L 9 AL 123/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 813/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 123/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 09.07.1997 aus in der Person der Klägerin liegenden Gründen streitig.

I.

Die am 1967 geborene ledige Klägerin, auf deren Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I ohne berücksichtigungsfähige Kinder eingetragen war, stand seit 01.04.1995 - unterbrochen durch den Besuch einer Berufsoberschule (12.09.1995 mit 29.04.1996) sowie durch stationäre Aufenthalte in einer psychosomatischen Klinik (März mit April 1996, 20.06.1996 mit 28.01.1997) sowie Zeiten des Krankengeldbezuges - im Leistungsbezug der Beklagten und erhielt bis zur Erschöpfung ihres Arbeitslosengeld-Anspruches am 09.07.1997 Alg, zuletzt aufgrund des Bescheides vom 17.03.1997 in Höhe von 422,40 DM (Bemessungsentgelt (BE): 1.320,00 DM; Leistungssatz 60 v.H: Leistungsgruppe: A/0). Der Bemessung lag eine beitragspflichtige Beschäftigung vom 01.09.1985 mit 30.06.1994 als kaufmännische Angestellte mit einem monatlichen Festgehalt in Höhe von zuletzt 3.952,00 DM zuzüglich Überstundenvergütung einerseits sowie vom 01.07.1994 mit 31.03.1995 mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 5.591,55 DM bei 38,5 Wochenstunden andererseits zugrunde. Die Klägerin war in beiden Beschäftigungen zuletzt leitend in Betrieben tätig, welche Küchen- bzw. Schrankküchen sowie Spülen produzierten (EDV-Leiterin/Leitung des Innendienstes).

In einem Reha-Antrag vom 07.02.1997 gab sie an, wegen psychosomatischer Beschwerden, welche stationäre Aufenthalte in einer psychosomatischen Klinik notwendig gemacht hätten, ihren bisherigen Beruf nicht weiter ausüben zu können. Im seinerzeitigen gerichtlichen Vorverfahren ließ die Beklagte die Klägerin durch den Diplom-Psychologen R. untersuchen. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 06.08.1997 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide seit 1991 wiederholt an depressiven Verstimmungen und psychosomatischen Beschwerden, die schließlich 1996 so stark geworden seien, dass eine insgesamt achtmonatige Aufnahme in eine psychosomatische Klinik erforderlich geworden sei. Die Abneigung gegen den ausgeübten Beruf der Bürokauffrau sei so stark, dass unbedingt eine andere berufliche Lösung angestrebt werde.

Hintergrund dieser Situation scheine eine tiefgreifende Störung der familiären Beziehungen zu sein. Die Klägerin habe wohl dem Familiendruck nachgegeben und den Beruf der Bürokauffrau erlernt, obwohl sie ihn von der emotionalen Seite her eher ablehne. Dies habe wiederum mit einer gestörten Beziehung zur Mutter zu tun, so dass der kaufmännische Bereich von vornherein negativ belastet sei. Der dennoch erzielte berufliche Erfolg sei weniger auf eine hohe Motivation und ein starkes Interesse an dem Beruf zurückzuführen als auf die Tatsache, dass die Klägerin generell in Herausforderungssituationen mit vollem Einsatz agiere und dem Leistungsanspruch der Familie gerecht werden möchte. Allerdings zeigten die eingetretenen körperlichen Reaktionen in Form von Depressionen, Tinnitus, Magenbeschwerden und Ängsten, dass dieser Weg falsch gewesen sei. Der Psychologe attestierte eine tiefgreifende seelische Behinderung längerer Dauer mit Ursprung im Familienumfeld und hielt eine berufliche Umorientierung für unumgänglich. Bei einer Umschulung sei allerdings zu berücksichtigen, dass trotz der gebotenen Distanz die emotionale Seite nicht vernachlässigt werden dürfe, denn nur so könne die Klägerin auf Dauer mit einer begleitenden Psychotherapie eine Stabilisierung erreichen.

Nach einer Feststellungsmaßnahme im Krankenhaus des Zweckverbandes A. (Pflegedienst) wurde die Klägerin erfolgreich zur pharmazeutisch-technischen Assistentin (PTA) umgeschult.

Anamnestisch gab sie selbst an, die kaufmännische Tätigkeit und vor allem auch die Bildschirmtätigkeit liege ihr letztendlich nicht. Die eigene Überforderung bzw. innerliche Abwehr der Berufsinhalte im Bürobereich habe zu den psychosomatischen Beschwerden geführt. Eine von der Arbeitsamtsärztin Dr.S. am 03.04.1997 durchgeführte Untersuchung ergab, dass ein Einsatz im kaufmännischen Bereich aus ärztlicher Sicht zwar weiterhin möglich erschien, allerdings sollten Führungspositionen nicht angestrebt werden. Unter Berücksichtigung des Gutachtens Dr.S. wurde daraufhin ein Arbeitsentgelt aus Gehaltsgruppe III 4.Gruppenjahr nach dem Tarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie vom 01.01.1997 in Höhe von 3.673,00 DM zuzüglich 9,5 % Zulage sowie 52,00 DM vermögenswirksamer Leistungen bei 35 Wochenstunden für erzielbar gehalten, was nach Aktenlage mit der Klägerin erörtert wurde. Dieser Einstufung lag die Tätigkeit einer gehobenen kaufmännischen Angestellten als Innendienstleiterin, EDV-Leiterin ohne Führungsposition zu Grunde.

Daraufhin bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 15.07.1997 Alhi ab 09.07.1997 in Höhe von 291,00 DM (BE: 940,00 DM; Leistungssatz: 53 v.H.; Leistungsgruppe: A/0). Im Widerspruchsverfahren, in dem das Gutachten R. bereits vorlag, bejahte die Abteilung Arbeitsvermittlung und -beratung die Frage, ob das vorgenannte Arbeitsentgelt trotz der Tatsache weiter erzielt werden könnte, dass die Leistungsempfängerin aus gesundheitlichen bzw. psychischen Gründen nicht mehr als Bürokauffrau tätig sein könne. Nach der Erläuterung der Bemessung wurde der Rechtsbehelf durch Widerspruchsbescheid vom 25.11.1997 zurückgewiesen.

Mit der zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage wurde gerügt, hinsichtlich der Leistungsbemessung dürfe nicht allein auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden. Entscheidend sei vielmehr, ob die Klägerin einen Beruf ausüben könne, indem sie ebenso viel verdienen könne. Weiterhin sichere § 112 Abs.7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) einen weitgehenden Bestandsschutz zu. Die 4. Kammer wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 21.12.2000 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihrem eigenen Vortrag zufolge den bisher ausgeübten Beruf als Bürokauffrau nicht mehr verrichten können. Dies werde durch den Psychologen R. ausdrücklich bestätigt. Ausgehend von diesen Erwägungen sei die Einstufung in Gehaltsgruppe III 4.Gruppenjahr nach dem bayerischen Metall-Tarifvertrag, gültig ab 01.01.1997, nicht zu beanstanden.

Von dieser Gehaltsgruppe würden unter anderem Tätigkeiten schwieriger Art erfasst, die nach allgemeinen Anweisungen in beachtlichem Umfang selbstständig ausgeführt werden könnten. Nach der entsprechenden Definition erforderten diese Tätigkeiten Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine einschlägige, mehr als zweijährige Berufsausbildung mit Abschluss erworben würden. Zutreffend habe die Beklagte eine Einstufung nach Gehaltsgruppe IV des vorgenannten Tarifvertrages abgelehnt, da insoweit zusätzliche Fachkenntnisse gefordert würden, wie sie in der Regel durch eine Berufserfahrung oder eine berufliche Weiterbildung erworben würden. Nach dem Günstigkeitsprinzip habe die Beklagte die für die Klägerin bestmögliche Einstufung gewählt. Eine höhere Einstufung sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus seien rechnerische Fehler nicht erkennbar.

Mit der zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, nach ihrem Lebensalter und ihrer potentiellen Ausbildung sowie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes komme künftig eine Tätigkeit in Betracht, bei der sie wöchentlich mindestens 1.320,00 DM brutto verdienen könne. Allein die Tatsache, dass festgestellt werde, sie könne die bislang ausgeübte Tätigkeit als Bürokauffrau nicht mehr ausüben, rechtfertige nicht den Schluss, dieses Entgelt könne künftig unter keinen Umständen erzielt werden. Eine Herabstufung der Bemessungsgrundlage scheide damit aus. Außerdem solle der Härteausgleich im Sinne des § 112 Abs.7 AFG nicht selbst Härten schaffen. Vielmehr solle ein wirtschaftlicher Ausgleich bei Regelbemessungen vorgenommen werden, die zu einem geringeren Arbeitsentgelt führen würden, damit unbillige Härten vermieden werden. Nach Abschluss der zwischenzeitlich begonnenen Umschulung zur PTA werde sie durchaus in der Industrie 5.591,55 DM monatlich erzielen können.

Demgegenüber verweist die Beklagte darauf, dass es sich bei der Verweisung des § 136 Abs.2 Satz 2 AFG auf die Vorschrift des § 112 Abs.7 AFG um eine Rechtsfolgenverweisung handele. Letztere Vorschrift beabsichtige gerade nicht die Vermeidung unbilliger Härten, sondern eine Reduzierung des Bemessungsentgeltes in Fällen, in denen eine Arbeitslose aus Gründen, die in ihrer Person oder ihren Verhältnissen liegen, nicht mehr das für die Bemessung der Alhi zuletzt maßgebende Arbeitsentgelt erzielen könne. Tätigkeiten nach Gruppe IV des Manteltarifvertrages für Angestellte der bayerischen Metall- und Elektroindustrie setzten im Wesentlichen Arbeitnehmer mit Vorgesetztenfunktion voraus. Gerade dieses Tätigkeitsmerkmal habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Festsetzung des Bemessungsentgelts aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr erfüllen können. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass der Klägerin im Rahmen der beruflichen Rehabilitation eine notwendige Umschulung gefördert worden sei. Hier sei nämlich festgestellt worden, dass die Klägerin bei weiterer Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit insbesondere in Führungspositionen mit erneuten schweren psychosomatischen Beschwerden habe rechnen müssen. Insoweit werde auf den Inhalt der Reha-Akte verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten hinsichtlich der ab 09.07.1998 erlassenen Folgebescheide einen Teilvergleich.

Der Senat hat neben den Streitakten des ersten Rechtszuges die Leistungs- und Reha-Akten des Arbeitsamtes Augsburg beigezogen. Nach einer Auskunft des früheren Arbeitgebers (Firma W. war der Betrieb, in welchem Kleinküchen, Schrankküchen und Spülen produziert worden sind, nicht tarifgebunden. Im Anstellungsvertrag der Klägerin vom 22.07.1987 sei hinsichtlich des Urlaubs und der Tarifgruppe III auf den Metalltarif Bezug genommen worden. Die weitere frühere Beschäftigungsfirma P. Pantry- und Schrankküchen GmbH konnte nicht mehr ermittelt werden.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 21.02.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1997 sowie des Bescheides vom 08.01.1998 zu verurteilen, Alhi weiterhin aus einem Bemessungsentgelt in Höhe von 1.320,00 DM wöchentlich zu gewähren.

Der Antrag der Beklagten lautet,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 21.02.2000 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Leistungs- und Reha-Akten der Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 11.10.2001.

Entscheidungsgründe:

Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung, §§ 143 ff, SGG, erweist sich als nicht begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 15.07.1997 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1967) sowie vom 08.01.1998, mit welchen das Bemessungsentgelt ab 09.07.1997 herabbemessen worden ist, § 136 Abs.2 Satz 2 AFG.

Zutreffend hat das SG dargelegt, dass sich die Höhe des Leistungsanspruches nach § 136 AFG bestimmt. Danach beträgt die Alhi für Arbeitslose ohne Kinder im Sinne des § 32 Abs.1, 4, 5 EStG 53 v.H. des um die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgeltes im Sinne des Absatzes 2. Arbeitsentgelt im Sinne der sogenannten Anschluss-Alhi (§ 134 Abs.1 Satz 1 Nr.4 a AFG) ist das Arbeitsentgelt, nach dem sich zuletzt das Alg gerichtet hat, § 136 Abs.2 Satz 1 Nr.1 AFG. Abweichend hiervon bestimmt sich der Anspruch gemäß Abs.2 Satz 2 Halbsatz 1 der Vorschrift nach dem fiktiven Arbeitsentgelt im Sinne des § 112 Abs.7 AFG (Rechtsfolgenverweisung), solange die Arbeitslose aus Gründen, die in ihrer Person oder in ihren Verhältnissen liegen, nicht mehr das für die Bemessung der Alhi zuletzt maßgebende Arbeitsentgelt erzielen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das SG zutreffend angenommen. Die Beklagte war auch berechtigt, nach § 136 Abs.2 Satz 2 AFG bereits bei der erstmaligen Bewilligung der Anschluss-Alhi eine Neufestsetzung des BE entsprechend § 112 Abs.7 AFG vorzunehmen, vgl. BSG SozR 4100 § 136 Nr.7.

Medizinisch liegen bei der Klägerin nach den insoweit übereinstimmenden Gutachten der Frau Dr.S. vom 03.04.1997 sowie des Psychologen R. vom 06.08.1997 eine depressive Symptomatik mit wiederholtem Auftreten verschiedener körperlicher Störungen sowie eine Neigung zur Stellung überhöhter Leistungsforderungen an sich selbst vor bzw. eine tiefgreifende seelische Behinderung längerer Dauer mit einem Ursprung im Familienumfeld sowie Auswirkungen in erster Linie im beruflichen Bereich in Form von Depressionen, Tinnitus, Magenbeschwerden sowie Ängsten. Bei einem weiteren Verbleib im kaufmännischen Berufsfeld ist danach mit erneuten schweren psychosomatischen Störungen zu rechnen, so dass eine berufliche Umorientierung unumgänglich ist, wobei allerdings eine Stabilisierung auf Dauer nur mit einer begleitenden Psychotherapie erreicht werden kann.

