Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 345/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 255/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.03.2001 - Az: S 8 AL 345/97 - wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 10.05.1997 bis 26.05.1997.
Der Kläger nahm vom 21.10.1993 bis 20.10.1994 an einer Bildungsmaßnahme der Staatlichen Berufsfachschule für Masseure und Medizinische Bademeister mit dem Maßnahmeziel "Staatlich geprüfter Masseur und Mediziner Bademeister" teil. In der Zeit vom 01.11.1994 bis 31.05.1996 leistete er ein Anerkennungspraktikum. Die staatliche Anerkennung seiner Berufsausbildung beantragte der Kläger nicht.
Seit dem 01.06.1996 bezog der Kläger Arbeitslosengeld (Alg). Nach Erschöpfung des Anspruches gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 05.11.1996 ab 16.11.1996 Alhi in Höhe von 182,40 DM wöchentlich.
In Beratungsgesprächen am 03.04.1997 und 06.05.1997 wurde dem Kläger erläutert, dass ohne staatliche Anerkennung seiner Berufsausbildung keine Vermittlungsmöglichkeit als Masseur bestünde und er aufgrund seines bisherigen Berufsverlaufes und der Dauer seiner Arbeitslosigkeit auch Helferstellen annehmen müsse. Am 09.05.1997 wurde der Kläger nochmals über die Zumutbarkeit von Helferstellen und die Rechtsfolgen bei Wegfall seiner Verfügbarkeit aufgeklärt. Der Kläger erklärte dabei, dass er nicht bereit sei, Helferstellen anzunehmen, verweigerte jedoch die Unterschrift unter ein entsprechend vorbereitetes Schreiben der Beklagten.
Mit Bescheid vom 03.06.1997 stellte die Beklagte wegen Vereitelung einer Arbeitsaufnahme beim Hausordnungsdienst F. den Eintritt einer Sperrzeit vom 10.05.1997 bis 01.08.1997 fest.
Mit Bescheid vom 18.06.1997 erklärte die Beklagte den Sperrzeitbescheid vom 03.06.1997 für gegenstandslos und hob die Alhi-Bewilligung an den Kläger ab dem 10.05.1997 wegen fehlender Verfügbarkeit gemäß § 103 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf.
Mit Bescheid vom 20.06.1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den 27.05.1997 Alhi, stellte im Bescheid vom 18.06.1997 den Eintritt einer Sperrzeit vom 28.05.1997 bis 19.08.1997 fest und gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 24.06.1997 ab 20.08.1997 erneut Alhi.
Der gegen den Bescheid vom 18.06.1997 am 14.07.1997 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 02.10.1997).
Bereits am 20.05.1997 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die im Bewilligungsbescheid vom 05.11.1996 genannte Leistung (Alhi) bis zum 15.11.1997 weiter zu zahlen. Aus dem in der Anlage beigefügten Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung der Beklagten vom 14.05.1997 gehe hervor, dass die Zahlung der Leistung mit Ablauf des 09.05.1997 eingestellt worden sei und er weitere Nachricht erhalten werde.
Das SG hat die Klage unter dem Az S 15 AL 345/97 erfasst. Ein am 07.09.1999 vom Kläger gegen den Vorsitzenden der 15. Kammer gestelltes Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit hielt das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) im Beschluss vom 03.02.2000 für unbegründet. Mit Schreiben vom 25.04.2000, 21.06.2000 und 28.08.2000 hat der Kläger dagegen Verfassungsbeschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 30.06.2000 hat der Kläger Strafanzeige erstattet und Strafantrag gegen den Vorsitzenden der 15. Kammer gestellt. Mit Verfügung vom 04.07.2000 hat sich der Vorsitzende der 15. Kammer daraufhin selbst abgelehnt.
Gegen die erste Vertreterin des Vorsitzenden der 15. Kammer, die Vorsitzende der 13. Kammer, hat der Kläger am 08.11.2000 Strafanzeige erstattet, Strafantrag gestellt und sie am 09.11.2000 ebenfalls wegen Befangenheit abgelehnt. Mit Verfügung vom 13.11.2000 hat sich die Vorsitzende der 13. Kammer daraufhin für befangen erklärt und die Akten dem zweiten Vertreter der 15. Kammer, dem Vorsitzenden der 8. Kammer, zugeleitet.
