L 8 AL 284/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 10/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 284/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 12. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit sowie die Erstattung von Leistungen streitig.

Mit Bescheid vom 28.08.2000 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 14.06. bis 05.10.2000 fest und forderte die Erstattung des bis 01.07.2000 gezahlten Arbeitslosengeldes (Alg) in Höhe von 1.285,74 DM. Mit weiterem Bescheid vom 28.08. 2000 forderte sie darüber hinaus die Erstattung der während der Sperrzeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 437,20 DM. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2000 als unbegründet zurück. Dieser Widerspruchsbescheid wurde laut Aktenvermerk am 27.11.2000 zur Post gegeben. Er enthält die Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht Augsburg zulässig ist, die bei diesem Gericht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben ist.

Mit Schreiben vom 01.01.2001, beim Sozialgericht Augsburg (SG) eingegangen am 04.01.2001, hat der Kläger Klage erhoben. Das Briefkuvert, mit dem die Klage übersandt worden ist, trägt den Poststempel 02.01.2001.

Das SG hat den Kläger mit Schreiben vom 12.02.2001 auf die Versäumung der einmonatigen Klagefrist hingewiesen, wozu sich der Kläger nicht geäußert hat. Mit Gerichtsbescheid vom 12.06. 2001 hat es die Klage abgewiesen. Die Monatsfrist beginne gemäß § 66 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu laufen, wenn die Beteiligten über das gegebene Rechtsmittel, das zuständige Gericht, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden seien. Die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 27.11.2000 habe diesen Anforderungen entsprochen. Der Widerspruchsbescheid sei von der Beklagten am gleichen Tag zur Post gegeben worden und gelte nach § 37 Abs.2 SGB X mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, somit am 30.11.2000. Erst nach Ablauf der am 01.12.2000 beginnenden und am 01.01.2001 endenden Klagefrist habe der Kläger Klage erhoben, weshalb sie verspätet eingegangen sei. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die auch von Amts wegen gewährt werden könne, lägen nicht vor und seien vom Kläger auch nicht vorgetragen worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sinngemäß das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit bestreitet.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 12.06. 2001 und die Bescheide vom 28.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Gründe des Gerichtsbescheides.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger die Monatsfrist des § 87 Abs.1 Satz 1 SGG versäumt hat. Die Klage hätte bereits am 01.01.2001 beim SG eingegangen sein müssen, jedoch hat der Kläger, wie der Poststempel des Briefkuverts zeigt, diese erst am 02.01.2000 zur Post gegeben. Er hat auch im Berufungsverfahren keine Gründe vorgebracht, aufgrund deren er ohne sein Verschulden verhindert gewesen wäre, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, weshalb das SG zu Recht eine Wiedereinsetzung gemäß § 67 Abs.1 SGG abgelehnt hat. Der Senat folgt im Übrigen den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides des SG und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 12.06.2001 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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