Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 23 U 87/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 286/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beigeladenen zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit der Wahl zur Vertreterversammlung des Beklagten.
Der Kläger war als Vertreter der Versicherten auf früheren Listen der Beigeladenen zu 1) - jedenfalls zuletzt im Wege der Friedenswahl - zum Mitglied der Vertreterversammlung gewählt worden und über lange Jahre deren Vorsitzender gewesen.
Vor den für Dezember 1998 angesetzten Wahlen zur Vertreterversammlung wandte er sich mit Schreiben vom 24.11.1997 an den Sozialwahlbeauftragten der Beigeladenen zu 1) und informierte ihn über Änderungswünsche zur Satzung des Beklagten, darunter auch seine eigenen Änderungswünsche. Er wolle mit dem Beauftragten für die Sozialwahlen ein Gespräch führen. Diese Änderungswünsche hingen nämlich mit den nächsten Sozialwahlen 1999 zusammen, wo eventuell damit zu rechnen sei, dass es diesmal zu einer Urwahl mit mehreren Listen kommen werde. Mit Schreiben vom 19.12.1997 wandte sich der Sozialwahlbeauftragte an die in der Selbstverwaltung tätigen Mitglieder und teilte ihnen mit, von seiner Seite aus sei beabsichtigt, die bisher benannten Kolleginnen und Kollegen erneut zu benennen. Auch für die neue Wahlperiode der Selbstverwaltungen würden voraussichtlich wieder Friedenswahlen stattfinden. Dem Kläger teilte der Sozialwahlbeauftragte mit Schreiben vom 09.01.1998 mit, nach Rücksprache mit dem Kollegen ... (Vorsitzender des Bezirks Bayern der Beigeladenen zu 1) werde der Kläger von der Beigeladenen zu 1) wieder für die bisherigen Funktionen beim Beklagten vorgeschlagen. Der Kläger sandte daraufhin mit Schreiben vom 12.01.1998 seine unterschriebenen Zustimmungserklärungen zurück und führte aus, aufgrund der Zusage des Sozialwahlbeauftragten und des Kollegen ..., wonach er für die bisherigen Funktionen beim Beklagten wieder vorgeschlagen werde, werde er sich am Wochenende dafür einsetzen, dass die "freie Liste" gestoppt werde. Er hoffe, dass damit einer Friedenswahl nichts mehr im Wege stehe. Zum Erfolg seiner Bemühungen teilte der Kläger mit Schreiben vom 19.01.1998 dem Sozialwahlbeauftragten mit, aufgrund seiner Zusage und der Rücksprache, die der Sozialwahlbeauftragte mit dem Kollegen ... gehalten habe, dass er, der Kläger, von der Beigeladenen zu 1) wieder vorgeschlagen werde, habe er erklärt, dass er als Listenführer der "freien Liste" nicht mehr zur Verfügung stehe. Nach einer kontroversen Diskussion sei es ihm doch letztendlich gelungen, alle anderen Kandidaten von der weiteren Einreichung einer eigenen Liste abzubringen. Mit Schreiben vom 05.09.1998 übersandte der Kläger dem Sozialwahlbeauftragten erneut einen Fragebogen und eine unterschriebene Zustimmungserklärung. Er gehe davon aus, dass es bei der Zusage des Sozialwahlbeauftragten und des Kollegen ... bleibe. Wenn die Liste endgültig stehe, solle sie ihm zugesandt werden.
Die Beigeladene zu 1) stellte ihre Liste am 11.11.1998 ohne Benennung des Klägers auf. Am selben Tag gab sie die Liste beim Beklagten ab. Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endete mit dem 12.11.1998. Mit Schreiben vom 16.11.1998 setzte der Sozialwahlbeauftragte den Kläger von der Liste in Kenntnis. Dieser verlangte am gleichen Tage von der Beigeladenen zu 1), die bisherige Vorschlagsliste zurückzunehmen und ihn auf der "vorgesehenen" Listenstelle zu berücksichtigen. Davon setzte er auch den Vorsitzenden des Wahlausschusses in Kenntnis. Die Beigeladene zu 1) kam dem Änderungswunsch nicht nach und der Wahlausschuss des Beklagten ließ am 17.12.1998, dem Tag nach Ablauf der Frist zur Beseitigung von Mängeln der Vorschlagsliste, die Liste der Beigeladenen zu 1) zur Wahl zu. In derselben Sitzung stellte der Wahl- ausschuss fest, dass nur jeweils eine Liste für die Gruppe der Versicherten und die Gruppe der Arbeitgeber eingereicht und zugelassen worden war und deshalb keine Wahlhandlung stattfinde. Das Wahlergebnis ergebe sich aus den eingereichten Listen.
