L 10 AL 11/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 72/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 11/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.09.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung überzahlter Beträge.

Der am 1940 geborene Kläger bezog von der Beklagten bis zur Erschöpfung des Anspruchs (03.01.1997) Arbeitslosengeld (Alg). Am 12.12.1996 beantragte er für die anschließende Zeit Alhi, wobei er seine Anschrift mit "U. Str. B." angab. Er versicherte im Antrag, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und bestätigte ferner unterschriftlich, das Merkblatt Nr 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.

Mit Bescheid vom 27.12.1996 bewilligte die Beklagte ab 04.01.1997 Alhi. Am 24.03.1997/21.04.1997 gelangten an den Kläger gerichtete Schreiben vom 11.03.1997/18.03.1997 (Einladungen zu Beratungsgesprächen) an das Arbeitsamt mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurück. Daraufhin stellte das Arbeitsamt den Leistungsbezug mit Ablauf des 11.03.1997 ein. Vom Außendienstmitarbeiter des Arbeitsamtes wurde der Kläger am 17.07.1997 unter der dem Amt bekannten Anschrift nicht mehr angetroffen. Die Bewährungshelferin des Klägers, H.K. (Landgericht Ulm), teilte mit, der Wohnsitz in B. sei laut Auskunft des örtlichen Einwohnermeldeamtes seit 14.01.1997 aufgelöst und der Kläger nach Prag verzogen.

Mit Bescheid vom 08.10.1997 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 15.01.1997 bis 11.03.1997 auf, weil der Kläger durch die Auflösung seines Wohnsitzes der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden und er daher ab 15.01.1997 keinen Leistungsanspruch mehr gehabt habe. Die Beklagte forderte zu Unrecht gezahlte Alhi in Höhe von 2.044,80 DM zurück sowie Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 532,66 DM und zur Pflegeversicherung in Höhe von 66,10 DM.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor: Der vorzeitige Auszug aus der Wohnung in B. sei auf das Drängen des Vermieters zurückzuführen. Seine Abmeldung in B. sei zum 05.02.1997, seine Ausreise aus Deutschland am 16.03.1997 erfolgt. Mit Schreiben vom 17.11.1997 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er den Umzug nach Prag hätte mitteilen müssen. Nach der durch das Einwohnermeldeamt B. für den 14.01.1997 bestätigten Abmeldung habe ihm ab 15.01.1997 keine Alhi mehr zugestanden. Für die von ihm behauptete Aufgabe der Wohnung erst zum 05.02.1997 möge er Nachweise vorlegen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16.12.1997 mit der Begründung zurück, der Kläger habe über den 14.01.1997 hinaus keinen Leistungsanspruch. Die Anschrift seines anschließenden Aufenthaltes in Deutschland habe er dem Amt nicht mitgeteilt.

Am 23.01.1998 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08.10.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1997 abzuändern soweit die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bereits vor dem 05.02.1997 aufgehoben wurde und die Erstattungsforderung entsprechend zu mindern. Ein Erstattungsanspruch bestehe für die Zeit vor dem 05.02.1997, dem Tag der Abmeldung in B. , nicht. Dieser Tag sei durch die Abmeldebestätigung belegt. Dass er sich noch am 18.01.1997 in der früheren Wohnung mit dem Vermieter getroffen habe, spreche ebenfalls für einen Auszug nach dem 14.01.1997.

Das SG hat eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes B. vom 26.03.1998 eingeholt. Darin ist wörtlich vermerkt: "Wegzug am 14.01.1997".

Mit Urteil vom 17.09.1998 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Zur Überzeugung der Kammer habe der Kläger seine Wohnung bereits am 14.01.1997 aufgegeben. Als maßgebliches Umzugsdatum habe dieser selbst in der Abmeldebestätigung den 14.01.1997 eingetragen. Dieses Datum habe das Bürgermeisteramt der Gemeinde B. ausdrücklich bestätigt. Das spätere Zusammentreffen mit dem Wohnungseigentümer sei insoweit ohne Belang. Seiner Bewährungshelferin habe er einen unmittelbaren Umzug nach Prag angezeigt.

