L 9 AL 251/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 AL 329/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 251/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Mai 2001 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.

Der am 1963 geborene ledige Kläger, der seit 04.08.1981 mit Unterbrechungen durch im Wesentlichen kurzfristige Beschäftigungen im Leistungsbezug der Beklagten gestanden hat, erhielt zuletzt während der Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme gemäß § 49 Abs.1 Nrn.1 und 3 SGB III Alhi in Höhe von DM 216,79 wöchentlich (Bescheid vom 14.04.2000).

Nachdem die Maßnahme abgebrochen und die Alhi-Bewilligung ab 30.05.2000 wegen der Ablehnung einer Maßnahme aufgehoben worden war, lehnte die Beklagte durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 08.06.2000 einen erneuten Alhi-Antrag vom 05.06.2000 wegen fehlender Verfügbarkeit ab. Der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf blieb nach Erlass eines weiteren Bescheides vom 20.07.2000, mit welchem die Ablehnung auch auf fehlende Arbeitsfähigkeit gestützt wurde, erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31.07.2000).

Die zum SG Regensburg erhobene Klage wurde durch Urteil vom 10.05.2001 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Erörterungstermin vom 29.01.2001 ausdrücklich erklärt habe, es sei ihm ohnehin egal, ob er Leistungen von der Beklagten oder vom Sozialamt bekomme. Insoweit sei ein schutzwürdiges Interesse an dem streitgegenständlichen Rechtsstreit nicht erkennbar. Der Kläger sei wegen fehlender Beschäftigungssuche auch nicht arbeitslos. Von der Festsetzung von Mutwillenskosten wurde abgesehen.

Das Urteil wurde laut Postzustellungsurkunde am 25.05.2001 durch Niederlegung bei der für den Wohnsitz des Klägers (B.Straße, P.) zuständigen Postagentur Marktplatz, P. , zugestellt.

Mit der am 29.06.2001 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Berufungsschrift vom 18.06.2001 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Poststempel trägt das Datum 28.06.2001, 20.00 Uhr, Briefzentrum 92.

Auf den Hinweis des Senats vom 16.07.2001, dass die verfristete Berufung als unzulässig verworfen werden müsse, sofern keine Tatsachen vorlägen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten, führte der Kläger aus: "Ich hatte den Brief schon früher abgeschickt, laut Poststempel. Da ich krank geschrieben war, konnte ich den Brief bei der Post nicht früher abholen. Ich bitte um Ihr Verständnis."

Die Beklagte verweist darauf, dass die gegen das am 25.05.2001 zugestellte Urteil gerichtete Berufung außerhalb der Rechtsmittelfrist erst am 29.06.2001 eingegangen sei und Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen.

Auf die weitere Anfrage des Senats vom 10.08.2001 erfolgte eine Reaktion des Klägers nicht.

Der Senat hat neben der Leistungsakte der Beklagten die Verfahrensakten des ersten Rechtszuges beigezogen.

Der in der Berufungsverhandlung weder erschienene noch vertretene Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Regensburg vom 10.05.2001 sowie die Bescheide vom 08.06. und 20.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 05.06.2000 Alhi weiter zu gewähren.

Der Antrag der Beklagten lautet,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Regensburg vom 10.05.2001 als unzulässig zu verwerfen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakte der Beklagten verwiesen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 11.10.2001.

Entscheidungsgründe:

Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, im Übrigen formgerecht eingelegte Berufung ist verfristet und daher als unzulässig zu verwerfen.

Der Senat entscheidet trotz klägerischen Ausbleibens im Termin vom 11.10.2001, denn der Kläger wurde in der am 22.09.2001 zugestellten Terminsmitteilung vom 21.09.2001 ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen.

Die gegen das am 25.05.2001 durch Niederlegung bei der Postagentur P. zugestellte Urteil des SG Regensburg vom 10.05.2001 gerichtete Rechtsmittel ist nicht fristgerecht eingelegt worden, § 151 Abs.1 SGG. Denn sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufungsgericht eingegangen. Auch liegen Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.

Mit der wirksamen Zustellung vom 25.05.2001 begann der Lauf der gesetzlichen Berufungsfrist am 26.05.2001, §§ 135, 64 Abs.1 SGG. Er endete mit Ablauf des 25.06.2001 (Montag), § 64 Abs.2 SGG. Das erst am 29.06.2001 beim Bayer. LSG eingegangene Rechtsmittel war mithin verfristet, was von Amts wegen zu beachten war.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt zur Überzeugung des Senats nicht in Betracht, § 67 Abs.1 SGG. Vorgenannter Vorschrift zufolge ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Glaubhafte Gründe, welche eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, sind trotz ausdrücklicher Hinweise des Senats weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dem Berufungsgericht ist nach allem eine sachliche Prüfung des als unzulässig zu verwerfenden Rechtsmittels verwehrt.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte die Beklagte, welche für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die dem Kläger zu dessen Rechtsverfolgung entstanden sind.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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