Gegen die Zulassung der Liste der Beigeladenen zu 1) legte der Kläger Widerspruch ein, den der Landeswahlausschuss am 19.01. 1999 zurückwies, weil der Kläger nicht zu den beschwerdeberechtigten Personen gehöre.
Mit seiner Wahlanfechtungsklage vom 10.02.1999 hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Wahl zur Vertreterversammlung des Beklagten ungültig sei. Die rechtswidrigen Wahlvorbereitungshandlungen der Beigeladenen zu 1) seien Ursache für die Ungültigkeit der Wahlhandlung. Der Wahlausschuss beim Beklagten habe wegen dieser Unregelmäßigkeiten die Vorschlagsliste der Beigeladenen zu 1) nicht zulassen dürfen. Diese habe bei der Aufstellung der Bewerber in massiver Weise gegen allgemeine Wahlgrundsätze verstoßen. Trotz ausdrücklicher Zusage sei der Kläger bei der Aufstellung der Liste nicht berücksichtigt worden. Der Kläger habe jedoch allein aufgrund der erteilten Zusage auf die Einreichung einer freien Liste für die Wahl verzichtet. Als Listenführer auf einer freien Liste wäre ihm der Einzug in die Vertreterversammlung unter Beibehaltung seiner bisherigen Funktionen sicher gewesen. Es sei offensichtlich, dass die Beigeladene zu 1) die schriftliche Zusage allein in der Absicht erteilt habe, die Einreichung einer weiteren Liste und damit eine Urwahl zu verhindern. Dies sei mit den auch bei Sozialversicherungswahlen stets zu beachtenden Grundsätzen einer freien und demokratischen Wahl nicht vereinbar. Der Kläger sei auch von der Wahlanfechtung des § 57 Abs.4 SGB IV nicht ausgeschlossen, da es sich um einen Fall handeln dürfte, in dem niemandem ein Beschwerderecht gegeben sei.
Der Beklagte und die Beigeladenen haben die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 28.05.1999 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger sei zwar aktiv legitimiert, eine Wahlanfechtungsklage zu erheben, § 57 Abs.2 SGB IV. Die besondere Prozessvoraussetzung, dass vor Klageerhebung gegen eine für rechtswidrig erachtete Entscheidung des Wahlausschusses der hierfür vorgesehene Rechtsbehelf eingelegt worden sei, § 57 Abs.4 SGB IV, sei aber nicht erfüllt. Mit Hinweis auf BSGE 68, 132 ff. = SozR 3-2400 § 57 Nr.1 hat es ausgeführt, da kein berechtigter Listenvertreter Beschwerde eingelegt habe und der Kläger selbst nicht beschwerdeberechtigt gewesen sei, könne die Wahlanfechtungsklage mit dem Ziel, die Zulassung der Vorschlagsliste und damit die Wahl selbst für ungültig zu erklären, von niemandem mehr zulässig erhoben werden.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München aufzuheben und festzustellen, dass die Sozialwahl 1999 zur Vertreterversammlung des Beklagten ungültig ist.
Er trägt hierzu die bereits gegenüber dem Wahlausschuss beim Beklagten und dem Sozialgericht geltend gemachten Gesichtspunkte vor. Weiter ist er der Meinung, darin, dass er von der Beigeladenen zu 1) regelrecht "ausgebootet" worden sei, liege ein Verstoß gegen § 40 Abs.2 SGB IV. Seine Klagebefugnis ergebe sich unmittelbar und ausschließlich aus den §§ 57 Abs.2 und 40 Abs.2 SGB IV und zwar unabhängig von der besonderen Prozessvoraussetzung des § 57 Abs.4 SGB IV.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Schreiben vom 14.04.2000 die Beteiligten darauf hingeweisen, dass er erwäge, von der Möglichkeit des § 153 Stellungnahme gegeben.
Der Kläger hat sich gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gewandt und die Zulässigkeit und Begründetheit seiner Klage geltend gemacht.
Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, dass dem Kläger unstreitig nie eine Zusage gemacht worden sei und von einer die Gültigkeit der Wahl tangierenden Wahlbeeinflussung nicht gesprochen werden könne.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung sind die Akten des Beklagten und die Akte des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger ist nach § 57 Abs.4 SGB IV nicht berechtigt, die Ungültigkeit der Sozialwahl geltend zu machen, nachdem gegen die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Beigeladenen zu 2) von keinem hierzu Berechtigten der dafür vorgesehene Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
Der Senat hält die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts München für unbegründet und sieht entsprechend § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Gesichtspunkte, die nicht schon im Klageverfahren vorgetragen und in der angefochtenen Entscheidung abgehandelt worden wären, sind im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden. Eine Ausnahme gilt allenfalls für die Benennung des § 40 Abs.2 SGB IV als der Norm, nach der im Verhältnis zum Kläger die angefochtene Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Beigeladenen zu 2) rechtswidrig gewesen sein soll. Dieser Gesichtspunkt, ob stichhaltig oder nicht, ändert jedoch nichts an der Unzulässigkeit der Klage. Die Prüfung der Gültigkeit einer Wahl erstreckt sich nämlich - dies entspricht auch dem Vorbringen des Klägers - auf die dem reinen Wahlvorgang vorausgehenden notwendigen Vorbereitungshandlungen, insbesondere die Kandidatenaufstellung (vgl. Bundesverfassungsgericht E 89, S.243 ff.). Ist der Kläger aber von der Wahlanfechtung nach § 57 Abs.4 SGG ausgeschlossen, dann erstreckt sich dieser Ausschluss auch auf die Prüfung der Kandidatenaufstellung. Die Einhaltung der hierfür bestehenden rechtlichen Regelungen wäre eine Frage der Begründetheit der Klage. Sie ist jedoch mangels Zulässigkeit im vorliegenden Fall nicht zu prüfen. Damit soll nicht zugleich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Kläger bei einer Zulässigkeit seiner Klage in der Sache Erfolg gehabt hätte.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG. Sie folgt der Tatsache, dass der Kläger in beiden Instanzen nicht obsiegt hat und die Kosten des Beklagten nach § 193 Abs.4 SGG nicht erstattungsfähig sind und die Beigeladene zu 2) als nicht eigenständige Rechtsperson nicht Kostengläubigerin sein kann (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 193 Rdnr.11 a). Nachdem nur über die Berufung des Klägers zu entscheiden war und sie als unbegründet zurückgewiesen wurde, hatte der Senat nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. § 193 Rdnr.2 a).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt (§ 153 Abs.4 SGG).
II. Der Kläger hat der Beigeladenen zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit der Wahl zur Vertreterversammlung des Beklagten.
Der Kläger war als Vertreter der Versicherten auf früheren Listen der Beigeladenen zu 1) - jedenfalls zuletzt im Wege der Friedenswahl - zum Mitglied der Vertreterversammlung gewählt worden und über lange Jahre deren Vorsitzender gewesen.
Vor den für Dezember 1998 angesetzten Wahlen zur Vertreterversammlung wandte er sich mit Schreiben vom 24.11.1997 an den Sozialwahlbeauftragten der Beigeladenen zu 1) und informierte ihn über Änderungswünsche zur Satzung des Beklagten, darunter auch seine eigenen Änderungswünsche. Er wolle mit dem Beauftragten für die Sozialwahlen ein Gespräch führen. Diese Änderungswünsche hingen nämlich mit den nächsten Sozialwahlen 1999 zusammen, wo eventuell damit zu rechnen sei, dass es diesmal zu einer Urwahl mit mehreren Listen kommen werde. Mit Schreiben vom 19.12.1997 wandte sich der Sozialwahlbeauftragte an die in der Selbstverwaltung tätigen Mitglieder und teilte ihnen mit, von seiner Seite aus sei beabsichtigt, die bisher benannten Kolleginnen und Kollegen erneut zu benennen. Auch für die neue Wahlperiode der Selbstverwaltungen würden voraussichtlich wieder Friedenswahlen stattfinden. Dem Kläger teilte der Sozialwahlbeauftragte mit Schreiben vom 09.01.1998 mit, nach Rücksprache mit dem Kollegen ... (Vorsitzender des Bezirks Bayern der Beigeladenen zu 1) werde der Kläger von der Beigeladenen zu 1) wieder für die bisherigen Funktionen beim Beklagten vorgeschlagen. Der Kläger sandte daraufhin mit Schreiben vom 12.01.1998 seine unterschriebenen Zustimmungserklärungen zurück und führte aus, aufgrund der Zusage des Sozialwahlbeauftragten und des Kollegen ..., wonach er für die bisherigen Funktionen beim Beklagten wieder vorgeschlagen werde, werde er sich am Wochenende dafür einsetzen, dass die "freie Liste" gestoppt werde. Er hoffe, dass damit einer Friedenswahl nichts mehr im Wege stehe. Zum Erfolg seiner Bemühungen teilte der Kläger mit Schreiben vom 19.01.1998 dem Sozialwahlbeauftragten mit, aufgrund seiner Zusage und der Rücksprache, die der Sozialwahlbeauftragte mit dem Kollegen ... gehalten habe, dass er, der Kläger, von der Beigeladenen zu 1) wieder vorgeschlagen werde, habe er erklärt, dass er als Listenführer der "freien Liste" nicht mehr zur Verfügung stehe. Nach einer kontroversen Diskussion sei es ihm doch letztendlich gelungen, alle anderen Kandidaten von der weiteren Einreichung einer eigenen Liste abzubringen. Mit Schreiben vom 05.09.1998 übersandte der Kläger dem Sozialwahlbeauftragten erneut einen Fragebogen und eine unterschriebene Zustimmungserklärung. Er gehe davon aus, dass es bei der Zusage des Sozialwahlbeauftragten und des Kollegen ... bleibe. Wenn die Liste endgültig stehe, solle sie ihm zugesandt werden.