Gegen dieses am 17.10.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.01.1999 (Eingang beim SG) Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die behördliche Abmeldung habe nicht er veranlasst, sondern sie sei von Amts wegen erfolgt. Auch sei das Abmeldeformular nicht von ihm persönlich, sondern vom früheren Vermieter ausgefüllt worden. Hätte er die Wohnung tatsächlich bereits zum 14.01.1997 geräumt, würde die Abmeldung durch den Vermieter erst zum 05.02.1997 keinen Sinn machen. Seine Bewährungshelferin sei von ihm erst im März 1997 über den Wegzug nach Prag unterrichtet worden. Aus der beigefügten Rechnung der Möbelspedition vom 22.01.1997 sei ersichtlich, dass seine Möbel - es habe sich um die sperrigen Möbelstücke gehandelt - erst am 17.01.1997 in B. abgeholt worden seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.09.1998 aufzuheben sowie den Bescheid vom 08.10.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1997 abzuändern, soweit die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bereits vor dem 05.02.1997 aufgehoben wurde, und die Erstattungsforderung entsprechend zu mindern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.09.1998 zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auch aus der vorgelegten Rechnung des Spediteurs lasse sich nicht folgern, dass der Kläger seinen Wohnsitz in der U. Str. in B. erst nach dem 14.01.1997 aufgelöst habe. Da der Kläger die Möbel bereits am 17.01.1997 habe abholen lassen, erscheine im Übrigen die Aufgabe der Wohnung erst zum 05.02.1997 wenig plausibel. Am 18.01.1997/05.02.1997 statt gefundene Treffen mit dem Vermieter in der früheren Wohnung ließen nicht den Schluss zu, der Kläger habe dort zu diesem Zeitpunkt noch gewohnt.

Ergänzend wird auf die Akten der Beklagten (Stamm-Nr 252405) sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz ); sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger im Ausland am 17.10.1998 zugestellt worden. Mit dem Eingang der Berufungsschrift vom 06.01.1999 am 11.01.1999 beim SG ist somit von einer fristgerecht eingelegten Berufung auszugehen (§§ 151 Abs 1, 2 Satz 1, 153 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Satz 2 SGG).

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil das Einverständnis der Beteiligten vorliegt (§ 124 Abs 2 SGG).

Die Berufung ist aber nicht begründet, denn der Kläger hat für die Zeit vom 15.01.1997 bis 11.03.1997 keinen Anspruch auf Alhi.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alhi-Bewilligung ist § 48 Abs 1 SGB X. Nach dieser Bestimmung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ua aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr 2).

Bei der dem Kläger ab 04.01.1997 bewilligten Alhi handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BSG SozR 4100 § 138 Nr 25). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, ist darin zu erblicken, dass der Kläger der Arbeitsvermittlung ab 15.01.1997 nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. Anspruch auf Alhi hat nämlich nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 4, § 103 Arbeitsförderungsgesetz ). Nach § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG ist Voraussetzung für die Verfügbarkeit ua, dass der Arbeitslose das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist. Hierzu bestimmt § 1 Satz 1 der Aufenthaltsanordnung vom 03.10.1979 idF der 3. ÄndAO vom 24.03.1993 (ANBA 1993 S. 769), dass das Arbeitsamt den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgeblichen Anschrift erreichen können muss. An dieser Voraussetzung mangelt es hier für die Zeit ab 15.01.1997.

Der Kläger war ab 15.01.1997 für das zuständige Arbeitsamt unter der von ihm im Antragsformular angegebenen Wohnanschrift nicht mehr erreichbar, denn er hielt sich spätestens ab 15.01.1997 nicht mehr an dem Ort auf, den er dem Arbeitsamt gegenüber als seine Wohnung bezeichnet hatte. Dies hat zum Wegfall des Begriffsmerkmals der "Erreichbarkeit", wie er von § 1 der Aufenthaltsanordnung näher beschrieben wird, geführt (BSG vom 29.04.1992 - Az: 7 RAr 4/91 -, DBlR 3928 a SGB X/§ 48). In örtlicher Hinsicht konkretisiert § 1 Satz 1 der Aufenthaltsanordnung das Begriffsmerkmal der "Erreichbarkeit" auf den Ort, den der Arbeitslose im Leistungsantrag dem Arbeitsamt gegenüber als seine Wohnung bezeichnet hat, weil die Arbeitsämter im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit sich in erster Linie um eine Vermittlung des Arbeitslosen an dessen Wohnort oder in dessen erreichbarer Umgebung bemühen. Zweck der durch § 1 der Aufenthaltsanordnung begründeten sog Residenzpflicht ist es, im Interesse der Versichertengemeinschaft eine sofortige Vermittelbarkeit des Arbeitslosen sicher zu stellen, um auf diese Weise dem Vorrang der Vermittlung in Arbeit vor der Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit Geltung zu verschaffen, denn Leistungen wegen Arbeitslosigkeit soll nur derjenige Arbeitslose erhalten, der dem Arbeitsmarkt aktuell zur Verfügung steht und sich subjektiv zur Verfügung hält (BSGE 44, 188, 189 = SozR 4100 § 103 Nr 8).

