L 10 AL 275/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 923/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 275/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses (LKZ) an die Klägerin für die Beschäftigung des älteren Arbeitnehmers E. K. (geb. 1938) über den 17.11.1997 hinaus.

Die Klägerin, eine Wirtschaftsprüferkanzlei in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), beantragte bei der Beklagten am 07.11.1991 einen LKZ vom 18.11.1991 bis 17.11.1999 für den seit dem 13.11.1991 bei ihr beschäftigten, zuvor arbeitslos gewesenen Bürogehilfen E. K ...

Mit Bescheid vom 30.12.1991 bewilligte die Beklagte nach § 97 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) iVm der Anordnung über Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer (Anordnung nach § 99 AFG) den beantragten LKZ ab dem 18.11.1991 für die Dauer von 12 Monaten zunächst in Höhe von 75 vH des bei Einstellung maßgeblichen und für die Bemessung zugrunde zu legenden Brutto-Arbeitsentgeltes sowie zur Weihnachtszuwendung und zum Urlaubsgeld. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass eine Weiterbewilligung gegebenenfalls formlos vor Ablauf des Förderungszeitraumes bis zum 17.11.1992 zu beantragen sei. Die Förderung ende spätestens nach 8 Jahren, also am 17.11.1999.

Mit Weiterbewilligungsbescheiden vom 10.02.1993, 05.11.1993, 01.12.1994, 14.03.1996 und 05.02.1997, die dieselben rechtlichen Hinweise wie der Ausgangsbescheid vom 30.12.1991 beinhalteten, gewährte die Beklagte den LKZ für E. K. jeweils für 12 Monate weiter.

Am 20.02.1998 ging bei der Beklagten die Erklärung der Klägerin über das Herrn E. K. gewährte Brutto-Arbeitsentgelt ab dem 01.01.1998 ein. Der Vordruck enthielt einen von der Beklagten handschriftlich ergänzten Zusatz, die ausgefüllte Erklärung sei bis zum 17.11.1997 an das Arbeitsamt zurückzusenden.

Mit Bescheid vom 20.05.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung des LKZ für den Mitarbeiter E. K. für die Zeit ab am 17.11.1997 ab. Die Bewilligung des LKZ sei nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Weiterbewilligung die Förderungsvoraussetzungen noch gegeben und die Weiterbewilligung beantragt sei. Der erst am 20.02.1998 eingegangene Antrag sei nicht vor Beginn der Weiterbeschäftigung gestellt worden. Die weitere Förderung wäre im Ausgangsbescheid vom 30.12.1991 lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen in Aussicht gestellt worden. Gemäß § 222 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sei jedoch eine Förderung derzeit nur insgesamt für 60 Monate möglich.

Hiergegen legte die Klägerin am 03.06.1998 Widerspruch ein. Aufgrund der Zusage der Beklagten, für längstensfalls 8 Jahre einen Lohnkostenzuschuss für den Mitarbeiter K. zu gewähren, sei dieser eingestellt worden. Der LKZ wäre mit Bescheid vom 18.11.1991 für insgesamt 8 Jahre bewilligt worden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.1998 als unbegründet zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 14.10.1998 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06. Juli 1999 abgewiesen. Nach den ab 01.01.1998 geltenden Bestimmungen des § 324 SGB III könnten Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden seien. Selbst wenn man die Erklärung vom 20.02.1998 als "Antrag" in diesem Sinne ansehen wollte, vermöge dieser nicht auf die Monate November 1997 bis Januar 1998 zurückzuwirken. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Bestimmung des § 426 Abs 2 SGB III, wonach sich die Verlängerung von begrenzten Leistungen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die für die Verlängerung geltenden Vorschriften richte, doch liege eine Gesamtbewilligung des LKZ für den Mitarbeiter K. für die höchstmögliche Förderungsdauer nach dem AFG nicht vor, da der Bewilligungsbescheid vom 30.12.1991 sowie die Folgebescheide eine Bewilligung für die Dauer von jeweils 12 Monaten ausgesprochen habe und die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass es zur Verlängerung eines gesonderten Antrages bedürfe. Die Klägerin könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass ihr die Beklagte eine Zusage für die seinerzeitige Höchstförderungsdauer erteilt habe. Aufgrund der eindeutigen Fassung der Bewilligungsbescheide sei eine rechtliche Bindung jeweils nur für die Dauer eines Jahres eingetreten. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen, denn sie sei nicht falsch beraten, vielmehr eindeutig darauf hingewiesen worden, dass es zur Weitergewährung des LKZ eines weiteren Antrags bedürfe. Im Übrigen sei für den Ausgleich des bei der Klägerin eingetretenen Vermögensschadens im Wege eines Amtshaftungsanspruches der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.

