Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 1054/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 186/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.01.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Heranziehung der Klägerin zur Umlage für die produktive Winterbauförderung.
Die Klägerin war ab dem 10.12.1974 als F. GmbH in das Handelsregister beim Amtsgericht A. eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war die Planung und Ausführung von Montagetechnik mit Kunststoffen im Zusammenhang mit Isolierungen und Abdichtungen im Hoch-, Tief- und Ingenieurbau, der Vertrieb von Kunststoffen und Zubehör, Tätigkeiten im Umweltschutz, wie das Auskleiden von Schwimmbädern auf Kunststoffbasis und die Beteiligung an Firmen gleicher oder ähnlicher Branchen. Die GmbH beschäftigte zunächst zwei Angestellte und zwei gewerbliche Arbeitnehmer und verarbeitete ausschließlich Kunststofffolien, die auf Baustellen verlegt und verschweißt wurden und dabei zur Abdichtung von Objekten gegen Feuchtigkeit dienten. Die Arbeiten konnten nur bei trockner und warmer Witterung ab +5°C ausgeführt werden. Das Gewerbe wurde zum 12.04.1994 abgemeldet.
Mit Bescheid vom 20.11.1990 stellte die Beklagte fest, dass der Gesamtbetrieb der Klägerin seit dem 10.12.1974 die Voraussetzungen für die produktive Winterbauförderung erfülle und deshalb eine Umlagepflicht nach § 186 a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bestehe.
Mit Leistungsbescheid vom 18.12.1990 forderte die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 01.12.1985 bis 30.11.1986 zur Zahlung von insgesamt 6.753,50 DM auf und mit Leistungsbescheid vom 13.09.1991 für die Zeit vom 01.01.1990 bis 31.07.1991 zur Zahlung von 5.843,- DM.
Bereits am 20.12.1990 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 20.11.1990 Widerspruch und verweigerte gleichzeitig die Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen unter Berufung auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. In den Monaten November bis März habe sie keinen Arbeitsmangel, sondern Arbeitsausfall aus Witterungsgründen gehabt und einen Teil der Arbeitnehmer deshalb vorübergehend ausstellen müssen.
Nach Mitteilung der Gütergemeinschaft Kunststoffdach und Dichtungsverleger eV vom 26.06.1991 stellt die Abdichtungstechnik mit hochpolymeren Dachbahnen gegenüber den konventionellen Abdichtungsmethoden mit bituminösen Werkstoffen ein weitgehend witterungsunabhängiges Material dar, das selbst bei sehr tiefen Temperaturen in Einzelfällen bis -20 °C die Durchführung von Montagearbeiten zulässt. Dagegen ist bei herkömmlichen Produkten eine zuverlässige Verarbeitung unter + 5 °C nicht möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.1995 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin führe überwiegend bauliche Leistungen iS des § 75 Abs 1 Nr 3 AFG iVm § 1 Abs 2 Nr 1 der Baubetriebeverordnung (BaubetrV) aus. Die Tatsache, dass ein Betrieb Arbeiten ausführe, bei denen er nicht mit Mitteln der produktiven Winterbauförderung gefördert werden könne, habe auf die Umlagepflicht nach § 186 a AFG keinen Einfluss. Die Umlagepflicht entfiele nur dann, wenn der Bundesminister für Arbeit (BMA) verpflichtet gewesen wäre, bei der Ausführung der Ermächtigung Betriebe auszunehmen, die innerhalb des Zweiges des Baugewerbes eine abgrenzbare, nicht unerhebliche Gruppe von Betrieben darstellten, die nach objektiven Maßstäben wegen der Eigenart der verrichteten Arbeiten nicht gefördert werden könnten. Dies sei jedoch hier nicht geschehen.
Dagegen hat die Klägerin am 25.08.1995 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.
