Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 581/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 10/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. September 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ab 23.01.1998 Arbeitslosengeld (Alg) zusteht und ob ihm hilfsweise die zur Beklagten geleisteten gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge zu erstatten sind.
Der Kläger ist polnischer Staatsbürger und hatte nach dem 30.11.1997 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Posen (Republik Polen).
In der Zeit vom 01.08.1995 bis zum 30.11.1997 arbeitete er als Anästhesist aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages im Stadtkrankenhaus C ... Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung wurden für dieses Arbeitsverhältnis abgeführt. Durch die Ausländerbehörde des Landkreises Schönebeck (Elbe) war dem Kläger für die Dauer des Arbeitsvertrages mit dem Stadtkrankenhaus C. eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden.
Am 23.03.1998 sprach er persönlich beim Arbeitsamt Magdeburg, Geschäftsstelle Schönebeck, vor und beantragte Alg.
Der Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 23.03.1998 abgelehnt. Der Kläger stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, weil er als Ausländer keine Arbeitserlaubnis habe. Dagegen erhob der Kläger schriftlich aus Posen Widerspruch und begehrte neben der Überprüfung der Entscheidung hilfsweise Erstattung der von ihm geleisteten Beiträge. Er habe Deutschland nicht freiwillig verlassen und sei bereit, jederzeit zurückzukommen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.1998 zurückgewiesen. Aus den vorliegenden Verwaltungsunterlagen sei ersichtlich, dass die Ausländerbehörde des Landkreises Schönebeck die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht verlängert habe. Er stehe deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Zudem halte er sich nicht im Nahbereich des Arbeitsamtes auf. Er habe seinen Wohnsitz in Polen. Auf das Beitragserstattungsbegehren des Klägers ist die Beklagte nicht eingegangen.
Mit der zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren nach Alg und hilfweise nach Erstattung seiner zur Beklagten geleisteten Beiträge weiterverfolgt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.09.1998 abgewiesen. Der Kläger habe seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches, sondern in Polen. Deshalb stehe ihm Alg nicht zu. Er habe auch keinen Anspruch auf Beitragserstattung, da seine Beiträge nicht zu Unrecht erhoben worden seien.
Gegen das am 14.12.1998 zur Post gegebene Urteil hat der Kläger am 13.01.1999 Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor: Wegen der fehlenden Aufenthaltserlaubnis habe er Deutschland verlassen müssen. Er sei arbeitslos geworden. Wenn ihm als Ausländer kein Alg zustehen sollte, verstehe er nicht, warum ihm die geleisteten Beiträge dann nicht zurückgezahlt würden. Das halte er für ungerecht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 23.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.1998 aufzuheben und ihm Alg ab 23.03.1998 zu gewähren, hilfsweise ihm die geleisteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 30.09.1998 zurückzuweisen.
Das SG Nürnberg habe zutreffend festgestellt, dass Ansprüche auf Sozialleistungen nur an Personen gewährt werden können, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches hätten. Das träfe für den Kläger nicht zu. Zwischen seinem Heimatland und der Bundesrepublik Deutschland bestünden keine zwischenstaatlichen Regelungen, aus denen er Rechte herleiten könne. Zudem fehlten auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen für die begehrten Leistungen.
Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten und das Urteil des SG und auf die zwischen den Beteiligten im Laufe des Verfahrens gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die ordnungsgemäß erhobene, statthafte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Senat konnte, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt hatten, ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Wie die Beklagte und das SG zu Recht festgestellt haben, hat der Kläger als Ausländer mit Wohnsitz im Ausland keinen Anspruch auf das beantragte Alg.
Durch § 30 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sind die Ansprüche auf Sozialleistungen, wozu auch die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach den §§ 117 ff SGB III gehören, grundsätzlich nur für die Personen gegeben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB, dh in der Bundesrepublik Deutschland, haben. Der Kläger, der die polnische Staatsangehörigkeit hat und in Posen wohnt, gehört offensichtlich nicht zum beschriebenen Personenkreis.