Gegen das ihr am 04.08.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.09.1999 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt.

Die Beklagte habe der Klägerin vor Einstellung des Arbeitnehmers K. die Förderung für die Dauer von 8 Jahren fest zugesagt. Nur deshalb sei dessen Einstellung erfolgt. Nach der Förderungszusage von 8 Jahren habe man in der Vergangenheit auch keine Weiterbewilligungsanträge gestellt, wie durch Zeugenaussagen von Mitarbeitern belegt werden könne.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG Nürnberg vom 06.07.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Eingliederungszuschuss für den Arbeitnehmer K. in Höhe von monatlich 45 % des Bruttolohnes für die Zeit vom 17.11.1997 bis 16.11.1999 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 06.07.1999 als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Auf die beigezogenen Akten der Beklagten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes = SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, denn das SG hat die Klage gegen die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 20.05.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1998 zu Recht abgewiesen, da die Klägerin über den 17.11.1997 hinaus keinen Anspruch auf Weitergewährung eines LKZ für ihren Mitarbeiter K. hat.

Nach § 222 Abs 1 Satz 2 SGB III darf beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer die Förderungsdauer insgesamt 60 Monate nicht übersteigen. Die Klägerin hat für den Arbeitsnehmer K. einen LKZ vom 18.11.1991 bis 17.11.1997, also für 6 Jahre erhalten, sodass der Höchstförderungszeitraum am 17.11.1997 bereits überschritten war.

Die Übergangsvorschrift des § 426 Abs 1 Nr 3 SGB III, wonach auf Leistungen nach dem 4. bis 8. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des AFG sowie auf Leistungen nach dem 3. Abschnitt des AFG bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die jeweils maßgeblichen Vorschriften des AFG weiter anzuwenden sind, ist hier nicht abwendbar, da die Maßnahme für den Arbeitnehmer K. zwar vor dem 01.01.1998 begonnen, jedoch von der Klägerin die Weiterbewilligung der Leistung nicht bis zum Maßnahmebeginn beantragt wurde. Eine Antragstellung (telefonisch oder schriftlich) seitens der Klägerin vor dem 17.11.1997 ist weder den Akten noch dem Vortrag der Klägerseite zu entnehmen. Ist eine Leistung - wie hier - jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung (hier am 20.02.1998) geltenden Vorschriften (§ 426 Abs 2 SGB III).

Mangels fristgerechter Antragstellung war der Förderungsanspruch der Klägerin für den Arbeitnehmer K. nach dem 01.01.1998 aufgrund der Neuregelung im Gesetz bereits erschöpft.

Auf eine rechtlich wirksame Zusicherung der Förderungsdauer von 8 Jahren seitens der Beklagten kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen, da eine rechtsverbindliche Zusicherung der Schriftform bedarf (§ 34 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Das Vorliegen einer schriftlichen Zusicherung ist jedoch weder aus dem gesamten vorliegenden Akteninhalt ersichtlich, noch wurde dies von der Klägerin vorgetragen. Die Klägerin hat vielmehr lediglich Zeugen für angeblich mündlich im Jahr 1991 gemachte Zusagen angeboten.

Die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses für den Arbeitnehmer K. kann auch nicht auf die Grundsätze des sog sozialrechtlichen Herstellungsanspruches (§§ 14, 15 SGB I analog) gestützt werden, denn wie das SG im Urteil vom 06.07.1999 zutreffend ausgeführt hat, enthielten die jeweiligen Bewilligungsbescheide klare und eindeutige Hinweise auf die notwendigen Antragstellungen, sodass die Beklagte ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht verletzt hat.

Auch die Ausführungen des SG zum Amtshaftungsanspruch und dem dafür zu den Zivilgerichten eröffnetem Rechtsweg sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Berufung der Klägerin kann deshalb keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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