Die Beigeladene zu 1) stellte ihre Liste am 11.11.1998 ohne Benennung des Klägers auf. Am selben Tag gab sie die Liste beim Beklagten ab. Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endete mit dem 12.11.1998. Mit Schreiben vom 16.11.1998 setzte der Sozialwahlbeauftragte den Kläger von der Liste in Kenntnis. Dieser verlangte am gleichen Tage von der Beigeladenen zu 1), die bisherige Vorschlagsliste zurückzunehmen und ihn auf der "vorgesehenen" Listenstelle zu berücksichtigen. Davon setzte er auch den Vorsitzenden des Wahlausschusses in Kenntnis. Die Beigeladene zu 1) kam dem Änderungswunsch nicht nach und der Wahlausschuss des Beklagten ließ am 17.12.1998, dem Tag nach Ablauf der Frist zur Beseitigung von Mängeln der Vorschlagsliste, die Liste der Beigeladenen zu 1) zur Wahl zu. In derselben Sitzung stellte der Wahl- ausschuss fest, dass nur jeweils eine Liste für die Gruppe der Versicherten und die Gruppe der Arbeitgeber eingereicht und zugelassen worden war und deshalb keine Wahlhandlung stattfinde. Das Wahlergebnis ergebe sich aus den eingereichten Listen.
Gegen die Zulassung der Liste der Beigeladenen zu 1) legte der Kläger Widerspruch ein, den der Landeswahlausschuss am 19.01. 1999 zurückwies, weil der Kläger nicht zu den beschwerdeberechtigten Personen gehöre.
Mit seiner Wahlanfechtungsklage vom 10.02.1999 hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Wahl zur Vertreterversammlung des Beklagten ungültig sei. Die rechtswidrigen Wahlvorbereitungshandlungen der Beigeladenen zu 1) seien Ursache für die Ungültigkeit der Wahlhandlung. Der Wahlausschuss beim Beklagten habe wegen dieser Unregelmäßigkeiten die Vorschlagsliste der Beigeladenen zu 1) nicht zulassen dürfen. Diese habe bei der Aufstellung der Bewerber in massiver Weise gegen allgemeine Wahlgrundsätze verstoßen. Trotz ausdrücklicher Zusage sei der Kläger bei der Aufstellung der Liste nicht berücksichtigt worden. Der Kläger habe jedoch allein aufgrund der erteilten Zusage auf die Einreichung einer freien Liste für die Wahl verzichtet. Als Listenführer auf einer freien Liste wäre ihm der Einzug in die Vertreterversammlung unter Beibehaltung seiner bisherigen Funktionen sicher gewesen. Es sei offensichtlich, dass die Beigeladene zu 1) die schriftliche Zusage allein in der Absicht erteilt habe, die Einreichung einer weiteren Liste und damit eine Urwahl zu verhindern. Dies sei mit den auch bei Sozialversicherungswahlen stets zu beachtenden Grundsätzen einer freien und demokratischen Wahl nicht vereinbar. Der Kläger sei auch von der Wahlanfechtung des § 57 Abs.4 SGB IV nicht ausgeschlossen, da es sich um einen Fall handeln dürfte, in dem niemandem ein Beschwerderecht gegeben sei.
