Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 23/01 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I
Streitig ist, ob die Beklagte die Neufeststellung der Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), die aufgrund des nachträglichen Einganges von im Wege des Schadensersatzes entrichteten Beiträgen erfolgt ist, auf die zurückliegenden vier Jahre beschränken darf.
Der 1944 geborene Kläger erlitt 1992 einen Arbeitsunfall. Bei der Behandlung der Unfallfolgen, insbesondere einer Schmerzsymptomatik, durchtrennte der Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. K am 23. Juni 1993 den Nervus tibialis am linken Fuß des Klägers, was zu gesundheitlichen Folgeschäden führte. Nachdem die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 2. September 1994 die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt hatte, bewilligte sie dem Kläger aufgrund eines im sozialgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs mit Bescheid vom 5. Juli 1996 unter Zugrundelegung eines am 12. Juli 1994 eingetretenen Leistungsfalles EU-Rente ab August 1994.
In einem vom Kläger durchgeführten Arzthaftungsprozess stellte das Landgericht Aachen durch Urteil vom 2. Juli 1997 ua fest, dass Dr. K verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung resultierten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien. Die von Dr. K hiergegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 1998 zurückgewiesen. Dabei ging dieses Gericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens davon aus, dass die Nervendurchtrennung ein schwerer Behandlungsfehler gewesen sei, der insbesondere zu einer Zunahme der Schmerzsymptomatik geführt habe. Mit Schreiben vom 3. September 1999 legte der Kläger beide zivilgerichtlichen Urteile der Beklagten vor und teilte mit, dass die Haftpflichtversicherung des Dr. K einen zu erwartenden Rentenschaden wegen des Anspruchs des Rentenversicherungsträgers nach § 119 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) verneine. Beiträge zur Rentenversicherung des Klägers nahm die Beklagte von der Haftpflichtversicherung Ende 1999 für die Zeit ab 23. Juni 1993 entgegen.
Aufgrund der nachträglich gezahlten Beiträge gewährte die Beklagte dem Kläger in Abänderung ihres Verwaltungsaktes vom 5. Juli 1996 mit Bescheid vom 27. Januar 2000 ab 1. Januar 1995 eine höhere Rente. Zum Beginn der Rentenerhöhung berief sie sich auf § 44 Abs 4 SGB X. Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Zahlung der höheren Rente ab Rentenbeginn geltend machte, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. Mai 2000). Das vom Kläger angerufene Sozialgericht Aachen (SG) hat durch Urteil vom 20. September 2000 die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide verpflichtet, die Nachzahlung der höheren EU-Rente (auch) für den Zeitraum von August bis Dezember 1994 vorzunehmen. Die vom SG zugelassene und von der Beklagten eingelegte Berufung ist durch Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 28. März 2001 zurückgewiesen worden. Das LSG hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Aufgrund der gemäß § 119 SGB X entrichteten Beiträge habe sich die seit August 1994 zu zahlende EU-Rente des Klägers erhöht. Die Beklagte dürfe die Nachzahlung der dem Kläger von Anfang an zustehenden höheren Rente nicht gemäß § 44 Abs 4 SGB X auf einen Vier-Jahres-Zeitraum beschränken. Diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zwar greife sie über ihren eigentlichen Anwendungsbereich hinaus auch im Falle eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein, insbesondere dann, wenn der Betroffene durch einen Verwaltungsfehler an einem rechtzeitigen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gehindert worden sei. Dieser Norm könne aber kein allgemeiner Rechtsgrundsatz entnommen werden, dass Sozialleistungen in keinem Fall über vier Jahre hinaus rückwirkend erbracht werden dürften. Auch soweit § 44 Abs 4 SGB X bei einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch anwendbar sei, betreffe diese Fallgestaltung im Gegensatz zum vorliegenden Fall ein durch Dritte unbeeinflusstes Sozialrechtsverhältnis zwischen Versichertem und Sozialversicherungsträger. Im Unterschied dazu habe die besondere Situation des § 119 SGB X mit dem eigentlichen Sozialrechtsverhältnis nichts zu tun. Insbesondere spiele die Frage eines Fehlverhaltens des Sozialversicherungsträgers im Rahmen einer möglichen Leistungsgewährung hier keine Rolle.
Die Nichtanwendbarkeit des § 44 Abs 4 SGB X ergebe sich auch aus § 119 Abs 3 Satz 2 SGB X, wonach der Versicherte durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen nicht schlechter gestellt werden dürfe, als er ohne den Schadensersatzanspruch gestanden hätte. Dies wäre aber der Fall, wenn der Kläger das Risiko der Dauer der Verwirklichung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs und der damit verbundenen Verzögerung der Beitragsentrichtung tragen müsste. Unerheblich sei dagegen, dass der Gesetzgeber bei dieser Regelung möglicherweise eine andere Fallgestaltung im Auge gehabt habe.
Schließlich entstünde eine gewisse Widersprüchlichkeit, wenn der Versicherungsträger zwar gegebenenfalls auch noch nach Ablauf von vier Jahren Beiträge erhalte, aber dadurch bedingte höhere Leistungen im Hinblick auf § 44 Abs 4 SGB X nicht in vollem Umfang erbringen müsste. Eine Beitragseinnahme, der im Versicherungsfall keine entsprechende Leistung folge, wäre auch mit Rücksicht auf Art 14 des Grundgesetzes nicht hinnehmbar.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 44 Abs 4 SGB X. Dazu trägt sie vor:
44 Abs 4 SGB X enthalte eine zwingende Leistungseinschränkung. Er sei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, wonach eine mehr als vier Jahre zurückliegende Leistungserbringung ausgeschlossen sei. Diese Beschränkung gelte selbst dann, wenn ein Verschulden des Versicherungsträgers vorliege.
