene Klägerin entrichtete Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zwischen Oktober 1953 und März 1962, unterbrochen ua durch die Zeit der Schwangerschaft/Mutterschutzzeit vom 13. August bis 10. November 1959. Der Sohn Thomas der Klägerin wurde am 7. September 1959 geboren.
Im August 1962 wurden der Klägerin antragsgemäß die zwischen Oktober 1953 und März 1962 entrichteten Pflichtbeiträge gemäß § 1304 Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet (so genannte Heiratserstattung).
Mit Bescheid vom 28. Juli 1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für sie für den Zeitraum bis März 1962 lediglich 12 Monate Pflichtbeiträge für Kindererziehung im Zeitraum Oktober 1959 bis September 1960 berücksichtigungsfähig seien. Auf den im November 1995 gestellten Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei Heiratserstattung stellte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 21. November 1995 fest, dass die Klägerin zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für folgende Zeiträume berechtigt sei:
1. Oktober 1953 bis 30. November 1956
1. Januar 1957 bis 31. August 1959
1. Oktober 1960 bis 31. Juli 1961
1. November 1961 bis 31. März 1962.
Nachdem die Klägerin im vorgenannten Umfang Beiträge nachgezahlt hatte, stellte die Beklagte mit ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 9. April 1996 die bis zum 31. Dezember 1989 zurückgelegten Versicherungszeiten verbindlich fest und hob den Bescheid vom 28. Juli 1995 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) auf. Die Berücksichtigung der Zeit vom 27. Juli bis 2. November 1959 als Anrechnungszeit lehnte die Beklagte ab, weil eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei.
Durch Bescheid vom 23. Januar 1998 und Neufeststellungsbescheide vom 12. Februar, 18. März, 21. April und 4. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 1999 gewährte die Beklagte der Klägerin Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab April 1998; gleichzeitig anerkannte sie für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis 30. September 1960 Pflichtbeiträge für Kindererziehung.
Das Sozialgericht Kiel (SG) hat die auf Anrechnung des Monats September 1959 gerichtete Klage der Klägerin durch Gerichtsbescheid vom 25. April 2000 abgewiesen. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung sei statthaft, weil es sich auch bei einem Höhenstreit um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr iS des § 144 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handele. Offen bleiben könne, ob die Klägerin trotz Bestandskraft der Bescheide vom 21. November 1995 und 9. April 1996 eine Überprüfung gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X - ohne neuen Sachvortrag - verlangen könne. Denn jedenfalls scheitere die Anrechnung der Zeit der Schwangerschaft/des Mutterschutzes im September 1959 an den Grundvoraussetzungen des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI), wonach Anrechnungszeiten nur vorlägen, wenn durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen worden sei. Das Versicherungsverhältnis der Klägerin sei aber durch Erstattung der Pflichtbeiträge im Jahre 1962 gemäß § 1304 RVO erloschen (§ 1303 Abs 7 RVO). Die gemäß § 282 SGB VI aF in Nachfolge der Vorschrift des Art 2 § 28 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) nachgezahlten freiwilligen Beiträge bei Heiratserstattung führten zu keiner Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsverhältnisses; die Belegung der Zeiten, für die Pflichtbeiträge erstattet worden seien, mit freiwilligen Beiträgen führe nicht dazu, dass durch die Schwangerschaft/den Mutterschutz eine iS des § 58 Abs 2 Satz 1 SGB VI "versicherte Beschäftigung" unterbrochen werde.
Die Klägerin könne auch - entsprechend ihrem Hilfsantrag - nicht verlangen, dass ihr für den Monat September 1959 die Nachzahlung freiwilliger Beiträge gemäß § 282 SGB VI aF gestattet werde. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift erstrecke sich das Nachzahlungsrecht nur auf Zeiten, für die Beiträge erstattet worden seien. Bei der Zeit der Schwangerschaft/des Mutterschutzes handele es sich aber gerade nicht um eine untergegangene Beitragszeit, sondern - nach neuem Recht - um eine Anrechnungszeit. Die Beschränkung des Nachzahlungsrechts allein auf Zeiten, für die entrichtete Pflichtbeiträge erstattet worden seien, verstoße nicht gegen Art 3 Grundgesetz (GG); es sei nicht ersichtlich, im Verhältnis zu welcher Vergleichsgruppe aus dem durch § 282 SGB VI aF begünstigten Personenkreis die Klägerin durch die genannte Regelung benachteiligt sein könne.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 58 SGB VI, § 282 SGB VI aF und führt zur Begründung aus: Vom Lebenssachverhalt ausgehend sei die Klägerin vor September 1959 pflichtversichert beschäftigt gewesen. Zwar sei das Recht auf Nachzahlung von Beiträgen bei Heiratserstattung bereits nach Art 2 § 28 ArVNG in wortlautorientierter Auslegung auf die Zeiten begrenzt gewesen, für die Beiträge tatsächlich erstattet worden seien. Der Gesetzgeber habe aber - nach dem Wegfall des Rechts auf Heiratserstattung - den Frauen, die dieses Recht in Anspruch genommen hätten, das Nachzahlungsrecht eingeräumt, um damit die Rechtsstellung der berufstätigen Frau in der sozialen Rentenversicherung zu verbessern. Dieses Ziel würde verfehlt, wollte man den Nachzahlungszeitraum durch Beschränkung auf Zeiten, für die tatsächlich Beiträge erstattet worden seien, wieder einengen. Im Einklang hierzu stehe die Ausschlussregelung zur Vermeidung der Doppelbelegung, da hier nicht darauf abgehoben worden sei, dass die früheren Zeiten irgendwann einmal mit Beiträgen belegt worden seien; vielmehr sei die Nachzahlung nur ausgeschlossen, soweit die zurückliegenden Zeiten im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung noch mit Beiträgen belegt seien.