Sie gehöre keinem Zweig des Baugewerbes an, sondern übe eine eigene Tätigkeit aus, die nicht überwiegend in Bauleistungen bestehe. Da sie weder Schlechtwettergeld noch Wintergeld beantragen könne, sei sie auch nicht zur Umlage für die produktive Winterbauförderung heranziehbar. Das Gewerbe bestehe nach wie vor. Wegen eines schweren Unfalles des Geschäftsführers könnten derzeit keinerlei Tätigkeiten ausgeführt werden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.01.2000 abgewiesen. Nach § 75 Abs 1 Nr 1 AFG seien Arbeitgeber des Baugewerbes natürliche oder juristische Personen, Personenvereinigungen oder Personengesellschaften, die als Inhaber von Betrieben des Baugewerbes auf dem Baumarkt Bauleistungen gewerblich anböten. Dazu gehörten alle Bauarbeiten, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienten. Bei den von der Klägerin ausgeführten Isolierarbeiten durch Verlegung und Verbindung von Folienbahnen handele es sich um Arbeiten am erdverbundenen Bauwerk und damit um Bauleistungen iS der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG). Der Begriff der Bauleistungen sei nach den Motiven des Gesetzgebers umfassend zu verstehen, so dass davon lediglich Arbeiten, die nicht herkömmlich vom Baugewerbe verrichtet würden, ausgeschlossen bleiben sollten. Erfasst würden nicht nur die zur Herstellung des Rohbaues, sondern alle weiteren zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Baugewerbes erforderlichen Arbeiten. Der Betrieb der Klägerin sei ein förderungsfähiger Isolierbetrieb iS des § 1 Abs 2 Nr 8 BaubetrV. Es bedürfe daher keiner Entscheidung, ob der Betrieb einen der in § 1 Abs 2 - 4 der BaubetrV einzeln aufgeführten Zweige der Bauwirtschaft angehöre. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) ausgeführt habe, seien die in § 1 Abs 2 Abschn V Nr 8 Bau-Tarifvertrag ausdrücklich aufgeführten Beispiele nicht abschließend, so dass auch Isolations- und Dämmarbeiten gegen austretende Feuchtigkeit davon erfasst würden. Dies werde auch durch das einschlägige Berufsbild des Isoliermonteurs, zu dessen Aufgaben die Herstellung von Dämmungen und Sperrungen gegen Wärme, Kälte, Schall, Feuer und Feuchtigkeit gehöre, bestätigt. Die von der Klägerin durch reine Erd- und Verdichtungsarbeiten hergestellten Teiche, Schwimmbäder und Kläranlagen seien deshalb Bauwerke iS des § 1 Abs 2 Nr 8 BaubetrV. Ein Betrieb werde nur dann von der Umlagepflicht zur produktiven Winterbauförderung ausgenommen, wenn innerhalb eines der in der Baubetriebsverordnung aufgeführten Gewerbezweige eine nennenswerte, abgrenzbare Gruppe von Betrieben erkennbar wäre, die durch Leistungen der Winterbauförderung nicht wesentlich gefördert werden könnten. Dazu reiche es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht aus, dass der fragliche Betrieb für sich genommen individuell nicht förderungsfähig sei. Abgrenzbar wäre eine nennenswerte Gruppe von Baubetrieben nur dann, wenn die Tarifvertragsparteien im Katalog des BRTV-Bau eine Aufteilung vorgenommen hätten, die einen witterungsabhängigen Zweig des Baugewerbes getrennt aufführe oder wenn sich im Wirtschaftsleben eine bestimmte einheitliche, nicht mehr als bloße zufällige Ansammlung zur vernachlässigende, dauerhafte Gruppe etabliert habe, deren Mitgliedsbetriebe sämtlich nicht oder allenfalls in einem zu vernachlässigenden Ausmaß witterungsabhängig wären. Davon könne jedoch im Falle der Klägerin nicht ausgegangen werden, zumal sich auch ein Bundesverband gleichartiger Unternehmen bislang nicht gebildet habe.
Gegen das ihr am 14.04.2000 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 15.05.2000 (der 14.05.2000 war ein Sonntag) beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingegangenen Berufung, die nicht begründet wurde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Nürnberg vom 19.01.2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20.11.1990, 18.12.1990 und 13.09.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1995 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 19.01.2000 zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes = SGG) eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, denn das SG hat im Urteil vom 19.01.2000 zu Recht die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 20.11.1990, 18.12.1990 und 13.09.1991 idF des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1995 abgewiesen, da die Klägerin nach § 186 a iVm § 75 Abs 1 Nr 1 AFG umlagepflichtig zur produktiven Winterbauförderung ist und die Voraussetzungen der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen hier nicht vorliegen.
Das SG hat im Urteil vom 19.01.2000 unter Berücksichtigung der dazu ergangenen aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu Recht die Umlagepflicht der Klägerin nach § 186 a AFG angenommen. Auf die Urteilsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG Bezug genommen.
Auch die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vom 18.12.1990 und 13.09.1991 festgestellte Höhe der Umlage ist weder rechtlich noch rechnerisch zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Heranziehung der Klägerin zur Umlage für die produktive Winterbauförderung.
