Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 137/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 165/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. April 1999 aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Parteien die Feststellung der Arbeitserlaubnisfreiheit des Klägers als Fernfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Seit dem 01.04.1993 ist er als Fahrer für ein türkisches Unternehmen mit Sitz in der Türkei im grenzüberschreitenden Güterfernverkehr zur Abwicklung internationaler Transporte von der Türkei nach Deutschland tätig. Die für den Transport benutzten LKWs sind in Deutschland auf die Fa. F. Nahost Transporte, L. , zugelassen.
Von der Beklagten wurden dem Kläger ab dem 11.10.1995 Arbeitserlaubnisse (AE) für seine Tätigkeit im grenzüberschreitenden Güterverkehr erteilt.
Am 14.07.1997 beantragte die Fa. F. Nahost Transporte die Erteilung einer weiteren AE für den Kläger.
Mit dem an die Fa. F. Nahost Transporte gerichteten Bescheid vom 17.07.1997 lehnte die Beklagte dies ab. Rechtsanwalt (RA) R. legte hiergegen am 18.08.1997 Widerspruch ein und übermittelte gleichzeitig per Telefax die Kopie einer Vollmacht gemäß § 73 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), die vom Kläger unterzeichnet war, jedoch keinen Eintrag bezüglich der Streitsache enthielt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.1998 als unbegründet zurück.
Dagegen hat Herr RA R. am 12.02.1998 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine AE zu erteilen. Hilfsweise festzustellen, dass er im grenzüberschreitenden Güterverkehr keiner Arbeitserlaubnis bedürfe.
Mit Urteil vom 21.04.1999 hat das SG festgestellt, dass der Kläger für seine Tätigkeit im grenzüberschreitenden Verkehr keiner Arbeitserlaubnis bedarf. Die Klage sei hinsichtlich des Feststellungsantrages zulässig. Auch nach Inkrafttreten des § 9 Nr 2 der Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) in der ab dem 10.10.1996 geltenden Fassung läge im Falle des Klägers eine zeitlich unbefristete Befreiung von der Arbeitserlaubnispflicht vor, da dieser bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung zu seinem türkischen Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe und die zum 10.10.1996 in Kraft getretene Neufassung der Arbeitserlaubnisverordnung keine Übergangsregelung enthalte. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 10.03.1994 (Az: 7 RAr 44/93) und dem verfassungsrechtlichen Verbot einer Rückwirkung von Gesetzen könne die Neuregelung deshalb nur auf Beschäftigungsverhältnisse angewendet werden, die nach dem 10.10.1996 begründet worden seien.
Gegen das ihr am 10.05.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.06.1999 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 21.04.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 21.04.1999 zurückzuweisen.
Herr RA R. hat mit Schreiben vom 17.11.2000 die Vertretung des Klägers niedergelegt. Mit Schreiben vom 06.12.2000 wurde RA R. um die nachträgliche Übersendung einer Vollmacht bis 31.12.2000 gebeten, die bis zur mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt wurde. Herr RA R. hat ausgeführt, dass es ihm trotz dreimaliger Übersendung eines Vollmachtsvordruckes und eingehender Bemühungen, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, nicht möglich sei, eine auf ihn lautende Vollmacht zu übersenden.
Zum weiteren Sachverhalt wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des SG und des BayLSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet, denn das SG hat im Urteil vom 21.04.1999 zu Unrecht in der Sache entschieden, anstatt die Klage mangels Vollmacht des Bevollmächtigten als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 73 Abs 2 Satz 1 SGG ist die Prozessvollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen. Eine von einem Vertreter ohne Vollmacht eingereichte Klage ist als unzulässig abzuweisen. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren - ebenso wie im allgemeinen Verwaltungsprozess - grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (vgl GMSOGB, Sozialrecht 1500 § 73 Nr 4; BSG in SozR 1500 § 73 Nr 5 mwN; BSG vom 15.08.1991 in NJW 1992 Seite 196). "Akten" im Sinne des § 73 Abs 2 Satz 1 SGG sind die Gerichtsakten (so schon BSG in SozR 3-1500 § 73 Nr 2 Seite 3 ff). Eine schriftliche Prozessvollmacht ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht lediglich ein beiläufig bedeutsames Beweismittel für einen erfolgten Bevollmächtigungsakt, sondern ihr Vorliegen in den Akten ist eigenständige Prozessvoraussetzung (BSG vom 13.12.2000 in NZS 2001 Umschlagseite V).
Eine Vollmacht, die - wie hier - im Verwaltungsverfahren erteilt worden ist, reicht zur Prozessvertretung vor dem SG nicht aus (vgl BSG vom 15.08.1991 in NJW 1992, Seite 196). Der Nachweis der Bevollmächtigung im sozialgerichtlichen Verfahren kann nur durch die Vorlage der schriftlichen Vollmacht im Original geführt werden. Es reicht nicht aus, dass der Prozessbevollmächtigte dem Gericht die ihm erteilte schriftliche Vollmacht durch Telefax (Telekopie) übermittelt (vgl BSG vom 28.11.1995 in NJW 1996, Seite 871). Im Übrigen bestehen auch Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren, denn die per Telefax übermittelte Kopie der Vollmacht enthält keinen Eintrag bezüglich der Sache, so dass damit keine Bevollmächtigung des RA R. für das anhängige Verfahren belegt werden kann. Auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH), die die Verwendung moderner Nachrichtentechniken für die Erteilung der Vollmacht zulassen, kann sich der Kläger nicht berufen, da es hier nicht um die für die Bevollmächtigung vorgeschriebene Form, sondern um den Nachweis der den Prozessbevollmächtigten erteilten Vollmacht geht. Zum Nachweis der Bevollmächtigung ist das Original der Vollmachtsurkunde vorzulegen. Schriftstücke, die lediglich einen durch technische Übertragungsverfahren hergestellten Abdruck der Originalurkunde enthalten (Telefaxe, Fotokopien), reichen hierfür nicht aus, da hiermit der Nachweis der Bevollmächtigung nicht geführt werden kann.
Der Aufforderung des BayLSG in dem Schreiben vom 06.07.1999 und 06.12.2000, eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten einzureichen, ist von RA R. lediglich mit einer Bezugnahme auf die der Beklagten übersandte schriftliche Vollmacht beantwortet worden. Eine auf ihn lautende Originalvollmacht für den anhängigen Rechtsstreit konnte er bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung vor dem BayLSG nicht vorlegen.
Auf die Berufung der Beklagten war deshalb das Urteil des SG Nürnberg vom 21.04.1999 aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Parteien die Feststellung der Arbeitserlaubnisfreiheit des Klägers als Fernfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Seit dem 01.04.1993 ist er als Fahrer für ein türkisches Unternehmen mit Sitz in der Türkei im grenzüberschreitenden Güterfernverkehr zur Abwicklung internationaler Transporte von der Türkei nach Deutschland tätig. Die für den Transport benutzten LKWs sind in Deutschland auf die Fa. F. Nahost Transporte, L. , zugelassen.
Von der Beklagten wurden dem Kläger ab dem 11.10.1995 Arbeitserlaubnisse (AE) für seine Tätigkeit im grenzüberschreitenden Güterverkehr erteilt.
Am 14.07.1997 beantragte die Fa. F. Nahost Transporte die Erteilung einer weiteren AE für den Kläger.
Mit dem an die Fa. F. Nahost Transporte gerichteten Bescheid vom 17.07.1997 lehnte die Beklagte dies ab. Rechtsanwalt (RA) R. legte hiergegen am 18.08.1997 Widerspruch ein und übermittelte gleichzeitig per Telefax die Kopie einer Vollmacht gemäß § 73 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), die vom Kläger unterzeichnet war, jedoch keinen Eintrag bezüglich der Streitsache enthielt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.1998 als unbegründet zurück.
Dagegen hat Herr RA R. am 12.02.1998 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine AE zu erteilen. Hilfsweise festzustellen, dass er im grenzüberschreitenden Güterverkehr keiner Arbeitserlaubnis bedürfe.
Mit Urteil vom 21.04.1999 hat das SG festgestellt, dass der Kläger für seine Tätigkeit im grenzüberschreitenden Verkehr keiner Arbeitserlaubnis bedarf. Die Klage sei hinsichtlich des Feststellungsantrages zulässig. Auch nach Inkrafttreten des § 9 Nr 2 der Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) in der ab dem 10.10.1996 geltenden Fassung läge im Falle des Klägers eine zeitlich unbefristete Befreiung von der Arbeitserlaubnispflicht vor, da dieser bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung zu seinem türkischen Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe und die zum 10.10.1996 in Kraft getretene Neufassung der Arbeitserlaubnisverordnung keine Übergangsregelung enthalte. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 10.03.1994 (Az: 7 RAr 44/93) und dem verfassungsrechtlichen Verbot einer Rückwirkung von Gesetzen könne die Neuregelung deshalb nur auf Beschäftigungsverhältnisse angewendet werden, die nach dem 10.10.1996 begründet worden seien.
Gegen das ihr am 10.05.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.06.1999 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 21.04.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 21.04.1999 zurückzuweisen.
Herr RA R. hat mit Schreiben vom 17.11.2000 die Vertretung des Klägers niedergelegt. Mit Schreiben vom 06.12.2000 wurde RA R. um die nachträgliche Übersendung einer Vollmacht bis 31.12.2000 gebeten, die bis zur mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt wurde. Herr RA R. hat ausgeführt, dass es ihm trotz dreimaliger Übersendung eines Vollmachtsvordruckes und eingehender Bemühungen, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, nicht möglich sei, eine auf ihn lautende Vollmacht zu übersenden.
Zum weiteren Sachverhalt wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des SG und des BayLSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet, denn das SG hat im Urteil vom 21.04.1999 zu Unrecht in der Sache entschieden, anstatt die Klage mangels Vollmacht des Bevollmächtigten als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 73 Abs 2 Satz 1 SGG ist die Prozessvollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen. Eine von einem Vertreter ohne Vollmacht eingereichte Klage ist als unzulässig abzuweisen. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren - ebenso wie im allgemeinen Verwaltungsprozess - grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (vgl GMSOGB, Sozialrecht 1500 § 73 Nr 4; BSG in SozR 1500 § 73 Nr 5 mwN; BSG vom 15.08.1991 in NJW 1992 Seite 196). "Akten" im Sinne des § 73 Abs 2 Satz 1 SGG sind die Gerichtsakten (so schon BSG in SozR 3-1500 § 73 Nr 2 Seite 3 ff). Eine schriftliche Prozessvollmacht ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht lediglich ein beiläufig bedeutsames Beweismittel für einen erfolgten Bevollmächtigungsakt, sondern ihr Vorliegen in den Akten ist eigenständige Prozessvoraussetzung (BSG vom 13.12.2000 in NZS 2001 Umschlagseite V).
Eine Vollmacht, die - wie hier - im Verwaltungsverfahren erteilt worden ist, reicht zur Prozessvertretung vor dem SG nicht aus (vgl BSG vom 15.08.1991 in NJW 1992, Seite 196). Der Nachweis der Bevollmächtigung im sozialgerichtlichen Verfahren kann nur durch die Vorlage der schriftlichen Vollmacht im Original geführt werden. Es reicht nicht aus, dass der Prozessbevollmächtigte dem Gericht die ihm erteilte schriftliche Vollmacht durch Telefax (Telekopie) übermittelt (vgl BSG vom 28.11.1995 in NJW 1996, Seite 871). Im Übrigen bestehen auch Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren, denn die per Telefax übermittelte Kopie der Vollmacht enthält keinen Eintrag bezüglich der Sache, so dass damit keine Bevollmächtigung des RA R. für das anhängige Verfahren belegt werden kann. Auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH), die die Verwendung moderner Nachrichtentechniken für die Erteilung der Vollmacht zulassen, kann sich der Kläger nicht berufen, da es hier nicht um die für die Bevollmächtigung vorgeschriebene Form, sondern um den Nachweis der den Prozessbevollmächtigten erteilten Vollmacht geht. Zum Nachweis der Bevollmächtigung ist das Original der Vollmachtsurkunde vorzulegen. Schriftstücke, die lediglich einen durch technische Übertragungsverfahren hergestellten Abdruck der Originalurkunde enthalten (Telefaxe, Fotokopien), reichen hierfür nicht aus, da hiermit der Nachweis der Bevollmächtigung nicht geführt werden kann.
Der Aufforderung des BayLSG in dem Schreiben vom 06.07.1999 und 06.12.2000, eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten einzureichen, ist von RA R. lediglich mit einer Bezugnahme auf die der Beklagten übersandte schriftliche Vollmacht beantwortet worden. Eine auf ihn lautende Originalvollmacht für den anhängigen Rechtsstreit konnte er bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung vor dem BayLSG nicht vorlegen.
Auf die Berufung der Beklagten war deshalb das Urteil des SG Nürnberg vom 21.04.1999 aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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