Hieraus ergibt sich, wie das SG zutreffend festgestellt hat, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Neufeststellung für einen Einsatz im erlernten Beruf insbesondere in Führungspositionen nicht mehr in Frage kam, so dass das bisherige Gehalt nicht mehr erzielt werden konnte. Mit Recht hat das SG auch darauf abgestellt, dass die Tätigkeitsmerkmale der Gruppe IV des Manteltarifvertrages für die Angestellten der bayerischen Metallindustrie (TR 5/10-300 b 114) Tätigkeiten schwieriger Art erfassen, die nach allgemeinen Anweisungen selbstständig ausgeführt werden. Sie erfordern Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine einschlägige mehr als zweijährige Berufsausbildung mit Abschluss erworben werden oder gleichwertig auf andere Wei- sie in der Regel durch Berufserfahrungen und/oder eine berufliche Weiterbildung erworben werden, sowie Tätigkeiten mit Vorgesetztenfunktion und Führungsaufgaben und fachlicher Verantwortung für die unterstellten Arbeitnehmer und/oder Auszubildenden.

Zwar setzen auch die Tätigkeitsmerkmale der von der Beklagten zugrunde gelegten Gruppe III neben einer mehr als zweijährigen Berufsausbildung oder gleichwertig auf andere Weise erworbenen Kenntnissen, alternativ Tätigkeiten voraus, die nach allgemeinen Anweisungen in beachtlichem Umfang selbständig ausgeführt werden und mit Verantwortung für die Arbeitsleistung unterstellter Arbeitnehmer verbunden sind, die der Klägerin wegen des zu vermeidenden Stresses und der nicht mehr ausübbaren Führungsfunktionen an und für sich nicht mehr zumutbar erscheinen. Jedoch kommt eine niedrigere Einstufung bereits wegen des Verbots der Verböserung nicht in Betracht.

Nach dem Günstigkeitsprinzip erscheint die vorgenommene Einstufung als bestmöglich, die die Beklagte die für die Klägerin günstigste tarifliche Gestaltung herangezogen hat. Zum einen kommt die Anlehnung an den Metalltarif wegen der Produktion von Schrank-, Spül- und sonstigen Küchen unter anderem wegen der Bestückung mit Elektrogroßgeräten grundsätzlich in Betracht. Die vorgenommene Einstufung erscheint auch insbesondere im Hinblick auf die 9,5 %ige tarifliche Zulage günstiger als eine Einstufung nach Beschäftigungsgruppe III des gleichfalls in Betracht kommenden Tarifvertrages für den Einzelhandel in Bayern in Ortsklasse I (Augsburg). Auch hier weist die Beschäftigungsgruppe IV folgende Tätigkeitsmerkmale auf: Angestellte mit selbstständiger und verantwortlicher Tätigkeit, unter anderem mit Vorgesetztenfunktionen wie Stellvertreter des Abteilungsleiters, Aufsichten etc. (TR 25-100 a b 89 (Einzelhandel) bzw. TR 24-100 a b 77 (Großhandel)), die nach den vorliegenden Gutachten jedenfalls zum Zeitpunkt der Herabbemessung nicht in Frage gekommen sind.

Insgesamt berücksichtigt die streitgegenständliche Einstufung schließlich angesichts der maximalen Weiterverwertung der von der Klägerin im bisher ausgeübten kaufmännischen Beruf erworbenen Kenntnisse sowie ihrer beschränkten Einsatzfähigkeit die ehestmögliche Vermittlung in Arbeit. Demgegenüber sind Anhaltspunkte dafür weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin ab der Gewährung von Anschluss-Alhi ein darüber hinausgehendes Arbeitsentgelt hätte erzielen können. Wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, scheidet ein Einsatz in einem Beruf aus, der erst noch erlernt wird. Mangels entsprechender Ausbildung im Pflegebereich eines Krankenhauses kämen hier zum 08.07.1997 nur angelernte bzw. ungelernte Tätigkeiten in Betracht, die deutlich niedriger eingestuft sind.

Im Übrigen schließt sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen den zutreffenden und überzeugenden Darlegungen der erstinstanziellen Entscheidung an und sieht von einer weiteren Darstellung ab, § 153 Abs.2 SGG.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte die Beklagte nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu deren zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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