Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 408/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 235/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Juni 1999 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.12.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.04.1998 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 02.10.1997 bis 07.11.1997 und die Rückforderung der gewährten Leistungen sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1.203,68 DM.
Der Kläger beantragte am 03.03.1997 bei der Beklagten die Gewährung von Alg. Im Leistungsantrag erklärt er, das Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechten - Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Änderungen werde er unverzüglich anzeigen.
Die Beklagte gewährte dem Kläger nach Ablauf einer Sperrzeit mit Bescheid vom 05.05.1997 ab 01.04.1997 Alg iHv 58,30 DM täglich nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 670,- DM.
Am 24.09.1997 wurde dem Kläger von der Beklagten ein Stellenangebot bei der Firma T ... unterbreitet. Der Kläger nahm dort am 02.10.1997 die Arbeit auf, wurde jedoch am zweiten Tage arbeitsunfähig, woraufhin ihm die Firma T ... zum 07.10.1997 kündigte.
Da der Kläger der Beklagten nicht mitgeteilt hatte, ob es zu einer Einstellung gekommen war, wurde er zum 28.10.1997 vorgeladen. Der Kläger erschien jedoch nicht, sondern sprach erst auf die zweite Einladung am 05.11.1997 beim Arbeitsamt Nürnberg vor.
Am 10.11.1997 meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Aus der Arbeitsbescheinigung vom 21.11.1997 ergab sich, dass der Kläger in der Zeit vom 02.10. bis 07.10.1997 ein Brutto-Arbeitsentgelt von 306,74 DM erzielt hatte und das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet worden war.
Mit Bescheid vom 10.12.1997 wurde die Bewilligung von Alg an den Kläger von der Beklagten ab dem 02.10.1997 aufgehoben und eine Erstattungspflicht für das gewährte Alg in Höhe von 1.049,40 DM sowie für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 154,28 DM festgestellt. Der Bescheid vom 05.05.1997 sei mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuches (SGB X) iVm § 152 Abs 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) aufzuheben gewesen, da der Kläger die Arbeitsaufnahme erst verspätet mitgeteilt habe. Die rückwirkende Aufhebungsentscheidung begründe auch einen Erstattungsanspruch in Höhe der zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der hiergegen am 23.12.1997 eingelegte Widerspruch blieb im Widerspruchsbescheid vom 20.04.1998 ohne Erfolg.
Dagegen hat der Kläger am 30.04.1998 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Nachdem das Arbeitsverhältnis bei der Fima T ... bereits am 07.10.1997 geendet habe, habe er angenommen, dass er der Beklagten diesen missglückten Arbeitsversuch nicht habe melden müssen, so dass er als juristischer Laie nicht fahrlässig gehandelt habe.
Mit Urteil vom 30.06.1999 hat das SG die angefochtenen Bescheide insoweit abgeändert, als darin die Bewilligung von Alg über den 06.10.1997 hinaus aufgehoben worden war. Die Tätigkeit bei der Firma T ... sei ein Arbeitsverhältnis gewesen, wenngleich ohne Schriftform und - wie der Arbeitgeber am 06.10.1997 ausgeführt habe - lediglich zur Probe. Der Kläger habe jedoch aufgrund seiner persönlichen Einsichtsfähigkeit davon ausgehen dürfen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen sei. Er habe deshalb nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig die Anzeige der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses unterlassen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X lägen deshalb nicht vor. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X sei wegen der Erzielung von Einkommens lediglich die Aufhebung der Bewilligung von Alg vom 02.10. bis 06.10.1997 gerechtfertigt.
Gegen das ihr am 14.07.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.08.1999 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sei das Institut des missglückten Arbeitsversuches in der Arbeitslosenversicherung nicht anwendbar. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger erkennen können, dass seine Arbeitslosigkeit mit der Arbeitsaufnahme am 02.10.1997 beendet war. Dem Merkblatt für Arbeitslose (Stand April 1997, S 10) hätte er ferner entnehmen können, dass nach Ende der Zwischenbeschäftigung eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich war, selbst wenn noch keine Einstellung der Leistung erfolgt sei. Es könne deshalb dahinstehen, ob der Kläger seine Arbeitsaufnahme rechtlich als Arbeitsverhältnis qualifiziert habe, weil in dem Merkblatt eindeutig auf den Begriff der Zwischenbeschäftigung, nicht jedoch auf den des Arbeitsverhältnisses abgestellt sei. Die Aufhebungsvoraussetzungen nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X seien daher auch über den 06.10.1997 hinaus erfüllt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 30.06.1999 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.1998 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 30.06.1999 zurückzuweisen.
Auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG und der Akten des BayLSG wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes = SGG) ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,- DM überschreitet (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Der Beschwerdewert ist der Gesamtbetrag dessen, was die Entscheidung des SG der Berufungsklägerin versagt hat (BVerwG in DVBL 1986, 1211; Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zum SGG, § 144 RdNr 21) und von ihr mit der Berufung weiterverfolgt wird, dh derjenige Betrag, um den die Beklagte durch das Urteil des SG in ihrem Recht beeinträchtigt zu sein behauptet und dessentwegen sie mittels Berufung Abänderung des vorinstanzlichen Urteils begehrt. Zwar war hier durch das Urteil des SG die Bewilligung von Alg an den Kläger erst ab dem 06.10.1997 aufgehoben worden, so dass sich der Beschwerdewert um 232,80 DM (4 x 58,20 DM) auf 970,88 DM verringerte. Die vom Kläger zu erstattenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung waren von der Beklagten lediglich für die Zeit vom 08.10.1997 bis 20.10.1997 berechnet worden (Bl 32 R ihrer Akten). Die Beklagte hat jedoch von dem dem Kläger zu gewährenden Alg gemäß § 166 Abs 1 Nr 2 iVm § 170 Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 72,53 DM abzuführen (670,- DM x 80 % x 4./. 6 x 20,3 %; § 1 BSV 1997 vom 19.12.1996 (BGBl I, 2085), so dass der Beschwerdewert 1000,- DM übersteigt, auch wenn die von der Beklagten abzuführenden Beiträge zur Rentenversicherung in den angefochtenen Bescheiden nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
Die Berufung ist auch begründet, denn das SG ist im angefochtenen Urteil vom 30.06.1999 zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 05.05.1997 lediglich für die Zeit vom 02.10.1997 bis 06.10.1997 wegen der Erzielung des Einkommens durch den Kläger eine Rechtsgrundlage in § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X findet.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Alg-Bewilligung gem § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X liegen vor, denn der Kläger hätte der Beklagten die Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma T ... am 02.10.1997 mitteilen müssen. Es ist dabei ohne rechtliche Bedeutung, ob er und sein Bevollmächtigter das Arbeitsverhältnis bei der Firma T ... als missglückten Arbeitsversuch bewertet haben. Das für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelte Institut des missglückten Arbeitsversuches gelangt in der Arbeitslosenversicherung nicht zur Anwendung (vgl BSG vom 23.07.1996 - 7 RAr 14/96 in SozR 3-4100 § 105 AFG Nr 4; BSG vom 21.03.1996 - 11 RAr 93/95 in DBlR 4302 a AFG § 105 mit ausführlichen Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes).
Das die Entziehung des Alg nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X auslösende Fehlverhalten des Klägers besteht in einem Verstoß gegen seine gesetzliche Mitteilungspflichten nach § 60 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I). Danach haben Bezieher von Sozialleistungen, zu denen auch Alg gehört, Änderungen in Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Diese Pflicht hat der Kläger verletzt, indem er seine Arbeitsaufnahme am 02.10.1997 der Beklagten nicht mitgeteilt hat. Für die Leistung erheblich war die Mitteilung schon deshalb, weil Anspruch auf Alg nach § 100 Abs 1 AFG nur derjenige hat, der arbeitslos ist. Arbeitslos iS des Gesetzes ist jedoch nur der Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung gemäß § 102 AFG ausübt. Die Mitteilung der Arbeitsaufnahme hat der Kläger nach Auffassung des Senates auch grobfahrlässig unterlassen. Im Merkblatt für Arbeitslose (Stand April 1997), dessen Erhalt und Kenntnisnahme der Kläger beim Alg-Antrag vom 03.03.1997 unterschriftlich bestätigt hatte und dessen Inhalt nicht zur Kenntnis zu nehmen grob fahrlässig ist (vgl BSG vom 03.03.1993 - 11 RAr 43/91 in SozR 3-4100 § 103 AFG; Schroeder-Printzen-Wiesner, Kommentar zum SGB X § 45 RdNr 9), ist auf Seite 10 ausgeführt, dass der Arbeitslose eine Arbeitsaufnahme unverzüglich dem Arbeitsamt anzuzeigen hat. Die Beklagte erfuhr von dem Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Firma T ... jedoch erst am 05.11.1997. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er aus gesundheitlichen Gründen zuvor eine Arbeitsaufnahme nicht habe mitteilen können. Dies wäre auch schriftlich oder durch seine Ehefrau möglich gewesen, zumal diese - nach seinem eigenen Vortrag - auch die Einladung zum 28.10.1997 abgesagt hat.
Die Ermächtigung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X rechtfertigt - entgegen der Auffassung des SG - die Aufhebung der Alg-Bewilligung nicht nur für die Dauer der Beschäftigung des Klägers bei der Firma T ... vom 02.10. bis 06.10.1997, sondern auch für den nachfolgenden Zeitraum, da eine mehr als kurzzeitige Arbeitsaufnahme auch eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen für diesen Zeitraum bewirkt, weil sie der vorausgegangenen Arbeitslosmeldung die Grundlage entzieht. Die Arbeitslosigkeit des Klägers seit 03.03.1997 war mit der Arbeitsaufnahme am 02.10.1997 beendet, denn die der Leistungsbewilligung zugrundeliegende Arbeitslosmeldung wirkt nicht über eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung fort. Aus § 100 Abs 1 AFG ergibt sich vielmehr, dass die persönliche Arbeitslosmeldung des Versicherten materielle Anspruchsvoraussetzung ist, weil die Tatsachenerklärung über den Eintritt der Arbeitslosigkeit eine konstitutive Voraussetzung des Leistungsanspruches auf Alg darstellt (vgl die ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 21.03.1996 - 11 RAr 93/95). Ist aber die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung auf den jeweils angezeigten Eintritt der Arbeitslosigkeit beschränkt, so bedarf es für den erneuten Bezug von Alg nach einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung einer erneuten Arbeitlosmeldung, um die materielle Anspruchsvoraussetzung "arbeitslos gemeldet" nach § 100 Abs 1 AFG zu begründen.
Das Urteil des SG vom 30.06.1999 war daher aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 10.12.1997 idFd Widerspruchsbescheides vom 20.04.1998 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 02.10.1997 bis 07.11.1997 und die Rückforderung der gewährten Leistungen sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1.203,68 DM.
Der Kläger beantragte am 03.03.1997 bei der Beklagten die Gewährung von Alg. Im Leistungsantrag erklärt er, das Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechten - Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Änderungen werde er unverzüglich anzeigen.
Die Beklagte gewährte dem Kläger nach Ablauf einer Sperrzeit mit Bescheid vom 05.05.1997 ab 01.04.1997 Alg iHv 58,30 DM täglich nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 670,- DM.
Am 24.09.1997 wurde dem Kläger von der Beklagten ein Stellenangebot bei der Firma T ... unterbreitet. Der Kläger nahm dort am 02.10.1997 die Arbeit auf, wurde jedoch am zweiten Tage arbeitsunfähig, woraufhin ihm die Firma T ... zum 07.10.1997 kündigte.
Da der Kläger der Beklagten nicht mitgeteilt hatte, ob es zu einer Einstellung gekommen war, wurde er zum 28.10.1997 vorgeladen. Der Kläger erschien jedoch nicht, sondern sprach erst auf die zweite Einladung am 05.11.1997 beim Arbeitsamt Nürnberg vor.
Am 10.11.1997 meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Aus der Arbeitsbescheinigung vom 21.11.1997 ergab sich, dass der Kläger in der Zeit vom 02.10. bis 07.10.1997 ein Brutto-Arbeitsentgelt von 306,74 DM erzielt hatte und das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet worden war.
Mit Bescheid vom 10.12.1997 wurde die Bewilligung von Alg an den Kläger von der Beklagten ab dem 02.10.1997 aufgehoben und eine Erstattungspflicht für das gewährte Alg in Höhe von 1.049,40 DM sowie für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 154,28 DM festgestellt. Der Bescheid vom 05.05.1997 sei mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuches (SGB X) iVm § 152 Abs 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) aufzuheben gewesen, da der Kläger die Arbeitsaufnahme erst verspätet mitgeteilt habe. Die rückwirkende Aufhebungsentscheidung begründe auch einen Erstattungsanspruch in Höhe der zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der hiergegen am 23.12.1997 eingelegte Widerspruch blieb im Widerspruchsbescheid vom 20.04.1998 ohne Erfolg.
Dagegen hat der Kläger am 30.04.1998 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Nachdem das Arbeitsverhältnis bei der Fima T ... bereits am 07.10.1997 geendet habe, habe er angenommen, dass er der Beklagten diesen missglückten Arbeitsversuch nicht habe melden müssen, so dass er als juristischer Laie nicht fahrlässig gehandelt habe.
Mit Urteil vom 30.06.1999 hat das SG die angefochtenen Bescheide insoweit abgeändert, als darin die Bewilligung von Alg über den 06.10.1997 hinaus aufgehoben worden war. Die Tätigkeit bei der Firma T ... sei ein Arbeitsverhältnis gewesen, wenngleich ohne Schriftform und - wie der Arbeitgeber am 06.10.1997 ausgeführt habe - lediglich zur Probe. Der Kläger habe jedoch aufgrund seiner persönlichen Einsichtsfähigkeit davon ausgehen dürfen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen sei. Er habe deshalb nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig die Anzeige der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses unterlassen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X lägen deshalb nicht vor. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X sei wegen der Erzielung von Einkommens lediglich die Aufhebung der Bewilligung von Alg vom 02.10. bis 06.10.1997 gerechtfertigt.
Gegen das ihr am 14.07.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.08.1999 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sei das Institut des missglückten Arbeitsversuches in der Arbeitslosenversicherung nicht anwendbar. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger erkennen können, dass seine Arbeitslosigkeit mit der Arbeitsaufnahme am 02.10.1997 beendet war. Dem Merkblatt für Arbeitslose (Stand April 1997, S 10) hätte er ferner entnehmen können, dass nach Ende der Zwischenbeschäftigung eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich war, selbst wenn noch keine Einstellung der Leistung erfolgt sei. Es könne deshalb dahinstehen, ob der Kläger seine Arbeitsaufnahme rechtlich als Arbeitsverhältnis qualifiziert habe, weil in dem Merkblatt eindeutig auf den Begriff der Zwischenbeschäftigung, nicht jedoch auf den des Arbeitsverhältnisses abgestellt sei. Die Aufhebungsvoraussetzungen nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X seien daher auch über den 06.10.1997 hinaus erfüllt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 30.06.1999 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.1998 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 30.06.1999 zurückzuweisen.
Auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG und der Akten des BayLSG wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes = SGG) ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,- DM überschreitet (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Der Beschwerdewert ist der Gesamtbetrag dessen, was die Entscheidung des SG der Berufungsklägerin versagt hat (BVerwG in DVBL 1986, 1211; Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zum SGG, § 144 RdNr 21) und von ihr mit der Berufung weiterverfolgt wird, dh derjenige Betrag, um den die Beklagte durch das Urteil des SG in ihrem Recht beeinträchtigt zu sein behauptet und dessentwegen sie mittels Berufung Abänderung des vorinstanzlichen Urteils begehrt. Zwar war hier durch das Urteil des SG die Bewilligung von Alg an den Kläger erst ab dem 06.10.1997 aufgehoben worden, so dass sich der Beschwerdewert um 232,80 DM (4 x 58,20 DM) auf 970,88 DM verringerte. Die vom Kläger zu erstattenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung waren von der Beklagten lediglich für die Zeit vom 08.10.1997 bis 20.10.1997 berechnet worden (Bl 32 R ihrer Akten). Die Beklagte hat jedoch von dem dem Kläger zu gewährenden Alg gemäß § 166 Abs 1 Nr 2 iVm § 170 Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 72,53 DM abzuführen (670,- DM x 80 % x 4./. 6 x 20,3 %; § 1 BSV 1997 vom 19.12.1996 (BGBl I, 2085), so dass der Beschwerdewert 1000,- DM übersteigt, auch wenn die von der Beklagten abzuführenden Beiträge zur Rentenversicherung in den angefochtenen Bescheiden nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
Die Berufung ist auch begründet, denn das SG ist im angefochtenen Urteil vom 30.06.1999 zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 05.05.1997 lediglich für die Zeit vom 02.10.1997 bis 06.10.1997 wegen der Erzielung des Einkommens durch den Kläger eine Rechtsgrundlage in § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X findet.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Alg-Bewilligung gem § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X liegen vor, denn der Kläger hätte der Beklagten die Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma T ... am 02.10.1997 mitteilen müssen. Es ist dabei ohne rechtliche Bedeutung, ob er und sein Bevollmächtigter das Arbeitsverhältnis bei der Firma T ... als missglückten Arbeitsversuch bewertet haben. Das für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelte Institut des missglückten Arbeitsversuches gelangt in der Arbeitslosenversicherung nicht zur Anwendung (vgl BSG vom 23.07.1996 - 7 RAr 14/96 in SozR 3-4100 § 105 AFG Nr 4; BSG vom 21.03.1996 - 11 RAr 93/95 in DBlR 4302 a AFG § 105 mit ausführlichen Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes).
