Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 474/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 275/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.06.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Insolvenzgeld (InsG) vom 21.01.1998 bis 24.02.1998.
Der am 1970 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er war nach seinen eigenen Angaben vom 21.01.1998 bis 24.02.1998 bei der Firma S. Stahlbetonbau-Service in B. beschäftigt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Firmeninhabers, Herrn C. A. , wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Bayreuth vom 06.07.1999 - N 112/98 mangels Masse abgelehnt.
Am 24.03.2000 beantragte der Kläger die Gewährung von InsG. Aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Fa. S. vom 21.01.1998 bis 24.02.1998 habe er noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 1.960,- DM netto.
Mit Bescheid vom 24.05.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung des beantragten InsG ab, da ein rechtmäßiger, nicht verfallener oder nicht verjährter Anspruch des Klägers auf Arbeitsentgelt gegen die Fa. S. nicht mehr bestünde. Das für den Zeitraum vom 21.01.1998 bis 24.02.1998 geltend gemachte Arbeitsentgelt sei - worauf bereits das Arbeitsgericht Bayreuth im Verfahren 4 Ca 247/99 hingewiesen habe - wegen der in § 16 des Baurahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) enthaltenen Ausschlussfrist verfallen. Der Kläger verfüge nicht über ein Schuldanerkenntnis seines ehemaligen Arbeitgebers.
Der hiergegen am 22.06.2000 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 04.10.2000).
Dagegen hat der Kläger am 03.11.2000 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.06.2001 abgewiesen. Anwendbar seien gemäß § 430 Abs 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) die mit Wirkung zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 183 ff SGB III und nicht die Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes (= AFG), die zum Zeitpunkt der geltend gemachten Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis galten. Zwar ergebe sich aus der vom Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgelegten beglaubigten Übersetzung eines Arbeitsvertrages aus der polnischen Sprache, dass durchaus ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Fa. S. bestanden haben könnte, jedoch seien die Unterschriften auf diesem Vertrag unleserlich. Selbst bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Fa. S. ab dem 21.01.1998 bis zur Kündigung am 24.02.1998 hätte der Kläger keinen Anspruch mehr auf Arbeitsentgelt, da er gemäß § 16 BRTV-Bau und der darin für die Unternehmen der Baubranche geregelten Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Fälligkeit seiner Ansprüche auf Arbeitsentgelt diese nur bis spätestens Ende April 1998 gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber schriftlich hätte geltend machen können. Einen Nachweis dafür habe der Kläger jedoch nicht erbringen können. Eine weitere Sachaufklärung sei nicht möglich, da der ehemalige Arbeitgeber des Klägers nicht auffindbar sei und dieser auch nicht in einem Schuldanerkenntnis die Ansprüche des Klägers anerkannt habe.
Gegen den ihm am 18.06.2001 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 17.07.2001 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung, die nicht begründet wurde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
ihm unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Bayreuth vom 12.06.2001 und des Bescheides der Beklagten vom 24.05.2000 idG des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2000 InsG in Höhe von 1.960,- DM zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Auf die Akten der Beklagten, die Akten des SG und des Arbeitsgerichtes Bayreuth sowie des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes = SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, denn das SG hat die Klage gegen die angefochtenen Bescheide vom 24.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2000 zu Recht abgewiesen.
Nach der hier gemäß § 430 Abs 5 SGB III anwendbaren Bestimmung des § 183 SGB III hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf InsG, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dabei die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gleich. Das InsG ist nach § 324 Abs 3 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen.
Ansprüche auf Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift hat der Kläger gegen die Firma S. jedoch nicht mehr, denn selbst wenn man unterstellt, dass zwischen ihm und der Firma S. vom 21.01.1998 bis 24.02.1998 ein Arbeitsverhältnis bestand, so hätte der Kläger nach § 16 BRTV-Bau und der darin normierten Ausschlussfrist von 2 Monaten seine Ansprüche auf Arbeitsentgelt spätestens Ende April 1998 schriftlich gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend machen müssen. Darüber konnte der Kläger jedoch keinerlei Nachweis erbringen. Eine weitere Sachaufklärung ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da der ehemalige Arbeitgeber des Klägers nicht mehr auffindbar ist und auch nicht im Wege eines Schuldanerkenntnisses die Ansprüche des Klägers anerkannt hat. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bayreuth im Gerichtsbescheid vom 12.06.2001 nimmt der Senat im Übrigen Bezug (§ 153 Abs 2 SGG).
Darüberhinaus wurde das InsG vom Kläger nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragt (§ 324 Abs 3 S. 1 SGB III). Maßgebender Zeitpunkt dafür ist der Eingang des Antrages bei der Beklagten (§ 16 Abs 1 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil = SGB I), hier also der 24.03.2000. Gründe dafür, dass der Kläger die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten hat, wurden weder vorgetragen, noch sind sie für den Senat ersichtlich (§ 324 Abs 3 S 2 SGB III).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Insolvenzgeld (InsG) vom 21.01.1998 bis 24.02.1998.
Der am 1970 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er war nach seinen eigenen Angaben vom 21.01.1998 bis 24.02.1998 bei der Firma S. Stahlbetonbau-Service in B. beschäftigt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Firmeninhabers, Herrn C. A. , wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Bayreuth vom 06.07.1999 - N 112/98 mangels Masse abgelehnt.
Am 24.03.2000 beantragte der Kläger die Gewährung von InsG. Aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Fa. S. vom 21.01.1998 bis 24.02.1998 habe er noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 1.960,- DM netto.
Mit Bescheid vom 24.05.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung des beantragten InsG ab, da ein rechtmäßiger, nicht verfallener oder nicht verjährter Anspruch des Klägers auf Arbeitsentgelt gegen die Fa. S. nicht mehr bestünde. Das für den Zeitraum vom 21.01.1998 bis 24.02.1998 geltend gemachte Arbeitsentgelt sei - worauf bereits das Arbeitsgericht Bayreuth im Verfahren 4 Ca 247/99 hingewiesen habe - wegen der in § 16 des Baurahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) enthaltenen Ausschlussfrist verfallen. Der Kläger verfüge nicht über ein Schuldanerkenntnis seines ehemaligen Arbeitgebers.
Der hiergegen am 22.06.2000 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 04.10.2000).
Dagegen hat der Kläger am 03.11.2000 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.06.2001 abgewiesen. Anwendbar seien gemäß § 430 Abs 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) die mit Wirkung zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 183 ff SGB III und nicht die Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes (= AFG), die zum Zeitpunkt der geltend gemachten Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis galten. Zwar ergebe sich aus der vom Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgelegten beglaubigten Übersetzung eines Arbeitsvertrages aus der polnischen Sprache, dass durchaus ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Fa. S. bestanden haben könnte, jedoch seien die Unterschriften auf diesem Vertrag unleserlich. Selbst bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Fa. S. ab dem 21.01.1998 bis zur Kündigung am 24.02.1998 hätte der Kläger keinen Anspruch mehr auf Arbeitsentgelt, da er gemäß § 16 BRTV-Bau und der darin für die Unternehmen der Baubranche geregelten Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Fälligkeit seiner Ansprüche auf Arbeitsentgelt diese nur bis spätestens Ende April 1998 gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber schriftlich hätte geltend machen können. Einen Nachweis dafür habe der Kläger jedoch nicht erbringen können. Eine weitere Sachaufklärung sei nicht möglich, da der ehemalige Arbeitgeber des Klägers nicht auffindbar sei und dieser auch nicht in einem Schuldanerkenntnis die Ansprüche des Klägers anerkannt habe.
Gegen den ihm am 18.06.2001 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 17.07.2001 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung, die nicht begründet wurde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
ihm unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Bayreuth vom 12.06.2001 und des Bescheides der Beklagten vom 24.05.2000 idG des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2000 InsG in Höhe von 1.960,- DM zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Auf die Akten der Beklagten, die Akten des SG und des Arbeitsgerichtes Bayreuth sowie des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes = SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, denn das SG hat die Klage gegen die angefochtenen Bescheide vom 24.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2000 zu Recht abgewiesen.
Nach der hier gemäß § 430 Abs 5 SGB III anwendbaren Bestimmung des § 183 SGB III hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf InsG, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dabei die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gleich. Das InsG ist nach § 324 Abs 3 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen.
Ansprüche auf Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift hat der Kläger gegen die Firma S. jedoch nicht mehr, denn selbst wenn man unterstellt, dass zwischen ihm und der Firma S. vom 21.01.1998 bis 24.02.1998 ein Arbeitsverhältnis bestand, so hätte der Kläger nach § 16 BRTV-Bau und der darin normierten Ausschlussfrist von 2 Monaten seine Ansprüche auf Arbeitsentgelt spätestens Ende April 1998 schriftlich gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend machen müssen. Darüber konnte der Kläger jedoch keinerlei Nachweis erbringen. Eine weitere Sachaufklärung ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da der ehemalige Arbeitgeber des Klägers nicht mehr auffindbar ist und auch nicht im Wege eines Schuldanerkenntnisses die Ansprüche des Klägers anerkannt hat. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bayreuth im Gerichtsbescheid vom 12.06.2001 nimmt der Senat im Übrigen Bezug (§ 153 Abs 2 SGG).
Darüberhinaus wurde das InsG vom Kläger nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragt (§ 324 Abs 3 S. 1 SGB III). Maßgebender Zeitpunkt dafür ist der Eingang des Antrages bei der Beklagten (§ 16 Abs 1 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil = SGB I), hier also der 24.03.2000. Gründe dafür, dass der Kläger die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten hat, wurden weder vorgetragen, noch sind sie für den Senat ersichtlich (§ 324 Abs 3 S 2 SGB III).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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