Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Trier (RPF)
Aktenzeichen
S 2 RJ 123/01
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 2 RJ 247/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 17/02 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte sind zur Wartezeiterfüllung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anrechenbar. Eine durch analoge Anwendung des § 17 Abs 1 S 2 Nr 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ausfüllbare planwidrige Gesetzeslücke besteht nicht.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Altersrente. Streitig ist insbesondere, ob die von ihm zur landwirtschaftlichen Alterskasse entrichteten Beiträge auf die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbar sind.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Regelaltersrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2001 und Widerspruchsbescheid vom 9. April 2001 ab, weil der Kläger zur deutschen Rentenversicherung der Arbeiter nur fünf Monate Pflichtbeiträge entrichtet habe (Juli bis November 1970) und die Wartezeit gemäß § 50 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) selbst dann nicht erfüllt sei, wenn - entgegen Art 48 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (EWGV 1408/71) - die vom Kläger in Luxemburg zurückgelegten 19 Monate Rentenversicherungsbeitragszeiten mitberücksichtigt würden; eine Anrechnung von Beiträgen sonstiger Alterssicherungssysteme (hier: Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse) sei im Gesetz nicht vorgesehen.
Das Sozialgericht (SG) hat die auf eine analoge Anwendung des § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) gestützte Klage durch Gerichtsbescheid vom 22. August 2001 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 20. Februar 2002 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob der Anspruch des Klägers schon gemäß Art 48 Abs 1 EWGV 1408/71 ausgeschlossen sei, weil die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein Jahr betrügen. Jedenfalls fehle es an der nach § 35 Nr 2, § 50 Abs 1 SGB VI erforderlichen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren. Nach § 51 Abs 1 SGB VI seien Kalendermonate mit Beitragszeiten auf die allgemeine Wartezeit anrechenbar; Beitragszeiten seien nach § 55 Abs 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge entrichtet worden seien. An die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlte Beiträge seien keine zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge; denn die durch das ALG geregelte Altersversorgung der Landwirte stelle ein von der Rentenversicherung des SGB VI unabhängiges Versorgungssystem dar. Für die vom Kläger geforderte analoge Anwendung des § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG sei - mangels ausfüllungsbedürftiger Lücke im Gesetz - kein Raum. Dies ergebe sich insbesondere aus den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG) sowie der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S 1814, berichtigt BGBl 1996 I S 683). Ziel beider Gesetze sei es gewesen, insbesondere die eigenständige Alterssicherung der Ehefrauen von Nebenerwerbslandwirten zu verbessern. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) könne nicht festgestellt werden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze (analoge Anwendung des § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG) sowie die Verletzung des Art 3 Abs 1 GG und führt zur Begründung aus: Entgegen dem Vorläufer des ALG, dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL), handele es sich beim ALG nicht mehr um ein Sonderrentenversicherungssystem, das ausschließlich sozial- und agrarpolitischen Zielen diene und auf die Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Bevölkerung zugeschnitten sei. Wesentliche Abweichungen zum System der gesetzlichen Rentenversicherung bestünden nicht mehr; beide Systeme gewährten Leistungen unter vergleichbarer Beitragslast. Die analoge Anwendung des § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG sei sowohl geboten, um eine systemwidrige Lücke des Gesetzes zu schließen, als auch aus Gründen der Gleichbehandlung. Ein sachlicher Grund zur Ungleichbehandlung bei der Berücksichtigung von Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte und von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung liege nicht vor.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2002 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 22. August 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2001 zu verurteilen, ihm Regelaltersrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente. Denn er erfüllt die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 35 Nr 2 SGB VI nicht. Wie das LSG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, sind die vom Kläger zur Alterssicherung der Landwirte nach dem System des ALG entrichteten Beiträge nicht anrechenbar. Es handelt sich insoweit nicht um Beitragszeiten iS des § 51 Abs 1 SGB VI.
Nach dem Zweiten Abschnitt, Zweiter Titel des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) unterscheidet das Gesetz zwischen einzelnen Sozialleistungen sowie den für ihre Erbringung zuständigen Leistungsträgern (§§ 18 ff SGB I). Nach § 23 Abs 1 SGB I wird für den Bereich "Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte" unterschieden zwischen Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) und solchen in der Alterssicherung der Landwirte (Nr 2). Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist im SGB VI geregelt, das der Alterssicherung der Landwirte im ALG. Für letztere bestehen mit den landwirtschaftlichen Alterskassen gemäß § 23 Abs 2 Nr 4 SGB I besondere Träger.
In der - vorliegend allein betroffenen - gesetzlichen Rentenversicherung werden auf die allgemeine Wartezeit des § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI gemäß § 51 Abs 1 SGB VI ua "Beitragszeiten" angerechnet. Beitragszeiten sind gemäß § 55 Abs 1 SGB VI Zeiten,
für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind;
für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten;
für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
Allein im Streit ist, ob es sich bei den vom Kläger zur Alterssicherung der Landwirte entrichteten Beiträgen (auch) um Pflichtbeiträge iS der Definition des § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI - obiger Spiegelstrich 1 - handelt. Dies hat das LSG mit zutreffenden Gründen, die sich der erkennende Senat zu Eigen macht, verneint. Mit "Pflichtbeitragszeiten" iS des § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI können im System der gesetzlichen Rentenversicherung schon aus systematischen Erwägungen nur Zeiten gemeint sein, in denen nach Bundesrecht gerade zu diesem Sicherungssystem Pflichtbeiträge entrichtet worden sind.
Eine analoge Anwendung des § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG (Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse auf die Wartezeit für eine Regelaltersrente nach dem SGB VI) scheitert am Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Lücke im Gesetz. Das LSG hat zutreffend festgestellt, dass eine solche Gesetzeslücke nicht vorliegt. Es hat insbesondere die Unterschiede in beiden Alterssicherungssystemen herausgearbeitet, die durch die agrarpolitische Zielsetzung des ALG bedingt sind: Beispielhaft hat es zum einen die Voraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens für eine Rente (§ 11 Abs 1 Nr 3, § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4 ALG), zum anderen die Gewährung von Beitragszuschüssen (§ 32 ALG) genannt, so dass die nach dem ALG entrichteten Beiträge schon ihrer Art nach nicht mit den Beiträgen nach dem SGB VI vergleichbar sind. Auch wenn das Leistungsspektrum der landwirtschaftlichen Alterssicherung dem der gesetzlichen Rentenversicherung immer mehr angenähert worden ist, hebt das LSG zu Recht hervor, dass eine vollständige "Gleichschaltung" der Systeme nicht in der Intention des Gesetzgebers lag.
Zwar war es ua Ziel der Gesetzesinitiative mehrerer Abgeordneter und der Fraktion der SPD, eine verbesserte Durchlässigkeit zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte zu schaffen (BT-Drucks 13/1349). Hierzu war insbesondere beabsichtigt, Pflichtbeitragszeiten in der Alterssicherung der Landwirte ebenso auf die Wartezeiten und zur Erfüllung weiterer anspruchsbegründender Zeiten (Berücksichtigungszeiten, Gesamtleistungsbewertung) in der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen wie umgekehrt Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Wartezeit in der Alterssicherung der Landwirte.
Dieser Gesetzesinitiative war allerdings nur zum Teil Erfolg beschieden.
Der in der BT-Drucks 13/1349 dokumentierten politischen Initiative zur gegenseitigen Anrechnung von Versicherungszeiten hat der Gesetzgeber mit dem ASRG-ÄndG nur teilweise entsprochen (vgl BT-Drucks 13/3057 zu A II, zweiter Absatz, S 25). Er hat § 17 Abs 1 ALG allein dahingehend geändert, dass nunmehr in der Alterssicherung der Landwirte (ua) Pflichtbeitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden, nicht aber umgekehrt auch Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte auf die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl BT-Drucks 13/3057, zu B, Nr 6 Buchst a S 26).
Maßgeblicher Zweck dieser gesetzlichen Änderung war es, die eigenständige Sicherung der Bäuerinnen - insbesondere die Situation der Ehefrauen von Nebenerwerbslandwirten - zu verbessern und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Situation dieser Ehefrauen und ihrer Familien häufig dadurch gekennzeichnet ist, dass die wirtschaftliche Existenz und spätere Alterssicherung auf außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit beruht (BT-Drucks 13/2747 zu A I, erster Absatz S 12). Entsprechend wird zur Begründung der geänderten Regelung in § 17 ALG ausgeführt: "In der Alterssicherung der Landwirte sollen künftig für Rentenansprüche dem Grunde nach sowohl Beitragszeiten nach diesem Gesetz als auch Zeiten angerechnet werden, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt sind" (BT-Drucks 13/2747 zu B Nr 6 Buchst a S 13).
Da sich mithin aus den Materialien zum ASRG-ÄndG ergibt, dass durch die Gesetzesänderung insbesondere den Interessen der Bäuerinnen Rechnung getragen werden sollte, kann von einer systemwidrigen Lücke im SGB VI hinsichtlich (auch) der Anrechenbarkeit von Beiträgen zur Alterssicherung der Landwirte auf die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausgegangen werden. Eine analoge Anwendung des § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG verbietet sich daher.
Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist eine entsprechende Anwendung der vorgenannten Vorschrift auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) geboten. Das Grundrecht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl zB BVerfGE 55, 72 = NJW 1981, 271; BVerfGE 98, 1 = SozR 3-5755 Art 2 § 27 Nr 1 mwN; BVerfG SozR 3-1100 Art 3 Nr 176 mwN). Die Anwendung einer bestimmten Regelung - hier: des § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG - auf einen anderen als den unmittelbar geregelten Sachverhalt könnte der Kläger daher nur begehren, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt werden würde. Der vom Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien hervorgehobene Punkt einer verbesserten Alterssicherung der Frauen in der Landwirtschaft, insbesondere der Ehefrauen von Nebenerwerbslandwirten, trägt aber gerade einem besonderen Bedürfnis einer bestimmten Personengruppe Rechnung, der der Kläger nicht angehört. Die - umgekehrte - Anrechnung der zur Alterssicherung der Landwirte entrichteten Beiträge auch auf die gesetzliche Rentenversicherung ist daher aus der mit der Gesetzesänderung verfolgten Intention des Gesetzgebers nicht geboten. Das "Untätigbleiben" des Gesetzgebers verletzt insoweit - als der in der BT-Drucks 13/1349 dokumentierten Gesetzesinitiative nicht weitergehend gefolgt worden ist - das Willkürverbot nicht.
Eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Versicherten, die lediglich fünf Kalendermonate Beitragszeiten im Sicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben, ergibt sich ebenfalls nicht. Gemäß § 210 Abs 1 Nr 2 iVm mit Abs 3 Satz 1 SGB VI werden Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, die Arbeitnehmeranteile der Beiträge auf Antrag erstattet.
Nicht zu entscheiden hatte der Senat die Frage, inwieweit die zur deutschen Alterssicherung der Landwirte entrichteten Beiträge - bei Fehlen eines entsprechenden Sicherungssystems in Luxemburg - möglicherweise bei Beantragung einer Rentenleistung in Luxemburg aus den dort zurückgelegten 19 Monaten Rentenversicherungsbeitragszeiten in Anwendung des Art 45 Abs 3 EWGV 1408/71 zu berücksichtigen sind. Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte nahe legen, dass landwirtschaftliche Zeiten aus diesem "Sondersystem für Selbständige" für die Erfüllung von Wartezeiten berücksichtigungsfähig, für die Rentenberechnung (Rentenhöhe) jedoch als verbraucht anzusehen sind (vgl Kinzel/ Kunhardt/Lais, EU/EWR Textausgabe mit Erläuterungen, herausgegeben von der BfA, 16. Aufl 2000, S 148, 149).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Altersrente. Streitig ist insbesondere, ob die von ihm zur landwirtschaftlichen Alterskasse entrichteten Beiträge auf die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbar sind.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Regelaltersrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2001 und Widerspruchsbescheid vom 9. April 2001 ab, weil der Kläger zur deutschen Rentenversicherung der Arbeiter nur fünf Monate Pflichtbeiträge entrichtet habe (Juli bis November 1970) und die Wartezeit gemäß § 50 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) selbst dann nicht erfüllt sei, wenn - entgegen Art 48 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (EWGV 1408/71) - die vom Kläger in Luxemburg zurückgelegten 19 Monate Rentenversicherungsbeitragszeiten mitberücksichtigt würden; eine Anrechnung von Beiträgen sonstiger Alterssicherungssysteme (hier: Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse) sei im Gesetz nicht vorgesehen.
Das Sozialgericht (SG) hat die auf eine analoge Anwendung des § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) gestützte Klage durch Gerichtsbescheid vom 22. August 2001 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 20. Februar 2002 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob der Anspruch des Klägers schon gemäß Art 48 Abs 1 EWGV 1408/71 ausgeschlossen sei, weil die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein Jahr betrügen. Jedenfalls fehle es an der nach § 35 Nr 2, § 50 Abs 1 SGB VI erforderlichen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren. Nach § 51 Abs 1 SGB VI seien Kalendermonate mit Beitragszeiten auf die allgemeine Wartezeit anrechenbar; Beitragszeiten seien nach § 55 Abs 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge entrichtet worden seien. An die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlte Beiträge seien keine zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge; denn die durch das ALG geregelte Altersversorgung der Landwirte stelle ein von der Rentenversicherung des SGB VI unabhängiges Versorgungssystem dar. Für die vom Kläger geforderte analoge Anwendung des § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG sei - mangels ausfüllungsbedürftiger Lücke im Gesetz - kein Raum. Dies ergebe sich insbesondere aus den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG) sowie der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S 1814, berichtigt BGBl 1996 I S 683). Ziel beider Gesetze sei es gewesen, insbesondere die eigenständige Alterssicherung der Ehefrauen von Nebenerwerbslandwirten zu verbessern. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) könne nicht festgestellt werden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze (analoge Anwendung des § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG) sowie die Verletzung des Art 3 Abs 1 GG und führt zur Begründung aus: Entgegen dem Vorläufer des ALG, dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL), handele es sich beim ALG nicht mehr um ein Sonderrentenversicherungssystem, das ausschließlich sozial- und agrarpolitischen Zielen diene und auf die Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Bevölkerung zugeschnitten sei. Wesentliche Abweichungen zum System der gesetzlichen Rentenversicherung bestünden nicht mehr; beide Systeme gewährten Leistungen unter vergleichbarer Beitragslast. Die analoge Anwendung des § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG sei sowohl geboten, um eine systemwidrige Lücke des Gesetzes zu schließen, als auch aus Gründen der Gleichbehandlung. Ein sachlicher Grund zur Ungleichbehandlung bei der Berücksichtigung von Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte und von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung liege nicht vor.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2002 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 22. August 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2001 zu verurteilen, ihm Regelaltersrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente. Denn er erfüllt die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 35 Nr 2 SGB VI nicht. Wie das LSG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, sind die vom Kläger zur Alterssicherung der Landwirte nach dem System des ALG entrichteten Beiträge nicht anrechenbar. Es handelt sich insoweit nicht um Beitragszeiten iS des § 51 Abs 1 SGB VI.
Nach dem Zweiten Abschnitt, Zweiter Titel des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) unterscheidet das Gesetz zwischen einzelnen Sozialleistungen sowie den für ihre Erbringung zuständigen Leistungsträgern (§§ 18 ff SGB I). Nach § 23 Abs 1 SGB I wird für den Bereich "Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte" unterschieden zwischen Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) und solchen in der Alterssicherung der Landwirte (Nr 2). Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist im SGB VI geregelt, das der Alterssicherung der Landwirte im ALG. Für letztere bestehen mit den landwirtschaftlichen Alterskassen gemäß § 23 Abs 2 Nr 4 SGB I besondere Träger.
In der - vorliegend allein betroffenen - gesetzlichen Rentenversicherung werden auf die allgemeine Wartezeit des § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI gemäß § 51 Abs 1 SGB VI ua "Beitragszeiten" angerechnet. Beitragszeiten sind gemäß § 55 Abs 1 SGB VI Zeiten,
für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind;
für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten;
für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
Allein im Streit ist, ob es sich bei den vom Kläger zur Alterssicherung der Landwirte entrichteten Beiträgen (auch) um Pflichtbeiträge iS der Definition des § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI - obiger Spiegelstrich 1 - handelt. Dies hat das LSG mit zutreffenden Gründen, die sich der erkennende Senat zu Eigen macht, verneint. Mit "Pflichtbeitragszeiten" iS des § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI können im System der gesetzlichen Rentenversicherung schon aus systematischen Erwägungen nur Zeiten gemeint sein, in denen nach Bundesrecht gerade zu diesem Sicherungssystem Pflichtbeiträge entrichtet worden sind.
Eine analoge Anwendung des § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG (Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse auf die Wartezeit für eine Regelaltersrente nach dem SGB VI) scheitert am Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Lücke im Gesetz. Das LSG hat zutreffend festgestellt, dass eine solche Gesetzeslücke nicht vorliegt. Es hat insbesondere die Unterschiede in beiden Alterssicherungssystemen herausgearbeitet, die durch die agrarpolitische Zielsetzung des ALG bedingt sind: Beispielhaft hat es zum einen die Voraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens für eine Rente (§ 11 Abs 1 Nr 3, § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4 ALG), zum anderen die Gewährung von Beitragszuschüssen (§ 32 ALG) genannt, so dass die nach dem ALG entrichteten Beiträge schon ihrer Art nach nicht mit den Beiträgen nach dem SGB VI vergleichbar sind. Auch wenn das Leistungsspektrum der landwirtschaftlichen Alterssicherung dem der gesetzlichen Rentenversicherung immer mehr angenähert worden ist, hebt das LSG zu Recht hervor, dass eine vollständige "Gleichschaltung" der Systeme nicht in der Intention des Gesetzgebers lag.
Zwar war es ua Ziel der Gesetzesinitiative mehrerer Abgeordneter und der Fraktion der SPD, eine verbesserte Durchlässigkeit zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte zu schaffen (BT-Drucks 13/1349). Hierzu war insbesondere beabsichtigt, Pflichtbeitragszeiten in der Alterssicherung der Landwirte ebenso auf die Wartezeiten und zur Erfüllung weiterer anspruchsbegründender Zeiten (Berücksichtigungszeiten, Gesamtleistungsbewertung) in der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen wie umgekehrt Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Wartezeit in der Alterssicherung der Landwirte.
Dieser Gesetzesinitiative war allerdings nur zum Teil Erfolg beschieden.
Der in der BT-Drucks 13/1349 dokumentierten politischen Initiative zur gegenseitigen Anrechnung von Versicherungszeiten hat der Gesetzgeber mit dem ASRG-ÄndG nur teilweise entsprochen (vgl BT-Drucks 13/3057 zu A II, zweiter Absatz, S 25). Er hat § 17 Abs 1 ALG allein dahingehend geändert, dass nunmehr in der Alterssicherung der Landwirte (ua) Pflichtbeitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden, nicht aber umgekehrt auch Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte auf die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl BT-Drucks 13/3057, zu B, Nr 6 Buchst a S 26).
Maßgeblicher Zweck dieser gesetzlichen Änderung war es, die eigenständige Sicherung der Bäuerinnen - insbesondere die Situation der Ehefrauen von Nebenerwerbslandwirten - zu verbessern und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Situation dieser Ehefrauen und ihrer Familien häufig dadurch gekennzeichnet ist, dass die wirtschaftliche Existenz und spätere Alterssicherung auf außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit beruht (BT-Drucks 13/2747 zu A I, erster Absatz S 12). Entsprechend wird zur Begründung der geänderten Regelung in § 17 ALG ausgeführt: "In der Alterssicherung der Landwirte sollen künftig für Rentenansprüche dem Grunde nach sowohl Beitragszeiten nach diesem Gesetz als auch Zeiten angerechnet werden, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt sind" (BT-Drucks 13/2747 zu B Nr 6 Buchst a S 13).
Da sich mithin aus den Materialien zum ASRG-ÄndG ergibt, dass durch die Gesetzesänderung insbesondere den Interessen der Bäuerinnen Rechnung getragen werden sollte, kann von einer systemwidrigen Lücke im SGB VI hinsichtlich (auch) der Anrechenbarkeit von Beiträgen zur Alterssicherung der Landwirte auf die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausgegangen werden. Eine analoge Anwendung des § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG verbietet sich daher.
Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist eine entsprechende Anwendung der vorgenannten Vorschrift auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) geboten. Das Grundrecht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl zB BVerfGE 55, 72 = NJW 1981, 271; BVerfGE 98, 1 = SozR 3-5755 Art 2 § 27 Nr 1 mwN; BVerfG SozR 3-1100 Art 3 Nr 176 mwN). Die Anwendung einer bestimmten Regelung - hier: des § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG - auf einen anderen als den unmittelbar geregelten Sachverhalt könnte der Kläger daher nur begehren, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt werden würde. Der vom Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien hervorgehobene Punkt einer verbesserten Alterssicherung der Frauen in der Landwirtschaft, insbesondere der Ehefrauen von Nebenerwerbslandwirten, trägt aber gerade einem besonderen Bedürfnis einer bestimmten Personengruppe Rechnung, der der Kläger nicht angehört. Die - umgekehrte - Anrechnung der zur Alterssicherung der Landwirte entrichteten Beiträge auch auf die gesetzliche Rentenversicherung ist daher aus der mit der Gesetzesänderung verfolgten Intention des Gesetzgebers nicht geboten. Das "Untätigbleiben" des Gesetzgebers verletzt insoweit - als der in der BT-Drucks 13/1349 dokumentierten Gesetzesinitiative nicht weitergehend gefolgt worden ist - das Willkürverbot nicht.
Eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Versicherten, die lediglich fünf Kalendermonate Beitragszeiten im Sicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben, ergibt sich ebenfalls nicht. Gemäß § 210 Abs 1 Nr 2 iVm mit Abs 3 Satz 1 SGB VI werden Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, die Arbeitnehmeranteile der Beiträge auf Antrag erstattet.
Nicht zu entscheiden hatte der Senat die Frage, inwieweit die zur deutschen Alterssicherung der Landwirte entrichteten Beiträge - bei Fehlen eines entsprechenden Sicherungssystems in Luxemburg - möglicherweise bei Beantragung einer Rentenleistung in Luxemburg aus den dort zurückgelegten 19 Monaten Rentenversicherungsbeitragszeiten in Anwendung des Art 45 Abs 3 EWGV 1408/71 zu berücksichtigen sind. Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte nahe legen, dass landwirtschaftliche Zeiten aus diesem "Sondersystem für Selbständige" für die Erfüllung von Wartezeiten berücksichtigungsfähig, für die Rentenberechnung (Rentenhöhe) jedoch als verbraucht anzusehen sind (vgl Kinzel/ Kunhardt/Lais, EU/EWR Textausgabe mit Erläuterungen, herausgegeben von der BfA, 16. Aufl 2000, S 148, 149).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved