Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 124/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 202/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.03.2001 (Az: S 8 AL 124/99) wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um das Ruhen von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 05.11.1998 bis zum 27.01.1999 (zwölf Wochen) wegen einer Sperrzeit.
Die Klägerin hat, wie die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1999 festgestellt hat, eine ihr vermittelte Stelle nicht angenommen. Die Beklagte hat deshalb eine Sperrzeit für den Zeitraum vom 05.11.1998 bis 27.01.1999, in der die Alhi ruht, festgestellt.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) ist erfolglos geblieben (Urteil vom 08.03.2001).
Das Urteil vom 08.03.2001 ist den ordnungsgemäß bevollmächtigten Rechtsanwälten der Klägerin am 02.04.2001 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 02.05.2001, der am 03.05.2001 bei dem Bayer. Landessozialgericht - Zweigstelle Schweinfurt - einging, Berufung eingelegt.
Nach der Mitteilung des Senats vom 21.05.2001, dass die Berufung verspätet erhoben wurde, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.06.2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie gab an, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Berufungseinlegungsfrist erst von dem Zeitpunkt an laufe, in dem sie persönlich von der Zustellung erfahren habe. Ein entsprechendes Datum ihrer persönlichen Kenntnisnahme von der Zustellung hat sie nicht mitgeteilt. Ab 01.04.2001 sei sie versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Sie sei zudem von einer Mieträumungsklage und von einem weiteren Prozess gegen die Bundesanstalt für Arbeit, der am 30.05.2001 terminiert gewesen sei, beansprucht gewesen. Die Regulierung ihrer aktuellen Lebensverhältnisse sei ihr dringender gewesen.
Die Klägerin beantragt
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist, Aufhebung des Bescheides des Arbeitsamts Bamberg vom 17.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1999 und des Urteils des SG Bayreuth vom 08.03.2000.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Die Berufungsfrist betrage einen Monat. Sie laufe vom 03.04.2001 bis zum 02.05.2001. Beim Eingang der Berufung am 03.05.2001 sei die Berufungsfrist bereits abgelaufen gewesen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten, des SG Bayreuth und des Senats verwiesen. Deren wesentliche Inhalte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig, da verspätet. Gemäß § 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Das Urteil des SG Bayreuth vom 08.03.2001 ist der Klägerin am 02.04.2001 wirksam an die bestellten Prozessbevollmächtigten (§§ 73 Abs 3 Satz 1 SGG, 8 Abs 4 Verwaltungszustellungsgesetz -VwZG-) zugestellt worden. Die Monatsfrist zur Berufungseinlegung lief deshalb mit dem 02.05.2001 (einem Mittwoch) aus.
Die Berufung wurde jedoch erst am 03.05.2001, also verspätet, eingelegt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden (§ 67 SGG). Die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten.
Eine Frist ist ohne Verschulden versäumt, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist. Auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden muss Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen sein. Besteht auch nur die Möglichkeit eines verschuldeten Fristversäumnisses, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6.Auflage, § 67 Rdnr 3 mit Hinw auf die zugrunde liegende Rechtsprechung).
Legt man den dargelegten hier anzuwendenden Maßstab an, ist ohne Weiteres einleuchtend, dass die von der Klägerin vorgetragenen Umstände eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen, insbesondere lag kein unverschuldeter Rechtsirrtum über den Beginn der Berufungsfrist vor. Sie durfte diesbezüglich nicht einfach auf ihre Meinung vertrauen. Sie hätte die Rechtsmittelbelehrung des Urteils beachten müssen. Wollte sie davon abweichen, hätte sie sich sachkundig beraten lassen müssen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um das Ruhen von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 05.11.1998 bis zum 27.01.1999 (zwölf Wochen) wegen einer Sperrzeit.
Die Klägerin hat, wie die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1999 festgestellt hat, eine ihr vermittelte Stelle nicht angenommen. Die Beklagte hat deshalb eine Sperrzeit für den Zeitraum vom 05.11.1998 bis 27.01.1999, in der die Alhi ruht, festgestellt.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) ist erfolglos geblieben (Urteil vom 08.03.2001).
Das Urteil vom 08.03.2001 ist den ordnungsgemäß bevollmächtigten Rechtsanwälten der Klägerin am 02.04.2001 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 02.05.2001, der am 03.05.2001 bei dem Bayer. Landessozialgericht - Zweigstelle Schweinfurt - einging, Berufung eingelegt.
Nach der Mitteilung des Senats vom 21.05.2001, dass die Berufung verspätet erhoben wurde, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.06.2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie gab an, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Berufungseinlegungsfrist erst von dem Zeitpunkt an laufe, in dem sie persönlich von der Zustellung erfahren habe. Ein entsprechendes Datum ihrer persönlichen Kenntnisnahme von der Zustellung hat sie nicht mitgeteilt. Ab 01.04.2001 sei sie versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Sie sei zudem von einer Mieträumungsklage und von einem weiteren Prozess gegen die Bundesanstalt für Arbeit, der am 30.05.2001 terminiert gewesen sei, beansprucht gewesen. Die Regulierung ihrer aktuellen Lebensverhältnisse sei ihr dringender gewesen.
Die Klägerin beantragt
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist, Aufhebung des Bescheides des Arbeitsamts Bamberg vom 17.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1999 und des Urteils des SG Bayreuth vom 08.03.2000.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Die Berufungsfrist betrage einen Monat. Sie laufe vom 03.04.2001 bis zum 02.05.2001. Beim Eingang der Berufung am 03.05.2001 sei die Berufungsfrist bereits abgelaufen gewesen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten, des SG Bayreuth und des Senats verwiesen. Deren wesentliche Inhalte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig, da verspätet. Gemäß § 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Das Urteil des SG Bayreuth vom 08.03.2001 ist der Klägerin am 02.04.2001 wirksam an die bestellten Prozessbevollmächtigten (§§ 73 Abs 3 Satz 1 SGG, 8 Abs 4 Verwaltungszustellungsgesetz -VwZG-) zugestellt worden. Die Monatsfrist zur Berufungseinlegung lief deshalb mit dem 02.05.2001 (einem Mittwoch) aus.
Die Berufung wurde jedoch erst am 03.05.2001, also verspätet, eingelegt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden (§ 67 SGG). Die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten.
Eine Frist ist ohne Verschulden versäumt, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist. Auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden muss Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen sein. Besteht auch nur die Möglichkeit eines verschuldeten Fristversäumnisses, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6.Auflage, § 67 Rdnr 3 mit Hinw auf die zugrunde liegende Rechtsprechung).
Legt man den dargelegten hier anzuwendenden Maßstab an, ist ohne Weiteres einleuchtend, dass die von der Klägerin vorgetragenen Umstände eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen, insbesondere lag kein unverschuldeter Rechtsirrtum über den Beginn der Berufungsfrist vor. Sie durfte diesbezüglich nicht einfach auf ihre Meinung vertrauen. Sie hätte die Rechtsmittelbelehrung des Urteils beachten müssen. Wollte sie davon abweichen, hätte sie sich sachkundig beraten lassen müssen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 SGG).
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