Das die Entziehung des Alg nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X auslösende Fehlverhalten des Klägers besteht in einem Verstoß gegen seine gesetzliche Mitteilungspflichten nach § 60 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I). Danach haben Bezieher von Sozialleistungen, zu denen auch Alg gehört, Änderungen in Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Diese Pflicht hat der Kläger verletzt, indem er seine Arbeitsaufnahme am 02.10.1997 der Beklagten nicht mitgeteilt hat. Für die Leistung erheblich war die Mitteilung schon deshalb, weil Anspruch auf Alg nach § 100 Abs 1 AFG nur derjenige hat, der arbeitslos ist. Arbeitslos iS des Gesetzes ist jedoch nur der Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung gemäß § 102 AFG ausübt. Die Mitteilung der Arbeitsaufnahme hat der Kläger nach Auffassung des Senates auch grobfahrlässig unterlassen. Im Merkblatt für Arbeitslose (Stand April 1997), dessen Erhalt und Kenntnisnahme der Kläger beim Alg-Antrag vom 03.03.1997 unterschriftlich bestätigt hatte und dessen Inhalt nicht zur Kenntnis zu nehmen grob fahrlässig ist (vgl BSG vom 03.03.1993 - 11 RAr 43/91 in SozR 3-4100 § 103 AFG; Schroeder-Printzen-Wiesner, Kommentar zum SGB X § 45 RdNr 9), ist auf Seite 10 ausgeführt, dass der Arbeitslose eine Arbeitsaufnahme unverzüglich dem Arbeitsamt anzuzeigen hat. Die Beklagte erfuhr von dem Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Firma T ... jedoch erst am 05.11.1997. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er aus gesundheitlichen Gründen zuvor eine Arbeitsaufnahme nicht habe mitteilen können. Dies wäre auch schriftlich oder durch seine Ehefrau möglich gewesen, zumal diese - nach seinem eigenen Vortrag - auch die Einladung zum 28.10.1997 abgesagt hat.
Die Ermächtigung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X rechtfertigt - entgegen der Auffassung des SG - die Aufhebung der Alg-Bewilligung nicht nur für die Dauer der Beschäftigung des Klägers bei der Firma T ... vom 02.10. bis 06.10.1997, sondern auch für den nachfolgenden Zeitraum, da eine mehr als kurzzeitige Arbeitsaufnahme auch eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen für diesen Zeitraum bewirkt, weil sie der vorausgegangenen Arbeitslosmeldung die Grundlage entzieht. Die Arbeitslosigkeit des Klägers seit 03.03.1997 war mit der Arbeitsaufnahme am 02.10.1997 beendet, denn die der Leistungsbewilligung zugrundeliegende Arbeitslosmeldung wirkt nicht über eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung fort. Aus § 100 Abs 1 AFG ergibt sich vielmehr, dass die persönliche Arbeitslosmeldung des Versicherten materielle Anspruchsvoraussetzung ist, weil die Tatsachenerklärung über den Eintritt der Arbeitslosigkeit eine konstitutive Voraussetzung des Leistungsanspruches auf Alg darstellt (vgl die ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 21.03.1996 - 11 RAr 93/95). Ist aber die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung auf den jeweils angezeigten Eintritt der Arbeitslosigkeit beschränkt, so bedarf es für den erneuten Bezug von Alg nach einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung einer erneuten Arbeitlosmeldung, um die materielle Anspruchsvoraussetzung "arbeitslos gemeldet" nach § 100 Abs 1 AFG zu begründen.
Das Urteil des SG vom 30.06.1999 war daher aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 10.12.1997 idFd Widerspruchsbescheides vom 20.04.1998 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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