Um Bedenken einer Verfassungswidrigkeit (Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG) zu begegnen, könne die Klägerin auch für den Monat September 1959 zur Nachzahlung von Beiträgen zugelassen werden. Denn auch im Urteil vom 2. Juni 1982 (12 RK 76/81 - SozR 5750 Art 2 § 28 Nr 3) habe das Bundessozialgerichts (BSG) die Beitragsnachzahlung für eine Zeit zugelassen, in der - wegen Beitragsentrichtung in der ehemaligen DDR - eine Beitragserstattung wegen Heirat nicht vorgenommen worden, das Versicherungsverhältnis insgesamt aber erloschen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2001 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 25. April 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide vom 23. Januar, 12. Februar, 18. März, 21. April und 4. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 1999 zu verurteilen, ihr in Abänderung der Bescheide vom 21. November 1995 und 9. April 1996 höhere Altersrente unter Anrechnung des Monats September 1959 als Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft/Mutterschutz zu gewähren,
hilfsweise,
ihr die Nachzahlung eines freiwilligen Beitrags für den Monat September 1959 gemäß § 282 SGB VI zu gestatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung höherer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter zusätzlicher Berücksichtigung des Monats September 1959 als Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft/Mutterschaft gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI, hilfsweise auf Zulassung zur Nachzahlung eines freiwilligen Beitrags für den Monat September 1959. Die Bescheide der Beklagten vom 23. Januar, 12. Februar, 18. März, 21. April und 4. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 1999 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Eine Sachentscheidung ist dem Senat nicht verwehrt. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG war statthaft; der Rechtsstreit betrifft eine laufende Leistung für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung). Trotz der Bestandskraft der (Vormerkungs-)Bescheide der Beklagten vom 21. November 1995 und 9. April 1996 ist deren Überprüfung nach § 44 SGB X auch nicht deshalb eingeschränkt, weil die Klägerin mit Rentenantragstellung keine (neuen) Argumente für die Anrechnung des Monats September 1959 bei Berechnung ihrer Rente vorgetragen hat (BSG SozR 3-2600 § 243 Nr 8 und Beschluss vom 9. August 1995 - 9 BVg 5/95 - veröffentlicht in Juris).
Die Klägerin hat indes gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Berücksichtigung des Monats September 1959 bei der Rentenberechnung als Anrechnungszeit, weil durch die Schwangerschaft bzw die Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI) keine "versicherte Beschäftigung" unterbrochen worden ist (§ 58 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI).
Wie das LSG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, meint der Begriff der "versicherten Beschäftigung" in § 58 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI - entgegen der von der Klägerin in der Revisionsbegründung geäußerten Ansicht - nach Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und systematischem Zusammenhang nicht allein den Lebenssachverhalt, sondern den versicherungsrechtlichen Tatbestand einer versicherten Beschäftigung, dh das Bestehen von rentenrechtlichen Pflichtbeiträgen sowie eines Tatbestandes, der die rentenversicherungspflichtige Beschäftigung unterbricht. Damit ist hinsichtlich des Zeitraums vor dem Unterbrechungstatbestand die Zurücklegung von Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zwingend. Die für die Klägerin entrichteten Pflichtbeiträge sind aber mit der Heiratserstattung entfallen; ihr Versicherungsverhältnis wurde durch die Heiratserstattung aufgelöst. Die Erstattung schloss und schließt gemäß § 1303 Abs 7 RVO in der zum Zeitpunkt der Heiratserstattung im Jahre 1962 geltenden Fassung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus. Die Erstattung führt mithin wegen rückwirkender Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit zum Verlust aller Rechte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten (vgl BSG SozR 2200 § 1303 Nr 14, 26 und SozR 3-2200 § 1303 Nr 5 mwN). Die Regelung des § 1304 Abs 1 und 3 RVO (Heiratserstattung) iVm § 1303 Abs 7 RVO idF des ArVNG führt mit der vom BSG zugrunde gelegten Auslegung nicht zu einer Verletzung des Grundrechts der Erstattungsberechtigten aus Art 3 Abs 1 GG. Denn die Beitragserstattung führte bei allen Versicherten zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses und damit in leistungsrechtlicher Hinsicht zu einem Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten (BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 19).
Mit der vollständigen Beseitigung aller Rechte aus den erstatteten Beiträgen einher geht die Beseitigung auch der mittelbaren Wirkung der früheren Versicherungszeiten. Die Berechtigten der Heiratserstattung verloren mithin alle Ansprüche aus den zurückgelegten Versicherungszeiten, einschließlich der Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten (BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr 7 und SozR 3-2600 § 282 Nr 6). Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß § 282 SGB VI aF führt nicht zur Wiederherstellung des früheren Versicherungsverhältnisses (BSGE 49, 63 = SozR 2200 § 1303 Nr 14; BSG SozR 3-2600 § 282 Nr 6). Mithin werden - wie das LSG zutreffend entschieden hat - die nach § 282 SGB VI aF nachgezahlten Beiträge weder allgemein noch speziell bezogen auf § 58 SGB VI Pflichtbeiträgen gleichgestellt. Die Nachzahlung von Beiträgen für den Zeitraum bis August 1959 führt nicht zu der Annahme der Unterbrechung einer "versicherten Beschäftigung" durch Schwangerschaft/Mutterschaft der Klägerin iS des § 58 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI.
Auch mit ihrem Hilfsantrag konnte die Klägerin nicht durchdringen. Gemäß § 282 Abs 1 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung konnten Frauen, denen anlässlich der Eheschließung Beiträge erstattet worden waren, auf Antrag für Zeiten, für die Beiträge erstattet worden waren, bis zum 1. Januar 1924 zurück freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern die Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt waren. Der Antrag konnte gemäß § 282 Abs 2 Satz 1 SGB VI aF bis zum 31. Dezember 1995 gestellt werden. Da der Klägerin für den Monat September 1959 ein Beitrag nicht erstattet worden war, schließt schon der Wortlaut der Vorschrift die Möglichkeit aus, einen freiwilligen Beitrag für diesen Monat nachzuzahlen.