Die Klägerin war ab dem 10.12.1974 als F. GmbH in das Handelsregister beim Amtsgericht A. eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war die Planung und Ausführung von Montagetechnik mit Kunststoffen im Zusammenhang mit Isolierungen und Abdichtungen im Hoch-, Tief- und Ingenieurbau, der Vertrieb von Kunststoffen und Zubehör, Tätigkeiten im Umweltschutz, wie das Auskleiden von Schwimmbädern auf Kunststoffbasis und die Beteiligung an Firmen gleicher oder ähnlicher Branchen. Die GmbH beschäftigte zunächst zwei Angestellte und zwei gewerbliche Arbeitnehmer und verarbeitete ausschließlich Kunststofffolien, die auf Baustellen verlegt und verschweißt wurden und dabei zur Abdichtung von Objekten gegen Feuchtigkeit dienten. Die Arbeiten konnten nur bei trockner und warmer Witterung ab +5°C ausgeführt werden. Das Gewerbe wurde zum 12.04.1994 abgemeldet.
Mit Bescheid vom 20.11.1990 stellte die Beklagte fest, dass der Gesamtbetrieb der Klägerin seit dem 10.12.1974 die Voraussetzungen für die produktive Winterbauförderung erfülle und deshalb eine Umlagepflicht nach § 186 a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bestehe.
Mit Leistungsbescheid vom 18.12.1990 forderte die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 01.12.1985 bis 30.11.1986 zur Zahlung von insgesamt 6.753,50 DM auf und mit Leistungsbescheid vom 13.09.1991 für die Zeit vom 01.01.1990 bis 31.07.1991 zur Zahlung von 5.843,- DM.
Bereits am 20.12.1990 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 20.11.1990 Widerspruch und verweigerte gleichzeitig die Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen unter Berufung auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. In den Monaten November bis März habe sie keinen Arbeitsmangel, sondern Arbeitsausfall aus Witterungsgründen gehabt und einen Teil der Arbeitnehmer deshalb vorübergehend ausstellen müssen.
Nach Mitteilung der Gütergemeinschaft Kunststoffdach und Dichtungsverleger eV vom 26.06.1991 stellt die Abdichtungstechnik mit hochpolymeren Dachbahnen gegenüber den konventionellen Abdichtungsmethoden mit bituminösen Werkstoffen ein weitgehend witterungsunabhängiges Material dar, das selbst bei sehr tiefen Temperaturen in Einzelfällen bis -20 °C die Durchführung von Montagearbeiten zulässt. Dagegen ist bei herkömmlichen Produkten eine zuverlässige Verarbeitung unter + 5 °C nicht möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.1995 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin führe überwiegend bauliche Leistungen iS des § 75 Abs 1 Nr 3 AFG iVm § 1 Abs 2 Nr 1 der Baubetriebeverordnung (BaubetrV) aus. Die Tatsache, dass ein Betrieb Arbeiten ausführe, bei denen er nicht mit Mitteln der produktiven Winterbauförderung gefördert werden könne, habe auf die Umlagepflicht nach § 186 a AFG keinen Einfluss. Die Umlagepflicht entfiele nur dann, wenn der Bundesminister für Arbeit (BMA) verpflichtet gewesen wäre, bei der Ausführung der Ermächtigung Betriebe auszunehmen, die innerhalb des Zweiges des Baugewerbes eine abgrenzbare, nicht unerhebliche Gruppe von Betrieben darstellten, die nach objektiven Maßstäben wegen der Eigenart der verrichteten Arbeiten nicht gefördert werden könnten. Dies sei jedoch hier nicht geschehen.
Dagegen hat die Klägerin am 25.08.1995 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.
