L 9 AL 249/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 35 Al 726/93
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 249/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. März 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zu einem Drittel zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist unter anderem ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.

Die 1949 geborene Klägerin hat ein Jura-Studium abgebrochen und eine Ausbildung zum Immobilienwirt absolviert. Sie war mehrfach in Hausverwaltungen beschäftigt und hat zuletzt bis Ende 1987 in der Rechtsabteilung von S. in der Registratur gearbeitet. Vom 12.01.1988 bis 10.01.1989 bezog sie Arbeitslosengeld, seit 13.10.1989 Anschluss-Arbeitslosenhilfe.

Mit Bescheid vom 24.10.1990 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 13.10.1990 bis 12.10.1991.

Die Klägerin befand sich seit 17.09.1990 in einer kaufmännischen Übungsfirma des D ... Der Maßnahmeträger schloss die Klägerin wegen der von ihr erhobenen Forderungen nach Mitgestaltung des Lehrgangs und nach Vergünstigungen mit Wirkung vom 26.10.1990 aus.

Das Arbeitsamt hob die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 31.10.1990 ab 13.10.1990 auf und zahlte der Klägerin für die Zeit vom 17.09.1990 bis 25.10.1990 die Differenz zwischen Unterhaltsgeld und Arbeitslosenhilfe.

Am 26.10.1990 und 07.11.1990 beantragte die Klägerin die Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Abbruch der Maßnahme ab 26.10.1990.

Zu einer Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe kam es erstmals wieder mit Bescheid vom 03.12.1991 ab 11.07.1991 sowie mit Bescheid vom 16.12.1992 für die Zeit vom 12.04.1991 bis 07.05. 1991.

Vom 12.04.1991 bis 31.12.1991 bezog die Klägerin Sozialhilfe.

Für den dazwischen liegenden Zeitraum versagte das Arbeitsamt die Gewährung von Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts von Sperrzeiten und zweier Meldesäumnisse in folgender zeitlicher Abfolge:

Mit Bescheid vom 15.04.1991 stellte das Arbeitsamt den Eintritt einer achtwöchigen Sperrzeit vom 26.10.1990 bis 20.12.1990 und das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe wegen des Ausschlusses aus der kaufmännischen Übungsfirma fest. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.1991 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin unter dem Az.: S 35 Al 1399/91 Klage zum Sozialgericht (SG) München.

Mit Bescheid vom 08.04.1991 stellte das Arbeitsamt den Eintritt einer achtwöchigen Sperrzeit vom 21.12.1990 bis 14.02.1991 und das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe wegen des Nichtzustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin mit dem Großhandelszentrum B. anlässlich einer dortigen Vorsprache vom 13.11.1990 fest. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.1991 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin unter dem Az.: S 35 Al 1084/91 Klage zum SG München.

Mit weiterem Bescheid vom 08.04.1991 stellte das Arbeitsamt den Eintritt einer weiteren Sperrzeit von acht Wochen vom 15.02. 1991 bis 11.04.1991 und das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe wegen der Ablehnung einer Beschäftigung bei der Firma C. am 20.11.1990 fest. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.1991 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhoben die Klägerin unter dem Az.: S 35 Al 1016/91 Klage zum SG München.

Mit weiterem Bescheid vom 08.04.1991 stellte das Arbeitsamt eine weitere Sperrzeit von acht Wochen vom 12.04.1991 bis 08.06. 1991 und das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe auch für diesen Zeitraum wegen der Ablehnung einer Beschäftigung als Spielplatzaufsicht für die L. seitens der Klägerin am 09.01.1991 fest. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.1991 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin unter dem Az.: S 35 Al 1038/91 gleichfalls Klage zum SG München.

Nach einer in den Leistungsakten befindlichen Mitteilung der Arbeitsvermittlung an die Leistungsabteilung wurde die Klägerin mit Schreiben vom 19.04.1991 für den 07.05.1991 zwecks Besprechung ihrer beruflichen Situation in das Arbeitsamt eingeladen. Sie sei ohne wichtigen Grund nicht erschienen. In einem Schreiben der Klägerin an das Arbeitsamt vom 25.04.1991 heißt es: Sie habe die Aufforderung vom 19.04.1991 erhalten. Im Hinblick auf die vielfachen derzeit anhängigen Verfahren gegen die BA sei ein Fortführen der Vermittlung in der bisherigen Art und Weise nicht möglich. Bis zum Abschluss ihrer gerichtlichen Verfahren möge von einer weiteren Kontaktaufnahme abgesehen werden. Nach einer weiteren in den Akten befindlichen Mitteilung der Arbeitsvermittlung an die Leistungsabteilung vom 14.05.1991 wurde die Klägerin am 10.05.1991 für den 14.05.1991 nochmals zur Vorsprache im Arbeitsamt eingeladen. Sie sei ohne Mitteilung von Gründen auch zur zweiten Meldung nicht erschienen.

