Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 329/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 205/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 1. April 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Unterhaltsgeld (Uhg)-Bewilligung an den Kläger am 13.09., 20.09 und ab dem 23.09.1995 und die Rückforderung von Uhg sowie von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Der Kläger beantragte am 07.03.1995 bei der Beklagten die Gewährung von Uhg während der Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme "Fachberater im Außendienst IHK" beim Bildungswerk der DAG Bamberg vom 22.03.1995 bis 07.11.1995. Im Antrag gab er an, das Merkblatt 6 "Berufliche Fortbildung und Umschulung", in dem auf die Mitteilungspflichten der Teilnehmer im Einzelnen hingewiesen war, erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Mit Bescheid vom 13.03.1995 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin Uhg ab 22.03.1995 in Höhe von 46,30 DM täglich.
Mit Schreiben vom 11.10.1995 und 13.10.1995 teilte der Maßnahmeträger der Beklagten mit, dass der Kläger bereits seit dem 23.09.1995 nicht mehr am Praktikum teilnehme und darüber hinaus auch am 06.09, 13.09. und 20.09. unentschuldigt gefehlt habe.
Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 31.10.1995 daraufhin die Entscheidung über die Bewilligung von Uhg an den Kläger für den 06.09., 13.09. und 20.09.1995 sowie mit Wirkung ab 23.09.1995 auf, da er ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht am Unterricht bzw an der Maßnahme teilgenommen und diese abgebrochen habe. Der Betrag von 787,10 DM sei deshalb von ihm zu erstatten. Mit Bescheid vom gleichen Tag stellte die Beklagte ferner die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der für diese Zeiträume gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 167,10 DM fest.
Hiergegen legte der Kläger am 09.11.1995 Widerspruch ein. Am 06.09.1995 habe er am Unterricht teilgenommen, ab dem 11.09.1995 auf seiner Praktikumsstelle bei der Auflösung der Firma mitgewirkt und ab dem 25.09.1995 seinen neuen Arbeitsplatz vorbereitet, den er am 16.10.1995 angetreten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.1996 wurde dem Widerspruch insoweit statt gegeben, als die Bewilligung von Uhg für den 06.09.1995 nicht aufgehoben wurde, weil der Kläger an der Schulungsveranstaltung an diesem Tage teilgenommen hatte.
Die dagegen am 04.11.1996 zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 01.04.1998 abgewiesen. Der Kläger habe - was zwischen den Beteiligten unstreitig sei - am 13.09. und 20.09. sowie ab dem 23.09.1995 nicht bzw nicht mehr an der Schulungsmaßnahme teilgenommen. Aufgrund der Hinweise im Merkblatt "Berufliche Fortbildung und Umschulung" hätte er wissen müssen, dass er keinen Uhg-Anspruch für Fehlzeiten gegen die Beklagte hatte, bzw er dieser hätte unverzüglich mitteilen müssen, dass er an dem Praktikum wegen Konkurses der Firma nicht weiter teilnehmen konnte. Die Aufhebungsbescheide der Beklagten seien deshalb rechtmäßig.
Gegen das ihm am 29.05.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.06.1998 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt.
Mit Beschluss vom 20.08.1998 hat das SG die Berufung zugelassen.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, er habe nicht unentschuldigt gefehlt, sondern sich sowohl schriftlich als auch fernmündlich bei einer Sekretärin des Betriebsinhabers mit Namen H. oder H. entschuldigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Bayreuth vom 01.04.1998 und die Bescheide der Beklagten vom 31.10.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.10.1996 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 01.04.1998 als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger habe im sozialgerichtlichen Verfahren seine angeblichen Entschuldigungen nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Fehlzeiten ab dem 23.09.1995 handele es sich im Übrigen nicht um ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht, sondern um eine Verletzung der dem Kläger gegenüber der Beklagten obliegenden Mitteilungspflicht.
Auf Anfrage hat das Bildungswerk der DAG mit Schreiben vom 17.04.2000 mitgeteilt, dass eine Frau H. , H. oder eine Mitarbeiterin mit ähnlich klingendem Namen dort im Sekretariat nicht beschäftigt war und ist.
Auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Nachdem das SG im Beschluss vom 20.08.1998 der Nichtzulassungsbeschwerde vom 15.06.1998 abgeholfen hat, war das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortzusetzen (§ 145 Abs 5 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, denn das SG hat im Urteil vom 01.04.1998 zu Recht die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 31.10.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.1996 abgewiesen.
