L 2 U 92/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 315/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 92/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ist der Kläger schon im Klageverfahren darauf hingewiesen worden, innerhalb welcher Frist ein Antrag gemäß § 109 SGG zu stellen ist, und hält der Kläger trotz eines Hinweises des Senats mit Einräumung einer Frist von 4 Wochen auch im Berufungsverfahren die gesetzte Frist nicht ein, so muss einem Antrag nach § 109 SGG nicht mehr stattgegeben werden.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Feststellung und Entschädigung der Atemwegserkrankung des Klägers als Berufskrankheit.

Der 1946 geborene Kläger war nach einer Malerlehre von 1961 bis 1964 zunächst bis 1969 als Maler, dann von 1972 bis 1978 als kaufmännischer Angestellter und bis 1981 als Angestellter im Außendienst, von 1981 bis 1986 als selbständiger Maler und dann bis 1994 im Unternehmen seiner Ehefrau für Holz und Bautenschutz tätig. Nach seinen Angaben war er auch als kaufmännischer Angestellter und als Angestellter im Außendienst möglicherweise schädigenden Berufsstoffen ausgesetzt. Zu den einzelnen Tätigkeiten des Klägers und den Berufsstoffen, mit denen er dabei möglicherweise in Berührung gekommen ist, legte der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren mehrere ausführliche Berichte vor, die den anschließenden Begutachtungen zugrunde gelegt wurden.

Neben Berichten der behandelnden Ärzte, Auskünften der Krankenkasse des Klägers und der Beiziehung des Gutachtenheftes der Landesversicherungsanstalt (LVA) Niederbayern-Oberpfalz holte die Beklagte ein Gutachten von dem Internisten, Arbeitsmediziner und Allergologen Dr.M ..., Klinik für Berufskrankheiten der Berufsgenossenschaft (BG) der keramischen und Glasindustrie, vom 30.05.1997 ein. Im Ergebnis führte der Sachverständige aus, im Rahmen der allergologischen Diagnostik habe eine Typ-I-Allergie gegen die häufigsten inhalativen Allergene der allgemeinen Umwelt, aber auch gegenüber als mögliche Arbeitsstoffe in Frage kommende Isozyanate und Phtalsäureanhydrid ausgeschlossen werden können. Dieser Befund decke sich mit den Vorbefunden des behandelnden Lungenfacharztes Dr.S ... Durch einen Inhalationsversuch mit inertem Lactosestaub und durch eine pharmakodynamische Provokation mit Azetylcholin habe der Nachweis des Vorliegens eines unspezifischen hyperreagiblen Bronchialsystems bzw. der unspezifischen Hyperreaktivität der Nasenschleimhaut geführt werden können. Insgesamt ergebe sich, dass beim Kläger erstmals Atembeschwerden aufgetreten seien in einer Zeit, als er als kaufmännischer Angestellter keiner wesentlichen Exposition gegenüber Dämpfen von Lack und Lösemitteln ausgesetzt gewesen sei.

Ursächlich hierfür sei von den behandelnden Ärzten eine chronische Sinusitis maxillaris bei Nasenpolypen angesehen worden. Eine berufliche Verursachung sei von Dr.S ... für nicht gegeben erachtet worden. Im Rahmen der Begutachtung habe sich das Vorliegen eines unspezifischen hyperreagiblen Bronchialsystems und einer Hyperreaktivität der Nasenschleimhaut im Sinne einer unspezifischen Rhinopathie im Rahmen eines sinubronchialen Syndroms ergeben, das bereits seit etwa 20 Jahren bestehe und sich im Laufe dieser Zeit zunehmend im Sinne eines Asthma bronchiale verselbständigt habe. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der Einwirkung von Arbeitsstoffen habe sich im Rahmen der Untersuchung nicht wahrscheinlich machen lassen. Diese Auffassung vertrete auch der Gutachter der LVA aufgrund seiner Untersuchung am 24.05.1994. Hier werde als Auslöser der Asthmaanfälle der Einfluss von Küchengerüchen, Staub und kalter Luft genannt. Durch die unabhängig von beruflicher Einwirkung bestehende obstruktive Atemwegserkrankung mäßiger Ausprägung im Rahmen eines sinubronchialen Syndroms bei chronischer Sinusitis maxillaris beidseits sei es zur Entwicklung einer chronischen Bronchitis und eines Lungenemphysems gekommen. Eine Berufskrankheit nach Nr.4301 oder 4302 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) liegen nicht vor. Dem schloss sich der Staatliche Gewerbearzt an.

Mit Bescheid vom 20.08.1997 lehnte die Beklagte Leistungen wegen der Atemwegserkrankung des Klägers ab, weil sie keine Berufskrankheit darstelle. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.1997 als unbegründet zurück.

Mit der anschließenden Klage hat der Kläger beantragt, die bei ihm bestehende Lungenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr.4301 oder 4302 der Anlage 1 zum BKVO anzuerkennen und zu entschädigen. Das Gutachten des Dr.M ... ist dem Kläger zu Beginn des Klageverfahrens zur Verfügung gestellt worden.

Auch das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte und Unterlagen der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) beigezogen und dann ein Gutachten von dem Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie und Umweltmedizin Dr.B ..., Sch ..., vom 09.08.1999 eingeholt. Dieser führt zusammenfassend aus, die Relevanz der Nr.4301 der Anlage zur BKVO könne ausgeschlossen werden. Eine allergisierend wirkende Exposition sei nicht vorhanden gewesen. Im Rahmen der Begutachtung bei Dr.M ... seien Rastteste gegenüber Isozyanaten und Epoxidbestandteilen ohne positive Reaktion geblieben. Die Problematik nach Ziffer 4302 der Anlage zur BKVO beziehe sich auf Zeiten, die vor 1979 lägen und bei denen die Datenlage eingeschränkt vorhanden sei. Atembeschwerden seien bereits damals in einem Bericht des Lungenfacharztes Dr.S ... beschrieben, wobei Sinusitisbeschwerden ebenso schon vorher vorhanden gewesen seien. Höhergradige Beschwerden hätten nach Angaben des Klägers erst Anfang der 80-er Jahre bestanden, der Erkrankungsbeginn müsse aber letztendlich in Bezug auf die Sinusitisbeschwerden und die obstruktive Atemwegserkrankung etwa 1979 und 1980 als gesichert angesehen werden. Es seien aber keine Hinweise für eine bestehene Asthmaerkrankung oder obstruktive Ventilationsstörung in schwerergradigen Ausprägungen bereits zu dem damaligen Zeitpunkt zu finden gewesen. Selbst bei einer Exposition schon vor 1989 sei die Belastung nicht so hochgradig gewesen, dass sich daraus eine dokumentierte Problematik entwickelt habe. Die weitergehenden Expositionen in den 80-er Jahren seien auf dem Boden der bereits bestehenden obstruktiven Ventilationsstörung zu sehen, wobei die beruflichen Anteile nicht überwogen hätten. In Übereinstimmung mit dem Vorgutachter lasse sich ein ursächlicher Zusammenhang mit der Einwirkung von Arbeitsstoffen nicht wahrscheinlich machen, wobei letztendlich die schwerergradigen Beschwerden sich zu einem Zeitpunkt entwickelt hätten, an denen der Kläger keiner Exposition gegenüber inhalativen Schadstoffen am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen sei. Gegen eine Verschlimmerung einer vorbestehenden Erkrankung durch Berufsstoffe sei anzuführen, dass beim Vergleich der Lungenfunktionen im Längsschnitt auch nach Beendigung der Exposition, d.h. nach 1994 keine wesentliche Besserung der Atemwegserkrankung eingetreten sei, was bei einer alleinigen irritativ-toxischen Problematik zu fordern wäre. Auch die anamnestischen Angaben zum Auftreten der Atemnotsbescherden ließen eine arbeitsplatzbezogene Problematik nicht erkennen.