Der Leistungsbegrenzung stehe auch § 119 Abs 3 SGB X nicht entgegen. Diese Vorschrift beziehe sich auf Regressansprüche beitragsrechtlicher Art, die den Versicherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszahlungen schützen solle. Dementsprechend seien die bei ihr eingegangenen Beiträge als Pflichtbeiträge gewertet und im Rahmen der Neuberechnung in vollem Umfang berücksichtigt worden, sodass eine Benachteiligung des Klägers auszuschließen sei. Demgegenüber handele es sich bei § 44 Abs 4 SGB X um eine zwingende rentenrechtliche Ausschlussbestimmung, die durch eine andere gesetzliche Vorschrift nicht verdrängt werden könne.
Auch sei zu berücksichtigen, dass sie von dem durchgeführten Arzthaftungsverfahren und der Möglichkeit eines auf § 119 SGB X gestützten Regressanspruchs gegen den behandelnden Arzt erst durch das Schreiben des Klägers vom 3. September 1999 Kenntnis erhalten habe. Diese verspätete Mitteilung müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, zumal er die Möglichkeit gehabt habe, eine verjährungsunterbrechende Handlung vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 28. März 2001 sowie das Urteil des SG vom 20. September 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Der Senat kann über die Revision der Beklagten aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, obwohl der Kläger an ihr nicht teilgenommen hat. Dieser ist nämlich zu dem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden (vgl § 110 Abs 1, § 124 Abs 1, § 153 Abs 1, § 165 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum höhere EU-Rente zusprechende erstinstanzliche Urteil zu Recht zurückgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2000 idF des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2000 ist rechtswidrig, soweit dem Kläger unter Berufung auf § 44 Abs 4 SGB X höhere Rente für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1994 verweigert worden ist. Aufgrund der gemäß § 119 SGB X nachträglich für die Zeit ab 23. Juni 1993 von der Haftpflichtversicherung des Dr. K gezahlten Beiträge steht dem Kläger unter entsprechender Aufhebung des Rentenbescheides vom 5. Juli 1996 höhere EU-Rente bereits ab Beginn dieser Leistung (1. August 1994) zu.
Der Anspruch des Klägers auf Neufeststellung seiner Rente auch für die noch streitige Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1994 ergibt sich aus § 48 SGB X iVm den die Rentenberechnung betreffenden Vorschriften der §§ 63 ff des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der am 1. August 1994 geltenden Fassung (vgl § 300 Abs 3 SGB VI). § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X bestimmt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll nach Satz 2 Nr 1 dieser Vorschrift mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt. Die danach erforderliche wesentliche Änderung der Verhältnisse (vgl dazu allgemein Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1300 § 48 Nr 60; BSGE 78, 109 = SozR 3-1300 § 48 Nr 48) liegt in der im Dezember 1999 durch die Haftpflichtversicherung erfolgten Nachzahlung von Beiträgen auf das Versicherungskonto des Klägers. Durch diese Beitragsentrichtung für die Zeit ab 23. Juni 1993 hat sich die EU-Rente des Klägers nachträglich erhöht. Die Beklagte musste gemäß §§ 64 ff, 70 ff SGB VI die persönlichen Entgeltpunkte (EP) des Klägers neu ermitteln, obwohl die Beiträge erst nach dem am 12. Juli 1994 eingetretenen Versicherungsfall, nämlich im Dezember 1999, gezahlt wurden. Auch nach Rentenbeginn ist eine Berücksichtigung von (weiteren) Beitragszeiten, die vor dem Versicherungsfall liegen (hier in der Zeit vom 23. Juni 1993 bis 11. Juli 1994), nicht ausgeschlossen. Eine Ermittlung von EP ist - von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - gemäß § 75 Abs 2 SGB VI nur für solche Beitragszeiten unzulässig, die nach dem Eintritt der insoweit maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten reicht die mit Bescheid vom 27. Januar 2000 für die Zeit ab 1. Januar 1995 vorgenommene Neuberechnung der EU-Rente des Klägers nicht aus. Vielmehr ist der ursprüngliche Rentenbewilligungsbescheid gemäß § 48 Abs 1 SGB X auch insoweit aufzuheben, als er für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1994 der Gewährung einer höheren Rente entgegensteht. Allerdings gilt im Rahmen des § 48 SGB X grundsätzlich § 44 Abs 4 SGB X entsprechend (vgl § 48 Abs 4 SGB X). Nach Satz 1 dieser Bestimmung werden, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs 4 Satz 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen sind, gemäß § 44 Abs 4 Satz 3 SGB X an Stelle der Rücknahme der Antrag. Da der Kläger im Jahre 1999 sinngemäß einen Neufeststellungsantrag gestellt hat, würde eine Anwendung dieser Bestimmung hier zu einer Gewährung höherer Rentenbeträge erst ab 1. Januar 1995 führen und die angefochtenen Bescheide damit als rechtmäßig erscheinen lassen.
Wie die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend entschieden haben, ist § 44 Abs 4 SGB X im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht anwendbar. Dies ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats aus § 37 Satz 1 Halbsatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Danach gelten das SGB I und das SGB X für alle Sozialleistungsbereiche des SGB, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Zwar findet sich im SGB VI keine ausdrückliche Vorschrift zu der Frage einer rückwirkenden Leistungserbringung bei nachträglicher Beitragsleistung aufgrund eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Verdrängende Wirkung iS des § 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I kommt einer Spezialregelung im Rahmen der besonderen Teile des SGB aber auch ohne ausdrückliche Anordnung zu, wenn sich aus ihrem Sinn und Zweck bei Berücksichtigung der zugrundeliegenden Interessenbewertung ergibt, dass sie die Rücknahme- und Rückforderungsvoraussetzungen für die von ihr erfassten Sachverhalte eigenständig und abweichend festlegen will (vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 22; BSG Urteil vom 10. Mai 1995 - 6/14a RKa 3/93 - USK 95122; BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr 21; vgl auch BSG Urteil vom 31. Mai 1989 - 9/9a RV 12/87 - USK 89106). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend einschlägigen, die Rentenberechnung (dh die Ermittlung der persönlichen EP) betreffenden Vorschriften des SGB VI in engem Zusammenhang mit der Regelung des § 119 SGB X stehen. Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 dieser Bestimmung sieht vor: Soweit der Schadensersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. Nach § 119 Abs 3 Satz 1 SGB X gelten die eingegangenen Beiträge in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Damit ist § 119 SGB X im Hinblick auf seinen rentenversicherungsrechtlich geprägten Regelungsgehalt materiell-rechtlich jedenfalls insoweit dem SGB VI, einem der übrigen Bücher des SGB iS von § 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I, zuzuordnen, als er die rentenrechtliche Wirkung der nach dieser Bestimmung gezahlten Beiträge bestimmt.
Die Regelung des § 119 SGB X enthält hinsichtlich des Ersatzes von Beitrags-/Rentenschäden des Weiteren ein Konzept, das sich gegenüber § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X als abweichende Sonderregelung iS des § 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I darstellt. Dies lässt sich dem Normzweck des Übergangs der auf Rentenversicherungsbeiträge bezogenen Schadensersatzansprüche entnehmen.
119 SGB X baut auf der vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Rechtsprechung zum Ersatz von Sozialversicherungsbeiträgen auf. Der BGH hatte bereits unter Geltung des bis zum 30. Juni 1983 in Kraft gebliebenen § 1542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Fällen schädigungsbedingten Beitragsausfalls Ansprüche auf Ersatz eines Erwerbsschadens nach §§ 823, 842, 843, 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerkannt (vgl BGHZ 69, 347 = NJW 1978, 155 = VersR 1977, 1156; BGH VersR 1979, 1104; 1981, 477, 478; BGHZ 87, 181 = VersR 1983, 663). Dabei stellte er darauf ab, dass der Schädiger dem Geschädigten entsprechend dem Gedanken der Naturalrestitution die wirtschaftlichen Einbußen auszugleichen habe, die dieser durch den schädigungsbedingten Ausfall von Versicherungsbeiträgen erleide. Insoweit ließ er zunächst grundsätzlich die Möglichkeit einer Rentenverkürzung in Form einer niedrigeren Rentenanwartschaft ausreichen, schränkte diese weite Auffassung jedoch in seinem Grundsatzurteil vom 18. Oktober 1977 (BGHZ 69, 347 = NJW 1978, 155 = VersR 1977, 1156) durch das Erfordernis der wirtschaftlichen Vernünftigkeit einer Weiterversicherung ein. Obgleich sich eine tatsächliche Rentenverkürzung erst in der Zukunft auswirkt, wurde sie vom BGH bereits als gegenwärtiger Schaden aufgefasst, der durch freiwillige Beitragszahlungen auszugleichen ist. Auf diese Weise sollte der Versicherte in den Stand gesetzt werden, seine Versicherung, soweit zulässig, fortzuführen. Anspruchsinhaber blieb allein der Geschädigte, dem es aber freigestellt war, die vom Schädiger im Rahmen des Schadensersatzes geleisteten Beträge als freiwillige Beiträge auf sein Versicherungskonto einzuzahlen (vgl dazu Verbandskomm, § 119 SGB X RdNr 2).
In Weiterentwicklung dieser Grundsätze verpflichtet § 119 SGB X den Schädiger, in Fällen eines Beitragsausfalles Schadensersatz in Form von Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger zu leisten. Hierbei steht das Ziel im Vordergrund, die soziale Sicherung des Versicherten nach Eintritt des Schadensfalles zu verbessern (vgl BGH VersR 1986, 592, 593; Nehls in Hauck/Noftz, SGB X, § 119 RdNr 1). Dementsprechend entsteht der Ersatzanspruch bereits dann, wenn die Möglichkeit einer Rentenverkürzung durch Beeinträchtigung der von der tatsächlichen Beitragsleistung abhängigen Berechnung der EP des Versicherten besteht (vgl BGHZ 97, 330 = VersR 1986, 592). Der Geschädigte muss, was seine sozialversicherungsrechtliche Stellung angeht, so gestellt werden, wie er ohne die Schädigung stünde (vgl dazu BGH VersR 1954, 277 f; vgl auch Kater in Kasseler Komm, § 119 SGB X RdNr 15). Ist der Schaden durch Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ausgleichbar, soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, deren Berechnung auch die Zeit nach der Verletzung umfasst (vgl BR-Drucks 526/80 S 29 (zu § 125 des Entwurfs) mit Bezug auf BGH NJW 1978, 155 f). Dementsprechend soll § 119 SGB X im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges gewährleisten, dass die vom Schädiger zu zahlenden Beiträge dem Sozialversicherungsträger zweckgebunden zugeführt werden (vgl Kater in Kasseler Komm, § 119 SGB X RdNr 3). Ohne diese Regelung könnte der Geschädigte über die entsprechenden Beträge verfügen, ohne sie zum Ausgleich seines Beitragsschadens zu verwenden (vgl BGH VersR 1969, 907; KG VersR 1975, 862). Nicht zuletzt aus fürsorgerischen Gründen überträgt deshalb § 119 SGB X die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz des dem Versicherten entstandenen Beitragsschadens treuhänderisch auf den Sozialversicherungsträger, der die Beitragsforderung (in fremdem Interesse) einziehen und entsprechend als Pflichtbeiträge verbuchen muss (vgl BGH VersR 1986, 592; Nehls aaO). Dagegen ist es nicht Sinn und Zweck der Regelung, für eine finanzielle Entlastung der Rentenversicherungsträger zu sorgen (vgl Verbandskomm, § 119 SGB X RdNr 2).
Dem mit dem Forderungsübergang nach § 119 SGB X bezweckten Schutz des Versicherten vor schädigungsbedingten Renteneinbußen würde ein Eingreifen der Leistungsbegrenzungsregelung des § 44 Abs 4 SGB X nicht entsprechen. Da der Geschädigte zivilrechtlich den vollständigen Ausgleich seines Rentenschadens beanspruchen kann, würde eine Anwendung dieser Norm dazu führen, dass er die ihm vom Rentenversicherungsträger versagten Rentenbeträge dem Schädiger gegenüber gesondert geltend zu machen hätte. Letzterer wäre im Ergebnis doppelt belastet, weil er zum einen die vollen Rentenversicherungsbeiträge zahlen und zum anderen die durch § 44 Abs 4 SGB X bedingte Beschränkung der Rentennachzahlung ausgleichen müsste. Umgekehrt würde es dem mit der Regelung des § 119 SGB X verfolgten Ziel einer reibungslosen, den Geschädigten entlastenden Abwicklung des rentenversicherungsrechtlichen Beitragsschadens zuwiderlaufen, wenn der Rentenversicherungsträger Beiträge in vollem Umfang einziehen könnte, dem Versicherten hinsichtlich der Rentennachzahlung jedoch die Ausschlussklausel des § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X entgegenhalten könnte und dieser insoweit wieder an den Schädiger herantreten müsste.
Dieses einer Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X entgegenstehende Konzept des Beitrags-/Rentenschadensersatzes findet sich auch in § 119 Abs 3 Satz 2 SGB X wieder. Danach darf der Versicherte durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadensersatzanspruch gestanden hätte. Der Wortlaut dieser Vorschrift enthält keine ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Fallkonstellationen. Allerdings ist in der Begründung des Gesetzentwurfs an eine andere als die vorliegende Fallgestaltung gedacht worden; denn dort wird ausgeführt, der Versicherte solle dann, wenn aufgrund seines mitwirkenden Verschuldens nur ein Ersatzanspruch auf einen Teil der Beiträge bestehe, nicht schlechter gestellt werden, als er bei Anrechnung der Zeiten als Ausfallzeit (jetzt Anrechnungszeit) stehen würde (vgl BR-Drucks 526/80, S 29 (zu § 125 des Entwurfs)). Immerhin wird darüber hinaus die im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommende allgemeine Zielrichtung hervorgehoben, wonach der Sozialversicherte infolge des Anspruchsüberganges nicht schlechter stehen solle, als er ohne diesen gestanden hätte (vgl BR-Drucks aaO). Somit kann auch dem § 119 Abs 3 SGB X die allgemeine Zielrichtung entnommen werden, dass dem Versicherten durch den Übergang des Beitragsersatzanspruchs auf den Rentenversicherungsträger kein größerer Rentenschaden entstehen soll, als wenn der Anspruch durch ihn eigenständig durchzusetzen wäre (vgl Kater in Kasseler Komm, § 119 SGB X RdNr 70).
Die Nichtanwendung des § 44 Abs 4 SGB X im vorliegenden Zusammenhang ist auch mit dem Zweck dieser Norm vereinbar. Der Grund, Leistungen nicht über vier Jahre hinaus rückwirkend zu gewähren, liegt ua in der Aktualität der Sozialleistungen, die im Wesentlichen dem Unterhalt des Berechtigten dienen sollen, sowie im Interesse der Leistungsträger an einer Überschaubarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen (vgl Großer Senat des BSG in BSGE 34, 1, 11 ff = SozR Nr 24 zu § 29 RVO; BSGE 60, 158 = SozR 1300 § 44 Nr 23). Auf diesen Schutzzweck kann sich die Beklagte hier nicht mit Erfolg berufen. Zum einen konnte der Kläger im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH mit der Nachentrichtung von Beiträgen durch den Schädiger und der Nachzahlung einer entsprechenden höheren Rente durch die Beklagte rechnen. Zum anderen bleibt die Leistungsverpflichtung der Beklagten überschaubar, da der Verpflichtung zur Rentennachzahlung entsprechende Einnahmen gegenüberstehen. Im Übrigen sind die Rentenversicherungsträger durch Einnahmen gegenüberstehen. Im Übrigen sind die Rentenversicherungsträger durch § 119 SGB X in besonderer Weise in die Pflicht genommen worden, ihrerseits für einen vollständigen Ausgleich des eingetretenen Rentenschadens des Versicherten Sorge zu tragen. Im Vordergrund dieser Regelung steht nicht die unterhaltssichernde Funktion der durch die entrichteten Beiträge erhöhten Rente, sondern der durch die Rentenversicherungsträger selbst zu besorgende Schadensausgleich.
Diesem Ergebnis stehen nicht die Entscheidungen des 1. und 11a. Senats des BSG (vgl BSGE 60, 245 = SozR 1300 § 44 Nr 24; BSG SozR 1300 § 44 Nr 25) entgegen, wonach § 44 Abs 4 SGB X Leistungen für die Vergangenheit über die dort festgelegten Zeitgrenzen hinaus auch in solchen Fällen ausschließt, in denen der Versicherungsträger den Versicherten durch eine objektiv unrichtige Auskunft von einer rechtzeitigen Beitragsentrichtung abgehalten und dieser die Beiträge deshalb erst später nachentrichtet hat. Unabhängig davon, dass der für das Angestelltenversicherungsrecht nunmehr allein zuständige 4. Senat des BSG diese Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben hat (vgl BSG SozR 3-2600 § 99 Nr 5), unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass es hier nicht um eine zugelassene Beitragsentrichtung aufgrund sozialgerichtlichen Herstellungsanspruchs geht, sondern um die rückwirkende Leistungsgewährung aufgrund einer im Wege des Schadensersatzes nachträglich erfolgten Beitragsentrichtung.
Schließlich kann sich die Beklagte nicht auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften berufen. Soweit § 44 Abs 4 und § 48 Abs 4 SGB X nicht eingreifen, bleibt zwar grundsätzlich Raum für § 45 SGB I (vgl BSGE 79, 177, 179 = SozR 3-1200 § 45 Nr 6; BSG SozR 3-2600 § 99 Nr 5). Unabhängig davon, ob und wann sich die Beklagte auf diese Vorschrift stützen könnte, kommt die Berücksichtigung einer solchen Einrede, die eine Ermessensentscheidung voraussetzt, hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte diese nicht wenigstens hilfsweise erhoben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I
Streitig ist, ob die Beklagte die Neufeststellung der Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), die aufgrund des nachträglichen Einganges von im Wege des Schadensersatzes entrichteten Beiträgen erfolgt ist, auf die zurückliegenden vier Jahre beschränken darf.