Am 11.07.1991 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Leistungen.

Mit Bescheid vom 03.12.1991 bewilligte das Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe ab dem 11.07.1991.

Mit einer Leistungsklage vom 13.03.1992 beim SG München beantragte die Klägerin unter dem Az.: S 35 Al 364/92, die Beklagte zur Leistung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 09.06. 1991 bis 10.07.1991 zu verurteilen.

Mit Bescheid vom 09.03.1992 versagte das Arbeitsamt die Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe vor dem 11.07.1991. Eine Wiederbewilligung unmittelbar im Anschluss an den Ablauf der letzten Sperrzeit wegen des Nichtzustandekommens einer Beschäftigung als Spielplatzaufsicht vom 12.04.1991 bis 08.06.1991 sei nicht möglich, da die Klägerin am 07.05.1991 und 14.05.1991 ohne wichtige Gründe zu zwei aufeinander folgenden Meldeterminen nicht erschienen sei. Ihr Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe daher, beginnend mit dem 08.05.1991, mindestens für sechs Wochen bzw. darüber hinaus mindestens bis zum Zeitpunkt der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung am 11.07.1991 geruht.

In ihrem Widerspruch vom 16.03.1992 wandte sich die Klägerin zum einen gegen die erneute Feststellung einer Sperrzeit vom 12.04.1991 bis 08.06.1991 wegen des Nichtzustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses als Spielplatzaufsicht bei der L. sowie gegen die Feststellung des Ruhenszeitraums ab 08.05.1991 wegen angeblicher Meldeversäumnisse. Sie sei zu sämtlichen vom Arbeitsamt angesetzten Meldeterminen erschienen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.1992 wies das Arbeitsamt den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 09.03.1992 zurück, soweit sie sich gegen die zeitliche Anknüpfung an den Ruhenszeitraum infolge der Sperrzeit wegen des Nichtzustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses als Spielplatzaufsicht vom 12.04.1991 bis 08.06.1991 gewandt habe. Insoweit sei der Widerspruch unzulässig, da der angefochtene Bescheid vom 09.03.1992 hierüber keine Entscheidung getroffen habe, diese Sperrzeit vielmehr Gegenstand des Bescheides vom 08.04.1991 gewesen sei. Dagegen erhob die Klägerin unter dem Az.: S 35 Al 563/92 Klage zum SG München.

Soweit die Klägerin sich in ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.03.1992 gegen die darin ausgesprochene Feststellung des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe wegen zweier Meldeversäumnisse gewandt hatte, wies das Arbeitsamt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.1992 als unbegründet zurück. Dagegen erhob die Klägerin unter dem Az.: S 35 Al 599/92 Klage zum SG München.

Das SG verband die Klagen unter dem führenden Az.: S 35 Al 364/92.

Während dieses Verfahrens wurden am 24.07.1992 vor dem SG die Sperrzeiten wegen des Nichtzustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem B. Großhandelszentrum (S 35 Al 1084/91), mit dem C. (S 35 Al 1016/91) und als Spielplatzaufsicht bei der L. (S 35 Al 1038/91) verhandelt.

In der Sache S 35 Al 1084/91 (B. Großhandelszentrum) gab die Beklagte ein Anerkenntnis ab: Der Sperrzeitbescheid vom 08.04.1991/Widerspruchsbescheid vom 26.09.1991 und die darin ausgesprochene Festsetzung einer Sperrzeit vom 21.12.1990 bis 14.02.1991 würden aufgehoben.

In der Sache S 35 Al 1016/91 (C.) wies das SG die Klage als unbegründet ab. Das Urteil wurde rechtskräftig.

In der Sache S 35 Al 1038/91 (Spielplatzaufsicht bei der L. ) wies das SG die Klage gleichfalls als unbegründet ab. Auch dieses Urteil wurde rechtskräftig.

Während des weiterhin noch laufenden Verfahrens S 35 Al 364/92 u.a. wegen des Beginns der Wiederbewilligung nach Ablauf der Sperrzeiten nahm das Arbeitsamt eine kalendarische Zurückverlegung der der aufgehobenen Sperrzeit wegen des Nichtzustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Großhandelszentrum B. nachfolgenden Sperrzeiten vor.

Mit Bescheid vom 16.12.1992 verlegte es den Eintritt der achtwöchigen Sperrzeit wegen der Ablehnung einer Einstellung im C. am 20.11.1990 auf den Zeitraum vom 21.12.1990 bis 14.02.1991, mit weiterem Bescheid vom 16.12.1992 den Eintritt einer achtwöchigen Sperrzeit wegen der Ablehnung einer Beschäftigung als Spielplatzaufsicht bei der L. am 09.01.1991 auf den Zeitraum vom 15.02.1991 bis 11.04.1991 zurück.

Den beiden Bescheiden war jeweils der Nachsatz hinzugefügt, dass sie Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens nach dem Sozialgerichtsgesetz würden.

Mit weiterem Bescheid vom 16.12.1992 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin Arbeitslosenhilfe im Anschluss an die sich nunmehr bis zum 11.04.1991 erstreckende letzte Sperrzeit vom 12.04.1991 bis 07.05.1991. Gleichfalls mit Bescheid vom 16.12.1992 versagte das Arbeitsamt die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen der Meldeversäumnisse vom 07.05.1991 und 14.05.1991 für den Zeitraum vor der Wiederbewilligung vom 11.07.1991 nunmehr zurück bis zum 08.05.1991.

Diese Bescheide versah das Arbeitsamt mit einer Widerspruchsbelehrung.

Mit Schreiben vom 28.12.1992 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Säumniszeit- und Versagensbescheid vom 16.12.1992. Sie wies unter Bezugnahme auf ihr vormaliges Vorbringen gegen den Bescheid vom 09.03.1992 darauf hin, dass sie zu allen vom Arbeitsamt angesetzten Meldeterminen erschienen sei. Das Arbeitsamt könne auch nicht nach so langer Zeit auf angebliche Meldeversäumnisse zurückkommen.

Am 16.04.1993 fand vor dem SG die mündliche Verhandlung statt sowohl im Rechtsstreit S 35 Al 1399/91 (Sperrzeit vom 26.10. 1990 bis 20.12.1990 wegen Ausschluss aus der Übungsfirma) wie auch in der Streitsache S 35 Al 364/92 u.a. (Versagung der Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe nach Ablauf der Sperrzeiten vor der Wiederbewilligung ab 11.07.1991).

In der Sache S 35 Al 1399/91 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen und hat der 8. Senat des Bayer. Landessozialgerichts die Berufung mit Urteil vom 08.08.1996 als unbegründet zurückgewiesen (L 8 Al 188/93).

Im Verfahren S 35 Al 364/92 u.a. beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 09.03.1992 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06.04.1992 und vom 23.04.1992 sowie des Bescheides vom 16.12.1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosenhilfe vom 08.05.1991 bis 10.07.1991 zu gewähren. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.04.1993 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 08.05.1991 bis 10.07.1991 versagt, da die Klägerin den Meldeaufforderungen für den 07.05.1991 und 14.05.1991 ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen sei.

Die Beklagte ließ dem noch einen Widerspruchsbescheid vom 21.06.1993 nachfolgen, mit dem sie den Widerspruch der Klägerin vom 28.12.1992 gegen den Bescheid vom 16.12.1992 über die Säumniszeit wegen der Meldeversäumnisse vom 07.05.1991 und 14.05. 1991 als unbegründet zurückwies.

Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 05.07.1993 erneut Klage zum SG München. Bei den Terminen 07.05.1991 und 14.05. 1991 handle es sich um willkürliche Daten.

In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 16.12.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.1993 aufzuheben.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 21.03.1997 als unzulässig ab. Über den Streitgegenstand sei bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 16.04.1993 in der Sache S 35 Al 364/92 u.a. entschieden worden. Der Bescheid vom 16.12.1992 sei in das vormalige Verfahren einbezogen worden; die Klägerin habe seine Aufhebung in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.1993 beantragt. Beim nachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 21.06.1993, den die Klägerin zum Gegenstand ihrer erneuten Klage gemacht habe, handele es sich nur um eine wiederholende Verfügung.

Die Klägerin hat mit der Berufung die Anträge gestellt:

1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG vom 21.03.1997 und des Bescheides vom 16.12.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.1993 zu verurteilen, ihr Arbeitslosenhilfe auch für die Zeit vom 08.05. 1991 bis 10.07.1991 zu leisten,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Zugrundelegung ihres zuletzt bei der Firma S. erzielten monatlichen Entgelts noch für 1990 insgesamt zustehende Arbeitslosenhilfe in Höhe von 5.896,15 DM zuzüglich 4 % Zinsen zu leisten,

3. die Beklage zu verurteilen, ihr für das Jahr 1991 noch zustehende Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 3.673,72 DM zu leisten,

4. festzustellen, dass das durch die Vorenthaltung von Arbeitslosenhilfe 1991 herbeigeführte "Sozialdumping" vom Arbeitsamt zum Sozialamt gesetzeswidrig und grundgesetzwidrig sei,

5. die Beklagte zu verurteilen, ihr die in der Zeit des Sozialhilfebezuges vom 12.04.1991 bis 31.12.1991 aus der ihr zustehenden Arbeitslosenhilfe an sich abzuführenden Krankenkassenbeiträge auszuzahlen,

6. die Beklagte vorbeugend zu verpflichten, weitere Computermanipulationen und Verfügungen zum Zwecke der Vorenthaltung von Geldleistungen zu unterlassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass nach den Anträgen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG und nach dem Urteil des SG Gegenstand des Verfahrens nur das Begehren der Klägerin geworden sei, den Bescheid der Beklagten vom 16.12.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.1993 aufzuheben, worin der Eintritt einer Säumniszeit vom 08.05.1991 bis 10.07.1991 und das entsprechende Ruhen des Arbeitslosenhilfeanspruchs festgestellt worden sei. Die Berufung sei insoweit unbegründet.

Bei sämtlichen sonstigen Anträgen handle es sich um Klageänderungen, denen ausdrücklich nicht zugestimmt werde.

Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten beigezogenen Leistungsakten der Klägerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung gegen das Urteil des SG vom 21.03. 1997 ist unbegründet.

Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 21.03.1997 die von der Klägerin mit Schreiben vom 05.07.1993 gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.06.1993 erhobene Klage als unzulässig abgewiesen.

Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 21.06.1993 war der Widerspruch vom 28.12.1992. Darin wendet sich die Klägerin gegen den Säumniszeitbescheid vom 16.12.1992. Dieser muss in Verbindung mit dem Bewilligungsbescheid vom gleichen Tag gesehen werden. Anlass zur Neuregelung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe durch die Bescheide vom 16.12.1992 war das Anerkenntnis der Beklagten vom 24.07.1992 im Rechtsstreit S 35 Al 1084/91 und die dadurch bewirkte Zurückverlegung des Ruhenszeitraums wegen der Sperrzeit aufgrund des Nichtzustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses als Spielplatzaufsicht bei der L. vom Zeitraum 12.04.1991 bis 08.06.1991 auf den nunmehrigen Zeitraum vom 15.02.1991 bis 11.04.1991. Damit war jedenfalls im Zeitraum vom 12.04.1991 bis zum 07.05. 1991 kein Ruhenstatbestand mehr gegeben, nachdem die Meldeversäumnisse vom 07.05.1991 und 14.05.1991 sich erst ab 08.05.1991 auswirken konnten. Eine Bewilligung von Arbeitslosenhilfe seit der Aufhebung ab 13.10.1990 durch den Aufhebungsbescheid vom 31.10.1990 für den Zeitraum vor der erneuten persönlichen Meldung der Klägerin am 11.07.1991 lag nicht vor. Dementsprechend hat die Beklagte mit dem Bewilligungsbescheid vom 16.12.1992 der Klägerin Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 12.04.1991 bis zum 07.05.1991 bewilligt und zugleich mit dem Säumniszeitbescheid vom gleichen Tag die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen der Meldeversäumnisse vom 07.05.1991 und 14.05.1991 ab 08.05.1991 versagt, wobei die Beklagte wegen eben dieser Meldeversäumnisse mit dem vorangegangenen Bescheid vom 09.03.1992 bei seinerzeitiger Erstreckung des letzten Sperrzeit-Ruhenszeitraums bis zum 08.06.1991 die Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe bereits vom 09.06.1991 bis zum 10.07.1991, also dem Tag vor der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung versagt hatte.