Entgegen dem Wortlaut des § 282 SGB VI aF kann einer Berechtigten der Heiratserstattung wegen anderer rentenrechtlicher Zeiten, die von der Anrechnung von Zeiten der Belegung mit Pflichtbeiträgen abhängen (Ersatz- und Ausfall- bzw Anrechnungszeiten), eine Nachzahlungsmöglichkeit nicht zuerkannt werden. Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, dass die Einräumung des Nachzahlungsrechts für Zeiten, die nie Beitragszeiten waren, systemfremd wäre. Ein nie als Beitragszeit konzipierter Zeitraum - hier der Zeitraum der Schwangerschaft/des Mutterschutzes - kann nicht nachträglich eine andere rechtliche Qualität erhalten, indem auch für diesen Zeitraum eine Belegung mit freiwilligen Beiträgen ermöglicht wird. Die Nichtanrechenbarkeit dieser Zeiträume, die als rentenerhöhende Zeiten ohne Beitragsleistung akzessorisch sind von einer vorher bestehenden Pflichtversicherungszeit, würde der in § 1303 Abs 7 RVO aF geregelten Verfallswirkung der Beitragserstattung zuwiderlaufen. Mit der Einführung der Möglichkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge hat sich der Gesetzgeber aber gerade dazu entschlossen, die Verfallswirkung der Beitragserstattung nicht insgesamt rückgängig zu machen, sondern allein die Möglichkeit eröffnet, reine Beitragslücken mit freiwilligen Beiträgen aufzufüllen.
Soweit die Klägerin für ihr Begehren das Urteil des BSG vom 2. Juni 1982 (12 RK 76/81 - SozR 5750 Art 2 § 28 Nr 3) in Bezug nimmt, wonach sich das Nachzahlungsrecht nach Art 2 § 28 ArVNG (als Vorgängervorschrift zu § 282 SGB VI aF) auch auf frühere Beitragszeiten erstreckte, die ohne Erstattung der für diese Zeiten entrichteten Beiträge untergegangen waren, betrifft diese Entscheidung eine andere Fallgestaltung. Der vom 12. Senat des BSG entschiedene Fall betraf eine Versicherte, die sowohl in der DDR (von 1951 bis 1954) als auch in der Bundesrepublik Deutschland (von 1954 bis 1957) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war, ehe sie sich anlässlich der Eheschließung die Beiträge erstatten ließ. Die Beitragserstattung betraf lediglich die (Hälfte der) in der Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Pflichtbeiträge; erloschen war jedoch in Folge der Regelung des § 1303 Abs 7 RVO aF das gesamte Versicherungsverhältnis. Der 12. Senat des BSG hat hierzu die Auffassung vertreten, die Möglichkeit, auch die Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung in der DDR freiwillig mit Beiträgen gemäß Art 2 § 28 ArVNG belegen zu können, werde dem gesetzgeberisch mit der außerordentlichen Beitragsnachzahlung verfolgten Ziel besser gerecht. Der Gesetzgeber habe (nach dem Wegfall des Rechts auf Heiratserstattung) den Frauen, die die Heiratserstattung in Anspruch genommen hätten, das Nachzahlungsrecht eingeräumt, um damit die Rechtsstellung der berufstätigen Frau in der sozialen Rentenversicherung zu verbessern (BT-Drucks 5/2149 S 27 zu Nr 12; BT-Drucks 5/4474 S 7 zu 2.). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn man den - bis zum 1. Januar 1924 zurück - eröffneten Zeitraum durch Beschränkung auf Zeiten, für die tatsächlich Beiträge erstattet worden seien, wieder einengen wollte. Hierzu hat der 12. Senat des BSG darauf hingewiesen, dass das weit zurückliegende Nachzahlungsrecht überhaupt nur dann einen Sinn habe, wenn auch die Zeiten mit Beiträgen belegt werden könnten, die ohne tatsächliche Erstattung von Beiträgen untergegangen seien. Anderenfalls würde nämlich bei der großen Zahl der Fälle, in denen die Erstattung in den Jahren 1957 bis 1967 erfolgt sei, als die Erstattung von Beiträgen, die vor der Währungsreform abgeführt worden seien, ausgeschlossen war und in all den Fällen, in denen vor 1957 wegen regionaler Unterschiede im Recht oder in der Verwaltungspraxis die zur Reichsversicherungsanstalt und den früheren Landesversicherungsanstalten entrichteten Beiträge nicht erstattet worden seien, der gesamte vor 1948 bzw 1945 liegende Nachzahlungszeitraum nicht genutzt werden können. Im Einklang damit stehe die Ausschlussregelung zur Vermeidung der Doppelbelegung in Art 2 § 28 Abs 1 Satz 1 letzter Halbsatz ArVNG.
Der 12. Senat des BSG hat zwar im Urteil vom 2. Juni 1982 (SozR 5750 Art 2 § 28 Nr 3) entschieden, dass sowohl das in den Gesetzesmaterialien formulierte Ziel des Gesetzgebers als auch der Sinnzusammenhang der Regelung des Art 2 § 28 Abs 1 ArVNG und seiner Nachfolgevorschriften des § 282 SGB VI aF zeigten, dass das Nachzahlungsrecht auch auf Beitragszeiten zu erstrecken sei, für die Beiträge nicht erstattet worden sind, die aber - als Beitragszeiten zu einem anderen System der gesetzlichen Rentenversicherung (zB dem Rentenversicherungssystem der DDR) - gleichwohl wegen der Heiratserstattung untergegangen seien, zumal ansonsten Bedenken unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) bestünden (vgl hierzu BSG SozR 5750 Art 2 § 28 Nr 3 S 4 letzter Absatz).