Zwar bestreitet der Kläger, bereits am 14.01.1997 aus der früheren Wohnung ausgezogen zu sein. Gegen diese Behauptung spricht jedoch die vom Bürgermeisteramt B. am 05.02.1997 ausgestellte Abmeldebestätigung. Als Auszugsdatum ist darin ausdrücklich der 14.01.1997 vermerkt. Entgegen der Ansicht des SG hat der Kläger diese Eintragung nicht selbst vorgenommen. Die Abmeldung erfolgte vielmehr nach dem Inhalt der Bestätigung von Amts wegen, aufgrund von Angaben der Polizei und des früheren Vermieters des Klägers. Das Bürgermeisteramt hat auf Anfrage des SG am 26.03.1998 nochmals einen "Wegzug am 14.01.1997" bestätigt. Der Kläger hat demgegenüber keine substantiierten Einwände vorgebracht oder Belege vorgelegt, nach denen sich das amtlich bestätigte Abmeldedatum als falsch erweisen würde.

Der von ihm als Umzugstag bezeichnete 05.02.1997 war lediglich der Tag seiner von Amts wegen vorgenommenen rückwirkenden Abmeldung beim Bürgermeisteramt B. und keinesfalls der Zeitpunkt des Umzuges. Der 17.01.1997 kommt als Umzugsdatum ebenfalls nicht in Betracht, weil das Abholen der sperrigen Möbel durch den Spediteur - nach Angaben des Klägers waren lediglich nur noch diese in der Wohnung verblieben - nichts über den Tag des tatsächlichen Auszugs aussagt. Die für den 18.01.1997/ 02.05.1997 vereinbarten Treffen des Klägers mit dem Vermieter in der früheren Wohnung widersprechen nicht dem amtlich festgesetzten Auszugsdatum. Dies gilt auch für den Tag der Ausreise aus Deutschland (16.03.1997). Bis zur Ausreise will der Kläger bei einer befreundeten Familie in München gewohnt haben. Dieser Wohnsitz war dem Arbeitsamt aber nicht gemeldet worden, so dass der Kläger auch weiterhin für das Arbeitsamt nicht erreichbar war.

Angesichts der aufgrund von Angaben des Vermieters und der Polizei erstellten Abmeldebestätigung erübrigen sich somit weitere Ermittlungen des Gerichts. Soweit der Kläger die Fehlerhaftigkeit der amtlichen Abmeldebestätigung vom 05.02.1997 geltend macht, trägt er hierfür die Beweislast. Denn nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast obliegt ihm der Beweis für Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Verbleibt insoweit eine Ungewissheit, hat er die Folgen zu tragen (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz , 6. Auflage, § 103 RdNr 20, § 118 RdNr 6).

Ist somit in den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung vorgelegen haben, wegen weggefallener Verfügbarkeit durch den Wegzug des Kläger am 14.01.1997 eine wesentliche Änderung eingetreten, kommt es für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X ferner darauf an, ob der Kläger, indem er diesen für seinen Anspruch auf Alhi nachteiligen Wegzug dem Arbeitsamt nicht mitgeteilt hat, einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Der Kläger war verpflichtet, den Wegzug aus B. der Beklagten mitzuteilen. Das ergibt sich aus § 60 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I), wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Gegen diese gesetzlich bestimmte Pflicht zur Mitteilung des am 14.01.1997 erfolgten Wegzugs hat der Kläger verstoßen. Dem Kläger trifft insoweit zumindest der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Auf die Bedeutung der jederzeitigen Erreichbarkeit des Arbeitslosen für den Anspruch auf Alhi ist der Kläger durch das Merkblatt "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" ausdrücklich hingewiesen worden. Im Alhi-Formblattantrag hat er darüber hinaus erklärt, alle Änderungen in den Verhältnissen, die den Angaben auf diesem Formblatt zugrunde lagen, unverzüglich zu melden. Die Nichtberücksichtigung von unmissverständlichen Hinweisen in den dem Leistungsbezieher ausgehändigten Merkblättern stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar (Wiesner in von Wulffen, Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - , 4. Auflage, § 45 RdNr 24).

Da somit die in § 48 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen, hatte das Arbeitsamt bei der Aufhebungsentscheidung kein Ermessen auszuüben, sondern die Bewilligungsbescheide mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse als gebundene Entscheidung aufzuheben (§ 152 Abs 3 AFG).

Die Pflicht zur Erstattung der für die Zeit vom 15.01.1997 bis 11.03.1997 zu Unrecht erhaltenen Arbeitslosenhilfe ergibt sich aus § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X. Der Erstattungsbetrag wurde von der Beklagten zutreffend berechnet. Einwände gegen die Höhe des Erstattungsbetrages hat der Kläger nicht erhoben. Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beruht auf §§ 157 Abs 3 a AFG, 166 c Satz 2 AFG.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.09.1998 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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