L 9 AL 129/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 AL 106/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 129/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26.07.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Wiederaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens.

Der 1946 geborene Kläger ist gelernter Maschinenbautechniker und hat zuletzt bis 30.06.1980 als Konstrukteur bei B. gearbeitet. Seit 01.07.1980 ist er arbeitslos. Er bezog zunächst Arbeitslosengeld ab 01.07.1980 nach einem Arbeitsentgelt von 790,00 DM, welches sich nach dem zuletzt erzielten Verdienst von monatlich 3.251,00 DM zuzüglich eines anteiligen Anspruchs auf Urlaubsgeld richtete. Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger ab 16.01.1981 Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Es setzte dabei das Arbeitsentgelt nach Maßgabe des § 136 Abs.2 Satz 2 AFG auf 645,00 DM wöchentlich herab. Dabei legte es den Verdienst eines Maschinenbautechnikers in Gehaltsgruppe V/4. Gruppenjahr des Tarifvertrages der Bayer. Metallindustrie zugrunde. Aufgrund eines Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 04.08.1983 (S 3 Al 163/81) bemaß das Arbeitsamt nachfolgend die Arbeitslosenhilfe rückwirkend ab 16.01.1981 nach einem Arbeitsentgelt von 720,00 DM wöchentlich.

Wegen vorgetragener gesundheitlicher Einschränkungen untersuchte der Arbeitsamtsarzt Dr.M. am 22.09.1981 den Kläger zur Klärung von dessen Verfügbarkeit. Er stellte ein Cervikal- Syndrom sowie funktionelle Magen- und Herzbeschwerden bei ausgeprägter psychovegetativer Labilität fest, hielt jedoch den Kläger weiterhin für einsatzfähig in seinem Beruf als Maschinenbautechniker. Nochmals kam es zu einer weiteren arbeitsamtsärztlichen Untersuchung des Klägers durch Dr.E. am 20.03.1989. Dr.E. stellte eine "eingeschränkte psychische Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, orthopädische Beschwerden und ein vermindertes Farbsehvermögen" fest. Die bisherige Tätigkeit als Maschinenbautechniker könne der Kläger nun nicht mehr ausüben, vielmehr sollten einfachere Tätigkeiten angestrebt werden. Insgesamt könne der Kläger noch ganztags leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit des Haltungswechsels und ohne Zwangshaltung sowie ohne Ansprüche an das Farbsehvermögen und an eine vermehrte geistige Flexibilität ausüben.

Ausgangspunkt des nunmehr anhängig gewordenen Wiederaufnahmeverfahrens sind etliche Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Regensburg, die durch rechtskräftiges Urteil beendet worden sind.

Mit Klage vom 30.03.1987 (S 1 (8) Al 61/87) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 16.01.1987 Arbeitslosenhilfe nach einem Arbeitsentgelt von wöchentlich 935,00 DM zu leisten.

Mit Klage vom 07.08.1987 (S 1 (8) Al 164/87) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 16.01.1981 Arbeitslosenhilfe nach einem erhöhten anteiligen Urlaubsentgelt sowie bei erstmaliger Dynamisierung ab 01.07.1981 zu leisten.

Mit Klage vom 17.10.1989 (S 1 Al 263/89) focht der Kläger die wegen gesundheitlicher Einschränkungen ab 05.06.1989 vorgenommene Herabbemessung des der Arbeitslosenhilfe zugrunde gelegten Arbeitsentgelts auf 590,00 DM wöchentlich an.

Mit Klage vom 24.01.1990 (S 1 Al 11/90) focht der Kläger die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 09.09.1989 wegen zweier Meldeversäumnisse an.

Mit Klage vom 20.02.1990 (S 1 Al 53/90) focht der Kläger die Feststellung des Eintritts einer achtwöchigen Sperrzeit vom 01.09.1989 bis 26.10.1989, verbunden mit der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 01.09.1989 bis 08.09.1989 und der Rückforderung einer Überzahlung von 250,60 DM, an.

Mit Klage vom 09.04.1990 (S 1 Al 121/90) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen zwischenzeitlich gestellten Antrag vom 19.10.1989 Arbeitslosenhilfe zu leisten, nachdem das Arbeitsamt dies unter Hinweis auf fehlende Arbeitsbereitschaft des Klägers abgelehnt hatte.

Nach Selbstablehnung des ursprünglich in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der 8. Kammer des SG Regensburg mit den Sachen des Klägers befassten RiSG K. durch Verfügung vom 15.05.1987 gelangten die Streitsachen an die 1. Kammer des SG unter Vorsitz von RiSG Z ...

RiSG Z. beantragte mit Schreiben vom 26.03.1990 beim Amtsgericht Amberg die Anordnung einer Prozesspflegschaft für den Kläger, was von Seiten des Amtsgerichts mit Schreiben vom 03.05.1990 abgelehnt wurde.

Mit Schriftsatz vom 09.04.1990 lehnte der Kläger die Weiter- führung des Verfahrens durch RiSG Z. ab, da dessen Unpartei- lichkeit und Sachlichkeit fraglich sei. Der 8. Senat des Bayerischen LSG wies das Ablehnungsgesuch gegen RiSG Z. mit Beschluss vom 03.09.1990 als unbegründet zurück (L 8 A 111/90 Al).

Nach Terminierung zur mündlichen Verhandlung stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 03.12.1990 einen erneuten Befangenheitsantrag gegen RiSG Z ...

In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.1990, bei der der Kläger nicht zugegen war, wurden die Streitsachen S 1 AL 61/87, S 1 AL 164/87, S 1 AL 263/89, S 1 Al 11/90, S 1 AL 53/90 und S 1 AL 121/90 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Sämtliche Klagen wurden unter Vorsitz des RiSG Z. abgewiesen, teils als unzulässig, teils als unbegründet.

Das Urteil wurde dem Kläger am 04.01. 1991 zugestellt.

Die Berufung ging am 30.01.1991 beim SG Regensburg, am 22.02. 1991 beim Bayerischen LSG ein. Es handelte sich um die Fotokopie eines schreibmaschinenschriftlich verfassten, vom 11.01. 1991 datierten, gegen Einschreiben mit Rückschein versandten Schriftsatzes, auf dem auch die handschriftliche Unterschrift kopiert war. Der Umschlag, Handschrift mit Fenster, war nicht mit Absender versehen.

Zuständig war der 11. Senat des LSG unter Vorsitz von VRiBayLSG M. , der zugleich Berichterstatter war.

Mit gerichtlichem Schreiben vom Q8.02.1994 wies der Vorsitzende und Berichterstatter M. den Kläger auf Folgendes hin: Seine Berufung gegen das Urteil des SG Regensburg vom 10.12.1990, sei nur als Kopie eingegangen. Nach § 151 Abs.1 und 2 SGG müsse die Berufung schriftlich eingelegt werden, d.h. mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein, was innerhalb der Berufungsfrist geschehen müsse. Der Kläger habe dies versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne ihm nur gewährt werden, wenn er glaubhaft mache, dass es ihm innerhalb eines Jahres seit Ablauf der Berufungsfrist, also bis zum 04.02.1992, infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen sei, Wiedereinsetzung zu beantragen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.

Nach Terminierung zur mündlichen Verhandlung lehnte der Kläger mit Schriftsatz vom 04.03.1994 den Vorsitzenden und Berichterstatter, VRiBayLSG M. , ab.

Im Termin vom 15.03.1994 erschien für den Kläger niemand.

Laut Sitzungsniederschrift vom 15.03.1994 hat der 11. Senat zunächst durch Beschluss das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen VRiBayLSG M. vom 04.03.1994 als unzulässig zurückgewiesen und sodann durch Urteil die Berufung gegen das Urteil des SG Regensburg vom 10.12.1990 als unzulässig verworfen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 30.01.1995 (Az.: 7 BAr 178/94) als unzulässig verworfen. Der Beschluss des BSG wurde dem Kläger am 08.02.1995 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 15.03.1995 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens mit einem Schreiben folgenden Inhalts:

"Es wird die Wiederaufnahme beantragt, dies sowohl als auch ei- ner Klage der Nichtigkeit bzw. Restitution. Für die Nichtigkeit allein genügt, wenn erkennendes Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei der Entscheidung. Richter mitwirkte, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und Gesuch für begründet erklärt war.

§ 60 SGG (Kommentar Meyer-Ladwig) liegt Befangenheit stets vor, bei unsachlichem Verhalten des Richters, Verfahrensweise, die gesetzlicher Grundlage entbehrt, willkürlich ist. Dazu ist zu sagen, das Gericht nur zu entscheiden hat, welchem Umfang Klä- ger einen Bescheid klagt.

