L 11 R 2147/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3460/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2147/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2005 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass weiterhin nicht dargetan ist, dass der angefochtene Verwaltungsakt vom 02.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2005 offensichtlich rechtswidrig ist. Der Antragsteller weist zwar zu Recht darauf hin, dass der örtliche Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, der am Erfüllungsort des Arbeitsverhältnisses gilt. Erfüllungsort ist jedoch regelmäßig der Sitz des Betriebes. Auch wenn ein Arbeitnehmer kraft Vereinbarung oder kraft Direktionsrechts des Arbeitgebers außerhalb des Betriebssitzes beschäftigt wird, ist Erfüllungsort der Betriebssitz, weshalb auch in diesem Fall der Tarifvertrag des Betriebssitzes anzuwenden ist. Dies gilt grundsätzlich sowohl dann, wenn der Arbeitnehmer für den Betriebssitz eingestellt und alsdann nach außerhalb entsandt worden ist, wie auch für Stammarbeitskräfte, die von vornherein für Arbeiten außerhalb des Betriebssitzes eingestellt werden. Eine Ausnahme ist lediglich für solche Arbeitnehmer zu machen, die für vorübergehende Arbeiten außerhalb des Betriebssitzes eingestellt werden oder für eine außerhalb des Betriebssitzes liegende besondere Betriebsstätte (vgl. Schaub in: Arbeitsrechtshandbuch, 11. Auflage 2005, § 203 Rd.-Ziff. 22). Die letztgenannten Ausnahmefälle liegen hier nicht vor. Bei den Tätigkeiten der Arbeitnehmer des Antragstellers handelt es sich nicht um vorübergehende Arbeiten außerhalb des Betriebssitzes, für die sie speziell eingestellt wurden, und sie wurden auch nicht für eine außerhalb des Betriebssitzes liegende besondere Betriebsstätte eingestellt. Sie werden vom Antragsteller, der mit den Arbeitnehmern die Arbeitsverträge abgeschlossen hat und deshalb als Arbeitgeber insoweit weisungsbefugt ist, dort eingesetzt, wo sie einen Objektschutz oder sonstiges wahrzunehmen haben. Es handelt sich hier nicht um stets das gleiche Gebäude, für das sie speziell eingestellt wurden. Sie verrichten auch nicht nur vorübergehende Arbeiten außerhalb des Betriebssitzes. Ein Verstoß gegen Artikel 12 Grundgesetz ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist in seiner Berufsfreiheit nicht tangiert. Soweit in Baden-Württemberg höhere Tariflöhne als in anderen Ländern zu zahlen sind, beruht dies auf den Verhandlungen der Tarifparteien und ist Ausfluss der Tarifautonomie. Eine Gleichstellung mit den europäischen Regelungen zur Arbeitnehmerentsendung ist innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht geboten. Abgesehen davon fehlt es an einem Anordnungsgrund. Der Senat verkennt nicht, dass einzelne Krankenkassen den Antragsteller zur Zahlung aufgefordert haben, die IKK Südwest-Plus die Vollstreckungsbehörde eingeschaltet und die DAK dem Kläger eine Vollstreckungsankündigung übermittelt hat. Das Beitragskonto des Klägers bei der IKK Südwest-Plus weist einschließlich Kosten und Gebühren jedoch nur einen Betrag in Höhe von 674,40 EUR aus und die Vollstreckungsankündigung der DAK beläuft sich auf 6.071,95 EUR. Dass der Kläger durch das Verhalten dieser beiden Krankenkassen unmittelbar von Insolvenz bedroht ist bzw. die Schließung seines Betriebes zu befürchten ist oder eine konkrete Gefährdung der Existenz oder gar Vernichtung der Lebensgrundlage droht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, § 86 b Rd.-Ziff. 88), ist unter Berücksichtigung dieser Beträge nicht dargetan. Angesichts eines monatlichen Nettoverdienstes in Höhe von 3.399,90 EUR dürfte der Kläger trotz bestehender Unterhaltspflicht in der Lage sein, diese Gläubiger zu befriedigen. Im übrigen hat er nicht nachgewiesen, dass er nicht im Stande ist, die geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, obwohl er aufgefordert wurde, geeignete Unterlagen, die seine drohende Zahlungsunfähigkeit belegen, vorzulegen. Allein die Angabe seines Prozessbevollmächtigten, dass er nicht in der Lage sei, alle Gläubiger, die der beabsichtigten Ratenzahlungsvereinbarung nicht zustimmen würden, einzeln zu befriedigen und er über kein Vermögen in Form von Sparkonten, Bargeld, Fondsbeteiligung, Grundstücken, Lebensversicherungen und dergleichen verfüge, die er verwerten könne, genügt nicht.

Dieser Beschluss kann nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes).
Rechtskraft
Aus
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