Der 1944 geborene Kläger erlitt 1992 einen Arbeitsunfall. Bei der Behandlung der Unfallfolgen, insbesondere einer Schmerzsymptomatik, durchtrennte der Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. K am 23. Juni 1993 den Nervus tibialis am linken Fuß des Klägers, was zu gesundheitlichen Folgeschäden führte. Nachdem die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 2. September 1994 die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt hatte, bewilligte sie dem Kläger aufgrund eines im sozialgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs mit Bescheid vom 5. Juli 1996 unter Zugrundelegung eines am 12. Juli 1994 eingetretenen Leistungsfalles EU-Rente ab August 1994.
In einem vom Kläger durchgeführten Arzthaftungsprozess stellte das Landgericht Aachen durch Urteil vom 2. Juli 1997 ua fest, dass Dr. K verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung resultierten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien. Die von Dr. K hiergegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 1998 zurückgewiesen. Dabei ging dieses Gericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens davon aus, dass die Nervendurchtrennung ein schwerer Behandlungsfehler gewesen sei, der insbesondere zu einer Zunahme der Schmerzsymptomatik geführt habe. Mit Schreiben vom 3. September 1999 legte der Kläger beide zivilgerichtlichen Urteile der Beklagten vor und teilte mit, dass die Haftpflichtversicherung des Dr. K einen zu erwartenden Rentenschaden wegen des Anspruchs des Rentenversicherungsträgers nach § 119 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) verneine. Beiträge zur Rentenversicherung des Klägers nahm die Beklagte von der Haftpflichtversicherung Ende 1999 für die Zeit ab 23. Juni 1993 entgegen.
Aufgrund der nachträglich gezahlten Beiträge gewährte die Beklagte dem Kläger in Abänderung ihres Verwaltungsaktes vom 5. Juli 1996 mit Bescheid vom 27. Januar 2000 ab 1. Januar 1995 eine höhere Rente. Zum Beginn der Rentenerhöhung berief sie sich auf § 44 Abs 4 SGB X. Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Zahlung der höheren Rente ab Rentenbeginn geltend machte, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. Mai 2000). Das vom Kläger angerufene Sozialgericht Aachen (SG) hat durch Urteil vom 20. September 2000 die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide verpflichtet, die Nachzahlung der höheren EU-Rente (auch) für den Zeitraum von August bis Dezember 1994 vorzunehmen. Die vom SG zugelassene und von der Beklagten eingelegte Berufung ist durch Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 28. März 2001 zurückgewiesen worden. Das LSG hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Aufgrund der gemäß § 119 SGB X entrichteten Beiträge habe sich die seit August 1994 zu zahlende EU-Rente des Klägers erhöht. Die Beklagte dürfe die Nachzahlung der dem Kläger von Anfang an zustehenden höheren Rente nicht gemäß § 44 Abs 4 SGB X auf einen Vier-Jahres-Zeitraum beschränken. Diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zwar greife sie über ihren eigentlichen Anwendungsbereich hinaus auch im Falle eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein, insbesondere dann, wenn der Betroffene durch einen Verwaltungsfehler an einem rechtzeitigen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gehindert worden sei. Dieser Norm könne aber kein allgemeiner Rechtsgrundsatz entnommen werden, dass Sozialleistungen in keinem Fall über vier Jahre hinaus rückwirkend erbracht werden dürften. Auch soweit § 44 Abs 4 SGB X bei einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch anwendbar sei, betreffe diese Fallgestaltung im Gegensatz zum vorliegenden Fall ein durch Dritte unbeeinflusstes Sozialrechtsverhältnis zwischen Versichertem und Sozialversicherungsträger. Im Unterschied dazu habe die besondere Situation des § 119 SGB X mit dem eigentlichen Sozialrechtsverhältnis nichts zu tun. Insbesondere spiele die Frage eines Fehlverhaltens des Sozialversicherungsträgers im Rahmen einer möglichen Leistungsgewährung hier keine Rolle.
Die Nichtanwendbarkeit des § 44 Abs 4 SGB X ergebe sich auch aus § 119 Abs 3 Satz 2 SGB X, wonach der Versicherte durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen nicht schlechter gestellt werden dürfe, als er ohne den Schadensersatzanspruch gestanden hätte. Dies wäre aber der Fall, wenn der Kläger das Risiko der Dauer der Verwirklichung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs und der damit verbundenen Verzögerung der Beitragsentrichtung tragen müsste. Unerheblich sei dagegen, dass der Gesetzgeber bei dieser Regelung möglicherweise eine andere Fallgestaltung im Auge gehabt habe.
Schließlich entstünde eine gewisse Widersprüchlichkeit, wenn der Versicherungsträger zwar gegebenenfalls auch noch nach Ablauf von vier Jahren Beiträge erhalte, aber dadurch bedingte höhere Leistungen im Hinblick auf § 44 Abs 4 SGB X nicht in vollem Umfang erbringen müsste. Eine Beitragseinnahme, der im Versicherungsfall keine entsprechende Leistung folge, wäre auch mit Rücksicht auf Art 14 des Grundgesetzes nicht hinnehmbar.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 44 Abs 4 SGB X. Dazu trägt sie vor:
44 Abs 4 SGB X enthalte eine zwingende Leistungseinschränkung. Er sei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, wonach eine mehr als vier Jahre zurückliegende Leistungserbringung ausgeschlossen sei. Diese Beschränkung gelte selbst dann, wenn ein Verschulden des Versicherungsträgers vorliege.