Sie gehöre keinem Zweig des Baugewerbes an, sondern übe eine eigene Tätigkeit aus, die nicht überwiegend in Bauleistungen bestehe. Da sie weder Schlechtwettergeld noch Wintergeld beantragen könne, sei sie auch nicht zur Umlage für die produktive Winterbauförderung heranziehbar. Das Gewerbe bestehe nach wie vor. Wegen eines schweren Unfalles des Geschäftsführers könnten derzeit keinerlei Tätigkeiten ausgeführt werden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.01.2000 abgewiesen. Nach § 75 Abs 1 Nr 1 AFG seien Arbeitgeber des Baugewerbes natürliche oder juristische Personen, Personenvereinigungen oder Personengesellschaften, die als Inhaber von Betrieben des Baugewerbes auf dem Baumarkt Bauleistungen gewerblich anböten. Dazu gehörten alle Bauarbeiten, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienten. Bei den von der Klägerin ausgeführten Isolierarbeiten durch Verlegung und Verbindung von Folienbahnen handele es sich um Arbeiten am erdverbundenen Bauwerk und damit um Bauleistungen iS der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG). Der Begriff der Bauleistungen sei nach den Motiven des Gesetzgebers umfassend zu verstehen, so dass davon lediglich Arbeiten, die nicht herkömmlich vom Baugewerbe verrichtet würden, ausgeschlossen bleiben sollten. Erfasst würden nicht nur die zur Herstellung des Rohbaues, sondern alle weiteren zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Baugewerbes erforderlichen Arbeiten. Der Betrieb der Klägerin sei ein förderungsfähiger Isolierbetrieb iS des § 1 Abs 2 Nr 8 BaubetrV. Es bedürfe daher keiner Entscheidung, ob der Betrieb einen der in § 1 Abs 2 - 4 der BaubetrV einzeln aufgeführten Zweige der Bauwirtschaft angehöre. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) ausgeführt habe, seien die in § 1 Abs 2 Abschn V Nr 8 Bau-Tarifvertrag ausdrücklich aufgeführten Beispiele nicht abschließend, so dass auch Isolations- und Dämmarbeiten gegen austretende Feuchtigkeit davon erfasst würden. Dies werde auch durch das einschlägige Berufsbild des Isoliermonteurs, zu dessen Aufgaben die Herstellung von Dämmungen und Sperrungen gegen Wärme, Kälte, Schall, Feuer und Feuchtigkeit gehöre, bestätigt. Die von der Klägerin durch reine Erd- und Verdichtungsarbeiten hergestellten Teiche, Schwimmbäder und Kläranlagen seien deshalb Bauwerke iS des § 1 Abs 2 Nr 8 BaubetrV. Ein Betrieb werde nur dann von der Umlagepflicht zur produktiven Winterbauförderung ausgenommen, wenn innerhalb eines der in der Baubetriebsverordnung aufgeführten Gewerbezweige eine nennenswerte, abgrenzbare Gruppe von Betrieben erkennbar wäre, die durch Leistungen der Winterbauförderung nicht wesentlich gefördert werden könnten. Dazu reiche es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht aus, dass der fragliche Betrieb für sich genommen individuell nicht förderungsfähig sei. Abgrenzbar wäre eine nennenswerte Gruppe von Baubetrieben nur dann, wenn die Tarifvertragsparteien im Katalog des BRTV-Bau eine Aufteilung vorgenommen hätten, die einen witterungsabhängigen Zweig des Baugewerbes getrennt aufführe oder wenn sich im Wirtschaftsleben eine bestimmte einheitliche, nicht mehr als bloße zufällige Ansammlung zur vernachlässigende, dauerhafte Gruppe etabliert habe, deren Mitgliedsbetriebe sämtlich nicht oder allenfalls in einem zu vernachlässigenden Ausmaß witterungsabhängig wären. Davon könne jedoch im Falle der Klägerin nicht ausgegangen werden, zumal sich auch ein Bundesverband gleichartiger Unternehmen bislang nicht gebildet habe.
Gegen das ihr am 14.04.2000 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 15.05.2000 (der 14.05.2000 war ein Sonntag) beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingegangenen Berufung, die nicht begründet wurde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Nürnberg vom 19.01.2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20.11.1990, 18.12.1990 und 13.09.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1995 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 19.01.2000 zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes = SGG) eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, denn das SG hat im Urteil vom 19.01.2000 zu Recht die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 20.11.1990, 18.12.1990 und 13.09.1991 idF des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1995 abgewiesen, da die Klägerin nach § 186 a iVm § 75 Abs 1 Nr 1 AFG umlagepflichtig zur produktiven Winterbauförderung ist und die Voraussetzungen der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen hier nicht vorliegen.
Das SG hat im Urteil vom 19.01.2000 unter Berücksichtigung der dazu ergangenen aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu Recht die Umlagepflicht der Klägerin nach § 186 a AFG angenommen. Auf die Urteilsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG Bezug genommen.
Auch die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vom 18.12.1990 und 13.09.1991 festgestellte Höhe der Umlage ist weder rechtlich noch rechnerisch zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved