L 11 AL 259/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 376/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 259/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.06.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 20.02.1999 streitig.

Der 1944 geborene Kläger bezog ab 10.04.1997 Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 520,- DM. Ab 20.02.1998 wurde ihm mit Unterbrechung Alhi nach einem Bemessungsentgelt von dynamisiert 530,- DM wöchentlich gewährt. Der Anpassungstermin war auf den 20.02. festgesetzt.

Am 20.02.1999 begann ein neuer Bewilligungsabschnitt für Alhi. Das Bemessungsentgelt wurde auf gerundet 520,- DM wöchentlich bestimmt (Bescheid vom 13.01.1999).

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.1999 zurückgewiesen wurde. In der Begründung wurde auf die gesetzliche Anpassung des Bemessungsentgelts für Alhi-Bezieher im Einzelnen hingewiesen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg begehrte der Kläger höhere Alhi nach einem höheren Bemessungsentgelt. Er verwies im Wesentlichen auf die Argumente, die er schon im Parallelverfahren (Az: L 11 AL 260/99 bzw S 8 AL 1327/98) vor dem Sozialgericht Nürnberg für eine Erhöhung des Bemessungsentgeltes beim Arbeitslosengeld ab 10.04.1997 vorgetragen hatte.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.06.1999 abgewiesen. In seiner Entscheidung ist es der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 19.03.1999 gefolgt.

Gegen das ihm am 05.08.1999 zugestellte Urteil vom 23.06.1999 hatte der Kläger schon am 21.07.1999 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt,

ihm eine höhere Arbeitslosenhilfe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Sein Begehren nach Berücksichtigung eines höheren Bemessungsentgelts sei Gegenstand des Parallelverfahrens vor dem Senat (L 11 AL 260/99). Sollte in dem genannten Verfahren ein höheres Bemessungsentgelt festgestellt werden, würde sich dieses auch im vorliegenden Verfahren auswirken.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die beigezogenen Akten der Beklagten (Stamm-Nr 939253) und auf die Akte des Sozialgerichts, deren wesentlichste Inhalte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, und auf die Akten des Parallelverfahrens (L 11 Al 260/99 bzw S 8 Al 1327/98).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Höhe der Alhi beträgt gemäß § 195 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für Arbeitnehmer, bei denen kein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte - wie bei dem Kläger - eingetragen ist, 53 % des Leistungsentgelts. Bezüglich der Bestimmung des Leistungsentgelts verweist § 198 Satz 1, 2 Nr 4 SGG III auf eine entsprechende Anwendung der §§ 136 - 137 SGB III. Das Leistungsentgelt (§ 136 SGB III) ist das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt. Bei dem Kläger, der die Steuerklasse I hatte, war die Leistungsgruppe A der allgemeinen Leistungstabelle zu berücksichtigen.

Für die Alhi ist nach § 200 SGB III von dem Bemessungsentgelt auszugehen, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden war.

Beim Kläger war demnach von einem Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld von 520,- DM wöchentlich auszugehen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Senats im Parallelverfahren vom 27.09.2001 (Az: L 11 AL 260/99) wird bezüglich des für das Alg maßgebenden Bemessungsentgelts verwiesen.

Dieses Bemessungsentgelt von 520,- DM wurde zu Beginn des Alhi-Bezuges ab 20.02.1998 auf 530,- DM dynamisiert.

Dieses dynamisierte Bemessungsentgelt von 530,- DM war nun ab 20.02.1999 auf 520,- DM anzupassen (§ 201 SGB III iVm §§ 198, 138 SGB III). Auf die detaillierten Ausführungen zur Berechnung der Anpassung im Widerspruchsbescheid vom 13.03.1999 (dort Seite 2 Abs 5 ff bis S 3 vorletzter Absatz) wird verwiesen.

Dem Kläger steht demnach keine höhere Alhi ab 20.02.1999 zu.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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