L 9 AL 269/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 34 AL 862/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 269/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 06. Juni 2000 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Überbrückungsgeld.

Die 1965 geborene Klägerin, Tiermedizinerin, bezog seit 01.02. 1997 Arbeitslosengeld. Vom 26.03.1997 bis 07.04.1997 befand sie sich - von der Beklagten genehmigt - abwesend in Namibia.

Am 28.04.1997 beantragte sie Überbrückungsgeld nach § 55a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) wegen der beabsichtigten Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit in der Arzneimittelkontrolle. Als Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns ihrer freiberuflichen Tätigkeit gab sie bei Abgabe des Antragsvordrucks den 02.06.1997 an.

Ab 18.05.1997 hielt sie sich wiederum genehmigt im Ausland auf. Ab 25.05.1997 stellte das Arbeitsamt wegen Verbrauchs des Urlaubsanspruchs der Klägerin die Leistungen ein.

Mit Bescheid vom 25.08.1997 lehnte das Arbeitsamt den Antrag auf Überbrückungsgeld ab, da die Klägerin bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht mindestens sechs Monate Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Die Klägerin erhob Widerspruch. Für eine derartige sechsmonatige Wartezeit gebe es keine gesetzliche Grundlage. Das Arbeitsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.1998 nunmehr mit folgender Begründung als unbegründet zurück: Wegen Erschöpfung ihres Urlaubsanspruchs von insgesamt drei Wochen im Jahr am 24.05.1997 und Einstellung der Leistungen ab 25.05.1997 habe die Klägerin nicht in den letzten vier Wochen unmittelbar vor Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit am 02.06.1997 Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen, wie dies § 55a AFG voraussetze.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben und vorgetragen: Sie hätte ihre selbstständige Tätigkeit auch formal ohne weiteres bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufnehmen können, sodass es nicht zu einer Bezugslücke gekommen wäre. Sie sei vom Arbeitsamt falsch beraten worden.

Die Klägerin erhob ihre Klage unter der Anschrift: W. straße , 80797 München. Nach einem Postrücklauf vom 24.06. 1998 recherchierte das SG vom Einwohnermeldeamt sowie fernmündlich von der Klägerin, dass diese nunmehr mit Hauptwohnsitz in M.straße , 12109 Berlin, gemeldet sei, wo sie ein Büro unterhalte und am ehesten zu erreichen sei. Die Münchner Adresse behalte sie als Nebenwohnsitz.

Der Schriftwechsel mit der Klägerin wurde seither unter deren Berliner Adresse geführt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.06.2000 als unbegründet abgewiesen. Es hat als Beginn der selbstständigen Tätigkeit den 02.06.1997 angesehen. Wegen der vorangehenden Bezugslücke könne die Klägerin kein Überbrückungsgeld nach § 55a AFG beanspruchen. Das Urteil wurde an die M.straße , 12109 Berlin, zugestellt und am Montag, den 10.07.2000, beim zuständigen Postamt 42 niedergelegt. Die Klägerin hat das Urteil am 11.07. 2000 abgeholt.

Das Berufungsschreiben der Klägerin ist vom Mittwoch, den 09.08.2000 datiert, der Umschlag trägt den Poststempel des Briefzentrums 14 vom Sonntag, den 13.08.2000; die Berufung ging am 14.08.2000 beim Bayer. Landessozialgericht ein.

In der Sache wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen, wonach sie mit den Vorbereitungsverhandlungen für die selbstständige Tätigkeit bereits vor dem 02.06.1997 begonnen habe und von der Beklagten über die Voraussetzungen des Überbrückungsgeldes falsch beraten worden sei.

Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 31.08.2000 darauf hingewiesen, dass sie die Berufungsfrist versäumt habe. Sie möge ggf. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorbringen.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2000 beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung. Wegen ihrer vielfachen Reisetätigkeit sei es ihr nicht möglich gewesen, die Berufung vor dem 09.08.2000 abzufassen. Nach den Leerungszeiten der Postkästen hätte im Übrigen ihre Berufungsschrift am 10.08.2000 - mit Poststempel von diesem Tag - postalisch nach München befördert werden und dort fristgemäß noch am 11.08.2000 ankommen müssen.

Die Klägerin hat ihrem Vorbringen eine Reihe von Belegen beigelegt, die ausweisen, dass sie zwischen dem 07.07.2000 und dem 07.08.2000 in Deutschland und Österreich unterwegs war. Hierbei finden sich verschiedenen Lücken von jeweils mehreren Tagen, der letzte Beleg weist einen Einkauf in Berlin am 07.08.2000 aus.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sowie die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 06.06.2000 und des Bescheids vom 25.08.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.1998 zu verurteilen, ihr ab 20.05.1997 Überbrückungsgeld nach § 55a AFG zu gewähren, hilfsweise über ihren Antrag auf Überbrükkungsgeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Die Deutsche Post AG hat dem Senat mitgeteilt, dass das Urteil des SG am 11.07.2000 von der Klägerin beim zuständigen Postamt 42 abgeholt worden sei, des Weiteren, dass die Briefkästen in Berlin täglich geleert würden und dass es im Jahr 2000 in Berlin keinen Poststreik gegeben habe.

Hierauf hat die Klägerin vorgetragen: Es träfe zu, dass es in Berlin im Jahr 2000 keinen Poststreik gegeben habe und dass in Berlin die Briefkästen täglich geleert würden mit der Ausnahme, dass nicht alle Briefkästen sonntags geleert würden. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr Berufungsschreiben am Donnerstag, den 10.08.2001, dem Briefkasten entnommen werden würde und dann auch - entsprechend ihrer bisherigen Erfahrung - am folgenden Tag in München ankommen werde.

Wegen sonstiger Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG war, da verfristet, als unzulässig zu verwerfen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.

Nach § 151 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Das Urteil des SG vom 06.06.2000 wurde der Klägerin wirksam durch Niederlegung nach § 182 ZPO am 10.07.2000 beim Postamt Berlin 42 zugestellt. Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin unter der Zustelladresse M.straße , 12109 Berlin ein Büro unterhielt, nachdem sie angegeben hatte, dass dies auch ihr (Haupt)Wohnsitz sei, wo sie am ehesten zu erreichen sei, und nachdem auch der vorangehende Schriftwechsel im sozialgerichtlichen Verfahren mit ihr unter dieser Adresse geführt wurde (Zöller-Stöber, Rdziff.1 zu § 182 ZPO, s.a. OLG Hamm in NJW 70, 958, OLG Köln in Rechtspfleger 75, 260 und in NJW-RR 89, 443).

Damit begann die Monatsfrist des § 151 Abs.1 SGG nach § 64 Abs.1 SGG mit dem 11.07.2000 und endete nach § 64 Abs.2 SGG am Donnerstag, den 10.08.2000.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch erst am Montag, den 14.08.2000, bei Gericht eingegangen.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, die Berufung noch spätestens bis zum 09.08.2000 zur Post zu geben, sodass sie nach der üblichen Dauer der postalischen Beförderung am 10.08.2000 beim Landessozialgericht in München eingegangen wäre. Sie hat das Urteil des SG nach Auskunft der Post AG bereits am 11.07.2000 in Berlin beim zuständigen Postamt abgeholt. Nach den von ihr eingereichten Belegen war sie in den darauf folgenden Wochen auch keineswegs durchgehend verreist und hatte im Übrigen nach ihren eigenen Angaben eine studentische Aushilfskraft, der sie die Aufgabe eines Berufungsschreibens zumindest zur Fristwahrung hätte übertragen können.

Die Klägerin selbst ist offensichtlich der Meinung, dass der Zeitpunkt der Zustellung nicht der Zeitpunkt der Niederlegung des Urteils des SG bei der Post am 10.07.2000, sondern der Zeitpunkt der Abholung am 11.07.2000 war. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund abgeben könnte (nach der Rechtsprechung nur in engen Ausnahmefällen, s. Meyer-Ladewig, SGG, Rdz.8a zu § 67 SGG). Der Senat hält nämlich nicht für glaubhaft, dass die Klägerin das Berufungsschreiben am 10.08.2000 zur Post gegeben hat, so dass sie mit dessen Eingang am 11.08.2000 beim Landessozialgericht in München rechnen konnte. Die Klägerin selbst hat die Auskunft der Post AG, dass die Briefkästen in Berlin täglich geleert würden und es im Jahr 2000 keinen Poststreik gegeben habe, mit Ausnahme der Sonntagsentleerung, bestätigt. Dann entbehrt es aber jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass ein am Sonntag, den 13.08.2000 abgestempeltes Schreiben bereits am Donnerstag, den 10.08.2000 in den Briefkasten geworfen worden ist.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte der Klägerin mithin nicht gewährt werden, sodass die Berufung, weil verfristet, als unzulässig zu verwerfen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Sentas der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung.
Rechtskraft
Aus
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