Mit Schreiben vom 26.01.2001 hat der Kläger auch gegen den Vorsitzenden der 8. Kammer Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt. Am 29.01.2001 hat er den Vorsitzenden der 8. Kammer ebenfalls abgelehnt und mit Schreiben vom 08.02.2001 erneut Verfassungsbeschwerde erhoben.
Im Beschluss vom 14.02.2001 hielt das BayLSG das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 8. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet.
Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.03.2001 Verfassungsbeschwerde erhoben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.03.2001 abgewiesen. Die Beklagte habe den Alhi-Bewilligungsbescheid vom 05.11.1996 gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bei einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mW für die Zukunft auch vor Ablauf des im Bescheid vom 05.11.1996 genannten Bewilligungsabschnittes aufheben können. Mit Bescheid vom 18.06.1997 habe sie den fehlenden Anspruch des Klägers auf Alhi mW vom 10.05.1997 festgestellt. Dieser sei Gegenstand des Klageverfahrens S 8/AL 802/97. Die Beklagte habe die Leistung an den Kläger somit zu Recht mW vom 10.05.1997 im Vorgriff auf die Rechtsentscheidung vom 18.06.1997 einstellen können.
Gegen das ihm am 31.05.2001 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 02.07.2001 (einem Montag, der 30.06.2001 war ein Samstag) beim SG Nürnberg eingelegten Berufung.
Die 8. Kammer des Sozialgerichtes Nürnberg sei ein unstatthaftes Ausnahmegericht, das für seinen Rechtsstreit nicht zuständig sei. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.06.1997 und die folgenden Bescheide seien nicht Gegenstand seines Rechtsstreites mit dem Az S 8 AL 345/97. Die Zustellung des Urteils vom 30.03.2001 erst am 31.05.2001 verstoße gegen § 135 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Im Übrigen habe er dem Arbeitsmarkt immer zur Verfügung gestanden, da er das Arbeitsamt täglich habe aufsuchen können und immer erreichbar gewesen wäre. Die Beklagte habe die Zahlung von Alhi ohne Bescheid ab 10.05.1997 eingestellt. Eine Einstellung der Leistung im Vorgriff ohne Aufhebungsbescheid sei nicht zulässig.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden des 10. Senates des BayLSG vom 28.12.2001 hat der Senat - ohne Beteiligung des abgelehnten Richters - im Beschluss vom 10.01.2002 für unbegründet gehalten.
In der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen ist, hat der Senat darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand die Zahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 10.05.1997 bis 26.05.1997 sei, die im Wege einer echten Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend gemacht werde. Da dem Kläger von der Beklagten Alhi in Höhe von 182,40 DM wöchentlich bewilligt worden sei, dürfte der Beschwerdewert des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG von 1.000,- DM nicht erreicht werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 64 Abs 3, 151 Abs 1 und 2 SGG) ist unzulässig.
Eine Berufung bedarf der Zulasung in dem Urteil des Sozialgerichs oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1000,- DM nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).
Der Kläger begehrt mit seiner Klage vom 20.05.1997 die weitere Zahlung von Alhi ab dem 10.05.1997, wie sie mit Bescheid vom 05.11.1996 bewilligt worden ist. Es handelt sich demnach um eine echte Leistungsklage iS des § 54 Abs 5 SGG. Die Alhi-Bewilligung an ihn war zunächst ohne Bescheid ab dem 10.05.1997 eingestellt worden. Mit Bescheid vom 18.06.1997 hob die Beklagte jedoch die Alhi-Gewährung an den Kläger ab dem 10.05.1997 wegen fehlender Verfügbarkeit gemäß § 103 AFG auf, bewilligte ihm anschließend mit Bescheid vom 20.06.1997 wieder ab dem 27.05.1997 Alhi, so dass Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens die Zahlung von Alhi an den Kläger für die Zeit vom 10.05.1997 bis 26.05.1997 ist, also für einen Zeitraum von 16 Tagen. Da die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05.11.1996 Alhi in Höhe von 182,40 DM wöchentlich gewährt hatte, erreicht der Streitwert dieses Berufungsverfahrens nicht den erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes von 1.000,- DM.
Die Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG unterliegt ebenfalls der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs 1 SGG, wonach der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 1.000,- DM betragen muss. Dem Sinn und Zweck des § 144 SGG entsprechend, die zweite Tatsacheninstanz in Bagatellfällen mit nur geringfügiger Beschwer auszuschließen (BSGE 42, 212, 215), würde es widersprechen, Leistungsklagen, mit denen die Zahlung einer Geldleistung angestrebt wird, von der Berufungsbeschränkung des § 144 SGG auszunehmen (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6.Aufl, § 144 RdNr 13).
Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 30.03.2000 auch nicht gemäß § 144 Abs 2 SGG zugelassen. Die bloße Beifügung einer auf die Möglichkeit der Berufung hinweisenden Rechtsmittelbelehrung reicht dafür nicht aus (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6.Aufl, § 144 RdNr 40 mwN aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung ersetzt eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht die positive Entscheidung des Sozialgerichts über die Zulassung (vgl BSG Urteil vom 19.11.1996 - Az 1 RK 18/95 = NZS 1997 S 388 (390) mwN).
Die Rechtsfolge einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, die hier gegeben ist, erschöpft sich gemäß § 66 Abs 2 SGG in der Verlängerung der Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde, dh, diese konnte nun statt innerhalb eines Monats (§ 145 SGG) innerhalb eines Jahres eingelegt werden (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6.Aufl, §-144 RdNr 45).
Die Berufung war auch nicht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht eingelegt. Eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich, da ausdrücklich Berufung eingelegt wurde (Meyer-Ladewig aaO).
Demzufolge war die Berufung des Klägers vom 02.07.2001 gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 30.03.2001 - Az: S 8 AL 345/97 - als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 10.05.1997 bis 26.05.1997.
Der Kläger nahm vom 21.10.1993 bis 20.10.1994 an einer Bildungsmaßnahme der Staatlichen Berufsfachschule für Masseure und Medizinische Bademeister mit dem Maßnahmeziel "Staatlich geprüfter Masseur und Mediziner Bademeister" teil. In der Zeit vom 01.11.1994 bis 31.05.1996 leistete er ein Anerkennungspraktikum. Die staatliche Anerkennung seiner Berufsausbildung beantragte der Kläger nicht.
Seit dem 01.06.1996 bezog der Kläger Arbeitslosengeld (Alg). Nach Erschöpfung des Anspruches gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 05.11.1996 ab 16.11.1996 Alhi in Höhe von 182,40 DM wöchentlich.
In Beratungsgesprächen am 03.04.1997 und 06.05.1997 wurde dem Kläger erläutert, dass ohne staatliche Anerkennung seiner Berufsausbildung keine Vermittlungsmöglichkeit als Masseur bestünde und er aufgrund seines bisherigen Berufsverlaufes und der Dauer seiner Arbeitslosigkeit auch Helferstellen annehmen müsse. Am 09.05.1997 wurde der Kläger nochmals über die Zumutbarkeit von Helferstellen und die Rechtsfolgen bei Wegfall seiner Verfügbarkeit aufgeklärt. Der Kläger erklärte dabei, dass er nicht bereit sei, Helferstellen anzunehmen, verweigerte jedoch die Unterschrift unter ein entsprechend vorbereitetes Schreiben der Beklagten.
Mit Bescheid vom 03.06.1997 stellte die Beklagte wegen Vereitelung einer Arbeitsaufnahme beim Hausordnungsdienst F. den Eintritt einer Sperrzeit vom 10.05.1997 bis 01.08.1997 fest.
Mit Bescheid vom 18.06.1997 erklärte die Beklagte den Sperrzeitbescheid vom 03.06.1997 für gegenstandslos und hob die Alhi-Bewilligung an den Kläger ab dem 10.05.1997 wegen fehlender Verfügbarkeit gemäß § 103 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf.
Mit Bescheid vom 20.06.1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den 27.05.1997 Alhi, stellte im Bescheid vom 18.06.1997 den Eintritt einer Sperrzeit vom 28.05.1997 bis 19.08.1997 fest und gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 24.06.1997 ab 20.08.1997 erneut Alhi.
Der gegen den Bescheid vom 18.06.1997 am 14.07.1997 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 02.10.1997).
Bereits am 20.05.1997 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die im Bewilligungsbescheid vom 05.11.1996 genannte Leistung (Alhi) bis zum 15.11.1997 weiter zu zahlen. Aus dem in der Anlage beigefügten Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung der Beklagten vom 14.05.1997 gehe hervor, dass die Zahlung der Leistung mit Ablauf des 09.05.1997 eingestellt worden sei und er weitere Nachricht erhalten werde.
Das SG hat die Klage unter dem Az S 15 AL 345/97 erfasst. Ein am 07.09.1999 vom Kläger gegen den Vorsitzenden der 15. Kammer gestelltes Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit hielt das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) im Beschluss vom 03.02.2000 für unbegründet. Mit Schreiben vom 25.04.2000, 21.06.2000 und 28.08.2000 hat der Kläger dagegen Verfassungsbeschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 30.06.2000 hat der Kläger Strafanzeige erstattet und Strafantrag gegen den Vorsitzenden der 15. Kammer gestellt. Mit Verfügung vom 04.07.2000 hat sich der Vorsitzende der 15. Kammer daraufhin selbst abgelehnt.
Gegen die erste Vertreterin des Vorsitzenden der 15. Kammer, die Vorsitzende der 13. Kammer, hat der Kläger am 08.11.2000 Strafanzeige erstattet, Strafantrag gestellt und sie am 09.11.2000 ebenfalls wegen Befangenheit abgelehnt. Mit Verfügung vom 13.11.2000 hat sich die Vorsitzende der 13. Kammer daraufhin für befangen erklärt und die Akten dem zweiten Vertreter der 15. Kammer, dem Vorsitzenden der 8. Kammer, zugeleitet.
Mit Schreiben vom 26.01.2001 hat der Kläger auch gegen den Vorsitzenden der 8. Kammer Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt. Am 29.01.2001 hat er den Vorsitzenden der 8. Kammer ebenfalls abgelehnt und mit Schreiben vom 08.02.2001 erneut Verfassungsbeschwerde erhoben.
Im Beschluss vom 14.02.2001 hielt das BayLSG das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 8. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet.
Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.03.2001 Verfassungsbeschwerde erhoben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.03.2001 abgewiesen. Die Beklagte habe den Alhi-Bewilligungsbescheid vom 05.11.1996 gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bei einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mW für die Zukunft auch vor Ablauf des im Bescheid vom 05.11.1996 genannten Bewilligungsabschnittes aufheben können. Mit Bescheid vom 18.06.1997 habe sie den fehlenden Anspruch des Klägers auf Alhi mW vom 10.05.1997 festgestellt. Dieser sei Gegenstand des Klageverfahrens S 8/AL 802/97. Die Beklagte habe die Leistung an den Kläger somit zu Recht mW vom 10.05.1997 im Vorgriff auf die Rechtsentscheidung vom 18.06.1997 einstellen können.
Gegen das ihm am 31.05.2001 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 02.07.2001 (einem Montag, der 30.06.2001 war ein Samstag) beim SG Nürnberg eingelegten Berufung.
Die 8. Kammer des Sozialgerichtes Nürnberg sei ein unstatthaftes Ausnahmegericht, das für seinen Rechtsstreit nicht zuständig sei. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.06.1997 und die folgenden Bescheide seien nicht Gegenstand seines Rechtsstreites mit dem Az S 8 AL 345/97. Die Zustellung des Urteils vom 30.03.2001 erst am 31.05.2001 verstoße gegen § 135 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Im Übrigen habe er dem Arbeitsmarkt immer zur Verfügung gestanden, da er das Arbeitsamt täglich habe aufsuchen können und immer erreichbar gewesen wäre. Die Beklagte habe die Zahlung von Alhi ohne Bescheid ab 10.05.1997 eingestellt. Eine Einstellung der Leistung im Vorgriff ohne Aufhebungsbescheid sei nicht zulässig.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden des 10. Senates des BayLSG vom 28.12.2001 hat der Senat - ohne Beteiligung des abgelehnten Richters - im Beschluss vom 10.01.2002 für unbegründet gehalten.
In der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen ist, hat der Senat darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand die Zahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 10.05.1997 bis 26.05.1997 sei, die im Wege einer echten Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend gemacht werde. Da dem Kläger von der Beklagten Alhi in Höhe von 182,40 DM wöchentlich bewilligt worden sei, dürfte der Beschwerdewert des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG von 1.000,- DM nicht erreicht werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 64 Abs 3, 151 Abs 1 und 2 SGG) ist unzulässig.
Eine Berufung bedarf der Zulasung in dem Urteil des Sozialgerichs oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1000,- DM nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).
Der Kläger begehrt mit seiner Klage vom 20.05.1997 die weitere Zahlung von Alhi ab dem 10.05.1997, wie sie mit Bescheid vom 05.11.1996 bewilligt worden ist. Es handelt sich demnach um eine echte Leistungsklage iS des § 54 Abs 5 SGG. Die Alhi-Bewilligung an ihn war zunächst ohne Bescheid ab dem 10.05.1997 eingestellt worden. Mit Bescheid vom 18.06.1997 hob die Beklagte jedoch die Alhi-Gewährung an den Kläger ab dem 10.05.1997 wegen fehlender Verfügbarkeit gemäß § 103 AFG auf, bewilligte ihm anschließend mit Bescheid vom 20.06.1997 wieder ab dem 27.05.1997 Alhi, so dass Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens die Zahlung von Alhi an den Kläger für die Zeit vom 10.05.1997 bis 26.05.1997 ist, also für einen Zeitraum von 16 Tagen. Da die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05.11.1996 Alhi in Höhe von 182,40 DM wöchentlich gewährt hatte, erreicht der Streitwert dieses Berufungsverfahrens nicht den erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes von 1.000,- DM.
Die Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG unterliegt ebenfalls der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs 1 SGG, wonach der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 1.000,- DM betragen muss. Dem Sinn und Zweck des § 144 SGG entsprechend, die zweite Tatsacheninstanz in Bagatellfällen mit nur geringfügiger Beschwer auszuschließen (BSGE 42, 212, 215), würde es widersprechen, Leistungsklagen, mit denen die Zahlung einer Geldleistung angestrebt wird, von der Berufungsbeschränkung des § 144 SGG auszunehmen (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6.Aufl, § 144 RdNr 13).
Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 30.03.2000 auch nicht gemäß § 144 Abs 2 SGG zugelassen. Die bloße Beifügung einer auf die Möglichkeit der Berufung hinweisenden Rechtsmittelbelehrung reicht dafür nicht aus (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6.Aufl, § 144 RdNr 40 mwN aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung ersetzt eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht die positive Entscheidung des Sozialgerichts über die Zulassung (vgl BSG Urteil vom 19.11.1996 - Az 1 RK 18/95 = NZS 1997 S 388 (390) mwN).
Die Rechtsfolge einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, die hier gegeben ist, erschöpft sich gemäß § 66 Abs 2 SGG in der Verlängerung der Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde, dh, diese konnte nun statt innerhalb eines Monats (§ 145 SGG) innerhalb eines Jahres eingelegt werden (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6.Aufl, §-144 RdNr 45).
Die Berufung war auch nicht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht eingelegt. Eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich, da ausdrücklich Berufung eingelegt wurde (Meyer-Ladewig aaO).
Demzufolge war die Berufung des Klägers vom 02.07.2001 gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 30.03.2001 - Az: S 8 AL 345/97 - als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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