Der Leistungsbegrenzung stehe auch § 119 Abs 3 SGB X nicht entgegen. Diese Vorschrift beziehe sich auf Regressansprüche beitragsrechtlicher Art, die den Versicherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszahlungen schützen solle. Dementsprechend seien die bei ihr eingegangenen Beiträge als Pflichtbeiträge gewertet und im Rahmen der Neuberechnung in vollem Umfang berücksichtigt worden, sodass eine Benachteiligung des Klägers auszuschließen sei. Demgegenüber handele es sich bei § 44 Abs 4 SGB X um eine zwingende rentenrechtliche Ausschlussbestimmung, die durch eine andere gesetzliche Vorschrift nicht verdrängt werden könne.
Auch sei zu berücksichtigen, dass sie von dem durchgeführten Arzthaftungsverfahren und der Möglichkeit eines auf § 119 SGB X gestützten Regressanspruchs gegen den behandelnden Arzt erst durch das Schreiben des Klägers vom 3. September 1999 Kenntnis erhalten habe. Diese verspätete Mitteilung müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, zumal er die Möglichkeit gehabt habe, eine verjährungsunterbrechende Handlung vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 28. März 2001 sowie das Urteil des SG vom 20. September 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Der Senat kann über die Revision der Beklagten aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, obwohl der Kläger an ihr nicht teilgenommen hat. Dieser ist nämlich zu dem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden (vgl § 110 Abs 1, § 124 Abs 1, § 153 Abs 1, § 165 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum höhere EU-Rente zusprechende erstinstanzliche Urteil zu Recht zurückgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2000 idF des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2000 ist rechtswidrig, soweit dem Kläger unter Berufung auf § 44 Abs 4 SGB X höhere Rente für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1994 verweigert worden ist. Aufgrund der gemäß § 119 SGB X nachträglich für die Zeit ab 23. Juni 1993 von der Haftpflichtversicherung des Dr. K gezahlten Beiträge steht dem Kläger unter entsprechender Aufhebung des Rentenbescheides vom 5. Juli 1996 höhere EU-Rente bereits ab Beginn dieser Leistung (1. August 1994) zu.
Der Anspruch des Klägers auf Neufeststellung seiner Rente auch für die noch streitige Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1994 ergibt sich aus § 48 SGB X iVm den die Rentenberechnung betreffenden Vorschriften der §§ 63 ff des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der am 1. August 1994 geltenden Fassung (vgl § 300 Abs 3 SGB VI). § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X bestimmt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll nach Satz 2 Nr 1 dieser Vorschrift mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt. Die danach erforderliche wesentliche Änderung der Verhältnisse (vgl dazu allgemein Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1300 § 48 Nr 60; BSGE 78, 109 = SozR 3-1300 § 48 Nr 48) liegt in der im Dezember 1999 durch die Haftpflichtversicherung erfolgten Nachzahlung von Beiträgen auf das Versicherungskonto des Klägers. Durch diese Beitragsentrichtung für die Zeit ab 23. Juni 1993 hat sich die EU-Rente des Klägers nachträglich erhöht. Die Beklagte musste gemäß §§ 64 ff, 70 ff SGB VI die persönlichen Entgeltpunkte (EP) des Klägers neu ermitteln, obwohl die Beiträge erst nach dem am 12. Juli 1994 eingetretenen Versicherungsfall, nämlich im Dezember 1999, gezahlt wurden. Auch nach Rentenbeginn ist eine Berücksichtigung von (weiteren) Beitragszeiten, die vor dem Versicherungsfall liegen (hier in der Zeit vom 23. Juni 1993 bis 11. Juli 1994), nicht ausgeschlossen. Eine Ermittlung von EP ist - von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - gemäß § 75 Abs 2 SGB VI nur für solche Beitragszeiten unzulässig, die nach dem Eintritt der insoweit maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten reicht die mit Bescheid vom 27. Januar 2000 für die Zeit ab 1. Januar 1995 vorgenommene Neuberechnung der EU-Rente des Klägers nicht aus. Vielmehr ist der ursprüngliche Rentenbewilligungsbescheid gemäß § 48 Abs 1 SGB X auch insoweit aufzuheben, als er für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1994 der Gewährung einer höheren Rente entgegensteht. Allerdings gilt im Rahmen des § 48 SGB X grundsätzlich § 44 Abs 4 SGB X entsprechend (vgl § 48 Abs 4 SGB X). Nach Satz 1 dieser Bestimmung werden, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs 4 Satz 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen sind, gemäß § 44 Abs 4 Satz 3 SGB X an Stelle der Rücknahme der Antrag. Da der Kläger im Jahre 1999 sinngemäß einen Neufeststellungsantrag gestellt hat, würde eine Anwendung dieser Bestimmung hier zu einer Gewährung höherer Rentenbeträge erst ab 1. Januar 1995 führen und die angefochtenen Bescheide damit als rechtmäßig erscheinen lassen.
Wie die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend entschieden haben, ist § 44 Abs 4 SGB X im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht anwendbar. Dies ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats aus § 37 Satz 1 Halbsatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Danach gelten das SGB I und das SGB X für alle Sozialleistungsbereiche des SGB, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Zwar findet sich im SGB VI keine ausdrückliche Vorschrift zu der Frage einer rückwirkenden Leistungserbringung bei nachträglicher Beitragsleistung aufgrund eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Verdrängende Wirkung iS des § 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I kommt einer Spezialregelung im Rahmen der besonderen Teile des SGB aber auch ohne ausdrückliche Anordnung zu, wenn sich aus ihrem Sinn und Zweck bei Berücksichtigung der zugrundeliegenden Interessenbewertung ergibt, dass sie die Rücknahme- und Rückforderungsvoraussetzungen für die von ihr erfassten Sachverhalte eigenständig und abweichend festlegen will (vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 22; BSG Urteil vom 10. Mai 1995 - 6/14a RKa 3/93 - USK 95122; BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr 21; vgl auch BSG Urteil vom 31. Mai 1989 - 9/9a RV 12/87 - USK 89106). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend einschlägigen, die Rentenberechnung (dh die Ermittlung der persönlichen EP) betreffenden Vorschriften des SGB VI in engem Zusammenhang mit der Regelung des § 119 SGB X stehen. Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 dieser Bestimmung sieht vor: Soweit der Schadensersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. Nach § 119 Abs 3 Satz 1 SGB X gelten die eingegangenen Beiträge in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Damit ist § 119 SGB X im Hinblick auf seinen rentenversicherungsrechtlich geprägten Regelungsgehalt materiell-rechtlich jedenfalls insoweit dem SGB VI, einem der übrigen Bücher des SGB iS von § 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I, zuzuordnen, als er die rentenrechtliche Wirkung der nach dieser Bestimmung gezahlten Beiträge bestimmt.
