Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 SB 849/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 37/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Verhängung eines Ordnunggeldes.
Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 02.03.2001 wird, soweit darin der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, verworfen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Kläger im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht München über die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen ist.
Der Kläger hat bereits am 14.07.2000 im Klageerhebungsschriftsatz neben seinem Antrag, den GdB höher festzusetzen als 50, PKH und Beiordnung eines Anwalts beantragt. Da er anschließend trotz mehrfacher Aufforderung nicht mitgewirkt, insbesondere nicht die vorgedruckte Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie den Fragebogen zu den medizinischen Behandlungen ausgefüllt und unterschrieben hat, ist der Antrag auf PKH zusammen mit der Klage durch Gerichtsbescheid vom 02.03.2001 abgelehnt bzw. abgewiesen worden, weil die Klage wegen fehlender Mitwirkung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Gegen diesen am 30.03.2001 durch Niederlegung zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Fax-Schreiben vom 18.04., eingegangen am 23.04., beim Sozialgericht München "Widerspruch gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe u.a." eingelegt. Das Schreiben wurde zunächst als Berufung aufgefasst; der Kläger wurde am 03.07.2001 zu einem Erörterungstermin geladen, zu dem er unentschuldigt nicht erschienen ist.
II.
Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid Teil II. ein statthaftes Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt. Zwar hat das Sozialgericht unrichtigerweise nicht durch Beschluss unabhängig von der Entscheidung über die Klageforderung über den PKH-Antrag entschieden (vgl. §§ 105, 125, 142 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sowie § 73 a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Zivilprozessordnung - ZPO -). Es kann dahingestellt bleiben, ob der "Widerspruch" des Klägers als Berufung oder als Beschwerde ausgelegt werden muss, da bei Rechtsmitteln gegen formal inkorrekte Entscheidungen der Grundsatz der Meistbegünstigung gilt (vgl. BSG 72, 91 sowie Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage Rdnr.14 vor § 143). Danach kann der Kläger sowohl das Rechtsmittel einlegen, das gegen die tatsächlich erlassene Entscheidung gegeben ist oder auch das Rechtsmittel, das gegen die Entscheidung gegeben wäre, die richtigerweise zu erlassen war. In jedem Fall hat jedoch das Rechtsmittelgericht in korrekter Form, hier also durch Beschluss zu entscheiden, weil es nur die Befugnisse besitzt, die es bei einer Entscheidung, die in richtiger Form ergangen wäre, hätte (Meyer-Ladewig a.a.O., Rdnr.14 a vor § 143).
Das Rechtsmittel des Klägers gegen die Ablehnung des PKH-Antrags ist dennoch unzulässig, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels nicht mehr beschwert war; denn eine günstige Beschwerdeentscheidung, d.h. die nachträgliche Bewilligung der PKH für das Klageverfahren, ginge ins Leere, weil das erstinstanzliche Verfahren in der Hauptsache bereits erledigt wurde und kein Anwalt beteiligt war. Aus diesem Grund fehlt dem Kläger hinsichtlich der PKH-Entscheidung das für eine Berufung oder Beschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Meyer-Ladewig a.a.0. Rdnr.12c zu § 73a).
Möglicherweise hätte der Kläger, der an einer erheblichen seelischen Störung leidet, zwar in der Hauptsache mitgewirkt, wenn er rechtzeitig vor Entscheidung über seine Klage vom Sozialgericht erfahren hätte, ob ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet wird oder nicht (vgl. LSG Niedersachen, Beschluss vom 15.05.1995 in Breithaupt 1995 S.735 f).
Die Tatsache, dass der Kläger die am 09.08.2000 abgesandten Fragebogen trotz Erinnerungen vom 13.11. und 15.12.2000 sowie trotz der Mitteilung vom 18.01.2001, dass beabsichtigt sei, einen Gerichtsbescheid zu erlassen, nicht ausgefüllt und zurückgesandt hat, rechtfertigte es an sich nicht, über den PKH-Antrag zusammen mit der Klage negativ zu entscheiden. Da dem Kläger jedoch nicht nachträglich ein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann und die Berufung bzw. Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrages mangels Rechtsschutzbedürfnisses somit unzulässig war, musste das Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 02.03.2001, soweit er den Antrag auf PKH ablehnte, verworfen werden.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§§ 177, 183 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Kläger im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht München über die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen ist.
Der Kläger hat bereits am 14.07.2000 im Klageerhebungsschriftsatz neben seinem Antrag, den GdB höher festzusetzen als 50, PKH und Beiordnung eines Anwalts beantragt. Da er anschließend trotz mehrfacher Aufforderung nicht mitgewirkt, insbesondere nicht die vorgedruckte Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie den Fragebogen zu den medizinischen Behandlungen ausgefüllt und unterschrieben hat, ist der Antrag auf PKH zusammen mit der Klage durch Gerichtsbescheid vom 02.03.2001 abgelehnt bzw. abgewiesen worden, weil die Klage wegen fehlender Mitwirkung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Gegen diesen am 30.03.2001 durch Niederlegung zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Fax-Schreiben vom 18.04., eingegangen am 23.04., beim Sozialgericht München "Widerspruch gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe u.a." eingelegt. Das Schreiben wurde zunächst als Berufung aufgefasst; der Kläger wurde am 03.07.2001 zu einem Erörterungstermin geladen, zu dem er unentschuldigt nicht erschienen ist.
II.
Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid Teil II. ein statthaftes Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt. Zwar hat das Sozialgericht unrichtigerweise nicht durch Beschluss unabhängig von der Entscheidung über die Klageforderung über den PKH-Antrag entschieden (vgl. §§ 105, 125, 142 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sowie § 73 a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Zivilprozessordnung - ZPO -). Es kann dahingestellt bleiben, ob der "Widerspruch" des Klägers als Berufung oder als Beschwerde ausgelegt werden muss, da bei Rechtsmitteln gegen formal inkorrekte Entscheidungen der Grundsatz der Meistbegünstigung gilt (vgl. BSG 72, 91 sowie Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage Rdnr.14 vor § 143). Danach kann der Kläger sowohl das Rechtsmittel einlegen, das gegen die tatsächlich erlassene Entscheidung gegeben ist oder auch das Rechtsmittel, das gegen die Entscheidung gegeben wäre, die richtigerweise zu erlassen war. In jedem Fall hat jedoch das Rechtsmittelgericht in korrekter Form, hier also durch Beschluss zu entscheiden, weil es nur die Befugnisse besitzt, die es bei einer Entscheidung, die in richtiger Form ergangen wäre, hätte (Meyer-Ladewig a.a.O., Rdnr.14 a vor § 143).
Das Rechtsmittel des Klägers gegen die Ablehnung des PKH-Antrags ist dennoch unzulässig, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels nicht mehr beschwert war; denn eine günstige Beschwerdeentscheidung, d.h. die nachträgliche Bewilligung der PKH für das Klageverfahren, ginge ins Leere, weil das erstinstanzliche Verfahren in der Hauptsache bereits erledigt wurde und kein Anwalt beteiligt war. Aus diesem Grund fehlt dem Kläger hinsichtlich der PKH-Entscheidung das für eine Berufung oder Beschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Meyer-Ladewig a.a.0. Rdnr.12c zu § 73a).
Möglicherweise hätte der Kläger, der an einer erheblichen seelischen Störung leidet, zwar in der Hauptsache mitgewirkt, wenn er rechtzeitig vor Entscheidung über seine Klage vom Sozialgericht erfahren hätte, ob ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet wird oder nicht (vgl. LSG Niedersachen, Beschluss vom 15.05.1995 in Breithaupt 1995 S.735 f).
Die Tatsache, dass der Kläger die am 09.08.2000 abgesandten Fragebogen trotz Erinnerungen vom 13.11. und 15.12.2000 sowie trotz der Mitteilung vom 18.01.2001, dass beabsichtigt sei, einen Gerichtsbescheid zu erlassen, nicht ausgefüllt und zurückgesandt hat, rechtfertigte es an sich nicht, über den PKH-Antrag zusammen mit der Klage negativ zu entscheiden. Da dem Kläger jedoch nicht nachträglich ein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann und die Berufung bzw. Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrages mangels Rechtsschutzbedürfnisses somit unzulässig war, musste das Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 02.03.2001, soweit er den Antrag auf PKH ablehnte, verworfen werden.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§§ 177, 183 SGG).
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