Einem Punkt, dem Kläger außerstande ist (Orthopädie) körperlich belastbar zu sein, kann das Gericht nicht umdeuten: RiSG Z. , "trotz" objektiven Entscheids aus Rentenantrag sei Gericht der Auffassung, Kläger nur fähig, einfache Tätigkeit auszuüben widerspricht den Beweisregeln; RiLSG Dr.K. , M. trifft das ebenso.

Ablehnung aus Unsachlichkeit ist auch darum begründet, allein schon RiSG - LSG behaupten gesetzeswidrig: Z. , Antrag sei willkürlich, M. fühle sich nicht befangen - denn das befinden auch andere Richter.

Behauptung LSG, dem die Berufung abzuweisen sei als formwidrig, ist § 151 SGG (nach Kommentar ist sehr wohl zu beachten, dass Berufung mit Wissen und Willen des Klägers erfolgte). Zwei- fel, dass Urkunde des Klägers gewollt ist, müßte bei Amtsgericht Amberg als Urkundengericht erfolgen, dem er original mit der Kopie, im Übrigen posturkundend nachweisen kann.

Die Finte mit der Unterschrift scheint doch zu sein, dass Ge- richte sich rausziehen wollen, dem grundgesetzlichen Prinzip dem Kläger das Gericht zu entziehen.

Der Restitution kann Kläger, nachdem ihm vom Gericht das Akten- zeichen mitgeteilt, erst dann antworten, im Gericht zu stellen- der Frist, das Gutachten des Dr.M. durch Arbeitsamt zu offenbaren wird."

Der Senat hat den unter dem Az.: L 9 Al 95/95 geführte Wiederaufnahmeantrag bezüglich des durch Urteil des 11. Senats vom 15.03.1994 abeschlossenen Verfahrens vor dem Bayer. LSG mit Urteil vom 28.01.1999 abgewiesen.

Der Kläger habe mit seinem Schriftsatz vom 15.03.1995 sowohl die Wiederaufnahme des durch Urteil des 11. Senats vom 15.03. 1994 unter dem Az.: L 11 Al 49/91 abgeschlossenen Verfahrens vor dem Bayer. LSG wie auch die Wiederaufnahme der durch Urteil des SG Regensburg vom 10.12.1990 abgeschlossenen Verfahren S 1 Al 61/87 u.a. beantragt. Er habe sowohl Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO wie auch Restitutionsklage nach § 580 ZPO erhoben. Die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des LSG vom 15.03. 1994 stütze er offenbar auf eine angeblich nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Senats (§ 579 Abs.1 Nr.1 ZPO) bzw. Mitwirkung des von ihm abgelehnten VRiBayLSG M. (§ 579 Abs.1 Nr.3 ZPO), die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des SG vom 10.12.1990 auf die Mitwirkung des von ihm abgelehnten RiSG Z. (§ 579 Abs.1 Nr.3 ZPO). Restitutionsgründe wolle der Kläger ggf. nach Einsicht in das arbeitsamtsärztliche Gutachten des Dr. M. vom 22.09.1981 vortragen. Da sich die daraus entnommenen Restitutionsgründe allenfalls auf das Verfahren vor dem SG beziehen könnten, betreibe der Kläger die Wiederaufnahme des LSG-Verfahrens nur als Nichtigkeitsklage.

Über diese habe der erkennende Senat zu entscheiden. Sie sei unzulässig, weil verfristet, und im Übrigen auch nicht statthaft, da die vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs.1 Nr.1 und Nr.3 ZPO wegen der Mitwirkung des VRiBayLSG M. in der Beschlussfindung und Urteilsfindung vom 15.03.1994 bereits - erfolglos - mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 11. Senats vom 15.03.1994 geltend gemacht worden seien.

Nachdem der 11. Senat in seinem Urteil vom 15.03.1994 nicht in der Sache entschieden, sondern die Berufung gegen das Urteil des SG vom 10.12.1990 als unzulässig verworfen habe, habe - da das Berufungsverfahren L 11 Al 49/91 nicht fortgesetzt werde - das SG über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Urteil vom 10.12.1990 dort abgeschlossenen Verfahrens zu entscheiden. Eine Verweisung an das SG sei nicht erforderlich, da der Kläger von vornherein zwei Wiederaufnahmeanträge gestellt habe, einen bezüglich des vorausgegangenen Verfahrens vor dem 11. Senat des Bayerischen LSG (L 11 Al 49/91), einen bezüglich des zugrunde liegenden Verfahrens vor dem SG Regensburg (S 1 Al 61/97 u.a.).