Wie der 12. Senat des BSG in seinem Urteil vom 5. Juni 1997 (12 RK 4/97 - SozR 3-2600 § 282 Nr 6) aber weiterhin entschieden hat, scheidet eine analoge Anwendung des § 282 Abs 1 Satz 1 SGB VI aF aus, weil keine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt. Der vom 12. Senat des BSG entschiedene Fall betraf die Frage einer möglichen Aufstockung niedriger Beiträge, weil Frauen, die von der Heiratserstattung Gebrauch gemacht hätten, nach § 282 SGB VI aF hohe Beiträge nachzahlen dürften. Der 12. Senat des BSG hat in der zitierten Entscheidung eine Verfassungswidrigkeit des § 282 Abs 1 Satz 1 SGB VI aF - insbesondere einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG - verneint, wenngleich die Vorschrift zu einer ungleichen Behandlung derjenigen Frauen führe, die von der Heiratserstattung Gebrauch gemacht hätten, mit denjenigen, die dieses Recht nicht genutzt hätten. Er hat dazu darauf abgestellt, dass bei allen Nachzahlungsrechten zu berücksichtigen sei, dass sie eine Ausnahme im Finanzierungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung darstellten. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung würden grundsätzlich im Umlageverfahren durch laufende Beiträge finanziert. Die Nachzahlung bedeute für die Berechtigten eine Vergünstigung gegenüber der laufenden Beitragszahlung, dem Gesetzgeber stehe aber hinsichtlich Einführung und Ausgestaltung dieser Vergünstigung ein Gestaltungsspielraum zu. Er finde seine Grenzen einerseits in dem Erfordernis sachlicher Gründe für Einführung und Ausgestaltung des Nachzahlungsrechts, andererseits an der Belastung, die dieses Recht für die Rentenversicherung und für die dort bereits Versicherten zur Folge habe.
Aus dieser Rechtsprechung wird deutlich, dass das Nachzahlungsrecht des § 282 SGB VI aF nur den Zweck hatte, eine Korrektur der früher gesetzlich zugelassenen Heiratserstattung zu ermöglichen und den Frauen die Möglichkeit zu eröffnen, die entstandenen und vom Gesetzgeber später als unerwünscht angesehenen Beitragslücken zu schließen (BSGE 76, 250 = SozR 3-2600 § 282 Nr 2; BSG SozR 3-2600 § 282 Nr 1). Dabei war das Nachzahlungsrecht bei Heiratserstattung durchaus großzügig ausgestaltet worden, um den versicherungsrechtlichen Ausgleich der früheren Heiratserstattung endgültig abschließen zu können (vgl Begründung des Fraktionsentwurfs eines RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 204 zu § 272). Zum einen war gegenüber dem früheren Nachentrichtungsrecht bei Heiratserstattung nach Art 2 § 28 Abs 1 ArVNG das Erfordernis der (Wieder-)Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entfallen, nicht aber die Erstattung von Beiträgen aus Anlass der Heirat. Damit sollte lediglich der Tatsache Rechnung getragen werden, dass seit Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung auch Frauen Zugang zu einer Versicherung erhalten haben, die nicht mehr in das Erwerbsleben zurückgekehrt sind. Zum anderen konnten die berechtigten Frauen - als Ausnahme zu § 209 Abs 2 Nr 2 SGB VI - jeden Beitrag zwischen dem aktuellen Mindest- und dem besonderen Höchstbeitrag nach der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt wurden (so genanntes "Für-Prinzip"), entrichten (vgl Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, SGB VI, Teil II Bd 3, Stand Juli 1997, RdNr 13 zu § 282; Verbands-Komm, Stand Januar 1992, RdNr 12 zu § 282 SGB VI).
Eine weiter gehende Begünstigung - etwa durch die Möglichkeit, auch früher nicht mit Beiträgen belegte Zeiten (so genannte Ausfallzeittatbestände) mit freiwilligen Beiträgen belegen zu können - wollte der Gesetzgeber mithin nicht einräumen.
Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gegen das Urteil des 12. Senats des BSG vom 5. Juni 1997 (12 RK 4/97 - SozR 3-2600 § 282 Nr 6) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschluss vom 4. März 1998 - 1 BvR 1487/97 - SozR 3-2600 § 282 Nr 7).
Die Argumentation der Klägerin verkennt, dass durch die Heiratserstattung nicht bestimmte Zeiten - hier: eine Ausfall- bzw Anrechnungszeit - untergegangen, sondern dass gesamte Versicherungsverhältnis erloschen ist. Der Gesetzgeber ist aber nicht gehalten, über ein (großzügig ausgestaltetes) Sondernachzahlungsrecht - mit allen Nachteilen für die Versichertengemeinschaft (vgl BSG SozR 3-2600 § 282 Nr 6) - hinausgehend einer Versicherten die Möglichkeit einzuräumen, jede Versicherungslücke durch (in der Höhe nicht begrenzte) freiwillige Beiträge aufzufüllen. Einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vermag der Senat angesichts der vorbeschriebenen großzügigen rechtlichen Ausgestaltung der Nachzahlungsmöglichkeit nicht zu erkennen. Vielmehr hat das BVerfG im Nichtannahmebeschluss vom 4. März 1998 (1 BvR 1487/97 - SozR 3-2600 § 282 Nr 7) gegenüber dem Aufstockungsbegehren der nicht nachzahlungsberechtigten Versicherten argumentiert: Eine Gesamtbetrachtung zeige, dass die Heiratserstattung für die Frauen, denen § 282 SGB VI aF die Möglichkeit einer Nachzahlung eröffne, nicht nur vorteilhaft gewesen sei (Entfallen der rentenrechtlichen Zeiten vor Mitte 1948 ohne Erstattungsleistung, Verfall des Arbeitgeberanteils an den Beiträgen) und deswegen eine gegen das GG verstoßende Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den Frauen, die von einer Heiratserstattung abgesehen haben, nicht ersichtlich sei. Zwischen der Gruppe der nachzahlungsberechtigten und der Gruppe der nicht nachzahlungsberechtigten Frauen bestünden erhebliche Unterschiede, die eine verschiedene Behandlung rechtfertigten. Diese Unterschiede führen zur Überzeugung des Senats auch dazu, dass nachzahlungsberechtigte Versicherte nicht jede Lücke in der Versicherungsbiographie - auch solche ohne frühere Beitragsleistung - ausgleichen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die zusätzliche Berücksichtigung des Monats September 1959 bei Berechnung ihrer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft, hilfsweise die Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für diesen Monat.