Die Regelung des § 119 SGB X enthält hinsichtlich des Ersatzes von Beitrags-/Rentenschäden des Weiteren ein Konzept, das sich gegenüber § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X als abweichende Sonderregelung iS des § 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I darstellt. Dies lässt sich dem Normzweck des Übergangs der auf Rentenversicherungsbeiträge bezogenen Schadensersatzansprüche entnehmen.
119 SGB X baut auf der vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Rechtsprechung zum Ersatz von Sozialversicherungsbeiträgen auf. Der BGH hatte bereits unter Geltung des bis zum 30. Juni 1983 in Kraft gebliebenen § 1542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Fällen schädigungsbedingten Beitragsausfalls Ansprüche auf Ersatz eines Erwerbsschadens nach §§ 823, 842, 843, 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerkannt (vgl BGHZ 69, 347 = NJW 1978, 155 = VersR 1977, 1156; BGH VersR 1979, 1104; 1981, 477, 478; BGHZ 87, 181 = VersR 1983, 663). Dabei stellte er darauf ab, dass der Schädiger dem Geschädigten entsprechend dem Gedanken der Naturalrestitution die wirtschaftlichen Einbußen auszugleichen habe, die dieser durch den schädigungsbedingten Ausfall von Versicherungsbeiträgen erleide. Insoweit ließ er zunächst grundsätzlich die Möglichkeit einer Rentenverkürzung in Form einer niedrigeren Rentenanwartschaft ausreichen, schränkte diese weite Auffassung jedoch in seinem Grundsatzurteil vom 18. Oktober 1977 (BGHZ 69, 347 = NJW 1978, 155 = VersR 1977, 1156) durch das Erfordernis der wirtschaftlichen Vernünftigkeit einer Weiterversicherung ein. Obgleich sich eine tatsächliche Rentenverkürzung erst in der Zukunft auswirkt, wurde sie vom BGH bereits als gegenwärtiger Schaden aufgefasst, der durch freiwillige Beitragszahlungen auszugleichen ist. Auf diese Weise sollte der Versicherte in den Stand gesetzt werden, seine Versicherung, soweit zulässig, fortzuführen. Anspruchsinhaber blieb allein der Geschädigte, dem es aber freigestellt war, die vom Schädiger im Rahmen des Schadensersatzes geleisteten Beträge als freiwillige Beiträge auf sein Versicherungskonto einzuzahlen (vgl dazu Verbandskomm, § 119 SGB X RdNr 2).
In Weiterentwicklung dieser Grundsätze verpflichtet § 119 SGB X den Schädiger, in Fällen eines Beitragsausfalles Schadensersatz in Form von Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger zu leisten. Hierbei steht das Ziel im Vordergrund, die soziale Sicherung des Versicherten nach Eintritt des Schadensfalles zu verbessern (vgl BGH VersR 1986, 592, 593; Nehls in Hauck/Noftz, SGB X, § 119 RdNr 1). Dementsprechend entsteht der Ersatzanspruch bereits dann, wenn die Möglichkeit einer Rentenverkürzung durch Beeinträchtigung der von der tatsächlichen Beitragsleistung abhängigen Berechnung der EP des Versicherten besteht (vgl BGHZ 97, 330 = VersR 1986, 592). Der Geschädigte muss, was seine sozialversicherungsrechtliche Stellung angeht, so gestellt werden, wie er ohne die Schädigung stünde (vgl dazu BGH VersR 1954, 277 f; vgl auch Kater in Kasseler Komm, § 119 SGB X RdNr 15). Ist der Schaden durch Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ausgleichbar, soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, deren Berechnung auch die Zeit nach der Verletzung umfasst (vgl BR-Drucks 526/80 S 29 (zu § 125 des Entwurfs) mit Bezug auf BGH NJW 1978, 155 f). Dementsprechend soll § 119 SGB X im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges gewährleisten, dass die vom Schädiger zu zahlenden Beiträge dem Sozialversicherungsträger zweckgebunden zugeführt werden (vgl Kater in Kasseler Komm, § 119 SGB X RdNr 3). Ohne diese Regelung könnte der Geschädigte über die entsprechenden Beträge verfügen, ohne sie zum Ausgleich seines Beitragsschadens zu verwenden (vgl BGH VersR 1969, 907; KG VersR 1975, 862). Nicht zuletzt aus fürsorgerischen Gründen überträgt deshalb § 119 SGB X die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz des dem Versicherten entstandenen Beitragsschadens treuhänderisch auf den Sozialversicherungsträger, der die Beitragsforderung (in fremdem Interesse) einziehen und entsprechend als Pflichtbeiträge verbuchen muss (vgl BGH VersR 1986, 592; Nehls aaO). Dagegen ist es nicht Sinn und Zweck der Regelung, für eine finanzielle Entlastung der Rentenversicherungsträger zu sorgen (vgl Verbandskomm, § 119 SGB X RdNr 2).
