L 2 KN 36/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 2 Kn 102/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 36/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufungen der Beteiligten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21. Januar 1998 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 07. Januar 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1997 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Aufhebung der Rentenbewilligung für die Zeit bis zum 30. September 1996 verfügt und für diesen Zeitraum eine Überzahlung festgestellt worden ist. Im übrigen werden die Berufungen zurück- und die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 1922 geborene Kläger bezieht seit September 1982 gem. Bescheid vom 08. Juli 1982 flexibles Knappschaftsruhegeld, das ab 01.01.1992 als Regelaltersrente (§ 302 Abs. 1 SGB VI) gezahlt wird. Mit Bescheid vom 29. November 1996 erkannte die Bergbau-BG nach § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung in der am 31.12.1996 geltenden Fassung (RVO a.F.) die Berufskrankheit Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten (CBE) an. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls stellte sie beim Kläger, der im März 1968 seine Tätigkeit unter Tage aufgegeben hatte, den 13. Oktober 1988 (Tag des Beginns einer MdE von 20 v.H.) fest. Die Rente bewilligte sie (erst) ab September 1994 mit der Begründung, für die Zeit davor lägen die nach § 551 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 RVO a.F. geforderten "neue Erkenntnisse" nicht vor.

Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 07. Januar 1997 den "Rentenbescheid und die ggfs. dazu erteilten weiteren Bescheide mit "Wirkung vom 01. September 1994 für die Zukunft" nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise auf. Sie begründete dies mit der Anrechenbarkeit der Verletztenrente auf die Regelaltersrente. Sie errechnete ab 01. März 1997 einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 1996,16,-- DM sowie eine Überzahlung von 13.175,66 DM für die Zeit vom 01. September 1994 bis 28. Februar 1997, die die Bergbau-BG erstattete.

Den mit der Begründung eingelegten Widerspruch, die Aufhebung habe für die Vergangenheit nicht erfolgen dürfen, zudem bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkende Änderung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG - vom 25.09.1996 (BGBl. I 1461), wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 1997 zurück. Sie meinte weiterhin, daß nach § 93 Abs. 5 SGB VI eine Anrechnung der Verletztenrente zu erfolgen habe. Weil der Kläger (nachträglich) ein zur Minderung des Anspruchs führendes Einkommen erzielt habe, seien die Voraussetzungen für eine Aufhebung für die Vergangenheit gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt.

Mit der am 6. Mai 1997 erhobenen Klage hat der Kläger auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen.

Das Sozialgericht Duisburg hat mit Urteil vom 21. Januar 1998 den Bescheid vom 07. Januar 1997 und den Widerspruchsbescheid vom 16. April 1997 abgeändert und die Beklagte verurteilt, bei der "Berücksichtigung der Unfallrente die Grenzbetragsberechnung nach § 311 SGB VI" vorzunehmen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, daß am 31.12.1991 sowohl ein Anspruch auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch auf die Verletztenrente bestanden habe, so daß § 311 SGB VI anzuwenden sei.

Die Beteiligten haben Berufung eingelegt.

Die Beklagte ist der Auffassung, § 311 SGB VI stelle nicht auf das Bestehen der Rentenansprüche dem Grunde nach ab, setze vielmehr das Zusammentreffen zweier Zahlungsansprüche voraus. Da die Bergbau-BG die Verletztenrente erst ab 01. September 1994 gewährt habe, sei diese Vorschrift nicht einschlägig. Somit sei § 93 SGB VI anwendbar. Dessen Absatz 5 sei durch das WFG lediglich authentisch interpretiert worden. Das WFG beinhalte insoweit keine Neuregelung, sondern lediglich eine Klarstellung. Die Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 1982 für die Vergangenheit nach § 48 SGB X sei allerdings nicht möglich gewesen, da die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X entgegenstehe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21. Januar 1998 zu ändern und die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21. Januar 1998 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 07. Januar 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Altersrente ohne Anrechnung der Verletztenrente zu zahlen, hilfsweise die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07. Januar 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1997 verurteilt wird, bei der Berücksichtigung der Verletztenrente die Grenzbetragsregelberechnung nach § 311 SGB VI vorzunehmen.

Er ist der Ansicht, die Änderung des § 93 Abs 5 SGB VI durch das WFG sei verfassungswidrig. Darüber hinaus sei Art. 14 GG verletzt, da im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses zum WFG vom 09.07.1996 dem Grunde nach Ansprüche auf Alters- und Verletztenrente bestanden hätten ohne rechtliche Möglichkeit der Anrechnung nach § 93 SGB VI a.F. Das Sozialgericht sei jedenfalls zu Recht von der Anwendung des § 311 SGB VI ausgegangen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten sowie der Bergbau-BG verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen sind im zuerkannten Umfang begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind, soweit sie die Zeit bis Ende September 1996 betreffen, rechtswidrig (A), im übrigen rechtmäßig (B).

A.

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich nicht bereits aus einer Anwendbarkeit des § 311 SGB VI (1), hat vielmehr verfahrensrechtliche Gründe (2).

1.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist § 311 SGB VI hier nicht anwendbar. Die Vorschrift setzt voraus, daß am 31.12.1991 Anspruch sowohl auf eine Rente aus der Rentenversicherung als auch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Daran fehlt es, weil dem Kläger gemäß Bescheid vom 29. November 1996 eine Verletztenrente erst ab September 1994 zusteht.

Der Einwand des Klägers, diese von der Bergbau-BG getroffene Regelung sei rechtswidrig und unbeachtlich, da bereits am 13. Oktober 1988, dem Beginn der Berufskrankheit mit erstmaligem Vorliegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. ein Anspruch auf Auszahlung bestanden habe, ist nicht stichhaltig. Denn die Beklagte hatte die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers im Bescheid vom 29. Oktober 1996 ohne Möglichkeit eigener Prüfung zugrunde zu legen (BSGE 36, 168). Da somit einer der beiden Zahlungsansprüche erst nach dem 31.12.1991 begründet wurde, ist nicht die Sonderregelung des § 311 SGB VI, sondern § 93 SGB VI einschlägig (BSG, Urteil vom 31.3.1998, Az.:B 4 RA 118/95, S.7; Kasseler Kommentar, Gürtner, § 93, Rdnr. 3).

2.

Die teilweise Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides vom 08. Juli 1982 läßt sich (für die Zeit bis September 1996) weder auf das WFG noch auf das SGB X stützen.

Das WFG enthält keine eigenständige Ermächtigung zur Aufhebung bindender Bescheide (BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 u. Urteile des BSG vom 31.03.1998 - B 4 RA 27/96 R und B 4 RA 59/96 R -).

Eine Aufhebung nach dem (hier allein in Betracht kommenden) § 48 SGB X scheitert nicht schon an der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X, die einer (teilweise) Rücknahme oder Aufhebung (nach § 45 bzw. § 48 SGB X) entgegenstehen kann (vgl. BSG SozR 3-1300 § 107 Nr. 10 und SozR 3-2200 § 1283 Nr. 1). Die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG betrifft Sachverhalte, bei denen die Rente bereits bei ihrer Auszahlung durch einen anderen Anspruch (materiell-rechtlich)gemindert war. Dies ist hier bis einschließlich September 1996 (Monat der Verkündung des WFG) nicht der Fall, denn eine Anrechnung der Verletztenrente nach § 93 Abs. 1 SGB VI konnte bis dahin nicht erfolgen. Dem stand § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI in seiner ursprünglichen Fassung entgegen.

Danach erfolgte keine Anrechnung, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Arbeitsunfall zu leisten war, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgeblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignete (BSG, Entscheidung vom 21. Juni 1995, Az.: 5 RJ 4/95). Dies ist hier zu bejahen. Zu den Renten aus der Unfallversicherung, die"für einen Arbeitsunfall" geleistet werden, zählen auch die Renten wegen einer Berufskrankheit, da nach § 551 Abs. 1 S. 1 RVO a.F. eine Berufskrankheit als Arbeitsunfall gilt. Bei Berufskrankheiten gilt als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls der Beginn der Krankheit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 551 Abs.3 S. 2 RVO a.F.). Daraus folgt für den Fall des Klägers, daß als Zeitpunkt der Berufskrankheit CBE ausweislich des Bescheides der Bergbau-BG vom 29. November 1996 der 13. Oktober 1988 gilt und die Verletztenrente somit für einen Versicherungsfall gewährt wird, der sich nach Beginn des Knappschaftsruhegeldes im September 1982 ereignete.

Die Neufassung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das WFG, demzufolge bei Berufskrankheiten als Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit (hier März 1968) gilt, hat entgegen der Auffassung der Beklagten konstitutive Wirkung. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG in den von der Beklagten zitierten Urteilen (vgl. auch Urteile des BSG vom 31.03.1998 a.a.0.-).

Bis zur Verkündung des WFG standen dem Kläger somit die von der Beklagten bewilligte Rente aus der Rentenversicherung und die Verletztenrente ungekürzt zu. Ob die in Art. 12 Abs. 8 WFG angeordnete Rückwirkung auf den 01.01.1992 die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X nach sich zieht, kann offenbleiben. Das WFG ist kein sich selbst vollziehendes Gesetz (Urteile des BSG vom 31.03.1998, a.a.0.). Somit kann eine Rente, wenn wie hier bereits ein Bewilligungsbescheid ergangen ist, nur unter Beachtung der insoweit geltenden allgemeinen Regeln der §§ 44 ff. SGB X angerechnet werden (BGG SozR 3-2600 § 93 Nr. 3; Urteile des BSG vom 31.03.1998 - a.a.0. -).

Die durch den bindenden (§ 77 SGG) Rentenbescheid eingeräumte Rechtsposition kann der Kläger bis Ablauf des Monats September 1996 (Verkündung des WFG) nicht genommen werden. Die Voraussetzungen für einen Aufhebung für die Vergangenheit, um die es für den hier abgehandelten Zeitraum geht, sind nicht erfüllt. Zwar soll nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Ziffer 3 findet entsprechende Anwendung, wenn Einkommen nachträglich erzielt worden ist, das zum Ruhen des Anspruchs geführt haben würde (Schroeder-Prinzen, Kommentar zum SGB X, Wiesner, § 48 Rdnr.24; Kasseler Kommentar, Steinwedel, § 48 Rdnr.46). Die Vorschrift erfaßt aber nicht solche Sachverhalte, in denen - wie hier bis zur Verkündung des WFG - erzieltes Einkommen unschädlich ist und erst eine Gesetzänderung mit Rückwirkung (materiell-rechtlich) eine Anrechnung nach sich zieht. Eine solche rechtliche Änderung ist keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X (vgl. Urteile des BGG, SozR 3-2600 Nr. 3 zu § 93 S. 24 - und vom 31.03.1998 - a.a.0. -).

B.

Für die Zeit von Oktober 1996 bis Februar 1997 konnte die Beklagte die Anrechnung nach § 93 SGB VI vornehmen. Der Rücknahme nach § 48 SGB X steht § 107 SGB X entgegen (1). Der Bescheid ist insoweit gem. § 43 SGB X in einen Anrechnungsbescheid umzudeuten (2). Ab März 1997 konnte die Beklagte den Bescheid vom 08. Juli 1982 gemäß § 48 SGB X aufheben (3).

1.

Für die (nicht von der im WFG angeordneten Rückwirkung erfaßte) Zeit von Oktober 1996 bis Februar 1997 kommt eine Rücknahme des Bescheides vom 08. Juli 1982 nach § 48 SGB X wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X nicht in Betracht (vgl. BSG SozR 3-1300, § 107 Nr. 10). Soweit die Beklagte einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X hat, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. Voraussetzung dafür ist, daß ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne daß die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen. Dann ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hatte. Die Beklagte hat als nachrangig verpflichteter Leistungsträger den ungekürzten Betrag der Rente aus der Rentenversicherung geleistet, obwohl sie dazu wegen der Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI nicht verpflichtet gewesen ist. Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI liegen vor, die Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI greift nicht ein. Danach findet keine Anrechnung statt, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn ereignet hat. Dabei gilt als Zeitpunkt des Versicherungsfalls bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Dieser liegt hier (spätestens) im März 1968, also vor Rentenbeginn ab September 1982. Damit mußte die Beklagte § 93 SGB VI anwenden; sie hatte somit einen Erstattungsanspruch gegen die Bergbau-BG, aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X jedoch nicht die Möglichkeit, den Bescheid vom 7. Juli 1982 hinsichtlich der Monate Oktober 1996 bis Februar 1997 nach § 48 SGB X aufzuheben.

2.

Dennoch ist der angefochtene Bescheid für diese Zeit nicht rechtswidrig. Er ist vielmehr gem. § 43 SGB X in einen Anrechnungsbescheid umzudeuten. Ein solcher Bescheid ist darauf gerichtet, einen nach materieller Rechtslage nicht zulässigen Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung zu verhindern, verfolgt mithin das gleiche Ziel wie der (unzulässige) Aufhebungsbescheid. Wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X wird der Kläger durch die Umdeutung nicht stärker belastet. Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 04.09.1998 (Bl. 3 f.) und der Erklärungen ihres Vertreters im Termin will die Beklagte aus dem Bescheid (für diese Zeit) keine weiteren Rechtsfolgen als bei Erlaß eines Anrechnungsbescheides herleiten.

Die (der Höhe nach nicht zu beanstandene) Anrechnung entspricht, wie oben dargelegt § 93 SGB VI i.d.F. des WFG. Sie ist auch verfassungsrechtlich zulässig.

Zwar werden der Schutzbereich der Eigentumsgarantie sowie des Gleichheitssatzes tangiert; dies ist jedoch durch sachliche Gründe, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, gerechtfertigt (Urteile des BSG vom 31.03.1998 a.a.0.). Kern der Überlegung ist, daß die Anrechnungsregelung eine sozialpolitisch unerwünschte Übersicherung durch Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung vermeiden soll und trotzdem die Sicherungsziele beider Renten erfüllt und das jeweils höhere Sicherungsniveau garantiert wird. § 93 SBG VI gewährleistet durch die Mindergrenzbetragsregelung, daß dem Rentner beim Zusammentreffen einer Rente aus der Rentenversicherung und einer aus der Unfallversicherung zusätzlich zu dem Freibetrag des § 93 Abs. 3 SBG VI zum Ausgleich immaterieller Schäden stets im Gesamtergebnis mindestens der Betrag seiner Rente aus der Rentenversicherung verbleibt. Im Falle des Aufeinandertreffens einer Altersrente mit einer Verletztenrente wird das durch die Altersrente zugesagte Sicherungsniveau zum Teil durch eine andere Versicherungsleistung mit ähnlicher Zweckbestimmung gesichert. Dies muß sich der Versicherte aus Gründen der Solidarität zurechnen lassen, da eine andere Leistung mit zumindest partiell deckungsgleichem Sicherungsziel bei zumindest für die Gruppe der abhängig Beschäftigten bestehender Gruppenidentität der Versicherten vorliegt (BSG, a.a.0.,). Eine Anspruchskürzung zur Vermeidung von Doppelbezügen bei Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung ist zulässig, denn der Gesetzgeber verfügt über die Gestaltungsfreiheit, Grenzbeträge festzulegen, um das jeweils höhere Sicherungsniveau aus der Renten- bzw. Unfallversicherung zu garantieren sowie mit Freibetragsregelungen einen Ausgleich immaterieller Schäden sicherzustellen und Ausnahmeregelungen (vgl. § 93 Abs. 5 SGB VI) zu schaffen (BVerfGE 53, 313, S. 331 f; BSG, a.a.0., S. 19).

3.

Ab März 1997 konnte die Beklagte den Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 SGB X, § 93 SGB VI festlegen. Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom 08. Juli 1982 für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 S.1 SGB X liegen vor. Der Rentenanspruch des Klägers belief sich wegen der, wie unter 1) dargelegten, zulässigen Anrechnung nur noch auf 1996,16 DM. Die Berechnung dieses Betrages seitens der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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