Die am 24. März 1938 geborene Klägerin entrichtete Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zwischen Oktober 1953 und März 1962, unterbrochen ua durch die Zeit der Schwangerschaft/Mutterschutzzeit vom 13. August bis 10. November 1959. Der Sohn Thomas der Klägerin wurde am 7. September 1959 geboren.
Im August 1962 wurden der Klägerin antragsgemäß die zwischen Oktober 1953 und März 1962 entrichteten Pflichtbeiträge gemäß § 1304 Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet (so genannte Heiratserstattung).
Mit Bescheid vom 28. Juli 1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für sie für den Zeitraum bis März 1962 lediglich 12 Monate Pflichtbeiträge für Kindererziehung im Zeitraum Oktober 1959 bis September 1960 berücksichtigungsfähig seien. Auf den im November 1995 gestellten Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei Heiratserstattung stellte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 21. November 1995 fest, dass die Klägerin zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für folgende Zeiträume berechtigt sei:
1. Oktober 1953 bis 30. November 1956
1. Januar 1957 bis 31. August 1959
1. Oktober 1960 bis 31. Juli 1961
1. November 1961 bis 31. März 1962.
Nachdem die Klägerin im vorgenannten Umfang Beiträge nachgezahlt hatte, stellte die Beklagte mit ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 9. April 1996 die bis zum 31. Dezember 1989 zurückgelegten Versicherungszeiten verbindlich fest und hob den Bescheid vom 28. Juli 1995 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) auf. Die Berücksichtigung der Zeit vom 27. Juli bis 2. November 1959 als Anrechnungszeit lehnte die Beklagte ab, weil eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei.
Durch Bescheid vom 23. Januar 1998 und Neufeststellungsbescheide vom 12. Februar, 18. März, 21. April und 4. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 1999 gewährte die Beklagte der Klägerin Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab April 1998; gleichzeitig anerkannte sie für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis 30. September 1960 Pflichtbeiträge für Kindererziehung.
Das Sozialgericht Kiel (SG) hat die auf Anrechnung des Monats September 1959 gerichtete Klage der Klägerin durch Gerichtsbescheid vom 25. April 2000 abgewiesen. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung sei statthaft, weil es sich auch bei einem Höhenstreit um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr iS des § 144 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handele. Offen bleiben könne, ob die Klägerin trotz Bestandskraft der Bescheide vom 21. November 1995 und 9. April 1996 eine Überprüfung gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X - ohne neuen Sachvortrag - verlangen könne. Denn jedenfalls scheitere die Anrechnung der Zeit der Schwangerschaft/des Mutterschutzes im September 1959 an den Grundvoraussetzungen des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI), wonach Anrechnungszeiten nur vorlägen, wenn durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen worden sei. Das Versicherungsverhältnis der Klägerin sei aber durch Erstattung der Pflichtbeiträge im Jahre 1962 gemäß § 1304 RVO erloschen (§ 1303 Abs 7 RVO). Die gemäß § 282 SGB VI aF in Nachfolge der Vorschrift des Art 2 § 28 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) nachgezahlten freiwilligen Beiträge bei Heiratserstattung führten zu keiner Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsverhältnisses; die Belegung der Zeiten, für die Pflichtbeiträge erstattet worden seien, mit freiwilligen Beiträgen führe nicht dazu, dass durch die Schwangerschaft/den Mutterschutz eine iS des § 58 Abs 2 Satz 1 SGB VI "versicherte Beschäftigung" unterbrochen werde.
Die Klägerin könne auch - entsprechend ihrem Hilfsantrag - nicht verlangen, dass ihr für den Monat September 1959 die Nachzahlung freiwilliger Beiträge gemäß § 282 SGB VI aF gestattet werde. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift erstrecke sich das Nachzahlungsrecht nur auf Zeiten, für die Beiträge erstattet worden seien. Bei der Zeit der Schwangerschaft/des Mutterschutzes handele es sich aber gerade nicht um eine untergegangene Beitragszeit, sondern - nach neuem Recht - um eine Anrechnungszeit. Die Beschränkung des Nachzahlungsrechts allein auf Zeiten, für die entrichtete Pflichtbeiträge erstattet worden seien, verstoße nicht gegen Art 3 Grundgesetz (GG); es sei nicht ersichtlich, im Verhältnis zu welcher Vergleichsgruppe aus dem durch § 282 SGB VI aF begünstigten Personenkreis die Klägerin durch die genannte Regelung benachteiligt sein könne.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 58 SGB VI, § 282 SGB VI aF und führt zur Begründung aus: Vom Lebenssachverhalt ausgehend sei die Klägerin vor September 1959 pflichtversichert beschäftigt gewesen. Zwar sei das Recht auf Nachzahlung von Beiträgen bei Heiratserstattung bereits nach Art 2 § 28 ArVNG in wortlautorientierter Auslegung auf die Zeiten begrenzt gewesen, für die Beiträge tatsächlich erstattet worden seien. Der Gesetzgeber habe aber - nach dem Wegfall des Rechts auf Heiratserstattung - den Frauen, die dieses Recht in Anspruch genommen hätten, das Nachzahlungsrecht eingeräumt, um damit die Rechtsstellung der berufstätigen Frau in der sozialen Rentenversicherung zu verbessern. Dieses Ziel würde verfehlt, wollte man den Nachzahlungszeitraum durch Beschränkung auf Zeiten, für die tatsächlich Beiträge erstattet worden seien, wieder einengen. Im Einklang hierzu stehe die Ausschlussregelung zur Vermeidung der Doppelbelegung, da hier nicht darauf abgehoben worden sei, dass die früheren Zeiten irgendwann einmal mit Beiträgen belegt worden seien; vielmehr sei die Nachzahlung nur ausgeschlossen, soweit die zurückliegenden Zeiten im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung noch mit Beiträgen belegt seien.