Demnach hat der von der Klägerin mit Widerspruch vom 28.12.1992 angefochtene Säumniszeitbescheid vom 16.12.1992 den Versagensbescheid vom 09.03.1992 insofern ersetzt, als er die auf die Meldeversäumnisse vom 07.05.1991 und 19.04.1991 gestützte Feststellung des Ruhens des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe bzw. das darauf gestützte Versagen von Arbeitslosenhilfe auf den Zeitraum zurück bis zum 08.05.1991 ausgedehnt hat. Der Bescheid vom 09.03.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.1992 war aber seinerseits Gegenstand des Rechtsstreits S 35 Al 599/92, aufgegangen in S 35 Al 364/92. Nach § 96 SGG ist damit der Säumniszeitbescheid vom 16.12.1992 Gegenstand des Verfahrens S 35 Al 364/92 u.a. geworden. Dementsprechend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dieses Rechtsstreits u.a. beantragt, den Bescheid vom 09.03.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.1992 und des nachfolgenden Bescheides vom 16.12.1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosenhilfe vom 08.05.1991 bis 10.07. 1991 zu gewähren, und hat das SG mit Urteil vom 16.04.1993 in der Sache S 35 Al 364/92 u.a., mit dem es die Klage abgewiesen hat, in den Gründen ausdrücklich einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe vom 08.05.1991 bis 10.07.1991 verneint bzw. die Versagung von Arbeitslosenhilfe für diesen Zeitraum seitens der Beklagten durch die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig erklärt.

Das Urteil des SG vom 16.04.1993 ist rechtskräftig geworden.

Die Klägerin hat gegen das Urteil, das ihr am 22.07.1993 zugestellt wurde, kein Rechtsmittel eingelegt.

Allerdings hat die Beklagte zwischen der Verkündung und der Zustellung des Urteils ihrerseits am 21.06.1993 noch einen Widerspruchsbescheid erlassen, mit dem sie den Widerspruch der Klägerin vom 28.12.1992 gegen den Säumniszeitbescheid vom 28.12. 1992 zurückgewiesen hat. Statt darauf hinzuweisen, dass der Säumniszeitbescheid vom 16.12.1992 entgegen der diesem Bescheid beigegebenen Widerspruchsbelehrung nach § 96 SGG von vornherein Gegenstand des Rechtsstreits S 35 Al 364/92 u.a. war oder jedenfalls aufgrund der Antragstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 16.04.1993 und dem darauf folgenden Urteil Gegenstand dieses Verfahrens geworden war, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 28.12.1992 unter Wiederholung ihres sachlichen Vorbringens als unbegründet zurück, da wegen der Meldeversäumnisse der Klägerin eine Säumniszeit vom 08.05.1991 bis 10.07.1991 eingetreten sei.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.06.1993 hat die Klägerin in dem hier zugrunde liegenden Verfahren S 35 Al 726/93 am 06.07.1993, also noch vor der Zustellung des Urteils vom 16.04. 1993 am 22.07.1993, Klage zum SG München erhoben. Sie erhebt in ihrem Klageschriftsatz Klage gegen den Säumniszeitbescheid vom 16.12.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.1993. Diese Bescheide sollten seitens des Gerichts für nichtig erklärt werden. Die Klägerin stützt dies ausdrücklich darauf, dass der unberechtigte Vorwurf der Meldeversäumnisse und die Anordnung des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosen- hilfe ab 08.05.1992 bereits Gegenstand des Bescheides vom 09.03.1992 sowie des Rechtsstreits S 35 Al 364/92 u.a. gewesen sei. Der Widerspruchsbescheid vom 21.06.1993 stelle eine "unzulässige Mehrfachverwendung" dar.

Die Klägerin war sich demnach darüber im Klaren, dass die Versagung der Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 08.05.1991 bis 10.07.1991 und die entsprechenden Versagensbescheide vom 09.03.1992 sowie - entsprechend ihrem Antrag im Rechtsstreit S 35 Al 364/92 u.a. - auch der Bescheid vom 16.12.1992 Gegenstand dieses Verfahrens geworden waren.

Gleichwohl hat sie nach der dem zeitlich nachfolgenden Zustellung des Urteils vom 16.04.1993 im Rechtsstreit S 35 Al 364/92 u.a. am 22.07.1993 kein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt. Das Urteil des SG vom 16.04.1993 in der Streitsache S 35 Al 364/92 u.a. hat damit Rechtskraft erlangt.

Damit kann aber eine gerichtliche Entscheidung über denselben Regelungsgegenstand, nämlich das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 08.05.1991 bis 10.07.1991, bzw. die Verneinung des Bestehens eines solchen Anspruchs aufgrund der von der Klägerin bestrittenen Meldeversäumnisse vom 07.05.1991 und 14.05.1991, nurmehr im Anschluss an einen negativen Zugunstenbescheid nach § 44 SGB X ergehen. Dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit ging aber kein Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X voran. Für den Fall eines sogenannten wiederholenden, in der Sache ergehenden Zweitbescheides hat das BSG mit Urteil vom 13.12.1960 (BSGE 13, 181) entschieden: Wohl könne der Leistungsträger trotz Rechtskraft eines Urteils von sich aus auf eine ihn begünstigende Rechtsfolge verzichten und dem Versicherten eine Leistung gewähren, die diesem rechtskräftig versagt worden sei. Es stelle aber eine Umgehung der Vorschrift über die materielle Rechtskraft des § 141 SGG dar, ein Gericht außerhalb eines Zugunstenverfahrens durch Erteilen eines bloßen Zweitbescheides nochmals mit demselben Streitgegenstand zu befassen. Eine entsprechende Klage sei in der Regel unzulässig oder aber, wenn ein spezifisches Rechtsschutzbedürfnis danach bestehe, nochmals mit demselben Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

Nichts anderes kann im Falle des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 21.06.1993 gelten, in dem die Beklagte ein weiteres Mal festgestellt hat, dass der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe vom 08.05.1991 bis 10.07.1991 wegen der Meldeversäumnisse vom 07.05.1991 und vom 14.05.1991 ruhe und Arbeitslosenhilfe deswegen für diesen Zeitraum zu versagen sei. Der Widerspruchsbescheid vom 21.06.1993 enthält keine zusätzliche Beschwer gegenüber dem Säumniszeit- und Versagensbescheid vom 16.12.1992, über den das SG mit Urteil vom 16.04.1993 im Verfahrens S 35 Al 364/92 u.a. entschieden hatte. Es bestand daher kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.06.1993. Das SG hat die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.06.1993 im hier zugrunde liegenden Verfahren daher zu Recht als unzulässig abgewiesen, so dass die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen war.

Die von der Klägerin vor dem Senat erhobenen weiteren Klagen waren sämtlich als unzulässige Klageänderungen nach § 99 Abs.1 SGG abzuweisen. Die Beklagte hat den Klageänderungen nicht zugestimmt. Sie sind auch nicht sachdienlich.

Die Klagen auf Zahlung noch offenstehender Arbeitslosenhilfe für 1990 und 1991, die im Wesentlichen auf den Vorwurf einer unberechtigten Herabbemessung gestützt sind (Ziffer 2 und Ziffer 3 des Antrags der Klägerin), haben nichts mit dem Gegenstand des anhängig gewordenen Klage- und Berufungsverfahrens zu tun. Das Gleiche gilt für die Klage auf Zahlung von Krankenkassenbeiträgen für den Zeitraum der Überlappung von Zeiten des Sozialhilfebezugs mit Zeiten der nachträglichen Bewilligung von Arbeitslosenhilfe im Jahr 1991 (Ziffer 5). Die Feststellungsklage (Ziffer 4) wie auch die vorbeugende Unterlassungsklage (Ziffer 6) sind jeweils zu wenig spezifisch, als dass sie Gegenstand einer sinnvollen gerichtlichen Entscheidung sein könnten.

Die Kostenentscheidung erging nach § 193 SGG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 21.06.1993 zwar den Widerspruch der Klägerin vom 28.12.1992 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat, nachdem der angefochtene Säumniszeit- und Versagungsbescheid vom 16.12.1992 bereits Gegenstand des Rechtsstreits S 35 Al 364/92 u.a. geworden war, dass die Beklagte aber ihrerseits, indem sie den Widerspruchsbescheid vom 21.06.1993, statt den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, mit dem sachlichen Nichtbestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe vom 08.05.1991 bis 10.07.1991 wegen der Meldeversäumnisse vom 07.05.1991 und 14.05.1991 begründet hat, die Klägerin zur Anstrengung eines erneuten Klageverfahrens veranlasst hat.

Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil des Senats weicht nicht ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht auf dieser Abweichung.
Rechtskraft
Aus
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