Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 KR 43/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 113/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Steuerberaterin G. H. wird vom Berufungsverfahren ausgeschlossen.
Gründe:
Die Steuerberaterin G. H. , die für die Klägerin am 04.09.2000 Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24.07.2000 eingelegt hat, ist, worauf der Senat mit Schreiben vom 30.10.2000 hingeweisen hat, nicht berechtigt, die Klägerin im Berufungsverfahren zu vertreten. Prozesssbevollmächtigter kann jede prozessfähige Privatperson sein, die allerdings ohne Erlaubnis nicht geschäftsmäßig tätig sein darf (§ 73 Abs.1 SGG). Gemäß § 73 Abs.6 Satz 3 SGG sind zum Auftreten in der mündlichen Verhandlung berechtigt: Bevollmächtigte, die Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und Vereinigungen der Kriegsopfer sind, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Hierzu gehört die Steuerberaterin nicht.
Gemäß § 73 Abs.6 Satz 1 SGG i.V.m. § 157 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind mit Ausnahme die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer Personen, die die Besorgen fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Nach § 157 Abs.3 Satz 1 ZPO ist § 157 Abs.1 ZPO auf Personen nicht anzuwenden, denen das mündliche Verhandeln vor Gerichten durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist. Hieraus ergibt sich nicht die Berechtigung der Steuerberaterin, für die Klägerin außerhalb der mündlichen Verhandlung vor Gericht aufzutreten. Denn sie ist nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer und sie besitzt auch nicht die Erlaubnis als Prozessagent zum mündlichen Verhandeln vor dem SG. Andere Personen sind von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, sofern sie fremde Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben. Hierzu gehört auch das Auftreten in der mündlichen Verhandlung.
Darüber hinaus verstößt das Tätigwerden der Steuerberaterin auch gegen das Rechtsberatungsgesetz. Dieses Gesetz regelt die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und macht sie von einer behördlichen Erlaubnis abhängig. Die Steuerberaterin besitzt offenkundig keine Erlaubnis nach Art.1 Rechtsberatungsgesetz, zumal sie nicht den dort genannten Berufen (Rentenberater, Versicherungsberater, Fachprüfer ...) angehört. Sie unterliegt auch nicht der Ausnahmevorschrift des Art.1 § 3 Rechtsberatungsgesetz, insbesondere übt sie nicht den Beruf eines Notars, Rechtsanwalts oder Prozessagenten aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art.1 § 5 Nr.2 Rechtsberatungsgesetz. Danach stehen die Vorschriften dieses Gesetzes dem nicht entgegen, ...2. dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit dies mit den Aufgaben des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können. Denn die rechtliche Bearbeitung in der vorliegenden Streitsache nach dem KSVG steht nicht mit den Aufgaben eines Steuerberaters in unmittelbarem Zusammenhang. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten (§ 33 StBerG). Der geforderte unmittelbare Zusammenhang mit den Aufgaben eines Steuerberaters liegt nur vor, wenn die steuerberatende Tätigkeit im Vordergrund steht und vom Steuerberater nicht ohne die rechtliche Bearbeitung sachgemäß erledigt werden könnte. Dies ist bei dem vorliegenden Rechtsstreit über die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht ersichtlich, zumal die Steuerberaterin trotz Aufforderung durch den Senat keine Stellungnahme abgegeben hat. Das Bundessozialgericht hat zu Art.1 § 5 Rechtsberatungsgesetz entschieden, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Steuerberatung nicht mehr vorliegt, wenn sie auch ohne die Vertretung in fremden Verfahren weiterhin sinnvoll wahrgenommen werden kann (BSG vom 13.08.1996 SozR 3-1300 § 13 Nr.3; siehe auch BayLSG vom 04.08.2000 L 4 B 38/00 KR).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Steuerberaterin G. H. , die für die Klägerin am 04.09.2000 Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24.07.2000 eingelegt hat, ist, worauf der Senat mit Schreiben vom 30.10.2000 hingeweisen hat, nicht berechtigt, die Klägerin im Berufungsverfahren zu vertreten. Prozesssbevollmächtigter kann jede prozessfähige Privatperson sein, die allerdings ohne Erlaubnis nicht geschäftsmäßig tätig sein darf (§ 73 Abs.1 SGG). Gemäß § 73 Abs.6 Satz 3 SGG sind zum Auftreten in der mündlichen Verhandlung berechtigt: Bevollmächtigte, die Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und Vereinigungen der Kriegsopfer sind, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Hierzu gehört die Steuerberaterin nicht.
Gemäß § 73 Abs.6 Satz 1 SGG i.V.m. § 157 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind mit Ausnahme die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer Personen, die die Besorgen fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Nach § 157 Abs.3 Satz 1 ZPO ist § 157 Abs.1 ZPO auf Personen nicht anzuwenden, denen das mündliche Verhandeln vor Gerichten durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist. Hieraus ergibt sich nicht die Berechtigung der Steuerberaterin, für die Klägerin außerhalb der mündlichen Verhandlung vor Gericht aufzutreten. Denn sie ist nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer und sie besitzt auch nicht die Erlaubnis als Prozessagent zum mündlichen Verhandeln vor dem SG. Andere Personen sind von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, sofern sie fremde Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben. Hierzu gehört auch das Auftreten in der mündlichen Verhandlung.
Darüber hinaus verstößt das Tätigwerden der Steuerberaterin auch gegen das Rechtsberatungsgesetz. Dieses Gesetz regelt die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und macht sie von einer behördlichen Erlaubnis abhängig. Die Steuerberaterin besitzt offenkundig keine Erlaubnis nach Art.1 Rechtsberatungsgesetz, zumal sie nicht den dort genannten Berufen (Rentenberater, Versicherungsberater, Fachprüfer ...) angehört. Sie unterliegt auch nicht der Ausnahmevorschrift des Art.1 § 3 Rechtsberatungsgesetz, insbesondere übt sie nicht den Beruf eines Notars, Rechtsanwalts oder Prozessagenten aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art.1 § 5 Nr.2 Rechtsberatungsgesetz. Danach stehen die Vorschriften dieses Gesetzes dem nicht entgegen, ...2. dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit dies mit den Aufgaben des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können. Denn die rechtliche Bearbeitung in der vorliegenden Streitsache nach dem KSVG steht nicht mit den Aufgaben eines Steuerberaters in unmittelbarem Zusammenhang. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten (§ 33 StBerG). Der geforderte unmittelbare Zusammenhang mit den Aufgaben eines Steuerberaters liegt nur vor, wenn die steuerberatende Tätigkeit im Vordergrund steht und vom Steuerberater nicht ohne die rechtliche Bearbeitung sachgemäß erledigt werden könnte. Dies ist bei dem vorliegenden Rechtsstreit über die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht ersichtlich, zumal die Steuerberaterin trotz Aufforderung durch den Senat keine Stellungnahme abgegeben hat. Das Bundessozialgericht hat zu Art.1 § 5 Rechtsberatungsgesetz entschieden, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Steuerberatung nicht mehr vorliegt, wenn sie auch ohne die Vertretung in fremden Verfahren weiterhin sinnvoll wahrgenommen werden kann (BSG vom 13.08.1996 SozR 3-1300 § 13 Nr.3; siehe auch BayLSG vom 04.08.2000 L 4 B 38/00 KR).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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