Um Bedenken einer Verfassungswidrigkeit (Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG) zu begegnen, könne die Klägerin auch für den Monat September 1959 zur Nachzahlung von Beiträgen zugelassen werden. Denn auch im Urteil vom 2. Juni 1982 (12 RK 76/81 - SozR 5750 Art 2 § 28 Nr 3) habe das Bundessozialgerichts (BSG) die Beitragsnachzahlung für eine Zeit zugelassen, in der - wegen Beitragsentrichtung in der ehemaligen DDR - eine Beitragserstattung wegen Heirat nicht vorgenommen worden, das Versicherungsverhältnis insgesamt aber erloschen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2001 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 25. April 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide vom 23. Januar, 12. Februar, 18. März, 21. April und 4. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 1999 zu verurteilen, ihr in Abänderung der Bescheide vom 21. November 1995 und 9. April 1996 höhere Altersrente unter Anrechnung des Monats September 1959 als Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft/Mutterschutz zu gewähren,
hilfsweise,
ihr die Nachzahlung eines freiwilligen Beitrags für den Monat September 1959 gemäß § 282 SGB VI zu gestatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung höherer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter zusätzlicher Berücksichtigung des Monats September 1959 als Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft/Mutterschaft gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI, hilfsweise auf Zulassung zur Nachzahlung eines freiwilligen Beitrags für den Monat September 1959. Die Bescheide der Beklagten vom 23. Januar, 12. Februar, 18. März, 21. April und 4. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 1999 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Eine Sachentscheidung ist dem Senat nicht verwehrt. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG war statthaft; der Rechtsstreit betrifft eine laufende Leistung für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung). Trotz der Bestandskraft der (Vormerkungs-)Bescheide der Beklagten vom 21. November 1995 und 9. April 1996 ist deren Überprüfung nach § 44 SGB X auch nicht deshalb eingeschränkt, weil die Klägerin mit Rentenantragstellung keine (neuen) Argumente für die Anrechnung des Monats September 1959 bei Berechnung ihrer Rente vorgetragen hat (BSG SozR 3-2600 § 243 Nr 8 und Beschluss vom 9. August 1995 - 9 BVg 5/95 - veröffentlicht in Juris).
Die Klägerin hat indes gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Berücksichtigung des Monats September 1959 bei der Rentenberechnung als Anrechnungszeit, weil durch die Schwangerschaft bzw die Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI) keine "versicherte Beschäftigung" unterbrochen worden ist (§ 58 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI).
Wie das LSG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, meint der Begriff der "versicherten Beschäftigung" in § 58 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI - entgegen der von der Klägerin in der Revisionsbegründung geäußerten Ansicht - nach Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und systematischem Zusammenhang nicht allein den Lebenssachverhalt, sondern den versicherungsrechtlichen Tatbestand einer versicherten Beschäftigung, dh das Bestehen von rentenrechtlichen Pflichtbeiträgen sowie eines Tatbestandes, der die rentenversicherungspflichtige Beschäftigung unterbricht. Damit ist hinsichtlich des Zeitraums vor dem Unterbrechungstatbestand die Zurücklegung von Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zwingend. Die für die Klägerin entrichteten Pflichtbeiträge sind aber mit der Heiratserstattung entfallen; ihr Versicherungsverhältnis wurde durch die Heiratserstattung aufgelöst. Die Erstattung schloss und schließt gemäß § 1303 Abs 7 RVO in der zum Zeitpunkt der Heiratserstattung im Jahre 1962 geltenden Fassung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus. Die Erstattung führt mithin wegen rückwirkender Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit zum Verlust aller Rechte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten (vgl BSG SozR 2200 § 1303 Nr 14, 26 und SozR 3-2200 § 1303 Nr 5 mwN). Die Regelung des § 1304 Abs 1 und 3 RVO (Heiratserstattung) iVm § 1303 Abs 7 RVO idF des ArVNG führt mit der vom BSG zugrunde gelegten Auslegung nicht zu einer Verletzung des Grundrechts der Erstattungsberechtigten aus Art 3 Abs 1 GG. Denn die Beitragserstattung führte bei allen Versicherten zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses und damit in leistungsrechtlicher Hinsicht zu einem Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten (BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 19).
Mit der vollständigen Beseitigung aller Rechte aus den erstatteten Beiträgen einher geht die Beseitigung auch der mittelbaren Wirkung der früheren Versicherungszeiten. Die Berechtigten der Heiratserstattung verloren mithin alle Ansprüche aus den zurückgelegten Versicherungszeiten, einschließlich der Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten (BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr 7 und SozR 3-2600 § 282 Nr 6). Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß § 282 SGB VI aF führt nicht zur Wiederherstellung des früheren Versicherungsverhältnisses (BSGE 49, 63 = SozR 2200 § 1303 Nr 14; BSG SozR 3-2600 § 282 Nr 6). Mithin werden - wie das LSG zutreffend entschieden hat - die nach § 282 SGB VI aF nachgezahlten Beiträge weder allgemein noch speziell bezogen auf § 58 SGB VI Pflichtbeiträgen gleichgestellt. Die Nachzahlung von Beiträgen für den Zeitraum bis August 1959 führt nicht zu der Annahme der Unterbrechung einer "versicherten Beschäftigung" durch Schwangerschaft/Mutterschaft der Klägerin iS des § 58 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI.
Auch mit ihrem Hilfsantrag konnte die Klägerin nicht durchdringen. Gemäß § 282 Abs 1 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung konnten Frauen, denen anlässlich der Eheschließung Beiträge erstattet worden waren, auf Antrag für Zeiten, für die Beiträge erstattet worden waren, bis zum 1. Januar 1924 zurück freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern die Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt waren. Der Antrag konnte gemäß § 282 Abs 2 Satz 1 SGB VI aF bis zum 31. Dezember 1995 gestellt werden. Da der Klägerin für den Monat September 1959 ein Beitrag nicht erstattet worden war, schließt schon der Wortlaut der Vorschrift die Möglichkeit aus, einen freiwilligen Beitrag für diesen Monat nachzuzahlen.