Der Beklagte und die Beigeladenen haben die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 28.05.1999 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger sei zwar aktiv legitimiert, eine Wahlanfechtungsklage zu erheben, § 57 Abs.2 SGB IV. Die besondere Prozessvoraussetzung, dass vor Klageerhebung gegen eine für rechtswidrig erachtete Entscheidung des Wahlausschusses der hierfür vorgesehene Rechtsbehelf eingelegt worden sei, § 57 Abs.4 SGB IV, sei aber nicht erfüllt. Mit Hinweis auf BSGE 68, 132 ff. = SozR 3-2400 § 57 Nr.1 hat es ausgeführt, da kein berechtigter Listenvertreter Beschwerde eingelegt habe und der Kläger selbst nicht beschwerdeberechtigt gewesen sei, könne die Wahlanfechtungsklage mit dem Ziel, die Zulassung der Vorschlagsliste und damit die Wahl selbst für ungültig zu erklären, von niemandem mehr zulässig erhoben werden.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München aufzuheben und festzustellen, dass die Sozialwahl 1999 zur Vertreterversammlung des Beklagten ungültig ist.
Er trägt hierzu die bereits gegenüber dem Wahlausschuss beim Beklagten und dem Sozialgericht geltend gemachten Gesichtspunkte vor. Weiter ist er der Meinung, darin, dass er von der Beigeladenen zu 1) regelrecht "ausgebootet" worden sei, liege ein Verstoß gegen § 40 Abs.2 SGB IV. Seine Klagebefugnis ergebe sich unmittelbar und ausschließlich aus den §§ 57 Abs.2 und 40 Abs.2 SGB IV und zwar unabhängig von der besonderen Prozessvoraussetzung des § 57 Abs.4 SGB IV.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Schreiben vom 14.04.2000 die Beteiligten darauf hingeweisen, dass er erwäge, von der Möglichkeit des § 153 Stellungnahme gegeben.
Der Kläger hat sich gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gewandt und die Zulässigkeit und Begründetheit seiner Klage geltend gemacht.
Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, dass dem Kläger unstreitig nie eine Zusage gemacht worden sei und von einer die Gültigkeit der Wahl tangierenden Wahlbeeinflussung nicht gesprochen werden könne.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung sind die Akten des Beklagten und die Akte des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger ist nach § 57 Abs.4 SGB IV nicht berechtigt, die Ungültigkeit der Sozialwahl geltend zu machen, nachdem gegen die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Beigeladenen zu 2) von keinem hierzu Berechtigten der dafür vorgesehene Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
Der Senat hält die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts München für unbegründet und sieht entsprechend § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Gesichtspunkte, die nicht schon im Klageverfahren vorgetragen und in der angefochtenen Entscheidung abgehandelt worden wären, sind im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden. Eine Ausnahme gilt allenfalls für die Benennung des § 40 Abs.2 SGB IV als der Norm, nach der im Verhältnis zum Kläger die angefochtene Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Beigeladenen zu 2) rechtswidrig gewesen sein soll. Dieser Gesichtspunkt, ob stichhaltig oder nicht, ändert jedoch nichts an der Unzulässigkeit der Klage. Die Prüfung der Gültigkeit einer Wahl erstreckt sich nämlich - dies entspricht auch dem Vorbringen des Klägers - auf die dem reinen Wahlvorgang vorausgehenden notwendigen Vorbereitungshandlungen, insbesondere die Kandidatenaufstellung (vgl. Bundesverfassungsgericht E 89, S.243 ff.). Ist der Kläger aber von der Wahlanfechtung nach § 57 Abs.4 SGG ausgeschlossen, dann erstreckt sich dieser Ausschluss auch auf die Prüfung der Kandidatenaufstellung. Die Einhaltung der hierfür bestehenden rechtlichen Regelungen wäre eine Frage der Begründetheit der Klage. Sie ist jedoch mangels Zulässigkeit im vorliegenden Fall nicht zu prüfen. Damit soll nicht zugleich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Kläger bei einer Zulässigkeit seiner Klage in der Sache Erfolg gehabt hätte.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG. Sie folgt der Tatsache, dass der Kläger in beiden Instanzen nicht obsiegt hat und die Kosten des Beklagten nach § 193 Abs.4 SGG nicht erstattungsfähig sind und die Beigeladene zu 2) als nicht eigenständige Rechtsperson nicht Kostengläubigerin sein kann (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 193 Rdnr.11 a). Nachdem nur über die Berufung des Klägers zu entscheiden war und sie als unbegründet zurückgewiesen wurde, hatte der Senat nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. § 193 Rdnr.2 a).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt (§ 153 Abs.4 SGG).
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