Regelungen des über- und des zwischenstaatlichen Rechts, die Ausnahmen von dem in § 30 Abs 1 SGB I festgelegten räumlichen Geltungsbereich des Sozialrechts zuließen (§ 30 Abs 2 SGB I), existieren nicht.
Es besteht auch keine von § 30 SGB I abweichende Sonderbestimmung (§ 37 SGB I) nach dem Arbeitsförderungsrecht iS des SGB III. Auch die Berücksichtigung der Verfassung erfordert im vorliegenden Fall keine Abweichung von der generellen Regelung des § 30 Abs 1 SGB I. Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Wohn- und Aufenthaltsort als Kriterium wählt, nach dem sich neben anderen Voraussetzungen die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit richtet (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 30.12.1999 - Az: 1 BvR 809/95 = SozR 3-1200 § 30 Nr 20 S 39, 40). In der zitierten Entscheidung hat das BVerfG lediglich bei Grenzgängern, die zur Zeit der Beschäftigung und während ihrer Arbeitslosigkeit im Nahbereich zur deutschen Grenze wohnten, eine verfassungskonforme Auslegung des § 30 Abs 1 SGB I in der Arbeitslosenversicherung dahingehend für erforderlich erachtet, dass insofern § 30 Abs 1 SGB I die Leistung nicht grundsätzlich ausschließen darf. Der Kläger fällt jedoch nicht unter den privilegierten Personenkreis der Grenzgänger.
Gemäß §§ 117, 118, 119 SGB III fehlte bei dem Kläger zudem eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für das beantragte Alg. Er stand den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsämter während des für die Entstehung eines eventuellen Alg-Anspruchs relevanten Zeitraums von zwei Jahren nach seiner letzten Beschäftigung in Deutschland (§§ 123, 124 SGB III) nicht zur Verfügung (§ 119 SGB III). Eine maximale zweijährige Vermittlungszeit resultiert daraus, dass der Alg-Anspruch innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren eine notwendige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten voraussetzt (§ 123 SGB III). Denn er hatte als Nicht-EG-Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland und konnte deshalb keine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausüben (§ 119 Abs 3 Nr 1 SGB III iVm § 284 SG III). Außerdem hielt er sich nicht ständig zeit- und ortsnah im Bereich eines deutschen Arbeitsamtes auf (§ 119 Abs 3 Nr 3 SGB III).
Dem Kläger stand auch kein Anspruch auf Erstattung der geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu. Über diesen Hilfsantrag konnte das SG im Rahmen des § 99 SGG mitentscheiden.
Eine Erstattung ist gesetzlich nur für zu Unrecht entrichtete Beiträge vorgesehen (§ 26 Abs 2 SGB IV). Verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend, dass der Kläger grundsätzlich von der Beitragspflicht der Beklagten hätte befreit werden müssen oder zu befreien ist und deshalb die Beiträge zu Unrecht gezahlt wurden, greifen nicht durch. Vorangegangene Beitragszahlungen gebieten nicht Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Das Beitragsrecht ist in der Arbeitslosenversicherung vom Solidaritätsprinzip besonders geprägt. Das bedeutet, dass Beiträge zur Finanzierung von Leistungen zu erbringen sind, unabhängig davon, ob und ggf in welchem Umfange beim Beitragszahler ein Schutzbedürfnis besteht. Die gemeinsame Interessenlage aller abhängig Beschäftigten rechtfertigt es, den einzelnen Arbeitnehmer auch dann der Beitragspflicht zu unterwerfen, wenn er einzelne beitragsabhängige Leistungen aufgrund seines ausländerrechtlichen Status regelmäßig nicht erlangen kann (vgl BVerfG, Beschluss vom 03.07.1989, Az: 1 BvR 1487/88 = SozR 4100 § 168 Nr 21).
