Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 569/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1458/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10.02.2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vom 01.05.2006 bis 30.09.2006 Arbeitslosengeld II unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr Arbeitslosengeld II unter Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Die Antragstellerin bezieht seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II. Sie ist alleinstehend und bewohnt eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 36 m2 und einer Kaltmiete in Höhe von 317,- Euro (entspricht einer Quadratmetermiete von 8,80 Euro). Die Antragsgegnerin bewilligte zunächst Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II unter Berücksichtigung der vollen Kosten für Unterkunft und Kaltmiete. Mit Schreiben vom 15.06.2005 wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Kaltmiete die von der Antragsgegnerin als angemessen ermittelte Miete (Mietobergrenze) von 214,20 Euro (36 m2 bei einer Quadratmetermiete von 5,94 Euro) um 102,80 Euro übersteige. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, Bemühungen zu unternehmen, um die Miete zu senken und diese Bemühungen auch zu dokumentieren. Mit Schreiben vom 20.09.2005 wies die Antragsgegnerin erneut darauf hin, dass ab 01.01.2006 die Kaltmiete nur noch im Rahmen der Mietobergrenze übernommen werde, sofern nicht bis zum 31.12.2005 die Vorlage von ausreichenden Nachweisen über vergebliche Eigenbemühungen, die Wohnkosten zu senken, erfolge. Mit Schreiben vom 07.10.2005 legte die Antragstellerin einen Wohnungsberechtigungsschein der Stadt S. vom 20.09.2005 vor und bat um Übernahme der Maklerkosten, da ansonsten ein Umzug bis zu der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist bis 31.12.2005 nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 02.12.2005 bat sie um Übernahme der Umzugskosten, insbesondere der Renovierungskosten für die alte Wohnung. Zum 10.11.2005 nahm die Antragstellerin eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 24 Stunden wöchentlich als Verkaufshilfe mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 987,24 Euro und einem Nettogehalt in Höhe von 762,83 Euro auf. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit Schreiben 27.03.2006 zum 15.04.2006 gekündigt.
Mit Bescheid vom 11.01.2006 wurden der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.05.2006 in Höhe von monatlich 95,09 Euro bewilligt. Hierbei ging die Antragsgegnerin von einer Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Höhe von 345,- Euro und anerkannten monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 254,20 Euro, insgesamt einem Bedarf von 599.20 Euro aus. Als anzurechnendes Einkommen wurden 504,11 Euro angesetzt.
Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, dem mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 dahingehend abgeholfen wurde, dass für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.05.2006 eine Leistung in Höhe von monatlich 138,86 Euro bewilligt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hierbei ging die Antragsgegnerin von einem monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 642,97 Euro aus. Hierbei wurden als Bedarf die Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Höhe von 345,- Euro und die Mietobergrenze von 240,20 Euro sowie die Abschlagszahlung von Gas in Höhe von 50,- Euro und Betriebskosten in Höhe von 40,- Euro, insgesamt eine Warmmiete von 304,20 Euro, abzüglich des Anteils für Warmwasserbereitung in Höhe von 6,23 Euro, insgesamt 297,97 Euro monatlich berücksichtigt.
Die Antragstellerin beantragte am 25.02.2006 bei dem Sozialgericht Stuttgart den Erlass einer Regelungsanordnung dahingehend, dass die Antragsgegnerin die für Unterkunft und Heizung entstehenden Kosten in tatsächlicher Höhe zugrunde zu legen habe. Die Antragsgegnerin sei in keiner Weise auf ihre persönliche Situation eingegangen. Bei dem geringen Monatsverdienst könne der Antragstellerin nicht zugemutet werden, die durch Arbeitseinkommen und Sozialleistungen nicht gedeckten Unterkunftskosten bis auf Weiteres zu tragen. Infolge des Weihnachtsgeschäfts sei sie an einer umfassenden Wohnungssuche gehindert gewesen. Ihr Antrag auf Kostenübernahme für einen Wohnungsmakler sei von der Beklagten nicht beschieden worden. Zudem müssten ihr mindestens 100,- Euro des von ihr erzielten Gehalts bleiben.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.02.2006 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom Sozialgericht Stuttgart abgelehnt, da es bereits an einem Anordnungsgrund fehle. Der Antragstellerin würden bei einem Bruttoeinkommen von 987,24 Euro Freibeträge im Umfang von insgesamt 258,78 Euro gewährt. Diese fänden bei der Frage der vorrangigen Bedarfsdeckung durch eigene Mittel keine Berücksichtigung. In diesem Umfang sei der Antragstellerin aber ein finanzieller Bewegungsspielraum eröffnet, der das soziokulturelle Existenzminimum sicher stelle. Der verbleibende Freibetrag in Höhe von 140,- Euro überschreite den in Streit stehenden Betrag von 102,80 Euro, um welchen die tatsächliche Kaltmiete derzeit die als angemessen anerkannte Miete übersteige. Es sei der Antragstellerin zuzumuten, durch Einsatz dieses Freibetrages den Betrag von 102,80 Euro monatlich vorübergehend zu kompensieren.
Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 07.03.2006, das am 13.03.2006 bei dem Sozialgericht Stuttgart einging, Beschwerde ein, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin verweist darauf, dass sie ab 15.04.2006 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehe. Es sei ihr nicht zuzumuten, den Freibetrag zur Deckung der Wohnungskosten zu verwenden. Er diene als Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie habe kaum mehr an Mitteln zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes als ohne Ausübung einer Arbeit. Dies sei nicht mit den Regelungen des Sozialgesetzbuch II zu vereinbaren. Zudem habe sie jetzt kein Einkommen mehr zur Verfügung.
Die Antragsgegnerin hält den angegriffenen Beschluss für rechtmäßig und weist darauf hin, dass gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.01.2006 am 30.03.2006 Klage erhoben worden sei.
Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 09.05.2006 der Antragstellerin für den Monat Mai 2006 eine Leistung von 394,25 Euro unter Zugrundelegung der von ihr für angemessen erachteten Kosten für die Unterkunft und Heizung und Anrechnung der im Mai zufließenden Gehaltszahlung für den Monat April 2006 in Höhe von 204,95 Euro bewilligt. Mit Bescheid vom 17.05.2006 wurden der Antragstellerin Leistungen für die Zeit von Juni bis November 2006 in Höhe von 599,20 Euro monatlich bewilligt, ebenfalls unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin für angemessenen erachteten Kosten für Unterkunft und Heizung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86 Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen.
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. z.B. Beschlüsse des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-).
Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass bis April 2006 bereits ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist.
Das einstweilige Rechtschutzverfahren im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist von dem Rechtsgedanken der Abwendung gegenwärtiger Notlagen bestimmt. Eine Notlage bei der Antragstellerin ist jedoch, solange sie im Arbeitsverhältnis stand, nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichtes war über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.01.2006 noch nicht entschieden worden. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Antragstellerin noch eine monatliche Leistung von 95,09 Euro gewährt. Zwischenzeitlich geht die Antragsgegnerin gemäß dem Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 von einem höheren Bedarf, nämlich von 642,97 Euro im Gegensatz zu dem zunächst errechneten Bedarf von 599,20 Euro aus und bewilligte ab dem 01.02.2006 eine monatliche Leistung von 138,86 Euro. Somit verblieb der Antragstellerin bei einem Erwerbseinkommen in Höhe von netto 762,83 Euro in Anbetracht der Gewährung von Arbeitslosengeld II in Höhe von 138,386 Einkommen von 901,69 Euro. Dieser Betrag überschreitet den Bedarf der Antragstellerin in Höhe von 345,- Euro für Lebensunterhalt, zuzüglich 317,- Euro Kaltmiete sowie 50,- Euro Heizung und 40.- Euro Betriebskosten (abzüglich 6,23 Euro für die Warmwasserbereitung) in Höhe von 745,77 Euro deutlich.
Das Sozialgericht hat somit gemäß der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachlage zu Recht festgestellt, dass der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten war, ihr erzieltes Einkommen zur Deckung ihres Bedarfes einzusetzen.
Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 09.05.2006 der Antragstellerin für den Monat Mai 2006 eine Leistung von 394,25 Euro unter Zugrundelegung der von ihr für angemessen erachteten Kosten für Unterkunft und Heizung unter Anrechnung der im Mai zufließenden Gehaltszahlung für den Monat April 2006 in Höhe von 204,95 Euro bewilligt. Mit Bescheid vom 17.05.2006 wurden der Antragstellerin Leistungen für die Zeit von Juni bis November 2006 in Höhe von 599,20 Euro monatlich bewilligt. Der Antragstellerin steht daher seit Mai 2006 nur noch ein Betrag zur Verfügung, der die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht voll abdeckt. Ab Mai 2006 sind die tatsächlichen Kosten für den Lebensunterhalt der Antragstellerin einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht mehr voll gedeckt, weshalb jetzt ein Anordnungsgrund gegeben ist.