Soweit in tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (hier des Uhg-Bewilligungsbescheides vom 13.03.1995) vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene (der Kläger) einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch = SGB X), ohne dass der Beklagten dabei ein Ermessen eingeräumt ist (§ 152 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetzes = AFG). Bereits erbrachte Leistungen sind zu erstatten (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat erst durch eine Mitteilung des Maßnahmeträgers vom 11.10.1995 bzw 13.10.1995 erfahren, dass der Kläger seit dem 22.09.1995 nicht mehr an der Bildungsmaßnahme teilgenommen hatte. Dies wird im Übrigen vom Kläger auch nicht bestritten. Der Kläger wäre nach § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (= SGB I) als Bezieher einer Sozialleistung verpflichtet gewesen, diese für den Bezug des Uhg erhebliche Änderung in den Verhältnissen der Beklagten mitzuteilen. Auf seine Mitteilungpflichten war er auch im Merkblatt "Berufliche Bildung und Umschulung" ausdrücklich hingewiesen worden. Den Erhalt dieses Merkblattes und die Kenntnisnahme von seinem Inhalt hat der Kläger im Antrag vom 07.03.1995 bestätigt. Die Nichtkenntnisnahme vom Inhalt des Merkblattes stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar (vgl BSG vom 30.06.1996 - 7 RAr 11/96 in SozR 3-3200 § 48 Nr 15).
Auch für die Nichtteilnahme am Unterricht am 13.09. und 20.09.1995 liegt kein wichtiger Grund vor. Der Kläger hat an diesen Tagen nicht an der Bildungsmaßnahme teilgenommen und sich für sein Fernbleiben vom Unterricht nicht beim Maßnahmeträger entschuldigt. Die von ihm als Zeugin für seine rechtzeitige Entschuldigung benannte Mitarbeiterin im Sekretariat des DAG-Bildungswerkes Bamberg war und ist dort nicht beschäftigt. Der Kläger wusste aufgrund der Hinweise im Merkblatt "Berufliche Fortbildung und Umschulung", dass für Fehlzeiten nur dann ein Anspruch auf Uhg besteht, wenn ein wichtiger Grund für das Fernbleiben nachgewiesen und vom Arbeitsamt anerkannt wird. Für diese Fehltage vom 13.09. und 20.09.1995 ist daher der Aufhebungstatbestand des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 152 Abs 3 AFG erfüllt, wonach ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, wenn der Betroffene (= Kläger) wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch Kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Der Kläger war an diesen Tagen kein Teilnehmer an einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung im Sinne des § 44 Abs 1 AFG.
Die Beklagte hat deshalb in den angefochtenen Bescheiden vom 31.10.1995 und 02.10.1996 die Bewilligung von Uhg an den Kläger zu Recht aufgehoben und die Erstattung der für diesen Zeitraum gewährten Uhg-Leistungen bzw der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gefordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Unterhaltsgeld (Uhg)-Bewilligung an den Kläger am 13.09., 20.09 und ab dem 23.09.1995 und die Rückforderung von Uhg sowie von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Der Kläger beantragte am 07.03.1995 bei der Beklagten die Gewährung von Uhg während der Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme "Fachberater im Außendienst IHK" beim Bildungswerk der DAG Bamberg vom 22.03.1995 bis 07.11.1995. Im Antrag gab er an, das Merkblatt 6 "Berufliche Fortbildung und Umschulung", in dem auf die Mitteilungspflichten der Teilnehmer im Einzelnen hingewiesen war, erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Mit Bescheid vom 13.03.1995 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin Uhg ab 22.03.1995 in Höhe von 46,30 DM täglich.
Mit Schreiben vom 11.10.1995 und 13.10.1995 teilte der Maßnahmeträger der Beklagten mit, dass der Kläger bereits seit dem 23.09.1995 nicht mehr am Praktikum teilnehme und darüber hinaus auch am 06.09, 13.09. und 20.09. unentschuldigt gefehlt habe.
Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 31.10.1995 daraufhin die Entscheidung über die Bewilligung von Uhg an den Kläger für den 06.09., 13.09. und 20.09.1995 sowie mit Wirkung ab 23.09.1995 auf, da er ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht am Unterricht bzw an der Maßnahme teilgenommen und diese abgebrochen habe. Der Betrag von 787,10 DM sei deshalb von ihm zu erstatten. Mit Bescheid vom gleichen Tag stellte die Beklagte ferner die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der für diese Zeiträume gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 167,10 DM fest.
Hiergegen legte der Kläger am 09.11.1995 Widerspruch ein. Am 06.09.1995 habe er am Unterricht teilgenommen, ab dem 11.09.1995 auf seiner Praktikumsstelle bei der Auflösung der Firma mitgewirkt und ab dem 25.09.1995 seinen neuen Arbeitsplatz vorbereitet, den er am 16.10.1995 angetreten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.1996 wurde dem Widerspruch insoweit statt gegeben, als die Bewilligung von Uhg für den 06.09.1995 nicht aufgehoben wurde, weil der Kläger an der Schulungsveranstaltung an diesem Tage teilgenommen hatte.
Die dagegen am 04.11.1996 zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 01.04.1998 abgewiesen. Der Kläger habe - was zwischen den Beteiligten unstreitig sei - am 13.09. und 20.09. sowie ab dem 23.09.1995 nicht bzw nicht mehr an der Schulungsmaßnahme teilgenommen. Aufgrund der Hinweise im Merkblatt "Berufliche Fortbildung und Umschulung" hätte er wissen müssen, dass er keinen Uhg-Anspruch für Fehlzeiten gegen die Beklagte hatte, bzw er dieser hätte unverzüglich mitteilen müssen, dass er an dem Praktikum wegen Konkurses der Firma nicht weiter teilnehmen konnte. Die Aufhebungsbescheide der Beklagten seien deshalb rechtmäßig.
Gegen das ihm am 29.05.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.06.1998 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt.
Mit Beschluss vom 20.08.1998 hat das SG die Berufung zugelassen.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, er habe nicht unentschuldigt gefehlt, sondern sich sowohl schriftlich als auch fernmündlich bei einer Sekretärin des Betriebsinhabers mit Namen H. oder H. entschuldigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Bayreuth vom 01.04.1998 und die Bescheide der Beklagten vom 31.10.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.10.1996 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 01.04.1998 als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger habe im sozialgerichtlichen Verfahren seine angeblichen Entschuldigungen nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Fehlzeiten ab dem 23.09.1995 handele es sich im Übrigen nicht um ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht, sondern um eine Verletzung der dem Kläger gegenüber der Beklagten obliegenden Mitteilungspflicht.
Auf Anfrage hat das Bildungswerk der DAG mit Schreiben vom 17.04.2000 mitgeteilt, dass eine Frau H. , H. oder eine Mitarbeiterin mit ähnlich klingendem Namen dort im Sekretariat nicht beschäftigt war und ist.
Auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Nachdem das SG im Beschluss vom 20.08.1998 der Nichtzulassungsbeschwerde vom 15.06.1998 abgeholfen hat, war das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortzusetzen (§ 145 Abs 5 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, denn das SG hat im Urteil vom 01.04.1998 zu Recht die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 31.10.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.1996 abgewiesen.
Soweit in tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (hier des Uhg-Bewilligungsbescheides vom 13.03.1995) vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene (der Kläger) einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch = SGB X), ohne dass der Beklagten dabei ein Ermessen eingeräumt ist (§ 152 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetzes = AFG). Bereits erbrachte Leistungen sind zu erstatten (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat erst durch eine Mitteilung des Maßnahmeträgers vom 11.10.1995 bzw 13.10.1995 erfahren, dass der Kläger seit dem 22.09.1995 nicht mehr an der Bildungsmaßnahme teilgenommen hatte. Dies wird im Übrigen vom Kläger auch nicht bestritten. Der Kläger wäre nach § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (= SGB I) als Bezieher einer Sozialleistung verpflichtet gewesen, diese für den Bezug des Uhg erhebliche Änderung in den Verhältnissen der Beklagten mitzuteilen. Auf seine Mitteilungpflichten war er auch im Merkblatt "Berufliche Bildung und Umschulung" ausdrücklich hingewiesen worden. Den Erhalt dieses Merkblattes und die Kenntnisnahme von seinem Inhalt hat der Kläger im Antrag vom 07.03.1995 bestätigt. Die Nichtkenntnisnahme vom Inhalt des Merkblattes stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar (vgl BSG vom 30.06.1996 - 7 RAr 11/96 in SozR 3-3200 § 48 Nr 15).
Auch für die Nichtteilnahme am Unterricht am 13.09. und 20.09.1995 liegt kein wichtiger Grund vor. Der Kläger hat an diesen Tagen nicht an der Bildungsmaßnahme teilgenommen und sich für sein Fernbleiben vom Unterricht nicht beim Maßnahmeträger entschuldigt. Die von ihm als Zeugin für seine rechtzeitige Entschuldigung benannte Mitarbeiterin im Sekretariat des DAG-Bildungswerkes Bamberg war und ist dort nicht beschäftigt. Der Kläger wusste aufgrund der Hinweise im Merkblatt "Berufliche Fortbildung und Umschulung", dass für Fehlzeiten nur dann ein Anspruch auf Uhg besteht, wenn ein wichtiger Grund für das Fernbleiben nachgewiesen und vom Arbeitsamt anerkannt wird. Für diese Fehltage vom 13.09. und 20.09.1995 ist daher der Aufhebungstatbestand des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 152 Abs 3 AFG erfüllt, wonach ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, wenn der Betroffene (= Kläger) wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch Kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Der Kläger war an diesen Tagen kein Teilnehmer an einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung im Sinne des § 44 Abs 1 AFG.
Die Beklagte hat deshalb in den angefochtenen Bescheiden vom 31.10.1995 und 02.10.1996 die Bewilligung von Uhg an den Kläger zu Recht aufgehoben und die Erstattung der für diesen Zeitraum gewährten Uhg-Leistungen bzw der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gefordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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