Die unbegründete Berufung des Klägers war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ab 23.01.1998 Arbeitslosengeld (Alg) zusteht und ob ihm hilfsweise die zur Beklagten geleisteten gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge zu erstatten sind.
Der Kläger ist polnischer Staatsbürger und hatte nach dem 30.11.1997 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Posen (Republik Polen).
In der Zeit vom 01.08.1995 bis zum 30.11.1997 arbeitete er als Anästhesist aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages im Stadtkrankenhaus C ... Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung wurden für dieses Arbeitsverhältnis abgeführt. Durch die Ausländerbehörde des Landkreises Schönebeck (Elbe) war dem Kläger für die Dauer des Arbeitsvertrages mit dem Stadtkrankenhaus C. eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden.
Am 23.03.1998 sprach er persönlich beim Arbeitsamt Magdeburg, Geschäftsstelle Schönebeck, vor und beantragte Alg.
Der Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 23.03.1998 abgelehnt. Der Kläger stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, weil er als Ausländer keine Arbeitserlaubnis habe. Dagegen erhob der Kläger schriftlich aus Posen Widerspruch und begehrte neben der Überprüfung der Entscheidung hilfsweise Erstattung der von ihm geleisteten Beiträge. Er habe Deutschland nicht freiwillig verlassen und sei bereit, jederzeit zurückzukommen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.1998 zurückgewiesen. Aus den vorliegenden Verwaltungsunterlagen sei ersichtlich, dass die Ausländerbehörde des Landkreises Schönebeck die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht verlängert habe. Er stehe deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Zudem halte er sich nicht im Nahbereich des Arbeitsamtes auf. Er habe seinen Wohnsitz in Polen. Auf das Beitragserstattungsbegehren des Klägers ist die Beklagte nicht eingegangen.
Mit der zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren nach Alg und hilfweise nach Erstattung seiner zur Beklagten geleisteten Beiträge weiterverfolgt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.09.1998 abgewiesen. Der Kläger habe seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches, sondern in Polen. Deshalb stehe ihm Alg nicht zu. Er habe auch keinen Anspruch auf Beitragserstattung, da seine Beiträge nicht zu Unrecht erhoben worden seien.
Gegen das am 14.12.1998 zur Post gegebene Urteil hat der Kläger am 13.01.1999 Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor: Wegen der fehlenden Aufenthaltserlaubnis habe er Deutschland verlassen müssen. Er sei arbeitslos geworden. Wenn ihm als Ausländer kein Alg zustehen sollte, verstehe er nicht, warum ihm die geleisteten Beiträge dann nicht zurückgezahlt würden. Das halte er für ungerecht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 23.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.1998 aufzuheben und ihm Alg ab 23.03.1998 zu gewähren, hilfsweise ihm die geleisteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 30.09.1998 zurückzuweisen.
Das SG Nürnberg habe zutreffend festgestellt, dass Ansprüche auf Sozialleistungen nur an Personen gewährt werden können, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches hätten. Das träfe für den Kläger nicht zu. Zwischen seinem Heimatland und der Bundesrepublik Deutschland bestünden keine zwischenstaatlichen Regelungen, aus denen er Rechte herleiten könne. Zudem fehlten auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen für die begehrten Leistungen.
Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten und das Urteil des SG und auf die zwischen den Beteiligten im Laufe des Verfahrens gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die ordnungsgemäß erhobene, statthafte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Senat konnte, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt hatten, ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Wie die Beklagte und das SG zu Recht festgestellt haben, hat der Kläger als Ausländer mit Wohnsitz im Ausland keinen Anspruch auf das beantragte Alg.
Durch § 30 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sind die Ansprüche auf Sozialleistungen, wozu auch die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach den §§ 117 ff SGB III gehören, grundsätzlich nur für die Personen gegeben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB, dh in der Bundesrepublik Deutschland, haben. Der Kläger, der die polnische Staatsangehörigkeit hat und in Posen wohnt, gehört offensichtlich nicht zum beschriebenen Personenkreis.
