L 11 AL 10/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 93/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 10/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.11.1999 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung über Zeiten von Arbeitslosigkeit ausstellen muss.

Die Beklagte bescheinigte dem Kläger mit Datum vom 13.01.1998, dass er seit 17.01.1991 und in der Zeit vom 01.01.1985 bis zum 30.09.1985 und vom 01.12.1985 bis 08.05.1987 arbeitslos gemeldet sei bzw gewesen sei und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe bzw gestanden habe.

Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 22.02.1998. Er begehrte, die gesamte Zeit vom 01.01.1985 bis heute durchgehend als Zeiten der Arbeitslosigkeit zu bescheinigen.

Die Beklagte lehnte dies mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1998 ab. Der Widerspruch sei unzulässig, die angegriffene Bescheinigung sei kein Verwaltungsakt. Die begehrte Berichtigung könne nicht Gegenstand eines Verfahrens nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) sein.

Die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage zum Sozialgericht Würzburg blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.11.1999). Das Sozialgericht entschied, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis.

Gegen das dem Kläger am 06.12.1999 zugestellte Urteil hat dieser am 29.12.1999 Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor: Erst durch die Bescheinigung vom 13.01.1998 habe er erfahren, dass seine ununterbrochen bestehende Arbeitslosigkeit seit Ende 1984 willkürlich nur lückenhaft vom Arbeitsamt erfasst worden sei. Die lückenhafte Bescheinigung resultiere aus einer Falschberatung. Danach sei ihm damals mitgeteilt worden, dass er sich als Arbeitsloser ohne Arbeitslosenunterstützung nicht persönlich laufend beim Arbeitsamt zu melden habe.

Der Klägervertreter beantragt:

Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.11.1999 und der Widerspruchsbescheid des Arbeitsamtes Würzburg vom 11.02.1998 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, Zeiten ab 01.10.1985 bis heute als Zeiten ununterbrochener Arbeitslosigkeit, in der der Kläger der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, zu bescheinigen, soweit dies nicht bereits mit der Bescheinigung vom 13.11.1998 getan wurde.

Der Beklagtenvertreter beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.11.1999 als unzulässig zu verwerfen.

Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die beigezogene Akte der Beklagten und die des Sozialgerichts, deren wesentliche Inhalte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unzulässig.

Schon die Klage war unzulässig. Für den Kläger besteht bezüglich der begehrten Feststellung kein Rechtsschutzbedürfnis bzw keine Beschwer im Berufungsverfahren.

Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Es fehlt in der Regel, wenn das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde oder wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden könnte (h.M. vgl Meyer-Ladewig SGG-Komm. 6.Aufl, Vor § 51 RdNr 16 a). Die Feststellungsklage ist zur Leistungsklage grundsätzlich subsidiär (Meyer-Ladewig, aaO § 55 Anm 18).

Die vom Kläger von der Beklagten begehrte Bescheinigung ist keine Leistung, sondern zielt im Wesentlichen auf eine Feststellung, nämlich primär auf die Feststellung in bestimmten Zeiträumen arbeitslos gewesen zu sein und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden zu haben. Die gewünschte Bescheinigung ist als eine unwesentliche akzessorische Folgeleistung der begehrten Feststellung anzusehen.

Für die Feststellungsklage ist ein Rechtsschutzbedürfnis noch bedeutsamer als für eine Leistungsklage. Die Möglichkeit einer Feststellungsklage ist gem § 55 SGG nur gegeben, wenn ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung gegeben ist und ein im Katalog des § 55 SGG oder ein nach einem Sondergesetz beschriebener Feststellungsgegenstand vorliegt. Beide Voraussetzungen fehlen dem Kläger bezüglich der gewünschten Bescheinigung.

Das erforderliche Feststellungsinteresse für die streitigen Zeiten der Arbeitslosigkeit ist im Verhältnis zur Beklagten nicht gegeben.

Wenn der Kläger eine Leistung von der Beklagten begehren wollte, bei der die Arbeitslosigkeit in der Vergangenheit von Bedeutung wäre, wäre der richtige Weg, die Leistung direkt bei der Beklagten anzufordern und im Weigerungsfall dann den Rechtsweg wegen der abgelehnten Leistung zu beschreiten. Das Arbeitsförderungsrecht kennt keine Leistung, für die eine mehr als 10 Jahre zurückliegende leistungslose Arbeitslosigkeit von Bedeutung sein könnte.

Soweit der Kläger seine Position gegenüber einem Rentenversicherungsträger dadurch verbessern wollte, dass er ihm die begehrte Bescheinigung der Beklagten vorlegt, ist dafür der Rechtsweg ebenfalls nicht eröffnet.

Soweit der Kläger die bezeichneten Zeiten als rentenrechtliche Zeiten (§§ 54 ff Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) berücksichtigt wissen möchte, hat er einen konkreten Leistungsantrag gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu stellen. In diesem Rahmen ist dann zu klären, ob eventuell Zeiten der Arbeitslosigkeit von Bedeutung sind und ob sie gegebenenfalls vorgelegen haben.

Nach § 149 SGB VI kann der Versicherte ausnahmsweise vorab sein "Versicherungskonto" klären lassen. Dabei wäre auch zu klären, ob die vom Kläger bezeichneten Zeiträume rentenrechtliche Zeiten sind. Insofern wäre ein Feststellungsgegenstand gegeben. Ein entsprechender Antrag ist jedoch bei dem Rentenversicherungsträger, nicht bei der Beklagten zu stellen.

Da der Kläger - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekannt wurde - bereits eine Leistungsklage zum Sozialgericht Würzburg gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wegen einer Rente erhoben hat, in der die bezeichneten Zeiten der Arbeitslosigkeit von Bedeutung sind, sind diese in dem Klageverfahren als Vorfrage zu klären (BSG SozR 1500 § 55 Nr 23). Für das dazu subsidiäre Verfahren nach § 149 SGB VI ist deshalb kein Raum mehr.

Die begehrte Arbeitsbescheinigung ist kein Feststellungsgegenstand und dafür besteht kein alsbaldiges Feststellungsinteresse. Klage und Berufung sind unzulässig.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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