Entgegen dem Wortlaut des § 282 SGB VI aF kann einer Berechtigten der Heiratserstattung wegen anderer rentenrechtlicher Zeiten, die von der Anrechnung von Zeiten der Belegung mit Pflichtbeiträgen abhängen (Ersatz- und Ausfall- bzw Anrechnungszeiten), eine Nachzahlungsmöglichkeit nicht zuerkannt werden. Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, dass die Einräumung des Nachzahlungsrechts für Zeiten, die nie Beitragszeiten waren, systemfremd wäre. Ein nie als Beitragszeit konzipierter Zeitraum - hier der Zeitraum der Schwangerschaft/des Mutterschutzes - kann nicht nachträglich eine andere rechtliche Qualität erhalten, indem auch für diesen Zeitraum eine Belegung mit freiwilligen Beiträgen ermöglicht wird. Die Nichtanrechenbarkeit dieser Zeiträume, die als rentenerhöhende Zeiten ohne Beitragsleistung akzessorisch sind von einer vorher bestehenden Pflichtversicherungszeit, würde der in § 1303 Abs 7 RVO aF geregelten Verfallswirkung der Beitragserstattung zuwiderlaufen. Mit der Einführung der Möglichkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge hat sich der Gesetzgeber aber gerade dazu entschlossen, die Verfallswirkung der Beitragserstattung nicht insgesamt rückgängig zu machen, sondern allein die Möglichkeit eröffnet, reine Beitragslücken mit freiwilligen Beiträgen aufzufüllen.
Soweit die Klägerin für ihr Begehren das Urteil des BSG vom 2. Juni 1982 (12 RK 76/81 - SozR 5750 Art 2 § 28 Nr 3) in Bezug nimmt, wonach sich das Nachzahlungsrecht nach Art 2 § 28 ArVNG (als Vorgängervorschrift zu § 282 SGB VI aF) auch auf frühere Beitragszeiten erstreckte, die ohne Erstattung der für diese Zeiten entrichteten Beiträge untergegangen waren, betrifft diese Entscheidung eine andere Fallgestaltung. Der vom 12. Senat des BSG entschiedene Fall betraf eine Versicherte, die sowohl in der DDR (von 1951 bis 1954) als auch in der Bundesrepublik Deutschland (von 1954 bis 1957) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war, ehe sie sich anlässlich der Eheschließung die Beiträge erstatten ließ. Die Beitragserstattung betraf lediglich die (Hälfte der) in der Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Pflichtbeiträge; erloschen war jedoch in Folge der Regelung des § 1303 Abs 7 RVO aF das gesamte Versicherungsverhältnis. Der 12. Senat des BSG hat hierzu die Auffassung vertreten, die Möglichkeit, auch die Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung in der DDR freiwillig mit Beiträgen gemäß Art 2 § 28 ArVNG belegen zu können, werde dem gesetzgeberisch mit der außerordentlichen Beitragsnachzahlung verfolgten Ziel besser gerecht. Der Gesetzgeber habe (nach dem Wegfall des Rechts auf Heiratserstattung) den Frauen, die die Heiratserstattung in Anspruch genommen hätten, das Nachzahlungsrecht eingeräumt, um damit die Rechtsstellung der berufstätigen Frau in der sozialen Rentenversicherung zu verbessern (BT-Drucks 5/2149 S 27 zu Nr 12; BT-Drucks 5/4474 S 7 zu 2.). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn man den - bis zum 1. Januar 1924 zurück - eröffneten Zeitraum durch Beschränkung auf Zeiten, für die tatsächlich Beiträge erstattet worden seien, wieder einengen wollte. Hierzu hat der 12. Senat des BSG darauf hingewiesen, dass das weit zurückliegende Nachzahlungsrecht überhaupt nur dann einen Sinn habe, wenn auch die Zeiten mit Beiträgen belegt werden könnten, die ohne tatsächliche Erstattung von Beiträgen untergegangen seien. Anderenfalls würde nämlich bei der großen Zahl der Fälle, in denen die Erstattung in den Jahren 1957 bis 1967 erfolgt sei, als die Erstattung von Beiträgen, die vor der Währungsreform abgeführt worden seien, ausgeschlossen war und in all den Fällen, in denen vor 1957 wegen regionaler Unterschiede im Recht oder in der Verwaltungspraxis die zur Reichsversicherungsanstalt und den früheren Landesversicherungsanstalten entrichteten Beiträge nicht erstattet worden seien, der gesamte vor 1948 bzw 1945 liegende Nachzahlungszeitraum nicht genutzt werden können. Im Einklang damit stehe die Ausschlussregelung zur Vermeidung der Doppelbelegung in Art 2 § 28 Abs 1 Satz 1 letzter Halbsatz ArVNG.
Der 12. Senat des BSG hat zwar im Urteil vom 2. Juni 1982 (SozR 5750 Art 2 § 28 Nr 3) entschieden, dass sowohl das in den Gesetzesmaterialien formulierte Ziel des Gesetzgebers als auch der Sinnzusammenhang der Regelung des Art 2 § 28 Abs 1 ArVNG und seiner Nachfolgevorschriften des § 282 SGB VI aF zeigten, dass das Nachzahlungsrecht auch auf Beitragszeiten zu erstrecken sei, für die Beiträge nicht erstattet worden sind, die aber - als Beitragszeiten zu einem anderen System der gesetzlichen Rentenversicherung (zB dem Rentenversicherungssystem der DDR) - gleichwohl wegen der Heiratserstattung untergegangen seien, zumal ansonsten Bedenken unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) bestünden (vgl hierzu BSG SozR 5750 Art 2 § 28 Nr 3 S 4 letzter Absatz).
Wie der 12. Senat des BSG in seinem Urteil vom 5. Juni 1997 (12 RK 4/97 - SozR 3-2600 § 282 Nr 6) aber weiterhin entschieden hat, scheidet eine analoge Anwendung des § 282 Abs 1 Satz 1 SGB VI aF aus, weil keine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt. Der vom 12. Senat des BSG entschiedene Fall betraf die Frage einer möglichen Aufstockung niedriger Beiträge, weil Frauen, die von der Heiratserstattung Gebrauch gemacht hätten, nach § 282 SGB VI aF hohe Beiträge nachzahlen dürften. Der 12. Senat des BSG hat in der zitierten Entscheidung eine Verfassungswidrigkeit des § 282 Abs 1 Satz 1 SGB VI aF - insbesondere einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG - verneint, wenngleich die Vorschrift zu einer ungleichen Behandlung derjenigen Frauen führe, die von der Heiratserstattung Gebrauch gemacht hätten, mit denjenigen, die dieses Recht nicht genutzt hätten. Er hat dazu darauf abgestellt, dass bei allen Nachzahlungsrechten zu berücksichtigen sei, dass sie eine Ausnahme im Finanzierungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung darstellten. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung würden grundsätzlich im Umlageverfahren durch laufende Beiträge finanziert. Die Nachzahlung bedeute für die Berechtigten eine Vergünstigung gegenüber der laufenden Beitragszahlung, dem Gesetzgeber stehe aber hinsichtlich Einführung und Ausgestaltung dieser Vergünstigung ein Gestaltungsspielraum zu. Er finde seine Grenzen einerseits in dem Erfordernis sachlicher Gründe für Einführung und Ausgestaltung des Nachzahlungsrechts, andererseits an der Belastung, die dieses Recht für die Rentenversicherung und für die dort bereits Versicherten zur Folge habe.
Aus dieser Rechtsprechung wird deutlich, dass das Nachzahlungsrecht des § 282 SGB VI aF nur den Zweck hatte, eine Korrektur der früher gesetzlich zugelassenen Heiratserstattung zu ermöglichen und den Frauen die Möglichkeit zu eröffnen, die entstandenen und vom Gesetzgeber später als unerwünscht angesehenen Beitragslücken zu schließen (BSGE 76, 250 = SozR 3-2600 § 282 Nr 2; BSG SozR 3-2600 § 282 Nr 1). Dabei war das Nachzahlungsrecht bei Heiratserstattung durchaus großzügig ausgestaltet worden, um den versicherungsrechtlichen Ausgleich der früheren Heiratserstattung endgültig abschließen zu können (vgl Begründung des Fraktionsentwurfs eines RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 204 zu § 272). Zum einen war gegenüber dem früheren Nachentrichtungsrecht bei Heiratserstattung nach Art 2 § 28 Abs 1 ArVNG das Erfordernis der (Wieder-)Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entfallen, nicht aber die Erstattung von Beiträgen aus Anlass der Heirat. Damit sollte lediglich der Tatsache Rechnung getragen werden, dass seit Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung auch Frauen Zugang zu einer Versicherung erhalten haben, die nicht mehr in das Erwerbsleben zurückgekehrt sind. Zum anderen konnten die berechtigten Frauen - als Ausnahme zu § 209 Abs 2 Nr 2 SGB VI - jeden Beitrag zwischen dem aktuellen Mindest- und dem besonderen Höchstbeitrag nach der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt wurden (so genanntes "Für-Prinzip"), entrichten (vgl Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, SGB VI, Teil II Bd 3, Stand Juli 1997, RdNr 13 zu § 282; Verbands-Komm, Stand Januar 1992, RdNr 12 zu § 282 SGB VI).
Eine weiter gehende Begünstigung - etwa durch die Möglichkeit, auch früher nicht mit Beiträgen belegte Zeiten (so genannte Ausfallzeittatbestände) mit freiwilligen Beiträgen belegen zu können - wollte der Gesetzgeber mithin nicht einräumen.
Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gegen das Urteil des 12. Senats des BSG vom 5. Juni 1997 (12 RK 4/97 - SozR 3-2600 § 282 Nr 6) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschluss vom 4. März 1998 - 1 BvR 1487/97 - SozR 3-2600 § 282 Nr 7).
Die Argumentation der Klägerin verkennt, dass durch die Heiratserstattung nicht bestimmte Zeiten - hier: eine Ausfall- bzw Anrechnungszeit - untergegangen, sondern dass gesamte Versicherungsverhältnis erloschen ist. Der Gesetzgeber ist aber nicht gehalten, über ein (großzügig ausgestaltetes) Sondernachzahlungsrecht - mit allen Nachteilen für die Versichertengemeinschaft (vgl BSG SozR 3-2600 § 282 Nr 6) - hinausgehend einer Versicherten die Möglichkeit einzuräumen, jede Versicherungslücke durch (in der Höhe nicht begrenzte) freiwillige Beiträge aufzufüllen. Einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vermag der Senat angesichts der vorbeschriebenen großzügigen rechtlichen Ausgestaltung der Nachzahlungsmöglichkeit nicht zu erkennen. Vielmehr hat das BVerfG im Nichtannahmebeschluss vom 4. März 1998 (1 BvR 1487/97 - SozR 3-2600 § 282 Nr 7) gegenüber dem Aufstockungsbegehren der nicht nachzahlungsberechtigten Versicherten argumentiert: Eine Gesamtbetrachtung zeige, dass die Heiratserstattung für die Frauen, denen § 282 SGB VI aF die Möglichkeit einer Nachzahlung eröffne, nicht nur vorteilhaft gewesen sei (Entfallen der rentenrechtlichen Zeiten vor Mitte 1948 ohne Erstattungsleistung, Verfall des Arbeitgeberanteils an den Beiträgen) und deswegen eine gegen das GG verstoßende Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den Frauen, die von einer Heiratserstattung abgesehen haben, nicht ersichtlich sei. Zwischen der Gruppe der nachzahlungsberechtigten und der Gruppe der nicht nachzahlungsberechtigten Frauen bestünden erhebliche Unterschiede, die eine verschiedene Behandlung rechtfertigten. Diese Unterschiede führen zur Überzeugung des Senats auch dazu, dass nachzahlungsberechtigte Versicherte nicht jede Lücke in der Versicherungsbiographie - auch solche ohne frühere Beitragsleistung - ausgleichen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
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