Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 257/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 261/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.03.2001 - Az.: S 8 AL 257/98 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Nichtigkeit des Bescheides vom 23.01.1998.
Der Kläger bezog von der Beklagten Arbeitslosenhilfe (Alhi). Am 20.10.1997 beantragte er bei der Beklagten die Fortzahlung der Alhi über den 15.11.1997 hinaus.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.1998 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi an den Kläger ab dem 14.10.1997 auf, da der Anspruch wegen des erneuten Eintritts einer Sperrzeit (Vereitlung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses mit der GFZ M. GmbH) erloschen sei.
Mit Bescheid vom 23.01.1998 (idF des Schreibens vom 30.03.1998) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Alhi ab dem 17.11.1997 ab, da sie bereits mit Bescheid vom 25.11.1997 das Erlöschen des Alhi-Anspruches des Klägers festgestellt habe. Der Bescheid werde nach § 96 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des beim Sozialgericht Nürnberg (SG) anhängigen Verfahrens.
Dagegen hat der Kläger am 11.03.1998 Klage zum SG Nürnberg erhoben und beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 23.01.1998, der an besonders schwerwiegenden Fehlern leide, nichtig sei. Das SG hat die Klage unter deren Aktenzeichen S 15 AL 257/98 erfasst.
Ein am 07.09.1999 vom Kläger gegen den Vorsitzenden der 15. Kammer gestelltes Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit hat das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) im Beschluss vom 03.02.2000 für unbegründet gehalten. Mit Schreiben vom 25.04.2000, 21.06.2000 und 28.08.2000 hat der Kläger dagegen Verfassungsbeschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 30.03.2000 hat der Kläger gegen den Vorsitzenden der 15. Kammer Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt. Mit Verfügung vom 04.07.2000 hat sich der Vorsitzende der 15. Kammer daraufhin selbst abgelehnt.
Gegen die erste Vertreterin des Vorsitzenden der 15. Kammer, die Vorsitzende der 13. Kammer, hat der Kläger am 08.11.2000 Strafanzeige erstattet, Strafantrag gestellt und sie am 09.11.2000 ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Verfügung vom 13.11.2000 hat sich die Vorsitzende der 13. Kammer daraufhin selbst für befangen erklärt und die Akten dem zweiten Vertreter der 15. Kammer, dem Vorsitzenden der 8. Kammer, zugeleitet.
Mit Schreiben vom 26.01.2001 hat der Kläger auch gegen den Vorsitzenden der 8. Kammer Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt, ihn am 29.01.2001 ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und mit Schreiben vom 08.02.2001 erneut Verfassungsbeschwerde erhoben.
Im Beschluss vom 14.02.2001 hielt das BayLSG das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 8. Kammer des SG Nürnberg wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet.
Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.03.2001 Verfassungsbeschwerde erhoben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.03.2001 abgewiesen. Für die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 23.01.1998 habe der Kläger kein Rechtsschutzinteresse, da er gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.11.1997 bereits Klage erhoben habe. Im Übrigen wiederhole der Bescheid vom 23.01.1998 nur deklaratorisch die Festsetzungen im Bescheid vom 25.11.1997, sodass eine weitere Beschwer des Klägers nicht ersichtlich sei.
Gegen das ihm am 31.05.2001 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 02.07.2001 (einem Montag, der 30.06.2001 war ein Samstag) beim SG Nürnberg eingelegten Berufung.
Die 8. Kammer des Sozialgerichtes Nürnberg sei ein unstatthaftes Ausnahmegericht, das für seinen Rechtsstreit nicht zuständig sei. Der Bescheid vom 23.01.1998 sei nicht Gegenstand seines Rechtsstreites mit dem Az: S 8 AL 257/98. Die Zustellung des Urteiles vom 30.03.2001 erst am 31.05.2001 verstoße gegen § 135 SGG.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden des 10. Senats des BayLSG vom 28.12.2001 hat der Senat - ohne Beteiligung des abgelehnten Richters - im Beschluss vom 10.01.2002 für unbegründet gehalten.
Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung (der 30.06.2001 war ein Samstag, sodass sich das Fristende auf den nächstfolgenden Werktag, Montag den 02.07.2001 verschob (§ 64 Abs 3 SGG)) ist auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, denn das SG hat mit Urteil vom 30.03.2001 zu Recht die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides der Beklagten vom 23.01.1998 abgewiesen.
Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 4 SGG auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 23.01.1998 ist gegenüber der Anfechtungs- und Verpflichtungs-/ Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG subsidiär (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 55 RdNr 14 a mwN aus der Rechtsprechung).
Eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs-/Leistungsklage gegen den Bescheid vom 23.01.1998 wurde hier jedoch nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens, soweit ersichtlich, nicht erhoben. Entgegen der Auffassung des SG fehlt dem Kläger deshalb hier nicht schon ein berechtigtes Interesse für die Feststellungsklage.
Der Bescheid vom 23.01.1998 leidet jedoch nicht an besonders schwerwiegenden, offenkundigen Fehlern im Sinne des § 40 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), die eine Nichtigkeit begründen würden. Dieser weist lediglich zwei offensichtliche Schreibfehler auf, die mit Schreiben vom 30.03.1998 von der Beklagten berichtigt wurden (§ 38 Satz 1 SGB X).
Das SG hat demnach im Ergebnis zu Recht die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit abgewiesen. Demzufolge war die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 30.03.2001 - Az: S 8 AL 257/98 - zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Nichtigkeit des Bescheides vom 23.01.1998.
Der Kläger bezog von der Beklagten Arbeitslosenhilfe (Alhi). Am 20.10.1997 beantragte er bei der Beklagten die Fortzahlung der Alhi über den 15.11.1997 hinaus.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.1998 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi an den Kläger ab dem 14.10.1997 auf, da der Anspruch wegen des erneuten Eintritts einer Sperrzeit (Vereitlung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses mit der GFZ M. GmbH) erloschen sei.
Mit Bescheid vom 23.01.1998 (idF des Schreibens vom 30.03.1998) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Alhi ab dem 17.11.1997 ab, da sie bereits mit Bescheid vom 25.11.1997 das Erlöschen des Alhi-Anspruches des Klägers festgestellt habe. Der Bescheid werde nach § 96 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des beim Sozialgericht Nürnberg (SG) anhängigen Verfahrens.
Dagegen hat der Kläger am 11.03.1998 Klage zum SG Nürnberg erhoben und beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 23.01.1998, der an besonders schwerwiegenden Fehlern leide, nichtig sei. Das SG hat die Klage unter deren Aktenzeichen S 15 AL 257/98 erfasst.
Ein am 07.09.1999 vom Kläger gegen den Vorsitzenden der 15. Kammer gestelltes Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit hat das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) im Beschluss vom 03.02.2000 für unbegründet gehalten. Mit Schreiben vom 25.04.2000, 21.06.2000 und 28.08.2000 hat der Kläger dagegen Verfassungsbeschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 30.03.2000 hat der Kläger gegen den Vorsitzenden der 15. Kammer Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt. Mit Verfügung vom 04.07.2000 hat sich der Vorsitzende der 15. Kammer daraufhin selbst abgelehnt.
Gegen die erste Vertreterin des Vorsitzenden der 15. Kammer, die Vorsitzende der 13. Kammer, hat der Kläger am 08.11.2000 Strafanzeige erstattet, Strafantrag gestellt und sie am 09.11.2000 ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Verfügung vom 13.11.2000 hat sich die Vorsitzende der 13. Kammer daraufhin selbst für befangen erklärt und die Akten dem zweiten Vertreter der 15. Kammer, dem Vorsitzenden der 8. Kammer, zugeleitet.
Mit Schreiben vom 26.01.2001 hat der Kläger auch gegen den Vorsitzenden der 8. Kammer Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt, ihn am 29.01.2001 ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und mit Schreiben vom 08.02.2001 erneut Verfassungsbeschwerde erhoben.
Im Beschluss vom 14.02.2001 hielt das BayLSG das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 8. Kammer des SG Nürnberg wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet.
Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.03.2001 Verfassungsbeschwerde erhoben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.03.2001 abgewiesen. Für die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 23.01.1998 habe der Kläger kein Rechtsschutzinteresse, da er gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.11.1997 bereits Klage erhoben habe. Im Übrigen wiederhole der Bescheid vom 23.01.1998 nur deklaratorisch die Festsetzungen im Bescheid vom 25.11.1997, sodass eine weitere Beschwer des Klägers nicht ersichtlich sei.
Gegen das ihm am 31.05.2001 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 02.07.2001 (einem Montag, der 30.06.2001 war ein Samstag) beim SG Nürnberg eingelegten Berufung.
Die 8. Kammer des Sozialgerichtes Nürnberg sei ein unstatthaftes Ausnahmegericht, das für seinen Rechtsstreit nicht zuständig sei. Der Bescheid vom 23.01.1998 sei nicht Gegenstand seines Rechtsstreites mit dem Az: S 8 AL 257/98. Die Zustellung des Urteiles vom 30.03.2001 erst am 31.05.2001 verstoße gegen § 135 SGG.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden des 10. Senats des BayLSG vom 28.12.2001 hat der Senat - ohne Beteiligung des abgelehnten Richters - im Beschluss vom 10.01.2002 für unbegründet gehalten.
Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung (der 30.06.2001 war ein Samstag, sodass sich das Fristende auf den nächstfolgenden Werktag, Montag den 02.07.2001 verschob (§ 64 Abs 3 SGG)) ist auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, denn das SG hat mit Urteil vom 30.03.2001 zu Recht die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides der Beklagten vom 23.01.1998 abgewiesen.
Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 4 SGG auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 23.01.1998 ist gegenüber der Anfechtungs- und Verpflichtungs-/ Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG subsidiär (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 55 RdNr 14 a mwN aus der Rechtsprechung).
Eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs-/Leistungsklage gegen den Bescheid vom 23.01.1998 wurde hier jedoch nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens, soweit ersichtlich, nicht erhoben. Entgegen der Auffassung des SG fehlt dem Kläger deshalb hier nicht schon ein berechtigtes Interesse für die Feststellungsklage.
Der Bescheid vom 23.01.1998 leidet jedoch nicht an besonders schwerwiegenden, offenkundigen Fehlern im Sinne des § 40 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), die eine Nichtigkeit begründen würden. Dieser weist lediglich zwei offensichtliche Schreibfehler auf, die mit Schreiben vom 30.03.1998 von der Beklagten berichtigt wurden (§ 38 Satz 1 SGB X).
Das SG hat demnach im Ergebnis zu Recht die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit abgewiesen. Demzufolge war die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 30.03.2001 - Az: S 8 AL 257/98 - zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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