Regelungen des über- und des zwischenstaatlichen Rechts, die Ausnahmen von dem in § 30 Abs 1 SGB I festgelegten räumlichen Geltungsbereich des Sozialrechts zuließen (§ 30 Abs 2 SGB I), existieren nicht.
Es besteht auch keine von § 30 SGB I abweichende Sonderbestimmung (§ 37 SGB I) nach dem Arbeitsförderungsrecht iS des SGB III. Auch die Berücksichtigung der Verfassung erfordert im vorliegenden Fall keine Abweichung von der generellen Regelung des § 30 Abs 1 SGB I. Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Wohn- und Aufenthaltsort als Kriterium wählt, nach dem sich neben anderen Voraussetzungen die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit richtet (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 30.12.1999 - Az: 1 BvR 809/95 = SozR 3-1200 § 30 Nr 20 S 39, 40). In der zitierten Entscheidung hat das BVerfG lediglich bei Grenzgängern, die zur Zeit der Beschäftigung und während ihrer Arbeitslosigkeit im Nahbereich zur deutschen Grenze wohnten, eine verfassungskonforme Auslegung des § 30 Abs 1 SGB I in der Arbeitslosenversicherung dahingehend für erforderlich erachtet, dass insofern § 30 Abs 1 SGB I die Leistung nicht grundsätzlich ausschließen darf. Der Kläger fällt jedoch nicht unter den privilegierten Personenkreis der Grenzgänger.
Gemäß §§ 117, 118, 119 SGB III fehlte bei dem Kläger zudem eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für das beantragte Alg. Er stand den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsämter während des für die Entstehung eines eventuellen Alg-Anspruchs relevanten Zeitraums von zwei Jahren nach seiner letzten Beschäftigung in Deutschland (§§ 123, 124 SGB III) nicht zur Verfügung (§ 119 SGB III). Eine maximale zweijährige Vermittlungszeit resultiert daraus, dass der Alg-Anspruch innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren eine notwendige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten voraussetzt (§ 123 SGB III). Denn er hatte als Nicht-EG-Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland und konnte deshalb keine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausüben (§ 119 Abs 3 Nr 1 SGB III iVm § 284 SG III). Außerdem hielt er sich nicht ständig zeit- und ortsnah im Bereich eines deutschen Arbeitsamtes auf (§ 119 Abs 3 Nr 3 SGB III).
Dem Kläger stand auch kein Anspruch auf Erstattung der geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu. Über diesen Hilfsantrag konnte das SG im Rahmen des § 99 SGG mitentscheiden.
Eine Erstattung ist gesetzlich nur für zu Unrecht entrichtete Beiträge vorgesehen (§ 26 Abs 2 SGB IV). Verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend, dass der Kläger grundsätzlich von der Beitragspflicht der Beklagten hätte befreit werden müssen oder zu befreien ist und deshalb die Beiträge zu Unrecht gezahlt wurden, greifen nicht durch. Vorangegangene Beitragszahlungen gebieten nicht Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Das Beitragsrecht ist in der Arbeitslosenversicherung vom Solidaritätsprinzip besonders geprägt. Das bedeutet, dass Beiträge zur Finanzierung von Leistungen zu erbringen sind, unabhängig davon, ob und ggf in welchem Umfange beim Beitragszahler ein Schutzbedürfnis besteht. Die gemeinsame Interessenlage aller abhängig Beschäftigten rechtfertigt es, den einzelnen Arbeitnehmer auch dann der Beitragspflicht zu unterwerfen, wenn er einzelne beitragsabhängige Leistungen aufgrund seines ausländerrechtlichen Status regelmäßig nicht erlangen kann (vgl BVerfG, Beschluss vom 03.07.1989, Az: 1 BvR 1487/88 = SozR 4100 § 168 Nr 21).
Die unbegründete Berufung des Klägers war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 SGG).
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