Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 274/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 151/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
verbunden mit S 10 AL 432/00
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten war in der Streitsache S 11 AL 274/00 vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth streitig, ob die Beklagte der Klägerin 27,85 DM Bewerbungskosten, die diese nach dem 29.11.1999 aufgewendet hatte, zu erstatten habe. Dies lehnte die Beklagte ab, da die Klägerin ab 29.11.1999 der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe (Bescheid vom 19.01.2000, Widerspruchsbescheid vom 26.05.2000).
In der Streitsache S 10 AL 432/00 vor dem SG Bayreuth ging es darum, ob die Klägerin der Beklagten 151,27 DM Bewerbungskosten zurück zu zahlen habe, da diese Bewerbungskosten ebenfalls für Zeiten nach dem 29.11.1999 gewährt worden seien. Außerdem war zwischen den Beteiligten streitig, ob die Kosten in Höhe von 17,80 DM für Schreibmaschinenfarbbänder und 10,00 DM für eine Beglaubigung erstattungsfähige Bewerbungskosten seien (Bescheide vom 07.07.2000 und 11.08.2000 idF des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2000). Beide Verfahren sind durch Beschluss des SG Bayreuth vom 08.02.2001 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden. Das SG hat die Klagen abgewiesen.
Weder im Tenor noch im Tatbestand und auch nicht in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 08.02.2001 sind Äußerungen zur Zulassung der Berufung enthalten. Dem Urteil ist lediglich eine Standard-Rechtsmittelbelehrung angefügt, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.
Das Urteil vom 08.02.2001 ist der Klägerin am 22.02.2001 zugestellt worden. Dagegen hat sie am 28.03.2001 Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide und des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.02.2001 (S 10 AL 274/00 und S 10 432/00), ihr Bewerbungskosten in Höhe von insgesamt 206,92 DM zu gewähren.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Sozialgerichts (Az.: S 10 AL 274/00 und S 10 AL 432/00) und auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig.
Eine Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1000,- DM nicht übersteigt (§ 144 Abs Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Der Beschwerdegegenstand in den verbundenen Streitsachen betrug insgesamt 206,92 DM. Die Berufung bedurfte also der Zulassung.
Da das Sozialgericht Bayreuth die Berufung weder im Tenor noch im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Urteils zugelassen hat, liegt im Urteil die erforderliche Zulassung nicht vor.
Die Zulässigkeit der Berufung ist - wahrscheinlich versehentlich - lediglich in der Rechtsmittelbelehrung erwähnt.
Nach ständiger Rechtsprechung ersetzt eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht die positive Entscheidung des Sozialgerichts über die Zulassung (vgl BSG Urteil vom 19.11.1996 - Az.: 1 RK 18/95 = NZS 1997 S. 388 (390) mwN).
Die Rechtsfolge einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, die hier gegeben ist, erschöpft sich gemäß § 66 Abs 2 SGG in der Verlängerung der Einlegungsfrist für die Berufung, dh, die Berufung konnte nun statt innerhalb eines Monats (§ 151 SGG) innerhalb eines Jahres eingelegt werden.
Ein Zulassungsbeschluss des Landessozialgerichts liegt nicht vor.
Die Berufung war auch nicht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht eingelegt (vgl Meyer-Ladewig SGG-Kommentar, 6. Auflage, § 144 RdNr 44). Eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich, da ausdrücklich Berufung eingelegt wurde (Meyer-Ladewig aaO).
Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass sie insgesamt Klagen auf Leistungen von über 1000,-DM gegen die Beklagte geltend gemacht habe, die vom Erstgericht auch am gleichen Tage entschieden worden seien, eröffnet nicht die Berufung. Denn der für den Beschwerdewert maßgebende Zeitpunkt ist die Einlegung der Berufung (Meyer-Ladewig, aaO, RdNr 19). Es kommt insofern nicht darauf an, ob das Landessozialgericht Berufungen der Klägerin verbindet. Ausschlaggebend ist, wie das Erstgericht die verschiedenen Klagen der Klägerin behandelt hat. Dabei stand es im freien Ermessen des Erstgerichts, welche Klagen es miteinander verbinden wollte (§ 113 SGG). Die vorliegenden Klagen sind nicht mit weiteren Klagen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden, wie sich aus dem Terminsprotokoll vom 08.02.2001 ergibt. Eine teilweise gemeinsame Verhandlung mit anderen Klagen genügt dazu nicht (Meyer-Ladewig aaO § 113 Anm 3 c). Hätte eine Verbindung von Klagen durch das Sozialgericht einen Beschwerdewert von über 1000,-DM erbracht, wäre die Berufung vom 28.03.2001 trotz der dann richtigen Rechtsmittelbelehrung auf jeden Fall außerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs 1 SGG und damit verspätet eingelegt worden. Eine solche Berufung wäre ebenfalls unzulässig.
Demzufolge war die Berufung der Klägerin gegen die beiden verbundenen Klagen, weil damit nur 206,92 DM zwischen den Beteiligten streitig sind, als unzulässig zu verwerfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten war in der Streitsache S 11 AL 274/00 vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth streitig, ob die Beklagte der Klägerin 27,85 DM Bewerbungskosten, die diese nach dem 29.11.1999 aufgewendet hatte, zu erstatten habe. Dies lehnte die Beklagte ab, da die Klägerin ab 29.11.1999 der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe (Bescheid vom 19.01.2000, Widerspruchsbescheid vom 26.05.2000).
In der Streitsache S 10 AL 432/00 vor dem SG Bayreuth ging es darum, ob die Klägerin der Beklagten 151,27 DM Bewerbungskosten zurück zu zahlen habe, da diese Bewerbungskosten ebenfalls für Zeiten nach dem 29.11.1999 gewährt worden seien. Außerdem war zwischen den Beteiligten streitig, ob die Kosten in Höhe von 17,80 DM für Schreibmaschinenfarbbänder und 10,00 DM für eine Beglaubigung erstattungsfähige Bewerbungskosten seien (Bescheide vom 07.07.2000 und 11.08.2000 idF des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2000). Beide Verfahren sind durch Beschluss des SG Bayreuth vom 08.02.2001 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden. Das SG hat die Klagen abgewiesen.
Weder im Tenor noch im Tatbestand und auch nicht in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 08.02.2001 sind Äußerungen zur Zulassung der Berufung enthalten. Dem Urteil ist lediglich eine Standard-Rechtsmittelbelehrung angefügt, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.
Das Urteil vom 08.02.2001 ist der Klägerin am 22.02.2001 zugestellt worden. Dagegen hat sie am 28.03.2001 Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide und des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.02.2001 (S 10 AL 274/00 und S 10 432/00), ihr Bewerbungskosten in Höhe von insgesamt 206,92 DM zu gewähren.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Sozialgerichts (Az.: S 10 AL 274/00 und S 10 AL 432/00) und auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig.
Eine Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1000,- DM nicht übersteigt (§ 144 Abs Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Der Beschwerdegegenstand in den verbundenen Streitsachen betrug insgesamt 206,92 DM. Die Berufung bedurfte also der Zulassung.
Da das Sozialgericht Bayreuth die Berufung weder im Tenor noch im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Urteils zugelassen hat, liegt im Urteil die erforderliche Zulassung nicht vor.
Die Zulässigkeit der Berufung ist - wahrscheinlich versehentlich - lediglich in der Rechtsmittelbelehrung erwähnt.
Nach ständiger Rechtsprechung ersetzt eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht die positive Entscheidung des Sozialgerichts über die Zulassung (vgl BSG Urteil vom 19.11.1996 - Az.: 1 RK 18/95 = NZS 1997 S. 388 (390) mwN).
Die Rechtsfolge einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, die hier gegeben ist, erschöpft sich gemäß § 66 Abs 2 SGG in der Verlängerung der Einlegungsfrist für die Berufung, dh, die Berufung konnte nun statt innerhalb eines Monats (§ 151 SGG) innerhalb eines Jahres eingelegt werden.
Ein Zulassungsbeschluss des Landessozialgerichts liegt nicht vor.
Die Berufung war auch nicht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht eingelegt (vgl Meyer-Ladewig SGG-Kommentar, 6. Auflage, § 144 RdNr 44). Eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich, da ausdrücklich Berufung eingelegt wurde (Meyer-Ladewig aaO).
Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass sie insgesamt Klagen auf Leistungen von über 1000,-DM gegen die Beklagte geltend gemacht habe, die vom Erstgericht auch am gleichen Tage entschieden worden seien, eröffnet nicht die Berufung. Denn der für den Beschwerdewert maßgebende Zeitpunkt ist die Einlegung der Berufung (Meyer-Ladewig, aaO, RdNr 19). Es kommt insofern nicht darauf an, ob das Landessozialgericht Berufungen der Klägerin verbindet. Ausschlaggebend ist, wie das Erstgericht die verschiedenen Klagen der Klägerin behandelt hat. Dabei stand es im freien Ermessen des Erstgerichts, welche Klagen es miteinander verbinden wollte (§ 113 SGG). Die vorliegenden Klagen sind nicht mit weiteren Klagen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden, wie sich aus dem Terminsprotokoll vom 08.02.2001 ergibt. Eine teilweise gemeinsame Verhandlung mit anderen Klagen genügt dazu nicht (Meyer-Ladewig aaO § 113 Anm 3 c). Hätte eine Verbindung von Klagen durch das Sozialgericht einen Beschwerdewert von über 1000,-DM erbracht, wäre die Berufung vom 28.03.2001 trotz der dann richtigen Rechtsmittelbelehrung auf jeden Fall außerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs 1 SGG und damit verspätet eingelegt worden. Eine solche Berufung wäre ebenfalls unzulässig.
Demzufolge war die Berufung der Klägerin gegen die beiden verbundenen Klagen, weil damit nur 206,92 DM zwischen den Beteiligten streitig sind, als unzulässig zu verwerfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 SGG).
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