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Das BSG hat mit Beschluss vom 02.02.2000 (B 11 AL 25/99 BH) abgelehnt, dem Kläger durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts den Zugang zur Revisionsinstanz zu ermöglichen.

Das SG hat den Kläger mit Schreiben vom 30.06.1999 aufgefordert, wegen der mit Urteil des SG Regensburg vom 10.12.1990 abgeschlossenen sozialgerichtlichen Verfahren Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe mitzuteilen.

Am 21.07.1999 ging daraufhin ein Fax des Klägers beim SG ein:

"Wiederaufnahme ist begründet, RiSG Z. hat Straftatbestandverletzung von Privatgeheimnissen begangen und wurde angezeigt, Grund für neuen Arzt liegt nicht vor, auch liegt nicht- bräuchliche Ablehnung nicht vor. Rumreicherei von Arztunterlagen hat "LSG-Ausschuss" nicht zu billigen. Unsachlichkeiten, Lügnereien sowie Tatbestandsfälschungen und Gesetzesverletzungen siehe Meyer-Ladewig zu SGG § 125 (fehlerhafte Urteile): Rndz.5 ... Rechtsmittel oder Wiederaufnahme. Kläger wird wissen sich zu wehren wiederholter Rechtsbeugung.

Kläger beantragt

Bescheide aufzuheben und Beklagte zu verpflichten, die Leistung nach Gesetz zu bewirken.

Weiter beantragt er,

einstweiliger Anordnung sofort die Leistung zu gewähren. Verweis des Gerichts auf Sozialhilfe ist unzulässig (§ 97 SGG, Meyer-Ladewig)".

Im Folgenden wirft der Kläger RiSG Z. noch Urkundenunterdrückung vor und nimmt im Übrigen zu den verschiedenen Streitgegenständen der unter dem Az.: S 1 Al 61/87 u.a. verbundenen Verfahren Stellung.

Das SG hat die Wiederaufnahmeklage mit Urteil vom 26.07.1999 als unbegründet abgewiesen. Was die Nichtigkeitsklage betreffe, so lasse sich aus den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 15.03.1995 und im nunmehrigen Fax vom 21.07.1999 nur erkennen, dass der Kläger offenbar den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs.1 Nr.3 ZPO geltend machen wolle. Dieser sei aber nicht gegeben. Zwar habe der Kläger den Kammervorsitzenden RiSG Z. kurz vor der mündlichen Verhandlung vom 10.12.1990 abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch sei aber nicht für begründet erklärt worden, wie dies in § 579 Abs.1 Nr.3 ZPO vorausgesetzt werde. Vielmehr sei über das kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellte Ablehnungsgesuch nicht gesondert entschieden worden, da es als wiederholtes Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Zur Restitutionsklage nach § 580 ZPO habe der Kläger keine näheren Ausführungen gemacht, noch seien Anhaltspunkte für einen der dort aufgeführten Tatbestände ersichtlich.

Auf das Urteil des SG hin, das ihm am 03.08.1999 zugestellt wurde, hat der Kläger folgendes dort am 01.09.1999 eingegangenes Schreiben an das SG gerichtet:

"S 12 Al 106/95 (26.07.1999, zugestellt 03.08.1999) - wird mit Berufung angefochten. Kläger bittet bis Mitte September abzusehen, bis Begründung erfolgt, Weitergabe an LSG. Gleichzeitig erhebt er Wiederaufnahmeklage und Antrag auf einstweilige Anordnung letzterem der Zusatz Eilantrag nicht erforderlich ist".

Das Schreiben wurde am 03.04.2000 an das LSG weitergeleitet.

Nach Terminierung seitens des Senats zum 28.06.2001 reichte der Kläger noch ein Fax vom 26.06.2001 nach, worin er beantragt, im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens seinen Begehren in den im Urteil vom 10.12.1990 unter dem Az.: L 1 Al 61/87 u.a. verbundenen Verfahren zu entsprechen. Zu diesen Streitgegenständen macht noch weitere sachliche Ausführungen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand ist die Berufung gegen das Urteil des SG vom 26.07.1999. Gegenstand dieses Urteils war das Begehren auf Wiederaufnahme der mit Urteil vom 10.12.1990 (S 1 Al 61/87 u.a.) rechtskräftig abgeschlossenen sozialgerichtlichen Verfahren. Über den im Fax vom 21.07.1999 beim SG gestellten Antrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der ihm vorenthaltenen Leistungen im Wege einstweiliger Anordnung hat das SG ausdrücklich nicht entschieden. Auch der Kläger selbst trennt in seinem am 01.09.1999 zunächst beim SG eingegangenen Schriftsatz ausdrücklich zwischen der Einlegung der Berufung gegen das Urteil des SG vom 26.07.1999, die er an das LSG weitergeleitet sehen möchte, einerseits, sowie andererseits dem noch nicht verbeschiedenen Antrag auf einstweilige Anordnung.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 26.07.1999 ist zulässig, insbesondere statthaft und form- wie fristgerecht eingelegt, aber unbegründet. Das SG hat die Klage auf Wiederaufnahme der mit Urteil vom 10.12.1990 (S 1 Al 61/87 u.a.) rechtskräftig abgeschlossenen sozialgerichtlichen Verfahren zu Recht abgewiesen.

Es handelt sich zum einen um eine Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO. Der Kläger macht als Nichtigkeitsgrund die Mitwirkung des von ihm abgelehnten Kammervorsitzenden RiSG Z. beim Urteil vom 10.12.1990 geltend. Dies ist der Tatbestand des § 579 Abs.1 Nr.3 ZPO. Danach findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war.

Dies trifft auf das Ablehnungsgesuch vom 09.04.1990 nicht zu. Dieses Gesuch hat der 8. Senat des Bayer. LSG mit Beschluss vom 03.09.1990 als unbegründet zurückgewiesen (L 8 A 111/90 AL).

Der Tatbestand des § 579 Abs.1 Nr.3 ZPO ist auch im Fall des Ablehnungsgesuchs vom 03.12.1990 nicht verwirklicht. Das Gesuch ist nicht für begründet erklärt worden.

Allerdings ist über das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 03.12. 1990 überhaupt nicht gesondert entschieden worden. Das SG hat hierzu lediglich in den Gründen des Urteil vom 10.12.1990 vermerkt: Was das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers betreffe, so halte das Gericht dieses für rechtsmissbräuchlich und habe daher keinen Anlass gesehen, darüber förmlich zu entscheiden.

Das SG durfte so verfahren, sofern es sich bei dem Ablehnungsgesuch vom 03.12.1990 um eine querulatorische Wiederholung des kurz zuvor durch Beschluss des 8. Senats des Bayer. LSG vom 03.09.1990 zurückgewiesenen Ablehnungsgesuchs vom 09.04.1990 handelte. Dies ist der Fall. Seit der dienstlichen Äußerung des RiSG Z. im vorangegangenen Ablehnungsverfahren am 01.08. 1990 war kein weiteres Verhalten des Kammervorsitzenden hinzugekommen, welches Anknüpfungspunkt für ein weiteres Ablehnungsgesuch hätte sein können. Das neuerliche, kurz vor dem Termin vom 10.12.1990 eingereichte Ablehnungsgesuch des Klägers lässt sich daher nur dahingehend interpretieren, dass es dem Kläger schlichtweg darauf ankam, sich des Richters auf irgendeine Weise zu entledigen.

Im Rahmen der von ihm gleichfalls erhobenen Restitutionsklage nach § 580 ZPO macht der Kläger etliche Straftatbestände geltend, die RiSG Z. verwirklicht habe: Urkundenunterdrückung und Verletzung von Privatgeheimnissen wohl im Zusammenhang mit dem von RiSG Z. gestellten Antrag auf Prozesspflegschaft, Rechtsbeugung. Es erübrigt sich, im Einzelnen zu untersuchen, unter welchen der Tatbestände des § 580 Nr.1 bis Nr.5 ZPO das Vorbringen des Klägers fallen könnte. Voraussetzung für eine Restitutionsklage nach § 580 Nr.1 bis Nr.5 ZPO ist nämlich nach § 581 Abs.1 ZPO, dass wegen der behaupteten Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder dass die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Beweismangels nicht erfolgen kann. Nachdem diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann auch die Restitutionsklage des Klägers nicht durchgreifen (s.a. Zöller-Vollkommer, Rdz.29 zu § 42 ZPO: Die ablehnende Partei kann nicht durch Strafanzeigen einen Ablehnungsgrund selbst herbeiführen).

Nachdem dem Wiederaufnahmeantrag des Klägers mithin kein Erfolg beschieden sein konnte, konnte auch nicht über die Sachanträge in den im Urteil des SG Regensburg vom 10.12.1990 unter dem Az.: S 1 Al 61/87 u.a. verbundenen Verfahren nochmals entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung.
Rechtskraft
Aus
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