Es besteht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischer Prüfung auch ein Anordnungsanspruch. Diesen hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat vorerst die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung der Antragstellerin bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) II sind die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung so lange zu berücksichtigen wie es dem Leistungsempfänger nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens jedoch für 6 Monate. Auch unangemessene Kosten sind zu berücksichtigen, wenn eine Kostensenkung dem Leistungsempfänger nicht möglich oder nicht zuzumuten ist (vergleiche Lang in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 22, Rdnr. 48). Eine Untervermietung von Wohnraum dürfte angesichts der geringen Wohnungsgröße nicht möglich und zumutbar sein. Die Möglichkeit des Wohnungswechsels setzt voraus, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können (vergl. Lang, a.a.O., Rdnr. 53). Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (vgl. Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER). Danach ist es zunächst Sache des Leistungsträgers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Sache des Hilfeempfängers ist es, im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht hat und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung zu finden. Hat der Hilfeempfänger ausreichende, erfolglose Bemühungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Gleiches gilt auch, wenn der Leistungsträger zur Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft keine Ermittlungen anstellt oder die Ermittlungen des Leistungsträgers die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zulassen (vgl. hierzu Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 21.03.2006 a.a.O).
Hierzu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass sie die von ihr als angemessen erachtete Quadratmetermiete dem Mietspiegel 2005/2006 der Stadt S. entnommen hat. Danach wird für Wohnungen in einfacher Lage mit einfacher Ausstattung mit einer Größe von 40 bis 60 m2 5,10 Euro bis 6,10 Euro pro Quadratmeter gezahlt. Der Mietspiegel gibt das tatsächliche Mitpreisniveau für bereits vermietete Wohnungen wieder, besagt jedoch zunächst nichts darüber, welche Preise bei Neuvermietungen von Wohnraum erzielt werden. Insofern gibt der Mietspiegel nur einen ungenauen Anhaltspunkt dafür, zu welchem Preis der Antragstellerin Wohnraum tatsächlich zugänglich ist. Zudem geht die Antragsgegnerin zwar davon aus, dass eine Wohnung mit einer Größe bis 45 m2 (Blatt 28 der Verwaltungsakte) angemessen ist, was keinen Bedenken von Seiten des Senates begegnet, berechnet die von ihr als angemessen erachtete Miete jedoch auf der Grundlage der jetzt von der Antragstellerin bewohnten Wohnung von 36 m2. Bei der Berechnung der angemessenen Mietkosten muss die Angemessenheit sowohl hinsichtlich der Zahl der Quadratmeter als auch des Quadratmeterpreises beachtet werden, weshalb die Antragsgegnerin mindestens eine angemessene Miete von 267,30 Euro (45 x 5,94 Euro) hätte zugrunde legen müssen. Den Ausführungen des von der Antragsgegnerin übersandten Beschlusses des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.01.2006 (S 22 AS 92/06) schließt sich der Senat insoweit an.