Mit Schreiben vom 24.08.1999 hat das Sozialgericht das Gutachten an den Kläger übersandt und ihn darauf hingewiesen, dass die Beweisaufnahme abgeschlossen sei. Am 03.11.1999 hat der Kläger ein "neues Gutachten gemäß § 109 SGG" beantragt und diesen Antrag als Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.1999 wiederholt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.11.1999 als unbegründet abgewiesen. Eine Berufskrankheit nach Nr.4301 der Anlage zur BKVO liege nicht vor, weil der Kläger nicht an einer durch allergisierende Stoffe verursachten obstruktiven Atemwegserkrankung leide. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gutachten des Dr.M ... als auch aus den von Dr.S ... mitgeteilten Vorbefunden.

Auch eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit nach Nr.4302 der Anlage zur BKVO sei nicht nachzuweisen gewesen, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den möglicherweise schädigenden Stoffen und der Atemwegserkrankung nicht wahrscheinlich sei. Das Gericht stützte sich hier auf die Gutachten des Dr.M ... und des Dr.B ...

Den Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Gericht als verspätet angesehen. Er sei aus grober Nachlässigkeit verspätet gestellt worden. Als angemessene Frist, innerhalb deren ein solcher Antrag zu stellen sei, seien in der Regel vier Wochen nach der Mitteilung über den Abschluss der Beweiserhebung anzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums habe der Antragsberechtigte in der Regel genügend Zeit, abzuklären, ob ein Antrag erfolgversprechend oder zweckmäßig sei und könne einen Arzt seines Vertrauens benennen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er verweist erneut auf die Schadstoffe, denen er exponiert gewesen sei. Es handele sich um eine chemisch-physikalische Einwirkung, die zur Erkrankung geführt habe. Eine allergische Reaktion sei nicht erforderlich. Es sei auch unrichtig, dass es zu keiner Verbesserung der Erkrankung gekommen sei. Die Vitalkapazität sei heute höher als 1992 bis 1994. Die BG habe ihm auch verschwiegen, dass sie mit Dr.M ... einen Vertrag unterhalte. Entgegen der Meinung des Dr.M ... und des Dr.B ... seien Sinusitis und Rhinitis nach heutiger Erkenntnis nicht als Ursache eines Asthmas anzusehen. Auch seien die Untersuchungen zu kurz gewesen, sie hätten nicht mehr als jeweils eine Stunde betragen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 05.09.2000 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass eine weitere Beweiserhebung nicht beabsichtigt sei und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb vier Wochen gegeben. Am 28.09.2000 hat der Kläger telefonisch wegen einer Fristverlängerung angefragt und hinzugefügt, er teile dies noch schriftlich mit. Am 09.10.2000 hat der Kläger beantragt, gemäß § 109 SGG von einem Arzt seines Vertrauens untersucht zu werden, ohne einen Arzt zu benennen. Unter anderem hat er erneut vorgetragen, dass Dr.M ... als ständiger Berater für die BG tätig sei. Ein Allergietest mit Lactosestaub bei einer Allergie auf Farben etc. bzw. bei einem entzündlichen Asthma sei unsinnig. Die Anschriften des Gutachters und seines ihn vertretenden Anwaltes erhalte das Gericht nach deren Vorliegen. Mit Schreiben vom 11.10.2000 hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Antrag nach § 109 SGG erst wirksam sei, wenn der Sachverständige genannt sei. Für eine Verlängerung der eingeräumten Frist bestehe keine Veranlassung. Am 30.10.2000 hat der Kläger einen Sachverständigen benannt.

Mit Schreiben vom 08.11.2000 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass er von der Möglichkeit des § 153 Abs.4 Satz 1 SGG Gebrauch zu machen gedenke. Hiergegen hat der Kläger "Widerspruch" erhoben.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung sind die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Atemwegserkrankung als Berufskrankheit festgestellt und entschädigt wird.

Die Entscheidung des Rechtsstreits richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil die für den Eintritt des Versicherungsfalles bei den geltend gemachten Erkrankungen notwendige Aufgabe eventuell schädigender Tätigkeiten vor dem 01.01.1997 liegt (§ 212 Sozialgesetzbuch - SGB - VII).