Dem mit dem Forderungsübergang nach § 119 SGB X bezweckten Schutz des Versicherten vor schädigungsbedingten Renteneinbußen würde ein Eingreifen der Leistungsbegrenzungsregelung des § 44 Abs 4 SGB X nicht entsprechen. Da der Geschädigte zivilrechtlich den vollständigen Ausgleich seines Rentenschadens beanspruchen kann, würde eine Anwendung dieser Norm dazu führen, dass er die ihm vom Rentenversicherungsträger versagten Rentenbeträge dem Schädiger gegenüber gesondert geltend zu machen hätte. Letzterer wäre im Ergebnis doppelt belastet, weil er zum einen die vollen Rentenversicherungsbeiträge zahlen und zum anderen die durch § 44 Abs 4 SGB X bedingte Beschränkung der Rentennachzahlung ausgleichen müsste. Umgekehrt würde es dem mit der Regelung des § 119 SGB X verfolgten Ziel einer reibungslosen, den Geschädigten entlastenden Abwicklung des rentenversicherungsrechtlichen Beitragsschadens zuwiderlaufen, wenn der Rentenversicherungsträger Beiträge in vollem Umfang einziehen könnte, dem Versicherten hinsichtlich der Rentennachzahlung jedoch die Ausschlussklausel des § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X entgegenhalten könnte und dieser insoweit wieder an den Schädiger herantreten müsste.
Dieses einer Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X entgegenstehende Konzept des Beitrags-/Rentenschadensersatzes findet sich auch in § 119 Abs 3 Satz 2 SGB X wieder. Danach darf der Versicherte durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadensersatzanspruch gestanden hätte. Der Wortlaut dieser Vorschrift enthält keine ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Fallkonstellationen. Allerdings ist in der Begründung des Gesetzentwurfs an eine andere als die vorliegende Fallgestaltung gedacht worden; denn dort wird ausgeführt, der Versicherte solle dann, wenn aufgrund seines mitwirkenden Verschuldens nur ein Ersatzanspruch auf einen Teil der Beiträge bestehe, nicht schlechter gestellt werden, als er bei Anrechnung der Zeiten als Ausfallzeit (jetzt Anrechnungszeit) stehen würde (vgl BR-Drucks 526/80, S 29 (zu § 125 des Entwurfs)). Immerhin wird darüber hinaus die im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommende allgemeine Zielrichtung hervorgehoben, wonach der Sozialversicherte infolge des Anspruchsüberganges nicht schlechter stehen solle, als er ohne diesen gestanden hätte (vgl BR-Drucks aaO). Somit kann auch dem § 119 Abs 3 SGB X die allgemeine Zielrichtung entnommen werden, dass dem Versicherten durch den Übergang des Beitragsersatzanspruchs auf den Rentenversicherungsträger kein größerer Rentenschaden entstehen soll, als wenn der Anspruch durch ihn eigenständig durchzusetzen wäre (vgl Kater in Kasseler Komm, § 119 SGB X RdNr 70).
Die Nichtanwendung des § 44 Abs 4 SGB X im vorliegenden Zusammenhang ist auch mit dem Zweck dieser Norm vereinbar. Der Grund, Leistungen nicht über vier Jahre hinaus rückwirkend zu gewähren, liegt ua in der Aktualität der Sozialleistungen, die im Wesentlichen dem Unterhalt des Berechtigten dienen sollen, sowie im Interesse der Leistungsträger an einer Überschaubarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen (vgl Großer Senat des BSG in BSGE 34, 1, 11 ff = SozR Nr 24 zu § 29 RVO; BSGE 60, 158 = SozR 1300 § 44 Nr 23). Auf diesen Schutzzweck kann sich die Beklagte hier nicht mit Erfolg berufen. Zum einen konnte der Kläger im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH mit der Nachentrichtung von Beiträgen durch den Schädiger und der Nachzahlung einer entsprechenden höheren Rente durch die Beklagte rechnen. Zum anderen bleibt die Leistungsverpflichtung der Beklagten überschaubar, da der Verpflichtung zur Rentennachzahlung entsprechende Einnahmen gegenüberstehen. Im Übrigen sind die Rentenversicherungsträger durch Einnahmen gegenüberstehen. Im Übrigen sind die Rentenversicherungsträger durch § 119 SGB X in besonderer Weise in die Pflicht genommen worden, ihrerseits für einen vollständigen Ausgleich des eingetretenen Rentenschadens des Versicherten Sorge zu tragen. Im Vordergrund dieser Regelung steht nicht die unterhaltssichernde Funktion der durch die entrichteten Beiträge erhöhten Rente, sondern der durch die Rentenversicherungsträger selbst zu besorgende Schadensausgleich.
Diesem Ergebnis stehen nicht die Entscheidungen des 1. und 11a. Senats des BSG (vgl BSGE 60, 245 = SozR 1300 § 44 Nr 24; BSG SozR 1300 § 44 Nr 25) entgegen, wonach § 44 Abs 4 SGB X Leistungen für die Vergangenheit über die dort festgelegten Zeitgrenzen hinaus auch in solchen Fällen ausschließt, in denen der Versicherungsträger den Versicherten durch eine objektiv unrichtige Auskunft von einer rechtzeitigen Beitragsentrichtung abgehalten und dieser die Beiträge deshalb erst später nachentrichtet hat. Unabhängig davon, dass der für das Angestelltenversicherungsrecht nunmehr allein zuständige 4. Senat des BSG diese Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben hat (vgl BSG SozR 3-2600 § 99 Nr 5), unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass es hier nicht um eine zugelassene Beitragsentrichtung aufgrund sozialgerichtlichen Herstellungsanspruchs geht, sondern um die rückwirkende Leistungsgewährung aufgrund einer im Wege des Schadensersatzes nachträglich erfolgten Beitragsentrichtung.
Schließlich kann sich die Beklagte nicht auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften berufen. Soweit § 44 Abs 4 und § 48 Abs 4 SGB X nicht eingreifen, bleibt zwar grundsätzlich Raum für § 45 SGB I (vgl BSGE 79, 177, 179 = SozR 3-1200 § 45 Nr 6; BSG SozR 3-2600 § 99 Nr 5). Unabhängig davon, ob und wann sich die Beklagte auf diese Vorschrift stützen könnte, kommt die Berücksichtigung einer solchen Einrede, die eine Ermessensentscheidung voraussetzt, hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte diese nicht wenigstens hilfsweise erhoben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved