Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 20 RJ 297/00
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 161/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Klägerin hat an die Staatskasse weitere EUR 500,00 zu zahlen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligen streiten (ausschließlich) über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2002 verwiesen. Das Sozialgericht hat den medizinischen Sachverständigen K. im Verhandlungstermin vom 22. Oktober 2005 gehört. Dieser hat ergänzend zu seinem Gutachten ausgeführt, die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin wirkten sich auf die Einsatzfähigkeit des linken Arm der Klägerin lediglich insoweit aus, dass diese keine schnellen Wechselbewegungen auf Schulterhöhe wie sie z. B. beim Einsortieren gefertigter Produkte in ein Regal anfallen könnten, ausführen könne. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Klägerin ihr Begehren auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beschränkt. Nach Einführung der berufskundlichen Stellungnahme des Sachverständigen S. hat das Sozialgericht die Klage unter Auferlegung von 400 Euro Verschuldenskosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgewiesen. Nach den Einschätzungen der medizinischen Sachverständigen Dres. L. und K. bestehe bei der Klägerin noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen bei erhaltener Wegefähigkeit und der Fähigkeit, Hemmungen gegenüber der Aufnahme einer leidensgerechten Tätigkeit zu überwinden. Die Klägerin könne daher noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten wie z.B. leichte Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier-, Muster- und Kommissionierungsarbeiten wie sie in der berufskundlichen Stellungnahme beschrieben würden, ausüben. Es liege weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Daher brauche eine konkrete Verweisungstätigkeit nicht benannt zu werden. Darauf, welche Chancen die Klägerin habe, eine freie geeignete Arbeitsstelle zu finden, komme es nicht an. Die Vermittelbarkeit einer vollschichtig leistungsfähigen Versicherten falle grundsätzlich in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Nach dem von den medizinischen Sachverständigen festgestellten Leistungsvermögen dürfte kaum noch eine Tätigkeit für sie zu finden sein.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 8. September 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2000 abzuändern, das erstinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr vorgezogenes Übergangsgeld ab 1. Februar 1999 bis 27. Oktober 2003 und anschließend Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 SGB VI ab 26. November 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, es gebe für die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leidensgerechte Tätigkeiten.
Aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme in der R.-Klinik vom 28. Oktober bis 25. November 2003 ist die Klägerin unter Einschätzung der bis heute ausgeübten Tätigkeit als Hauswirtschafterin in einem Kindergarten als nur grenzwertig leidensgerecht und Angabe eines vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen entlassen worden.
Der Neurologe/Psychiater Dr. L. ist nach Untersuchung der Klägerin im (erneuten) Gutachten vom 3. Dezember 2004 zum Ergebnis gekommen, die bisherige Tätigkeit der Klägerin sei zwar nicht mehr leidensgerecht, jedoch könne von einem aufgehobenen Leistungsvermögen keinesfalls ausgegangen werden. Lediglich qualitative Einschränkungen bei vollschichtigem Leistungsvermögen seien begründbar.
Diese Einschätzung wird im Wesentlichen durch den Neurologen/Psychiater Dr. N. bestätigt, der nach eigener Untersuchung im Gutachten vom 14. Juli 2005 ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin feststellt. Allerdings beschränke es sich inzwischen auf nur noch leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen. Die weiterhin ausgeübte bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2005 ist Dr. N. zur Erläuterung seines Gutachtens gehört worden. Hinsichtlich seiner Ausführungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Im Verhandlungstermin ist die Klägerin und ihr Bevollmächtigter darauf hingewiesen worden, dass bei Fortführung des Rechtsstreits Kosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Höhe von 500 Euro auferlegt werden können, weil die Berufung offensichtlich aussichtslos ist.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 18. April 2006 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 SGG).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bei ihr besteht ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest körperlich leichte Arbeiten. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage hinsichtlich der ausschließlich streitigen Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgewiesen. Das Gericht sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf das angegriffen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG). Da die Klägerin wegen des ihr verbliebenen vollschichtigen Leistungsvermögens nicht erwerbsunfähig iSd § 44 SGB VI aF ist, so ist sie auch nicht erwerbsgemindert iSd § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S.1827), denn die dortigen Anspruchsvoraussetzungen sind noch höher. Durch die medizinischen Ermittlungen im Berufungsverfahren ist das vorhandene vollschichtige Leistungsvermögen erneut bestätigt worden. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen von Dres. L. und N., die ebenfalls nachvollziehbar dargelegt haben, dass die Klägerin zwar durch die weitere Ausübung der Tätigkeit als Hauswirtschaftlerin überfordert sein mag, ansonsten aber für leichte und bis Ende 2004 auch für mittelschwere Tätigkeiten mit bloßen qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig leistungsfähig gewesen ist. Dr. N. hat ebenso überzeugend geäußert, das von ihm festgestellte Leistungsvermögen der Klägerin reiche zur Ausübung leichter Packarbeiten, wie diese von berufskundigen Sachverständigen in verschiedenen mündlichen Verhandlungen, an denen er teilgenommen habe, beschrieben worden seien und für Montierarbeiten, die er aus eigener Anschauung kenne, klar aus.
Das Gericht hat von der Möglichkeit, Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Die Klägerin hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihr und ihrem Bevollmächtigten von der anstelle der Senatsvorsitzenden die mündliche Verhandlung führenden Berichterstatterin im Sitzungstermin am 18. April 2006 die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung ausführlich dargelegt worden ist und sie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden sind. Die Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren ist missbräuchlich gewesen, weil angesichts der erdrückenden Gutachtenlage, gegen welche die Klägerin Argumente nicht vorbringen konnte, die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos war. Das Gericht hat die Verschuldenskosten auf den pauschalen Betrag von 500 Euro festgesetzt, der mindestens schätzungsweise durch die Absetzung und Zustellung des Urteils entsteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Beteiligen streiten (ausschließlich) über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2002 verwiesen. Das Sozialgericht hat den medizinischen Sachverständigen K. im Verhandlungstermin vom 22. Oktober 2005 gehört. Dieser hat ergänzend zu seinem Gutachten ausgeführt, die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin wirkten sich auf die Einsatzfähigkeit des linken Arm der Klägerin lediglich insoweit aus, dass diese keine schnellen Wechselbewegungen auf Schulterhöhe wie sie z. B. beim Einsortieren gefertigter Produkte in ein Regal anfallen könnten, ausführen könne. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Klägerin ihr Begehren auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beschränkt. Nach Einführung der berufskundlichen Stellungnahme des Sachverständigen S. hat das Sozialgericht die Klage unter Auferlegung von 400 Euro Verschuldenskosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgewiesen. Nach den Einschätzungen der medizinischen Sachverständigen Dres. L. und K. bestehe bei der Klägerin noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen bei erhaltener Wegefähigkeit und der Fähigkeit, Hemmungen gegenüber der Aufnahme einer leidensgerechten Tätigkeit zu überwinden. Die Klägerin könne daher noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten wie z.B. leichte Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier-, Muster- und Kommissionierungsarbeiten wie sie in der berufskundlichen Stellungnahme beschrieben würden, ausüben. Es liege weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Daher brauche eine konkrete Verweisungstätigkeit nicht benannt zu werden. Darauf, welche Chancen die Klägerin habe, eine freie geeignete Arbeitsstelle zu finden, komme es nicht an. Die Vermittelbarkeit einer vollschichtig leistungsfähigen Versicherten falle grundsätzlich in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Nach dem von den medizinischen Sachverständigen festgestellten Leistungsvermögen dürfte kaum noch eine Tätigkeit für sie zu finden sein.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 8. September 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2000 abzuändern, das erstinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr vorgezogenes Übergangsgeld ab 1. Februar 1999 bis 27. Oktober 2003 und anschließend Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 SGB VI ab 26. November 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, es gebe für die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leidensgerechte Tätigkeiten.
Aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme in der R.-Klinik vom 28. Oktober bis 25. November 2003 ist die Klägerin unter Einschätzung der bis heute ausgeübten Tätigkeit als Hauswirtschafterin in einem Kindergarten als nur grenzwertig leidensgerecht und Angabe eines vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen entlassen worden.
Der Neurologe/Psychiater Dr. L. ist nach Untersuchung der Klägerin im (erneuten) Gutachten vom 3. Dezember 2004 zum Ergebnis gekommen, die bisherige Tätigkeit der Klägerin sei zwar nicht mehr leidensgerecht, jedoch könne von einem aufgehobenen Leistungsvermögen keinesfalls ausgegangen werden. Lediglich qualitative Einschränkungen bei vollschichtigem Leistungsvermögen seien begründbar.
Diese Einschätzung wird im Wesentlichen durch den Neurologen/Psychiater Dr. N. bestätigt, der nach eigener Untersuchung im Gutachten vom 14. Juli 2005 ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin feststellt. Allerdings beschränke es sich inzwischen auf nur noch leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen. Die weiterhin ausgeübte bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2005 ist Dr. N. zur Erläuterung seines Gutachtens gehört worden. Hinsichtlich seiner Ausführungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Im Verhandlungstermin ist die Klägerin und ihr Bevollmächtigter darauf hingewiesen worden, dass bei Fortführung des Rechtsstreits Kosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Höhe von 500 Euro auferlegt werden können, weil die Berufung offensichtlich aussichtslos ist.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 18. April 2006 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 SGG).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bei ihr besteht ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest körperlich leichte Arbeiten. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage hinsichtlich der ausschließlich streitigen Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgewiesen. Das Gericht sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf das angegriffen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG). Da die Klägerin wegen des ihr verbliebenen vollschichtigen Leistungsvermögens nicht erwerbsunfähig iSd § 44 SGB VI aF ist, so ist sie auch nicht erwerbsgemindert iSd § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S.1827), denn die dortigen Anspruchsvoraussetzungen sind noch höher. Durch die medizinischen Ermittlungen im Berufungsverfahren ist das vorhandene vollschichtige Leistungsvermögen erneut bestätigt worden. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen von Dres. L. und N., die ebenfalls nachvollziehbar dargelegt haben, dass die Klägerin zwar durch die weitere Ausübung der Tätigkeit als Hauswirtschaftlerin überfordert sein mag, ansonsten aber für leichte und bis Ende 2004 auch für mittelschwere Tätigkeiten mit bloßen qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig leistungsfähig gewesen ist. Dr. N. hat ebenso überzeugend geäußert, das von ihm festgestellte Leistungsvermögen der Klägerin reiche zur Ausübung leichter Packarbeiten, wie diese von berufskundigen Sachverständigen in verschiedenen mündlichen Verhandlungen, an denen er teilgenommen habe, beschrieben worden seien und für Montierarbeiten, die er aus eigener Anschauung kenne, klar aus.
Das Gericht hat von der Möglichkeit, Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Die Klägerin hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihr und ihrem Bevollmächtigten von der anstelle der Senatsvorsitzenden die mündliche Verhandlung führenden Berichterstatterin im Sitzungstermin am 18. April 2006 die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung ausführlich dargelegt worden ist und sie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden sind. Die Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren ist missbräuchlich gewesen, weil angesichts der erdrückenden Gutachtenlage, gegen welche die Klägerin Argumente nicht vorbringen konnte, die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos war. Das Gericht hat die Verschuldenskosten auf den pauschalen Betrag von 500 Euro festgesetzt, der mindestens schätzungsweise durch die Absetzung und Zustellung des Urteils entsteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
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