Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1086/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 51/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.12.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1964 geborene Klägerin hat den Beruf einer Textilmaschinenführerin erlernt (Prüfung 1983) und diesen bis 1991 ausgeübt (Aufgabe der Tätigkeit wegen Konkurs des Arbeitgebers), anschließend arbeitete sie bis Februar 1999 als Montiererin und seit Februar 2000 in geringfügigem Umfange als Putzfrau.
Wegen der Gesundheitsstörung Sklerodermie (progressive systemische Sklerodermie vom Typ I mit Raynaud und Störungen der Speiseröhrenbeweglichkeit) beantragte die Klägerin am 21.12.2000 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Beinahme eines Gutachtens des Allgemeinmediziners Dr.T. M. , der leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig für zumutbar hielt, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 30.03.2001 ab. Im Vorverfahren bewilligte die Beklagte der Klägerin als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation ein stationäres Heilverfahren, das vom 06.08. bis 03.09.2001 in der Klinik H. , B. , durchgeführt wurde. Im Entlassungsbericht wurde die Klägerin für fähig befunden, bei noch zufriedenstellender Belastbarkeit körperlich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zu verrichten, wobei zu vermeiden seien Tätigkeiten, die Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der Hände stellen, häufiges Bücken sowie Arbeiten in kühler Umgebung. Im Hinblick auf diese Leistungsbeurteilung wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.12.2001).
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat im anschließenden Klageverfahren zunächst die Schwerbehindertenakte des AVF Bayreuth (GdB 40) sowie Befundberichte und ärztliche Unterlagen der die Klägerin behandelnden Ärzte zum Verfahren beigezogen. Der Internist Dr.T. hat das Gutachten vom 06.05.2002 erstellt, in dem er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Klägerin vollschichtig noch leichte Arbeiten im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung ohne Einwirkung von Nässe und Kälte, von atemreizenden Gasen, Dämpfen oder Stäuben sowie ohne Wechselschicht zumutbar seien. In der Stellungnahme vom 24.09.2002 hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass zwar die Auslösung eines Raynaud-Anfalles durch mechanische Reize möglich sei. Insgesamt sei aber bei der symptomatischen Form des Morbus Raynaud ein Auslösen der Anfälle durch Kältereize das wesentliche Momentum. Im Hinblick auf die vorliegenden Befunde gebe es eine Vielzahl von Tätigkeiten, bei denen eine wesentliche dauernde Belastung der Hände nicht stattfinde.
Der auf Antrag der Klägerin gehörte Prof. Dr.H. von der Medizinischen Klinik III mit Poliklinik E. ist im Gutachten vom 10.07.2003 zu der Beurteilung gelangt, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt erheblich reduziert und die Klägerin auf Grund ihrer Erkrankung in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar sei. Da es nach seinem Kenntnisstand kaum Tätigkeiten gebe, die nicht eine gewisse manuelle Betätigung benötigten, erscheine ihm eine berufliche Tätigkeit derzeit in einer Dauer über drei Stunden nicht realistisch. Bei Tätigkeiten in geschlossenen gut klimatisierten Räumen ohne manuelle Tätigkeit wäre vermutlich eine zeitliche Belastbarkeit von sechs Stunden möglich. In einer weiteren Stellungnahme (vom 06.09.2003) hat Dr.T. demgegenüber darauf hingewiesen, dass bisher im Fall der Klägerin nicht nachgewiesen sei, dass unter alltagsüblicher Belastung der Hände eine Raynaud-Symptomatik verstärkt werde.
Der Leistungsbeurteilung von Dr.T. hat sich das SG angeschlossen und die Klage - gerichtet auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) - mit Urteil vom 08.12.2003 abgewiesen. Der Auffassung von Prof. Dr.H. sei das Gericht nicht gefolgt, da auch nach dessen Beurteilung lediglich die manuelle Feinmotorik der Klägerin gestört sei. Es stehe auch fest, dass bei der Klägerin die durch die Raynaud-Symptomatik bedingten Gefäßkrämpfe nur durch Exposition mit Kälte auftreten. Dieser Einwirkung könne die Klägerin aber durch das Tragen von Handschuhen bzw. sonstigen Fingerwärmern begegnen. Eine Auslösung der Raynaud-Symptomatik durch mechanische Reize sei rein hypothetischer Natur. Ein solcher Nachweis sei auch von Prof. Dr.H. nicht erbracht worden. Eine nur bei Kälte bestehende Einschränkung der Feinmotorik begründe aber keine quantitative Leistungseinschränkung.
Gegen das ihr am 15.01.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.02.2004 Berufung eingelegt und vorgetragen, dass auch Prof. Dr.H. in seinem Gutachten der Auffassung sei, dass sie nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich eine Tätigkeit ausüben könne. Sie sei nicht in der Lage, Tätigkeiten vollschichtig auszuüben, da bereits bei leichtesten Kälteempfindungen diese Symptomatik auftrete. Das ständige Tragen von Handschuhen sei ihr nicht zuzumuten.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren die Unterlagen und Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr.K. und der Hautärzte Dres.B. zum Verfahren beigenommen. Der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. hält im Gutachten vom 13.01.2005 leichte Tätigkeiten in geschlossenen, im Winter beheizten Räumen vollschichtig für zumutbar. Wegen der Kälte- und allgemeinen Empfindlichkeit der Hände sollten keine manuellen Tätigkeiten verrichtet werden, die mit Feuchtkontakt oder mit einer erhöhten mechanischen Belastung der Hände verbunden sind. Die Arbeiten könnten acht Stunden pro Tag verrichtet werden. Demgegenüber gelangt der auf Antrag der Klägerin gehörte Internist Dr.B.M. im Gutachten vom 06.09.2005 zu der Auffassung, der Klägerin seien leichte Tätigkeiten mit einer Dauer bis zu sechs Stunden täglich zumutbar. Außerdem benötige sie Pausen nach maximal zweistündiger Beschäftigung, bei Tätigkeiten, die zu einer vermehrten Ausprägung der Raynaud-Symptomatik führen, nach maximal einer Stunde. Seines Erachtens biete der allgemeine Arbeitsmarkt auf Grund der Erkrankung der Klägerin keine Beschäftigung, bei der diese ohne länger dauernde Belastung der Finger, ohne gleichzeitige physikalische und chemische Reizung und noch dazu mit der Notwendigkeit, die Tätigkeit im Wechsel sitzend, stehend und gehend auszuführen, beschäftigt werden könne. In der Stellungnahme vom 26.12.2005 hat Dr.M. darauf hingewiesen, dass sich ein untervollschichtiges Leistungsvermögen nicht begründen lasse. Auch betriebsunübliche Pausen ließen sich nicht begründen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 08.12.2003 und den Bescheid vom 30.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf den Antrag vom 21.12.2000 Rente wegen EU, hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte trägt vor, das Berufungsverfahren habe keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die zu einer Änderung der bisherigen Beurteilung führen könnten. Bei vollschichtigem Leistungsvermögen und Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe kein Anspruch auf Rente wegen EU noch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz die Verwaltungsunterlagen der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 08.12.2003 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen EU hat. Denn die Klägerin ist nicht erwerbsunfähig und auch nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des Gesetzes.
Der Anspruch auf Versichertenrente wegen EU richtet sich bei Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 21.12.2000) nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF), da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für eine nach dem 31.12.2000 beginnende Zeit begehrt wird, sind für den Anspruch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (nF) maßgebend.
Ein solcher Anspruch steht der Klägerin weder nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung noch nach der für die Zeit ab 01.01.2001 nach den §§ 43, 240 SGB VI gültigen Fassung zu. Nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung des § 44 Abs 1 SGB VI erhalten Rente wegen EU Versicherte, die erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Diese Voraussetzungen einer Rente wegen EU erfüllt die Klägerin nicht, da die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht so ausgeprägt waren und sind, dass ihr nicht noch vollschichtig zumindest leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus möglich wären und weiterhin sind, zumal nach Auffassung des Senats weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorlag/vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der EU außer Betracht zu bleiben hat (vgl BSG - Großer Senat - SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vom 30.03.2001 und 13.12.2001 sowie des SG im angefochtenen Urteil vom 08.12.2003 sind durch die Ausführungen des vom Senat von Amts wegen gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.M. im Gutachten vom 13.01.2005 und in der Stellungnahme vom 26.12.2005 nachhaltig bestätigt worden. Danach schränken die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen ihre Erwerbsfähigkeit weder für sich noch in der Gesamtwürdigung in einem rentenrechtlich erheblichen Umfange ein.
Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist in erster Linie eingeschränkt durch die progressiv systemische Sklerodermie. Die Diagnose, die im Jahr 2000 gestellt wurde und gesichert ist, führt in erster Linie zu folgenden Beschwerden: - Raynaud-Symptomatik - Schluckprobleme und Sodbrennen - Luftnot bei körperlichen Belastungen und - allgemeine Beschwerden (Gelenk-, Muskelschmerzen, rasche Erschöpfbarkeit, Müdigkeit). Im Vordergrund der Beschwerden der Klägerin steht die sogenannte Raynaud-Symptomatik. Diese führt zu anfallsartig auftretenden Gefäßkrämpfen der Blutgefäße (meist) der Finger. Hierbei kommt es abhängig vom arteriellen Gefäßdruck und von Veränderungen der Blut- und Plasmazusammensetzung zu charakteristischen Verfärbungen der Finger, die unterschiedlich lange anhalten und für den Betroffenen mit mehr oder weniger unangenehmen Missempfindungen verbunden sind. Wenngleich Raynaud-Anfälle auch spontan, d.h. ohne erkennbare Ursache auftreten können, wird die weit überwiegende Zahl der Anfälle durch Kälte und/oder Feuchtigkeitseinwirkung verursacht. In ganz geringem Umfang können derartige Raynaud-Anfälle auch durch emotionale Stresssituationen ausgelöst werden.
Über das Vorliegen dieser Gesundheitsstörung besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Streit besteht darüber, zu welchen Leistungseinschränkungen diese Krankheit bei der Klägerin führt. Insoweit folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen der von Amts wegen im Klage- und Berufungsverfahren gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.T. und Dr.M. in den Gutachten vom 06.05.2002 und 13.01.2005, wonach der Klägerin noch vollschichtig bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen leichte Arbeiten zumutbar sind. Dabei ist sich der Senat im Klaren darüber, dass die progressive systemische Sklerodermie durchaus auch frühzeitige Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hervorrufen kann. Die Sklerodermie ist eine entzündliche Systemerkrankung des Bindegewebes mit Fibrose und Induration der Haut. Bei der systemisch verlaufenden Form ist auch mit dem Befall unterschiedlicher Gelenke und verschiedener innerer Organe, insbesondere von Ösophagus, Lunge, Herz, Niere u.a. zu rechnen. Die Gefäßbeteiligung (Raynaud-Syndrom) führt zu Nekrosen der Akren, die Ischämie ist von der Kälteeinwirkung verstärkt. Die Ösophagusdysfunktion ist durch verminderte Kontraktionsfähigkeit häufig das erste Symptom einer visceralen Manifestation. Tiefere Abschnitte des befallen Gastrointestinaltraktes können auch zu abdominellen Koliken, Darmblutungen, Durchfällen, Obstipationen bis zum Ileus führen. Starker Gewichtsverlust und Fettstühle sind dann die Folge. Schwere Beeinträchtigung durch Funktionsstörung der Hände, sowohl der Feinmotorik als auch der groben Kraft, sind im Allgemeinen zu erwarten. Im Übrigen wird das Leistungsvermögen durch das Ausmaß des Befalls innerer Organe bestimmt.
Somit führt allein die Diagnose der Sklerodermie noch nicht zum Leistungsfall der EU. Es kommt vielmehr auf die Funktionseinschränkungen an, die - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - durch die bei der Klägerin vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedingt werden. Nach den Ausführungen von Dr.T. und Dr.M. ist die Klägerin aber noch vollschichtig für leichte Tätigkeiten einsetzbar. Für den Senat steht nämlich fest, dass abgesehen von der Kälte- und Feuchtigkeitsempfindlichkeit nach den von den ärztlichen Sachverständigen erhobenen Befunden und Untersuchungsergebnissen eine weitgehend normale Gebrauchsfähigkeit der Hände vorliegt. Vermieden werden sollten von der Klägerin deshalb Tätigkeiten in kalt-feuchter Umgebung und solche mit erhöhter mechanischer Belastung der Finger (einschl. Vibrationsbelastungen) und Verletzungsgefahren sowie mit der Notwendigkeit häufigen Händewaschens (Schmutzarbeit). Bei Beachtung dieser Vorsichtsmaßnahmen sind nämlich eine Raynaud-Symptomatik und die Durchblutungsstörungen der Finger bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht zu befürchten. Weiter sind zu vermeiden Tätigkeiten mit besonderem Zeit- und Verantwortungsdruck, aber auch Nachtarbeit, da bei solchen Tätigkeiten mit dem Auftreten einer Raynaud-Symptomatik gerechnet werden kann.
Im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.M. ist auch der Senat der Auffassung, dass über die genannten Einschränkungen hinausgehende Restriktionen bezüglich der Hand-/Fingerproblematik bei der Klägerin nicht begründet sind. Denn die Klägerin ist nicht daran gehindert, auch bei der Arbeit Handschuhe zu verwenden, wie sie bisher bei Feucht- und Schmutzarbeiten in Haus und Garten bereits praktiziert. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, auch bei anderen manuellen Tätigkeiten, die nicht mit einer Nässe- oder Schmutzbelastung der Haut einhergehen, Handschuhe zu tragen wie es auch hautempfindliche Personen im privaten und beruflichen Bereich tun. Im Fall der Klägerin stehen dünne Baumwollhandschuhe zur Verfügung, die die Verrichtung manueller Arbeiten kaum behindern, auch nicht z.B. die Arbeit mit einem PC, falls die Berührung der Tasten von der Klägerin als zu kalt empfunden wird.
Bei ausreichendem Schutz gegen Kälte und Nässe steht auch nicht zu befürchten, dass sich durch die Verrichtung einer beruflichen Tätigkeit die Veränderungen an den Händen ohne die Einhaltung von stündlichen oder zweistündigen Pausen verschlechtern. Vielmehr geht auch der Senat davon aus, dass die Einhaltung von betriebsunüblichen Pausen vorliegend nicht erforderlich ist. Insoweit vermag sich der Senat der Beurteilung des auf Antrag der Klägerin gehörten Sachverständigen Dr.B.M. im Gutachten vom 06.09.2005 nicht anzuschließen. Dieser hält - bei einem untervollschichtigen Leistungsvermögen - Pausen spätestens nach zwei Stunden für erforderlich. Diese Auffassung begründet er damit, dass die Klägerin nach dem Ergebnis eines Schreibtestes am PC nur eine "extrem kurze Zeit" und nur unter erheblichen Schmerzen dazu in der Lage gewesen sei. Dem stehen aber die Beobachtungen von Dr.T. und Dr.M. anlässlich ihrer Befunderhebung entgegen. Sie widersprechen auch dem Auftreten bzw. der Auslösung wesentlicher Schmerzen bei normalem Gebrauch der Hände und Finger. Im Übrigen geht die Auffassung von Dr.B.M. fehl, dass bei einer beruflichen Tätigkeit normalerweise oder überwiegend einseitige und ständig wiederkehrende Belastungen anfallen. Denn auch bei einer Tätigkeit im Büro ist eine Dauerbelastung einer Computer-Tastatur kaum noch üblich, zumindest nicht zwangsläufig. Zu Recht hat Dr.M. darauf hingewiesen, dass auch im Brief der Dermatologischen Universitätsklinik E. im Arztbrief vom 12.03.2001 über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 26.02. bis 07.03.2001 von Prof. Dr.S./Dr.S. leichte manuelle Tätigkeiten für zumutbar gehalten wurden; zu vermeiden sei lediglich eine mechanische Überbeanspruchung der Hände sowie Kälteeinfluss. Krankengymnastische Übungen wurden empfohlen. Dass bei einer solchen zumutbaren Tätigkeit stündliche Pausen eingehalten werden müssten, hat der leitende Oberarzt Prof. Dr.H. in der privaten Bestätigung vom 26.06.2002 lediglich gegenüber dem Bevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt. Dazu hat der ärztliche Sachverständige Dr.M. ausgeführt, dass in Anbetracht der von ihm erhobenen Befunde eine Änderung im Krankheitsbild der Klägerin bisher nicht eingetreten ist.
Auch die übrigen bei der Klägerin betehenden Gesundheitsstörungen haben noch nicht zum Eintritt des Leistungsfalles der EU geführt. So bedingt die axiale Gleithernie eine gewisse Disziplin bei der Nahrungsaufnahme und bei Sodbrennen die Einnahme eines Medikamentes. Wesentliche Rückwirkungen auf den Ernährungszustand der Klägerin sind bisher nicht aufgetreten. Die im Mai 2004 festgestellte Glykogenakanthose des Magens ist ohne Krankheitswert. Auch die bei der Klägerin bekannte belastungsabhängige Luftnot schränkt ihre Erwerbsfähigkeit nicht in einem rentenrechtlich erheblichen Maße ein. Eine computertomographische Untersuchung der Brustorgane im November 2004 zeigte eine "allenfals diskrete fibrotische Veränderung linksbasal". Eine ebenfalls im November 2004 durchgeführte ergometrische Belastungsuntersuchung ergab eine Belastbarkeit bis 125 Watt. Mithin ist davon auszugehen, dass bei der Klägerin eine nur sehr leichtgradig ausgeprägte Bindegewebsvermehrung (Fibrose) der Lunge besteht und die daraus resultierende Einschränkung des Gasaustausches in der Lunge im mittelschwergradigen Bereich liegt, somit also die Verrichtung einer körperlich leichten Tätigkeit durchaus zulässt. Vorsorglich sind Tätigkeiten mit Exposition gegenüber bronchialreizenden Stäuben und Stoffen zu meiden. Den von der Klägerin vorgebrachten allgemeinen Beschwerden wird durch die Beschränkung auf körperlich leichte Tätigkeiten ausreichend Rechnung getragen. Die von ihr vorgebrachte Heiserkeit, die im Übrigen von den ärztlichen Sachverständigen nicht bestätigt wurde, führt zu keinen sozialmedizinischen Konsequenzen. Das Gleiche gilt für die bei ihr bestehenden Schwindelzustände. Diese treten nach Aussagen der Klägerin gelegentlich auf; zu Komplikationen ist es bisher nicht gekommen, gestürzt ist die Klägerin im Zusammenhang mit diesen Schwindelzuständen bisher nicht. Die Verrichtung einer körperlich leichten Tätigkeit wird hierdurch nicht beeinträchtigt.
Insgesamt ergibt sich daraus ein negatives Leistungsvermögen der Klägerin dahingehend, dass Tätigkeiten nicht zugemutet werden können, die in körperlicher Hinsicht als schwer und mittelschwer zu beurteilen sind. Darüberhinaus sollten Arbeiten gemieden werden, die die Haut der Hände und die Hände selbst in besonderer Weise belasten (Kälte und Feuchtigkeit). Solche körperlich leichte Tätigkeiten kann die Klägerin auch noch vollschichtig, d.h. etwa acht Stunden täglich verrichten.
Den Leistungsbeurteilungen der auf Antrag der Klägerin gehörten ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr.H. im Gutachten vom 10.07.2003 und des Dr.B.M. im Gutachten vom 06.09.2005 vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Ausführungen des Ersteren hierzu sind im Übrigen widersprüchlich, nachdem er einerseits eine sechsstündige leichte Tätigkeit für zumutbar, andererseits jede Art von manueller Tätigkeit für unzumutbar hält ("ohne Gebrauch der Hände"). Insoweit hat Dr.M. zu Recht darauf hingewiesen, dass die von Prof. Dr.H. für notwendig erachteten beruflichen Einschränkungen auch mit der derzeitigen außerberuflichen Lebenswirklichkeit der Klägerin nicht in Übereinstimmung steht. Diese hat im Übrigen mitgeteilt, dass sie einen neun- und einen dreimonatigen Computerkurs absolviert hat mit dem Ziel, anschließend eine entsprechende Tätigkeit zu finden. Dass der Senat im Gegensatz zu dem ärztlichen Sachverständigen Dr.B.M. ein Absinken der Leistungsfähigkeit in den untervollschichtigen Bereich nicht annimmt, ist bereits ausgeführt. Ein solches untervollschichtiges Leistungsvermögen steht im Übrigen auch im Widerspruch zu der Auffassung der Dermatologischen Klinik E ... Auszuschließen ist bisher lediglich eine Überbeanspruchung der Hände und eine Exposition gegenüber Kälte- und Nässeeinwirkung. Diese Einschätzung ist auch heute noch zutreffend. Aus diesen Gründen ist weder eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit erforderlich noch die Einhaltung betriebsunüblicher Pausen. Der Weg zur Arbeitsstelle ist nicht in einem rentenerheblichen Maße eingeschränkt. Somit besteht bei der Klägerin grundsätzlich Einsatzfähigkeit für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Nach den Ausführungen von Dr.T. und Dr.M. gibt es auch eine Vielzahl von Tätigkeiten, bei denen eine wesentliche dauernde Belastung der Hände nicht stattfindet und bei denen auch die bisher getroffenen qualitativen Leistungseinschränkungen kein Hindernis wären und die der Klägerin somit zumutbar sind. Nachdem die Klägerin in der Lage ist, leichte manuelle Tätigkeiten zu verrichten, die das normale Maß nicht überschreiten und die nicht mit einem übermäßigen Kraftaufwand der Hände verbunden sind, ist der Klägerin auch eine Bedienung einer PC-Tastatur im Rahmen einer Tätigkeit als Call-Center-Mitarbeiterin oder als Telefonistin zumutbar, außerdem die Tätigkeit in einem Informationsraum in Wirtschaft und Behörden. Diese Tätigkeiten beanspruchen die Handfunktion kaum. Sie können - von Einzelfällen abgesehen - im Regelfall auch zugfrei ausgeübt werden.
Nach alledem liegen bei der Klägerin die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme von EU noch nicht vor. Auf Grund ihres vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des durch Artikel 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Artikel 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 1 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine solche quantitative Einschränkung der Arbeitszeit liegt jedoch - wie bereits ausgeführt - bei der Klägerin nicht vor.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass auch die Berufung der Klägerin erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1964 geborene Klägerin hat den Beruf einer Textilmaschinenführerin erlernt (Prüfung 1983) und diesen bis 1991 ausgeübt (Aufgabe der Tätigkeit wegen Konkurs des Arbeitgebers), anschließend arbeitete sie bis Februar 1999 als Montiererin und seit Februar 2000 in geringfügigem Umfange als Putzfrau.
Wegen der Gesundheitsstörung Sklerodermie (progressive systemische Sklerodermie vom Typ I mit Raynaud und Störungen der Speiseröhrenbeweglichkeit) beantragte die Klägerin am 21.12.2000 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Beinahme eines Gutachtens des Allgemeinmediziners Dr.T. M. , der leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig für zumutbar hielt, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 30.03.2001 ab. Im Vorverfahren bewilligte die Beklagte der Klägerin als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation ein stationäres Heilverfahren, das vom 06.08. bis 03.09.2001 in der Klinik H. , B. , durchgeführt wurde. Im Entlassungsbericht wurde die Klägerin für fähig befunden, bei noch zufriedenstellender Belastbarkeit körperlich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zu verrichten, wobei zu vermeiden seien Tätigkeiten, die Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der Hände stellen, häufiges Bücken sowie Arbeiten in kühler Umgebung. Im Hinblick auf diese Leistungsbeurteilung wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.12.2001).
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat im anschließenden Klageverfahren zunächst die Schwerbehindertenakte des AVF Bayreuth (GdB 40) sowie Befundberichte und ärztliche Unterlagen der die Klägerin behandelnden Ärzte zum Verfahren beigezogen. Der Internist Dr.T. hat das Gutachten vom 06.05.2002 erstellt, in dem er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Klägerin vollschichtig noch leichte Arbeiten im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung ohne Einwirkung von Nässe und Kälte, von atemreizenden Gasen, Dämpfen oder Stäuben sowie ohne Wechselschicht zumutbar seien. In der Stellungnahme vom 24.09.2002 hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass zwar die Auslösung eines Raynaud-Anfalles durch mechanische Reize möglich sei. Insgesamt sei aber bei der symptomatischen Form des Morbus Raynaud ein Auslösen der Anfälle durch Kältereize das wesentliche Momentum. Im Hinblick auf die vorliegenden Befunde gebe es eine Vielzahl von Tätigkeiten, bei denen eine wesentliche dauernde Belastung der Hände nicht stattfinde.
Der auf Antrag der Klägerin gehörte Prof. Dr.H. von der Medizinischen Klinik III mit Poliklinik E. ist im Gutachten vom 10.07.2003 zu der Beurteilung gelangt, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt erheblich reduziert und die Klägerin auf Grund ihrer Erkrankung in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar sei. Da es nach seinem Kenntnisstand kaum Tätigkeiten gebe, die nicht eine gewisse manuelle Betätigung benötigten, erscheine ihm eine berufliche Tätigkeit derzeit in einer Dauer über drei Stunden nicht realistisch. Bei Tätigkeiten in geschlossenen gut klimatisierten Räumen ohne manuelle Tätigkeit wäre vermutlich eine zeitliche Belastbarkeit von sechs Stunden möglich. In einer weiteren Stellungnahme (vom 06.09.2003) hat Dr.T. demgegenüber darauf hingewiesen, dass bisher im Fall der Klägerin nicht nachgewiesen sei, dass unter alltagsüblicher Belastung der Hände eine Raynaud-Symptomatik verstärkt werde.
Der Leistungsbeurteilung von Dr.T. hat sich das SG angeschlossen und die Klage - gerichtet auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) - mit Urteil vom 08.12.2003 abgewiesen. Der Auffassung von Prof. Dr.H. sei das Gericht nicht gefolgt, da auch nach dessen Beurteilung lediglich die manuelle Feinmotorik der Klägerin gestört sei. Es stehe auch fest, dass bei der Klägerin die durch die Raynaud-Symptomatik bedingten Gefäßkrämpfe nur durch Exposition mit Kälte auftreten. Dieser Einwirkung könne die Klägerin aber durch das Tragen von Handschuhen bzw. sonstigen Fingerwärmern begegnen. Eine Auslösung der Raynaud-Symptomatik durch mechanische Reize sei rein hypothetischer Natur. Ein solcher Nachweis sei auch von Prof. Dr.H. nicht erbracht worden. Eine nur bei Kälte bestehende Einschränkung der Feinmotorik begründe aber keine quantitative Leistungseinschränkung.
Gegen das ihr am 15.01.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.02.2004 Berufung eingelegt und vorgetragen, dass auch Prof. Dr.H. in seinem Gutachten der Auffassung sei, dass sie nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich eine Tätigkeit ausüben könne. Sie sei nicht in der Lage, Tätigkeiten vollschichtig auszuüben, da bereits bei leichtesten Kälteempfindungen diese Symptomatik auftrete. Das ständige Tragen von Handschuhen sei ihr nicht zuzumuten.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren die Unterlagen und Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr.K. und der Hautärzte Dres.B. zum Verfahren beigenommen. Der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. hält im Gutachten vom 13.01.2005 leichte Tätigkeiten in geschlossenen, im Winter beheizten Räumen vollschichtig für zumutbar. Wegen der Kälte- und allgemeinen Empfindlichkeit der Hände sollten keine manuellen Tätigkeiten verrichtet werden, die mit Feuchtkontakt oder mit einer erhöhten mechanischen Belastung der Hände verbunden sind. Die Arbeiten könnten acht Stunden pro Tag verrichtet werden. Demgegenüber gelangt der auf Antrag der Klägerin gehörte Internist Dr.B.M. im Gutachten vom 06.09.2005 zu der Auffassung, der Klägerin seien leichte Tätigkeiten mit einer Dauer bis zu sechs Stunden täglich zumutbar. Außerdem benötige sie Pausen nach maximal zweistündiger Beschäftigung, bei Tätigkeiten, die zu einer vermehrten Ausprägung der Raynaud-Symptomatik führen, nach maximal einer Stunde. Seines Erachtens biete der allgemeine Arbeitsmarkt auf Grund der Erkrankung der Klägerin keine Beschäftigung, bei der diese ohne länger dauernde Belastung der Finger, ohne gleichzeitige physikalische und chemische Reizung und noch dazu mit der Notwendigkeit, die Tätigkeit im Wechsel sitzend, stehend und gehend auszuführen, beschäftigt werden könne. In der Stellungnahme vom 26.12.2005 hat Dr.M. darauf hingewiesen, dass sich ein untervollschichtiges Leistungsvermögen nicht begründen lasse. Auch betriebsunübliche Pausen ließen sich nicht begründen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 08.12.2003 und den Bescheid vom 30.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf den Antrag vom 21.12.2000 Rente wegen EU, hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte trägt vor, das Berufungsverfahren habe keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die zu einer Änderung der bisherigen Beurteilung führen könnten. Bei vollschichtigem Leistungsvermögen und Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe kein Anspruch auf Rente wegen EU noch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz die Verwaltungsunterlagen der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 08.12.2003 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen EU hat. Denn die Klägerin ist nicht erwerbsunfähig und auch nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des Gesetzes.
Der Anspruch auf Versichertenrente wegen EU richtet sich bei Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 21.12.2000) nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF), da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für eine nach dem 31.12.2000 beginnende Zeit begehrt wird, sind für den Anspruch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (nF) maßgebend.
Ein solcher Anspruch steht der Klägerin weder nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung noch nach der für die Zeit ab 01.01.2001 nach den §§ 43, 240 SGB VI gültigen Fassung zu. Nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung des § 44 Abs 1 SGB VI erhalten Rente wegen EU Versicherte, die erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Diese Voraussetzungen einer Rente wegen EU erfüllt die Klägerin nicht, da die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht so ausgeprägt waren und sind, dass ihr nicht noch vollschichtig zumindest leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus möglich wären und weiterhin sind, zumal nach Auffassung des Senats weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorlag/vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der EU außer Betracht zu bleiben hat (vgl BSG - Großer Senat - SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vom 30.03.2001 und 13.12.2001 sowie des SG im angefochtenen Urteil vom 08.12.2003 sind durch die Ausführungen des vom Senat von Amts wegen gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.M. im Gutachten vom 13.01.2005 und in der Stellungnahme vom 26.12.2005 nachhaltig bestätigt worden. Danach schränken die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen ihre Erwerbsfähigkeit weder für sich noch in der Gesamtwürdigung in einem rentenrechtlich erheblichen Umfange ein.
Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist in erster Linie eingeschränkt durch die progressiv systemische Sklerodermie. Die Diagnose, die im Jahr 2000 gestellt wurde und gesichert ist, führt in erster Linie zu folgenden Beschwerden: - Raynaud-Symptomatik - Schluckprobleme und Sodbrennen - Luftnot bei körperlichen Belastungen und - allgemeine Beschwerden (Gelenk-, Muskelschmerzen, rasche Erschöpfbarkeit, Müdigkeit). Im Vordergrund der Beschwerden der Klägerin steht die sogenannte Raynaud-Symptomatik. Diese führt zu anfallsartig auftretenden Gefäßkrämpfen der Blutgefäße (meist) der Finger. Hierbei kommt es abhängig vom arteriellen Gefäßdruck und von Veränderungen der Blut- und Plasmazusammensetzung zu charakteristischen Verfärbungen der Finger, die unterschiedlich lange anhalten und für den Betroffenen mit mehr oder weniger unangenehmen Missempfindungen verbunden sind. Wenngleich Raynaud-Anfälle auch spontan, d.h. ohne erkennbare Ursache auftreten können, wird die weit überwiegende Zahl der Anfälle durch Kälte und/oder Feuchtigkeitseinwirkung verursacht. In ganz geringem Umfang können derartige Raynaud-Anfälle auch durch emotionale Stresssituationen ausgelöst werden.
Über das Vorliegen dieser Gesundheitsstörung besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Streit besteht darüber, zu welchen Leistungseinschränkungen diese Krankheit bei der Klägerin führt. Insoweit folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen der von Amts wegen im Klage- und Berufungsverfahren gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.T. und Dr.M. in den Gutachten vom 06.05.2002 und 13.01.2005, wonach der Klägerin noch vollschichtig bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen leichte Arbeiten zumutbar sind. Dabei ist sich der Senat im Klaren darüber, dass die progressive systemische Sklerodermie durchaus auch frühzeitige Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hervorrufen kann. Die Sklerodermie ist eine entzündliche Systemerkrankung des Bindegewebes mit Fibrose und Induration der Haut. Bei der systemisch verlaufenden Form ist auch mit dem Befall unterschiedlicher Gelenke und verschiedener innerer Organe, insbesondere von Ösophagus, Lunge, Herz, Niere u.a. zu rechnen. Die Gefäßbeteiligung (Raynaud-Syndrom) führt zu Nekrosen der Akren, die Ischämie ist von der Kälteeinwirkung verstärkt. Die Ösophagusdysfunktion ist durch verminderte Kontraktionsfähigkeit häufig das erste Symptom einer visceralen Manifestation. Tiefere Abschnitte des befallen Gastrointestinaltraktes können auch zu abdominellen Koliken, Darmblutungen, Durchfällen, Obstipationen bis zum Ileus führen. Starker Gewichtsverlust und Fettstühle sind dann die Folge. Schwere Beeinträchtigung durch Funktionsstörung der Hände, sowohl der Feinmotorik als auch der groben Kraft, sind im Allgemeinen zu erwarten. Im Übrigen wird das Leistungsvermögen durch das Ausmaß des Befalls innerer Organe bestimmt.
Somit führt allein die Diagnose der Sklerodermie noch nicht zum Leistungsfall der EU. Es kommt vielmehr auf die Funktionseinschränkungen an, die - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - durch die bei der Klägerin vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedingt werden. Nach den Ausführungen von Dr.T. und Dr.M. ist die Klägerin aber noch vollschichtig für leichte Tätigkeiten einsetzbar. Für den Senat steht nämlich fest, dass abgesehen von der Kälte- und Feuchtigkeitsempfindlichkeit nach den von den ärztlichen Sachverständigen erhobenen Befunden und Untersuchungsergebnissen eine weitgehend normale Gebrauchsfähigkeit der Hände vorliegt. Vermieden werden sollten von der Klägerin deshalb Tätigkeiten in kalt-feuchter Umgebung und solche mit erhöhter mechanischer Belastung der Finger (einschl. Vibrationsbelastungen) und Verletzungsgefahren sowie mit der Notwendigkeit häufigen Händewaschens (Schmutzarbeit). Bei Beachtung dieser Vorsichtsmaßnahmen sind nämlich eine Raynaud-Symptomatik und die Durchblutungsstörungen der Finger bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht zu befürchten. Weiter sind zu vermeiden Tätigkeiten mit besonderem Zeit- und Verantwortungsdruck, aber auch Nachtarbeit, da bei solchen Tätigkeiten mit dem Auftreten einer Raynaud-Symptomatik gerechnet werden kann.
Im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.M. ist auch der Senat der Auffassung, dass über die genannten Einschränkungen hinausgehende Restriktionen bezüglich der Hand-/Fingerproblematik bei der Klägerin nicht begründet sind. Denn die Klägerin ist nicht daran gehindert, auch bei der Arbeit Handschuhe zu verwenden, wie sie bisher bei Feucht- und Schmutzarbeiten in Haus und Garten bereits praktiziert. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, auch bei anderen manuellen Tätigkeiten, die nicht mit einer Nässe- oder Schmutzbelastung der Haut einhergehen, Handschuhe zu tragen wie es auch hautempfindliche Personen im privaten und beruflichen Bereich tun. Im Fall der Klägerin stehen dünne Baumwollhandschuhe zur Verfügung, die die Verrichtung manueller Arbeiten kaum behindern, auch nicht z.B. die Arbeit mit einem PC, falls die Berührung der Tasten von der Klägerin als zu kalt empfunden wird.
Bei ausreichendem Schutz gegen Kälte und Nässe steht auch nicht zu befürchten, dass sich durch die Verrichtung einer beruflichen Tätigkeit die Veränderungen an den Händen ohne die Einhaltung von stündlichen oder zweistündigen Pausen verschlechtern. Vielmehr geht auch der Senat davon aus, dass die Einhaltung von betriebsunüblichen Pausen vorliegend nicht erforderlich ist. Insoweit vermag sich der Senat der Beurteilung des auf Antrag der Klägerin gehörten Sachverständigen Dr.B.M. im Gutachten vom 06.09.2005 nicht anzuschließen. Dieser hält - bei einem untervollschichtigen Leistungsvermögen - Pausen spätestens nach zwei Stunden für erforderlich. Diese Auffassung begründet er damit, dass die Klägerin nach dem Ergebnis eines Schreibtestes am PC nur eine "extrem kurze Zeit" und nur unter erheblichen Schmerzen dazu in der Lage gewesen sei. Dem stehen aber die Beobachtungen von Dr.T. und Dr.M. anlässlich ihrer Befunderhebung entgegen. Sie widersprechen auch dem Auftreten bzw. der Auslösung wesentlicher Schmerzen bei normalem Gebrauch der Hände und Finger. Im Übrigen geht die Auffassung von Dr.B.M. fehl, dass bei einer beruflichen Tätigkeit normalerweise oder überwiegend einseitige und ständig wiederkehrende Belastungen anfallen. Denn auch bei einer Tätigkeit im Büro ist eine Dauerbelastung einer Computer-Tastatur kaum noch üblich, zumindest nicht zwangsläufig. Zu Recht hat Dr.M. darauf hingewiesen, dass auch im Brief der Dermatologischen Universitätsklinik E. im Arztbrief vom 12.03.2001 über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 26.02. bis 07.03.2001 von Prof. Dr.S./Dr.S. leichte manuelle Tätigkeiten für zumutbar gehalten wurden; zu vermeiden sei lediglich eine mechanische Überbeanspruchung der Hände sowie Kälteeinfluss. Krankengymnastische Übungen wurden empfohlen. Dass bei einer solchen zumutbaren Tätigkeit stündliche Pausen eingehalten werden müssten, hat der leitende Oberarzt Prof. Dr.H. in der privaten Bestätigung vom 26.06.2002 lediglich gegenüber dem Bevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt. Dazu hat der ärztliche Sachverständige Dr.M. ausgeführt, dass in Anbetracht der von ihm erhobenen Befunde eine Änderung im Krankheitsbild der Klägerin bisher nicht eingetreten ist.
Auch die übrigen bei der Klägerin betehenden Gesundheitsstörungen haben noch nicht zum Eintritt des Leistungsfalles der EU geführt. So bedingt die axiale Gleithernie eine gewisse Disziplin bei der Nahrungsaufnahme und bei Sodbrennen die Einnahme eines Medikamentes. Wesentliche Rückwirkungen auf den Ernährungszustand der Klägerin sind bisher nicht aufgetreten. Die im Mai 2004 festgestellte Glykogenakanthose des Magens ist ohne Krankheitswert. Auch die bei der Klägerin bekannte belastungsabhängige Luftnot schränkt ihre Erwerbsfähigkeit nicht in einem rentenrechtlich erheblichen Maße ein. Eine computertomographische Untersuchung der Brustorgane im November 2004 zeigte eine "allenfals diskrete fibrotische Veränderung linksbasal". Eine ebenfalls im November 2004 durchgeführte ergometrische Belastungsuntersuchung ergab eine Belastbarkeit bis 125 Watt. Mithin ist davon auszugehen, dass bei der Klägerin eine nur sehr leichtgradig ausgeprägte Bindegewebsvermehrung (Fibrose) der Lunge besteht und die daraus resultierende Einschränkung des Gasaustausches in der Lunge im mittelschwergradigen Bereich liegt, somit also die Verrichtung einer körperlich leichten Tätigkeit durchaus zulässt. Vorsorglich sind Tätigkeiten mit Exposition gegenüber bronchialreizenden Stäuben und Stoffen zu meiden. Den von der Klägerin vorgebrachten allgemeinen Beschwerden wird durch die Beschränkung auf körperlich leichte Tätigkeiten ausreichend Rechnung getragen. Die von ihr vorgebrachte Heiserkeit, die im Übrigen von den ärztlichen Sachverständigen nicht bestätigt wurde, führt zu keinen sozialmedizinischen Konsequenzen. Das Gleiche gilt für die bei ihr bestehenden Schwindelzustände. Diese treten nach Aussagen der Klägerin gelegentlich auf; zu Komplikationen ist es bisher nicht gekommen, gestürzt ist die Klägerin im Zusammenhang mit diesen Schwindelzuständen bisher nicht. Die Verrichtung einer körperlich leichten Tätigkeit wird hierdurch nicht beeinträchtigt.
Insgesamt ergibt sich daraus ein negatives Leistungsvermögen der Klägerin dahingehend, dass Tätigkeiten nicht zugemutet werden können, die in körperlicher Hinsicht als schwer und mittelschwer zu beurteilen sind. Darüberhinaus sollten Arbeiten gemieden werden, die die Haut der Hände und die Hände selbst in besonderer Weise belasten (Kälte und Feuchtigkeit). Solche körperlich leichte Tätigkeiten kann die Klägerin auch noch vollschichtig, d.h. etwa acht Stunden täglich verrichten.
Den Leistungsbeurteilungen der auf Antrag der Klägerin gehörten ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr.H. im Gutachten vom 10.07.2003 und des Dr.B.M. im Gutachten vom 06.09.2005 vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Ausführungen des Ersteren hierzu sind im Übrigen widersprüchlich, nachdem er einerseits eine sechsstündige leichte Tätigkeit für zumutbar, andererseits jede Art von manueller Tätigkeit für unzumutbar hält ("ohne Gebrauch der Hände"). Insoweit hat Dr.M. zu Recht darauf hingewiesen, dass die von Prof. Dr.H. für notwendig erachteten beruflichen Einschränkungen auch mit der derzeitigen außerberuflichen Lebenswirklichkeit der Klägerin nicht in Übereinstimmung steht. Diese hat im Übrigen mitgeteilt, dass sie einen neun- und einen dreimonatigen Computerkurs absolviert hat mit dem Ziel, anschließend eine entsprechende Tätigkeit zu finden. Dass der Senat im Gegensatz zu dem ärztlichen Sachverständigen Dr.B.M. ein Absinken der Leistungsfähigkeit in den untervollschichtigen Bereich nicht annimmt, ist bereits ausgeführt. Ein solches untervollschichtiges Leistungsvermögen steht im Übrigen auch im Widerspruch zu der Auffassung der Dermatologischen Klinik E ... Auszuschließen ist bisher lediglich eine Überbeanspruchung der Hände und eine Exposition gegenüber Kälte- und Nässeeinwirkung. Diese Einschätzung ist auch heute noch zutreffend. Aus diesen Gründen ist weder eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit erforderlich noch die Einhaltung betriebsunüblicher Pausen. Der Weg zur Arbeitsstelle ist nicht in einem rentenerheblichen Maße eingeschränkt. Somit besteht bei der Klägerin grundsätzlich Einsatzfähigkeit für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Nach den Ausführungen von Dr.T. und Dr.M. gibt es auch eine Vielzahl von Tätigkeiten, bei denen eine wesentliche dauernde Belastung der Hände nicht stattfindet und bei denen auch die bisher getroffenen qualitativen Leistungseinschränkungen kein Hindernis wären und die der Klägerin somit zumutbar sind. Nachdem die Klägerin in der Lage ist, leichte manuelle Tätigkeiten zu verrichten, die das normale Maß nicht überschreiten und die nicht mit einem übermäßigen Kraftaufwand der Hände verbunden sind, ist der Klägerin auch eine Bedienung einer PC-Tastatur im Rahmen einer Tätigkeit als Call-Center-Mitarbeiterin oder als Telefonistin zumutbar, außerdem die Tätigkeit in einem Informationsraum in Wirtschaft und Behörden. Diese Tätigkeiten beanspruchen die Handfunktion kaum. Sie können - von Einzelfällen abgesehen - im Regelfall auch zugfrei ausgeübt werden.
Nach alledem liegen bei der Klägerin die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme von EU noch nicht vor. Auf Grund ihres vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des durch Artikel 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Artikel 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 1 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine solche quantitative Einschränkung der Arbeitszeit liegt jedoch - wie bereits ausgeführt - bei der Klägerin nicht vor.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass auch die Berufung der Klägerin erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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