Erfolgsaussichten in der Hauptsache hat die Antragstellerin ab Mai 2006 auch deshalb, weil die Antragsgegnerin bis jetzt auch nicht über die von der Antragstellerin im Oktober und Dezember 2005 gestellten Anträge auf Übernahme der Maklerkosten und der Umzugs- und Renovierungskosten reagiert hat. Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung übernommen werden. Hierzu hat die Antragsgegnerin im Schreiben vom 18.05.2006 vorgetragen, dies sei deshalb unterblieben, da die Sachbearbeiterin davon ausgegangen sei, dass die Antragstellerin wegen der Aufnahme einer Arbeit aus dem Leistungsbezug heraus gefallen sei. Die Antragstellerin stand jedoch weiter im Leistungsbezug, weshalb einer Entscheidung über die von der Antragstellerin geforderten Hilfen bei der Wohnungsbeschaffung bzw. einem Umzug nichts im Wege stand. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Ausstellung eines Maklerscheines die Antragstellerin nicht von ihrer Pflicht, sich intensiv um preisgünstigen Wohnraum zu bemühen, entbindet und dass die Antragstellerin noch keine konkreten Bemühungen - bis auf die Ausstellung des Wohnungsberechtigungsscheines - nachgewiesen hat. Jedoch geht der Senat nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass es der Antragstellerin bis jetzt nicht möglich war, preisgünstigeren Wohnraum anzumieten. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob bei einer Anmietung von einfachem Wohnraum in einfacher Lage bis zu 45 m2 in S. der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Quadratmetermeterpreis den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, die Antragstellerin also bei entsprechenden Eigenbemühungen zu diesem Preis eine Wohnung hätte finden können. Die - allerdings spärlichen - Bemühungen der Antragstellerin, die darüber belehrt worden ist, dass auch über die Dauer von sechs Monaten hinaus eine Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung erfolgen kann, wenn es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, und dass sie Nachweise über ihre (erfolglosen) Bemühungen um den Abschluss eines Mietvertrages für eine angemessene Wohnung oder sonstige Bemühungen zur Kostensenkung aufzuheben und vorzulegen habe, wurden jedoch dadurch erschwert, dass die Antragsgegnerin auf ihre Anträge auf Übernahme der Maklerkosten, der Renovierungskosten und der Umzugskosten nicht reagiert hat. Die Antragstellerin wusste also nicht, von welcher Unterstützung bei der Suche nach Wohnraum sie ausgehen konnte und wie sie einen Umzug finanzieren sollte. Zudem wurde die Wohnungssuche weiter dadurch erschwert, dass der Antragstellerin eine zu geringe Mietsumme als angemessen genannt wurde, wodurch die Zahl der der Antragstellerin potenziell zur Verfügung stehenden Wohnungen eingegrenzt wurde. Somit sind bis zur Klärung der Frage durch das Sozialgericht, wie hoch die angemessenen Miete ist, die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung von der Antragstellerin zu übernehmen. In dieser Zeit wird sich die Antragstellerin um die Beschaffung einer kostengünstigeren Wohnung intensiv bemühen und ihre Anstrengungen dokumentieren müssen. Der Senat geht hierbei davon aus, dass dies den Beteiligten bis September 2006 möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 Sozialgerichtsgesetz nicht anfechtbar.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr Arbeitslosengeld II unter Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Die Antragstellerin bezieht seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II. Sie ist alleinstehend und bewohnt eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 36 m2 und einer Kaltmiete in Höhe von 317,- Euro (entspricht einer Quadratmetermiete von 8,80 Euro). Die Antragsgegnerin bewilligte zunächst Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II unter Berücksichtigung der vollen Kosten für Unterkunft und Kaltmiete. Mit Schreiben vom 15.06.2005 wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Kaltmiete die von der Antragsgegnerin als angemessen ermittelte Miete (Mietobergrenze) von 214,20 Euro (36 m2 bei einer Quadratmetermiete von 5,94 Euro) um 102,80 Euro übersteige. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, Bemühungen zu unternehmen, um die Miete zu senken und diese Bemühungen auch zu dokumentieren. Mit Schreiben vom 20.09.2005 wies die Antragsgegnerin erneut darauf hin, dass ab 01.01.2006 die Kaltmiete nur noch im Rahmen der Mietobergrenze übernommen werde, sofern nicht bis zum 31.12.2005 die Vorlage von ausreichenden Nachweisen über vergebliche Eigenbemühungen, die Wohnkosten zu senken, erfolge. Mit Schreiben vom 07.10.2005 legte die Antragstellerin einen Wohnungsberechtigungsschein der Stadt S. vom 20.09.2005 vor und bat um Übernahme der Maklerkosten, da ansonsten ein Umzug bis zu der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist bis 31.12.2005 nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 02.12.2005 bat sie um Übernahme der Umzugskosten, insbesondere der Renovierungskosten für die alte Wohnung. Zum 10.11.2005 nahm die Antragstellerin eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 24 Stunden wöchentlich als Verkaufshilfe mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 987,24 Euro und einem Nettogehalt in Höhe von 762,83 Euro auf. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit Schreiben 27.03.2006 zum 15.04.2006 gekündigt.
Mit Bescheid vom 11.01.2006 wurden der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.05.2006 in Höhe von monatlich 95,09 Euro bewilligt. Hierbei ging die Antragsgegnerin von einer Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Höhe von 345,- Euro und anerkannten monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 254,20 Euro, insgesamt einem Bedarf von 599.20 Euro aus. Als anzurechnendes Einkommen wurden 504,11 Euro angesetzt.
Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, dem mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 dahingehend abgeholfen wurde, dass für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.05.2006 eine Leistung in Höhe von monatlich 138,86 Euro bewilligt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hierbei ging die Antragsgegnerin von einem monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 642,97 Euro aus. Hierbei wurden als Bedarf die Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Höhe von 345,- Euro und die Mietobergrenze von 240,20 Euro sowie die Abschlagszahlung von Gas in Höhe von 50,- Euro und Betriebskosten in Höhe von 40,- Euro, insgesamt eine Warmmiete von 304,20 Euro, abzüglich des Anteils für Warmwasserbereitung in Höhe von 6,23 Euro, insgesamt 297,97 Euro monatlich berücksichtigt.
Die Antragstellerin beantragte am 25.02.2006 bei dem Sozialgericht Stuttgart den Erlass einer Regelungsanordnung dahingehend, dass die Antragsgegnerin die für Unterkunft und Heizung entstehenden Kosten in tatsächlicher Höhe zugrunde zu legen habe. Die Antragsgegnerin sei in keiner Weise auf ihre persönliche Situation eingegangen. Bei dem geringen Monatsverdienst könne der Antragstellerin nicht zugemutet werden, die durch Arbeitseinkommen und Sozialleistungen nicht gedeckten Unterkunftskosten bis auf Weiteres zu tragen. Infolge des Weihnachtsgeschäfts sei sie an einer umfassenden Wohnungssuche gehindert gewesen. Ihr Antrag auf Kostenübernahme für einen Wohnungsmakler sei von der Beklagten nicht beschieden worden. Zudem müssten ihr mindestens 100,- Euro des von ihr erzielten Gehalts bleiben.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.02.2006 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom Sozialgericht Stuttgart abgelehnt, da es bereits an einem Anordnungsgrund fehle. Der Antragstellerin würden bei einem Bruttoeinkommen von 987,24 Euro Freibeträge im Umfang von insgesamt 258,78 Euro gewährt. Diese fänden bei der Frage der vorrangigen Bedarfsdeckung durch eigene Mittel keine Berücksichtigung. In diesem Umfang sei der Antragstellerin aber ein finanzieller Bewegungsspielraum eröffnet, der das soziokulturelle Existenzminimum sicher stelle. Der verbleibende Freibetrag in Höhe von 140,- Euro überschreite den in Streit stehenden Betrag von 102,80 Euro, um welchen die tatsächliche Kaltmiete derzeit die als angemessen anerkannte Miete übersteige. Es sei der Antragstellerin zuzumuten, durch Einsatz dieses Freibetrages den Betrag von 102,80 Euro monatlich vorübergehend zu kompensieren.
Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 07.03.2006, das am 13.03.2006 bei dem Sozialgericht Stuttgart einging, Beschwerde ein, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin verweist darauf, dass sie ab 15.04.2006 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehe. Es sei ihr nicht zuzumuten, den Freibetrag zur Deckung der Wohnungskosten zu verwenden. Er diene als Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie habe kaum mehr an Mitteln zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes als ohne Ausübung einer Arbeit. Dies sei nicht mit den Regelungen des Sozialgesetzbuch II zu vereinbaren. Zudem habe sie jetzt kein Einkommen mehr zur Verfügung.
Die Antragsgegnerin hält den angegriffenen Beschluss für rechtmäßig und weist darauf hin, dass gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.01.2006 am 30.03.2006 Klage erhoben worden sei.
Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 09.05.2006 der Antragstellerin für den Monat Mai 2006 eine Leistung von 394,25 Euro unter Zugrundelegung der von ihr für angemessen erachteten Kosten für die Unterkunft und Heizung und Anrechnung der im Mai zufließenden Gehaltszahlung für den Monat April 2006 in Höhe von 204,95 Euro bewilligt. Mit Bescheid vom 17.05.2006 wurden der Antragstellerin Leistungen für die Zeit von Juni bis November 2006 in Höhe von 599,20 Euro monatlich bewilligt, ebenfalls unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin für angemessenen erachteten Kosten für Unterkunft und Heizung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86 Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen.
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. z.B. Beschlüsse des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-).
Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass bis April 2006 bereits ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist.
Das einstweilige Rechtschutzverfahren im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist von dem Rechtsgedanken der Abwendung gegenwärtiger Notlagen bestimmt. Eine Notlage bei der Antragstellerin ist jedoch, solange sie im Arbeitsverhältnis stand, nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichtes war über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.01.2006 noch nicht entschieden worden. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Antragstellerin noch eine monatliche Leistung von 95,09 Euro gewährt. Zwischenzeitlich geht die Antragsgegnerin gemäß dem Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 von einem höheren Bedarf, nämlich von 642,97 Euro im Gegensatz zu dem zunächst errechneten Bedarf von 599,20 Euro aus und bewilligte ab dem 01.02.2006 eine monatliche Leistung von 138,86 Euro. Somit verblieb der Antragstellerin bei einem Erwerbseinkommen in Höhe von netto 762,83 Euro in Anbetracht der Gewährung von Arbeitslosengeld II in Höhe von 138,386 Einkommen von 901,69 Euro. Dieser Betrag überschreitet den Bedarf der Antragstellerin in Höhe von 345,- Euro für Lebensunterhalt, zuzüglich 317,- Euro Kaltmiete sowie 50,- Euro Heizung und 40.- Euro Betriebskosten (abzüglich 6,23 Euro für die Warmwasserbereitung) in Höhe von 745,77 Euro deutlich.
Das Sozialgericht hat somit gemäß der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachlage zu Recht festgestellt, dass der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten war, ihr erzieltes Einkommen zur Deckung ihres Bedarfes einzusetzen.
Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 09.05.2006 der Antragstellerin für den Monat Mai 2006 eine Leistung von 394,25 Euro unter Zugrundelegung der von ihr für angemessen erachteten Kosten für Unterkunft und Heizung unter Anrechnung der im Mai zufließenden Gehaltszahlung für den Monat April 2006 in Höhe von 204,95 Euro bewilligt. Mit Bescheid vom 17.05.2006 wurden der Antragstellerin Leistungen für die Zeit von Juni bis November 2006 in Höhe von 599,20 Euro monatlich bewilligt. Der Antragstellerin steht daher seit Mai 2006 nur noch ein Betrag zur Verfügung, der die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht voll abdeckt. Ab Mai 2006 sind die tatsächlichen Kosten für den Lebensunterhalt der Antragstellerin einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht mehr voll gedeckt, weshalb jetzt ein Anordnungsgrund gegeben ist.
Es besteht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischer Prüfung auch ein Anordnungsanspruch. Diesen hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat vorerst die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung der Antragstellerin bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) II sind die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung so lange zu berücksichtigen wie es dem Leistungsempfänger nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens jedoch für 6 Monate. Auch unangemessene Kosten sind zu berücksichtigen, wenn eine Kostensenkung dem Leistungsempfänger nicht möglich oder nicht zuzumuten ist (vergleiche Lang in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 22, Rdnr. 48). Eine Untervermietung von Wohnraum dürfte angesichts der geringen Wohnungsgröße nicht möglich und zumutbar sein. Die Möglichkeit des Wohnungswechsels setzt voraus, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können (vergl. Lang, a.a.O., Rdnr. 53). Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (vgl. Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER). Danach ist es zunächst Sache des Leistungsträgers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Sache des Hilfeempfängers ist es, im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht hat und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung zu finden. Hat der Hilfeempfänger ausreichende, erfolglose Bemühungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Gleiches gilt auch, wenn der Leistungsträger zur Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft keine Ermittlungen anstellt oder die Ermittlungen des Leistungsträgers die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zulassen (vgl. hierzu Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 21.03.2006 a.a.O).
Hierzu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass sie die von ihr als angemessen erachtete Quadratmetermiete dem Mietspiegel 2005/2006 der Stadt S. entnommen hat. Danach wird für Wohnungen in einfacher Lage mit einfacher Ausstattung mit einer Größe von 40 bis 60 m2 5,10 Euro bis 6,10 Euro pro Quadratmeter gezahlt. Der Mietspiegel gibt das tatsächliche Mitpreisniveau für bereits vermietete Wohnungen wieder, besagt jedoch zunächst nichts darüber, welche Preise bei Neuvermietungen von Wohnraum erzielt werden. Insofern gibt der Mietspiegel nur einen ungenauen Anhaltspunkt dafür, zu welchem Preis der Antragstellerin Wohnraum tatsächlich zugänglich ist. Zudem geht die Antragsgegnerin zwar davon aus, dass eine Wohnung mit einer Größe bis 45 m2 (Blatt 28 der Verwaltungsakte) angemessen ist, was keinen Bedenken von Seiten des Senates begegnet, berechnet die von ihr als angemessen erachtete Miete jedoch auf der Grundlage der jetzt von der Antragstellerin bewohnten Wohnung von 36 m2. Bei der Berechnung der angemessenen Mietkosten muss die Angemessenheit sowohl hinsichtlich der Zahl der Quadratmeter als auch des Quadratmeterpreises beachtet werden, weshalb die Antragsgegnerin mindestens eine angemessene Miete von 267,30 Euro (45 x 5,94 Euro) hätte zugrunde legen müssen. Den Ausführungen des von der Antragsgegnerin übersandten Beschlusses des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.01.2006 (S 22 AS 92/06) schließt sich der Senat insoweit an.
Erfolgsaussichten in der Hauptsache hat die Antragstellerin ab Mai 2006 auch deshalb, weil die Antragsgegnerin bis jetzt auch nicht über die von der Antragstellerin im Oktober und Dezember 2005 gestellten Anträge auf Übernahme der Maklerkosten und der Umzugs- und Renovierungskosten reagiert hat. Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung übernommen werden. Hierzu hat die Antragsgegnerin im Schreiben vom 18.05.2006 vorgetragen, dies sei deshalb unterblieben, da die Sachbearbeiterin davon ausgegangen sei, dass die Antragstellerin wegen der Aufnahme einer Arbeit aus dem Leistungsbezug heraus gefallen sei. Die Antragstellerin stand jedoch weiter im Leistungsbezug, weshalb einer Entscheidung über die von der Antragstellerin geforderten Hilfen bei der Wohnungsbeschaffung bzw. einem Umzug nichts im Wege stand. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Ausstellung eines Maklerscheines die Antragstellerin nicht von ihrer Pflicht, sich intensiv um preisgünstigen Wohnraum zu bemühen, entbindet und dass die Antragstellerin noch keine konkreten Bemühungen - bis auf die Ausstellung des Wohnungsberechtigungsscheines - nachgewiesen hat. Jedoch geht der Senat nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass es der Antragstellerin bis jetzt nicht möglich war, preisgünstigeren Wohnraum anzumieten. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob bei einer Anmietung von einfachem Wohnraum in einfacher Lage bis zu 45 m2 in S. der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Quadratmetermeterpreis den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, die Antragstellerin also bei entsprechenden Eigenbemühungen zu diesem Preis eine Wohnung hätte finden können. Die - allerdings spärlichen - Bemühungen der Antragstellerin, die darüber belehrt worden ist, dass auch über die Dauer von sechs Monaten hinaus eine Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung erfolgen kann, wenn es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, und dass sie Nachweise über ihre (erfolglosen) Bemühungen um den Abschluss eines Mietvertrages für eine angemessene Wohnung oder sonstige Bemühungen zur Kostensenkung aufzuheben und vorzulegen habe, wurden jedoch dadurch erschwert, dass die Antragsgegnerin auf ihre Anträge auf Übernahme der Maklerkosten, der Renovierungskosten und der Umzugskosten nicht reagiert hat. Die Antragstellerin wusste also nicht, von welcher Unterstützung bei der Suche nach Wohnraum sie ausgehen konnte und wie sie einen Umzug finanzieren sollte. Zudem wurde die Wohnungssuche weiter dadurch erschwert, dass der Antragstellerin eine zu geringe Mietsumme als angemessen genannt wurde, wodurch die Zahl der der Antragstellerin potenziell zur Verfügung stehenden Wohnungen eingegrenzt wurde. Somit sind bis zur Klärung der Frage durch das Sozialgericht, wie hoch die angemessenen Miete ist, die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung von der Antragstellerin zu übernehmen. In dieser Zeit wird sich die Antragstellerin um die Beschaffung einer kostengünstigeren Wohnung intensiv bemühen und ihre Anstrengungen dokumentieren müssen. Der Senat geht hierbei davon aus, dass dies den Beteiligten bis September 2006 möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 Sozialgerichtsgesetz nicht anfechtbar.
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