Der Senat hält die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Landshut für unbegründet und sieht entsprechend § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Daran ändern die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwände nichts. Dafür, dass es zu einer Verbesserung der Atemwegserkrankung seit Berufsaufgabe gekommen sei, gibt es keinerlei Hinweise. Der Hinweis des Klägers auf die Vitalkapazität ist unzutreffend. Sie betrug beispielsweise bei der gutachterlichen Untersuchung durch die LVA Niederbayern-Oberpfalz am 24.05.1994 64 %. Eine bessere Vitalkapazität für einen späteren Zeitraum ist nicht dokumentiert. Die von Dr.S ... mitgeteilten Lungenfunktionsdaten vom 16.09.1997 zeigten vielmehr eine schwerste obstruktive Ventilationssstörung bei einem FEV 1 von 36 % der Norm. Das ist ebenso schlecht, wie der von dem behandelnden Arzt Dr.P ..., L ..., am 29.06.1994 der Beklagten mitgeteilte Wert und schlechter als der von demselben Arzt am 12.05.1995 erhobene Wert und der Wert, den Dr.M ... bei der Begutachtung am 20.01.1997 erhoben hat. Dass die Sachverständigen Dr.M ... und Dr.B ... eine Sinusitis und Rhinitis als Ursache des Asthmas angesehen hätten, ist ihren Gutachten nicht zu entnehmen. Dr.M ... führt vielmehr aus, im Rahmen eines sinubronchialen Syndroms bei chronischer Sinusitis maxilaris sei es zur Entwicklung einer chronischen Bronchitis und eines Lungenemphysems gekommen. Auch Dr.B ... spricht von einer schwergradigen obstruktiven Bronchitis auf dem Boden eines sinubronchialen Syndroms. Soweit der Kläger ausführt, eine allergische Reaktion sei nicht erforderlich, kann sich dies nur auf die Berufskrankheit Nr.4302 der Anlage zur BKVO beziehen, denn die Nr.4301 setzt ausdrücklich voraus, dass die obstruktive Atemwegserkrankung durch allergisierende Stoffe verursacht worden ist. Das Fehlen der Voraussetzungen der Nr.4302 ist durch das Sozialgericht aber nicht im Hinblick auf das Vorkommen allergisierender Stoffe, sondern mit dem mangelnden Nachweis eines Ursachenzusammenhanges zwischen der obstruktiven Atemwegserkrankung und chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen begründet worden. Dies ist rechtlich zutreffend. Inwiefern die gutachterlichen Untersuchungen unzureichend waren, ist vom Kläger nicht näher dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Klägers zum Test mit Lactosestaub hinreichend fachkundig oder ohne Fachkunde so weit nachvollziehbar sind, dass eine weitere Beweiserhebung notwendig wäre. Dem Gutachten des Dr.M ... ist zu entnehmen, dass damit nicht eine Allergie auf Berufsstoffe getestet wurde, sondern die unspezifische Hyperreagibilität.

Dem Antrag nach § 109 SGG war nicht mehr stattzugeben. Bezüglich eines solchen Antrages hat das Sozialgericht in der Urteilsbegründung ausführlich dargelegt, wann er als verspätet zurückzuweisen ist. Über die entsprechenden Kriterien konnte der Kläger deshalb nicht mehr im Unklaren sein. Nach dem Schreiben des Senats vom 05.09.2000 mit einer ausdrücklichen Stellungnahmefrist von vier Wochen hat der Kläger einen Antrag nach § 109 am 09.10.2000 und damit mehr als vier Wochen später gestellt, ohne dass Anlass für eine Fristverlängerung bestanden hätte. Selbst auf das entsprechende Schreiben des Senats vom 11.10.2000 mit Hinweis auf das Erfordernis der Benennung eines bestimmten Sachverständigen hat der Kläger diese erst am 30.10.2000 vorgenommen.

Auch bei Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers gegen den Sachverständigen Dr.M ..., denen sich der Senat nicht anschließt, läge als Ergebnis der Beweisaufnahme nur das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen B ... vor, das die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit verneint. Eine sachverständige Aussage zugunsten des Klägers, auf die der Senat seine Entscheidung stützen könnte, liegt nicht vor.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhanldung nicht für erforderlich hielt (§ 153 Abs.4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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